teachSam- Arbeitsbereiche:
Arbeitstechniken - Deutsch - Geschichte - Politik - Pädagogik - PsychologieMedien - Methodik und Didaktik - Projekte - So navigiert man auf teachSam - So sucht man auf teachSam - teachSam braucht Werbung


arbtec_sm.jpg (2576 Byte)

 

Das Urheberrecht im Internet kennen und beachten

Fansites gestalten

 
ARBEITSTECHNIKEN
Glossar Arbeits- und Zeitmanagement Arbeitstechniken für das Internet ▪ Überblick
[ Urheberrecht im Internet kennen und beachtenÜberblickÜber CC-Lizenzen zur Shared Culture im Bildungsbereichi Das Urheberrecht an Bildern beachten Fansites] Internetrecherche iMethods: Lernen und Lehren mit iPads Wikis Sonstige digitale Arbeitstechniken
 

doxc-Download - pdf-Download
Wie gestalten Fans ihre Internetseiten legal? 24.08.2012 © iRights.info Alexander Wragge
Mit Internetseiten, Blogs und Foren huldigen Fans ihren Idolen, Fußballvereinen und Lieblingscomputerspielen. Doch wer Texte, Musik, Fotos und Videos im Netz veröffentlicht, verstößt leicht gegen Urheberrechte. Ein Überblick.

Auf der Internetseite "glubbforum.de" diskutieren Fans des Fußballklubs 1. FC Nürnberg über die Mannschaftsaufstellung, Transfergerüchte, Reisen zu Auswärtsspielen oder die Zukunft des Frankenstadions. Eingefleischten Anhängern fällt auf: Das Vereinswappen oben links in der Ecke ist nicht aktuell, der 1. FC Nürnberg nutzte es in der Bundesligasaison 1968/69. Die Wahl des historischen Symbols liegt nicht an der Nostalgie der Betreiber. Vielmehr haben sich die Macher des Forums dafür entschieden, weil sie für das aktuelle Wappen des 1. FC Nürnberg kein Nutzungsrecht haben.
Die Vorsicht von "glubbforum.de“ ist begründet. Manche Fanseite - auch Fansite, Fanzine oder Webzine genannt -, ist schon an rechtlichen Problemen gescheitert. Nach 12 Jahren machte beispielsweise "HefleswetzKick" dicht, eine populäre Fanseite des VFB Stuttgart. HefleswetzKick bot Bilder, Texte für Stadiongesänge, Statistiken, Spielberichte, ein Forum – kurz: alles, was Fans sich wünschen konnten. Doch am Ende waren die Auseinandersetzungen mit Marken- und Rechteinhabern zu teuer, begründen die Betreiber die Schließung.
Sobald Fans fremde Fotos, Texte oder Videos zu ihren Lieblingsvereinen, -musikern, -schauspielern, -büchern, -filmen und -spielen im Netz veröffentlichen wollen, stellt sich die Frage: Dürfen sie das? Einfach auf die Toleranz der Rechteinhaber zu hoffen, ist riskant und kann teuer werden. Immer wieder werden Fans abgemahnt, zum Beispiel für die unerlaubte Verwendung von Konzertfotos, Liedtexten oder Screenshots. Neben dem Urheberrecht können auch das Marken-, Persönlichkeits- und Namensrecht berührt sein.

Der einfache Weg: fragen, verständigen, recherchieren

Der Königsweg ist einfach: Fans sollten Rechteinhaber um Erlaubnis fragen, wenn sie ihre Inhalte nutzen wollen. Auch Spielehersteller, Fußballvereine und Bands sind interessiert an einer lebendigen Fankultur und stellen beispielsweise Fotos zur Verfügung. Wichtig kann auch sein, von Anfang an deutlich zu machen, dass es sich um eine private Fanseite handelt, und nicht um eine offizielle Seite des Idols oder Vereins. Dann entstehen keine Missverständnisse, so dass etwa Fußballvereine fürchten müssen, die Kontrolle über ihr Image zu verlieren. "Die Vereine begeben sich ja in Gefahr, dass zum Beispiel unter Verwendung ihrer Wappen und Logos Botschaften transportiert werden, die möglicherweise dem Verein zugerechnet werden", sagt der Würzburger Rechtsanwalt Boris Haigis, der sich mit der Fankultur in der Bundesliga beschäftigt. Hinter Popstars, Vereinen oder einer Computerspiel-Saga stehen zudem große Vermarktungsinteressen. Wer signalisiert, mit den offiziellen Internetpräsenzen seiner Idole nicht konkurrieren zu wollen, kann eher auf eine Kooperation, vielleicht sogar auf exklusive Inhalte hoffen.
Ergiebig kann für Fans auch die Suche nach Inhalten sein, die unter eine freie Lizenz gestellt sind (z. B. Creative Commons / CC). In der Bilddatenbank Flickr.com finden sich auch frei verfügbare Bilder von Idolen wie Michael Jackson. Über die "Erweiterte Suchfunktion" kann gezielt nach CC-Inhalten gefahndet werden. Entsprechend den CC-Lizenzen dürfen diese Inhalte dann zumindest ohne zu fragen, aber dafür mit Quellenangabe online gestellt und verbreitet werden, je nach Typ der CC-Lizenz sogar kommerziell. Im Ausnahmefall kann es aber auch dann zu Schwierigkeiten kommen. Denn wenn diese Inhalte von jemandem „freigegeben“ wurden, der selbst gar nicht das Recht dazu hatte, haben die CC-Lizenzen keine rechtliche Wirkung, und die oben genannten Rechtsprobleme können wieder auftreten.
Auch "gemeinfreie Werke", deren rechtlicher Schutz inzwischen abgelaufen ist, werden zunehmend ins Netz gestellt. Wer eine Literaturseite betreibt, kann zum Beispiel in der europäischen Online-Bibliothek Europeana ein Portrait des Dichters Oscar Wilde beziehen. Mit Blick auf aktuelle Stars oder bestehende Vereine ist solches Material natürlich kaum vorhanden. Sogar simple Schnappschüsse eines Fußballspiels sind mindestens 50 Jahre ab dem ersten Erscheinen geschützt, kreative Werke sogar bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers.

Damit gar nicht erst ein Anwaltsschreiben im Briefkasten landet, sollten Fans im Umgang mit Inhalten jedenfalls ein paar Regeln beachten und keinen Mythen aufsitzen.

Mythos 1: "Es ist alles erlaubt, so lange es nicht kommerziell ist"

Viele Fans verdienen mit ihren Blogs, Foren und Internetportalen kein Geld. Doch die oft verbreitete These, die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material auf nicht-kommerziellen Webseiten sei generell zulässig, basiert auf einem gefährlichen Irrtum. Anders als das US-Recht mit seiner »Fair-Use-Klausel, unterscheidet das deutsche Urheberrecht nicht grundsätzlich zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzungen. Für die Frage, ob ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, spielt der kommerzielle Hintergrund in Deutschland keine entscheidende Rolle. Allein etwaige Strafen werden wahrscheinlicher, wenn Urheberrechtsverletzungen „gewerbsmäßig“ begangen werden, etwa um hohe Klickzahlen und damit hohe Werbeeinnahmen zu erzielen. Die berüchtigten und teuren Abmahnungen sind dagegen schon bei nicht-kommerzieller Nutzung möglich.
Wer seine Fanseite kommerziell betreibt, muss zudem etwas mehr aufpassen, wenn er Werke unter einer CC-Lizenz nutzen will. Es gibt sechs verschiedene CC-Lizenzen. Das Kürzel NC (Non-Commercial) erlaubt nur die nicht-kommerzielle Nutzung. Wo in diesem CC-Sinne die Grenze zu „kommerziell“ genau liegt, ist umstritten und richtet sich im Zweifel nach den Vorstellungen des Rechteinhabers, der die CC-Lizenz vergibt. Manche dieser Rechteinhaber sehen es bereits als kommerziell und damit Verstoß gegen die Non-Commercial-Einschränkung an, wenn auf einer Website Google-Anzeigen ("Ads“) geschaltet sind, selbst wenn die nicht mal die Betriebskosten decken.

Mythos 2: "Ein Login schützt vor Verstößen"

Ebenfalls verbreitet ist das Missverständnis, dass Seitenbetreiber Urheberrechtsfragen mit simplen Zugangsbeschränkungen aus dem Weg gehen können, etwa einer Registrierungspflicht für das Fan-Forum. Auch wenn ein Fan Inhalte Dritter in einem passwortgeschützten Bereich online stellt, schließt das Urheberrechtsverstöße nicht aus. Denn sobald nicht allein die Familie und persönliche Freunde des Fans auf das online gestellte Werk Zugriff haben, gilt es gemäß Urheberrecht als „öffentlich zugänglich gemacht“. Sollte der Fan dann nicht über die entsprechenden Nutzungsrechte oder eine Erlaubnis verfügen, begeht er einen Urheberrechtsverstoß (»siehe § 19 UrhG). Ein Login erschwert höchstens das Nachsehen, was da eigentlich alles online steht.

Mythos 3: "Mit Quellenangabe ist alles ein Zitat"

Unklarheit besteht vielerorts über das Zitatrecht§51 UrhG). Zitiert werden dürfen Werke (z. B. Text, Filme, Fotos, Musik) auch ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers. Aber für ein Zitat müssen Bedingungen erfüllt sein, die im Einzelfall nicht ganz leicht zu überprüfen sind. Die Angabe der Quelle ist eine zentrale, aber nicht die einzige Voraussetzung. Das Zitat muss in ein selbständiges Werk eingebunden sein, einem anerkannten Zitatzweck dienen und darf einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. Einen Überblick bietet der »klicksafe-Text "Regeln und Besonderheiten von Text- und Bildzitaten im Internet".
Die Bedingung "selbstständiges Werk" meint zugespitzt formuliert, dass nicht einfach ein ganzer Zeitungsartikel in Anführungszeichen gesetzt und kommentarlos veröffentlicht wird. Das gilt übrigens auch für Liedtexte, deren Autoren keine 70 Jahre tot sind. Ohne Zustimmung der Urheber dürfen auch Liedtexte und Notenblätter nicht einfach "nackt" ins Netz gestellt werden. Der von US-Fanseiten wie "»ultimate-guitar.com" bekannte Hinweis, die veröffentlichten Texte und Noten seien nur für private Lern- oder Forschungszwecke zu nutzen, ändert nichts an der deutschen Rechtslage.
Wichtig ist außerdem der Zitatzweck. Wer etwa die Lebensgeschichte der Sängerin Madonna aufschreibt, darf sich nicht Arbeit sparen, indem er Passagen aus fremden Biographen kopiert und als Zitat ausweist. Auf das zitierte Werk muss vielmehr inhaltlich Bezug genommen werden. Der Fan darf beispielsweise Zeitungen, Bücher und Blogs zitieren, um die eigene Einschätzung zu belegen, oder der zitierten Meinung zu widersprechen.
Für Fanseiten, die wie eine Zeitung oder Zeitschrift über tagesaktuelle Entwicklungen berichten, gibt es eine gute Nachricht: Werden bei solcher Berichterstattung auch geschützte Werke, Logos, Markenzeichen oder Personen mitveröffentlicht, ist das erlaubt (»§ 50 UrhG).

Mythos 4: "Mit einem Haftungsausschluss bin ich alle Sorgen los"

Viele Betreiber von Fanseiten versuchen Abmahnungen abzuwenden, indem sie einen pauschalen Haftungsausschluss ("Disclaimer") auf ihre Seite stellen. Speziell wenn Dritte Inhalte auf die Fanseite posten können, etwa Texte in eine Kommentarleiste oder Fotos in ein Forum, versuchen sich die Betreiber damit von möglichen Urheberrechtsverstößen zu distanzieren. Allerdings ändern Disclaimer nichts an der Rechtslage. Sie können höchstens deeskalierend wirken. Wenn der Fanseiten-Betreiber im Voraus die Bereitschaft signalisiert, Urheberrechtsverstöße abzustellen und für Rechteinhaber - etwa per Mail - erreichbar ist, kann er im Konfliktfall eher auf eine einvernehmliche Lösung hoffen. Einen Überblick zu Haftungsfragen bietet der klicksafe-Text "Veröffentlichen im Internet - Schutz der eigenen Webseite vor Abmahnungen".

Mythos 5: "Einbetten ist absolut unproblematisch"

Rechtlich nicht ganz klar ist die Frage, ob und inwieweit Fans haften, wenn sie fremde Inhalte auf ihrer Seite einbetten. Beispielsweise betten viele Fans Youtube-Videos ein, die dann auf ihrer Seite abspielbar sind. Wenn der eingebettete Inhalt von anderen "offensichtlich" rechtswidrig veröffentlicht wurde, könnte jedoch auch der Fan als sogenannter Mitstörer haften. Allerdings kann dem Betreiber einer privaten Seite kein allzu hoher Prüfungsaufwand abverlangt werden. Oft ist nicht erkennbar, ob eine illegale Veröffentlichung vorliegt. Wenn es sich etwa um Videos handelt, die auf großen Portalen wie Vimeo und Youtube gehostet sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Rechte geklärt sind. Von einem wacklig von der Kinoleinwand abgefilmten Video sollte man aber lieber die Finger lassen. Einen Überblick bietet hier der klicksafe-Text "Herunterladen, Konvertieren, Covern und mehr: Die wichtigsten Fragen zu Musik bei Youtube".
Bei Hyperlinks, die zu Inhalten auf fremden Seiten führen, sind die Risiken noch etwas geringer. Haftbar zu machen ist der Fan, wenn die Inhalte auf der verlinkten Seite von ihrer Art her verboten sind (z. B. NS-Symbole). Oder es muss dem Linksetzer erkennbar darum gehen, den Zugang zu einem rechtswidrigen Angebot durch Links zu erleichtern. Beides kommt sehr selten vor.

Goldene Regel: Rechne damit, dass fremde Inhalte geschützt sind

Wer im Internet surft, kann schnell auf den Gedanken kommen, dass alle Inhalte frei nutzbar sind. Freunde nutzen das Portrait eines Stars oder ein Comic-Bildchen als Profilfoto im sozialen Netzwerk. Musikblogs strotzen vor Plattencovern und Konzertvideos. Fans covern auf Youtube die Lieder ihrer Idole. Doch vielfach verbergen sich hinter diesen Vorgängen Urheberrechtsverletzungen, weil niemand die notwendigen Rechte eingeholt hat, um die Inhalte im Netz öffentlich zugänglich zu machen. Die braucht man selbst dann, wenn man das entsprechende Bild mittels Grafik-Programm bearbeitet, zum Beispiel stark verkleinert oder verfremdet hat. Nur bei Bildern, die man selbst vom Lieblings-Star gemacht hat, geht mehr: Solange das Foto von einer öffentlichen Gelegenheit stammt und man nicht vorgibt, selber der Star zu sein oder eine offizielle Website des Stars zu betreiben, ist man weitgehend sicher vor unfreiwilligen Rechtsverstößen.
Die eigentliche Rechtslage hat zwar mit der Realität im Netz oftmals wenig zu tun. Viele Rechteinhaber gehen gar nicht gegen Verstöße vor – etwa weil das zu aufwändig wäre oder da sie ein Interesse an einer vielfältigen Fankultur haben. Allerdings sollten Fans nicht auf die Untätigkeit der Rechteinhaber setzen. So aufregend der mit Hip-Hop unterlegte Zusammenschnitt der besten Dribblings und Tore des Fußball-Stars Mesut Özil auf Youtube auch sein mag: Man müsste unzählige Rechte von diversen Fernsehsendern und Fußball-Ligen besitzen, um ihn legal zu veröffentlichen. Die Faustregel: Fast alle fremden Werke (Text, Audio, Foto, Video) sind urheberrechtlich geschützt.

Eigene Inhalte und Aufnahmen

Angesichts der rechtlichen Hürden bei der Nutzung fremder Inhalte, sind Fanseitenbetreiber gut beraten, wenn sie auf eigene Inhalte setzen. Das Nutzungsrecht an der eigenen Konzertkritik kann einem niemand nehmen. Doch auch wer selbst Inhalte erstellt, sollte einige Regeln beachten.

Verbote auf Veranstaltungen

Auf Konzerten lässt sich regelmäßig beobachten, wie hunderte Besucher ihre Smartphones und Digitalkameras in die Höhe strecken, fotografieren und filmen. Was viele dabei nicht wissen oder ignorieren: Oftmals haben die Veranstalter das Fotografieren ausdrücklich verboten. Während Aufnahmen für den Privatgebrauch in der Regel trotzdem geduldet werden, gibt es bei Veröffentlichungen schnell mal Ärger. Wer Konzertfotos ins Netz stellt, muss mit Abmahnungen rechnen.
Das Filmen von Live-Auftritten ist ohne Einwilligung der Künstler prinzipiell nicht zulässig. Die Künstler haben nämlich nicht nur als Urheber, sondern auch als Performer Schutzrechte, genauso wie Konzertveranstalter ein Hausrecht haben. Auch die Deutsche Fußball Liga (DFL) achtet darauf, dass ohne Genehmigung keine Spielszenen gefilmt und veröffentlicht werden. Entsprechend zeigen Fan-Videos oftmals nur die Zuschauer auf den Tribünen oder selbstgemachte Animationen von Spielzügen.

Vorsicht bei Promi-Fotos

Auch wer seine Stars selbst fotografiert, darf die Bilder nicht unbedingt ins Netz stellen. Prinzipiell greift §22 des Kunsturhebergesetzes, auch bekannt als das Recht am eigenen Bild: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Auf der sicheren Seite ist der Fan also, wenn er sein Idol um Erlaubnis fragt, bevor er ein Foto veröffentlicht. Nur weil ein Star sich mit einem Fan fotografieren lässt, muss das übrigens noch keine implizite Einwilligung zur öffentlichen Verbreitung sein.
Wer nicht gefragt hat, kann das im Konfliktfall unter Umständen mit §23 des Kunsturhebergesetzes rechtfertigen, der Ausnahmen vom Recht am Bild regelt. Demnach dürfen „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ auch ohne Erlaubnis der Gezeigten verbreitet werden. Ob es sich allerdings um ein Bild bzw. eine Person der Zeitgeschichte handelt, kann sehr umstritten sein, wie der Anwalt Arne Trautmann in einem Aufsatz zum Thema darlegt. Im Konfliktfall entscheiden die Gerichte. Außerdem haben auch Prominente ein Recht auf Privatsphäre. Das Foto eines Stars im Blitzlichtgewitter auf dem roten Teppich zu veröffentlichen, mag rechtlich durchgehen. Ihn ohne Einwilligung betrunken im Urlaub zu zeigen, gewiss nicht. Einen Überblick bietet der iRights-Artikel "Fotos und Urheberrecht: Auf Motivsuche".
Fußball-Star Mario Götze bietet seinen Fans beispielsweise an, ihre Fotos von ihm auf seiner eigenen Seite zu veröffentlichen, und behält damit die Kontrolle über die Verbreitung.

Ist die Verbreitung von Screenshots legal?

Im Netz huldigen Fans ihren Lieblingsspielen mit tausenden Foren und Seiten. Sie dokumentieren ihre Punktestände, geben sich Tipps für knifflige Rätsel und kommentieren den neuesten Teil der Saga. Vielfach werden dabei Screenshots und Spielevideos ins Netz gestellt. Die gute Nachricht: Nur ganz selten gibt es deshalb Ärger. Den Spielerherstellern kann im Grunde nichts Besseres passieren, als wenn ihre virtuellen Welten eine reale Fan-Community begründen. Rein rechtlich könnten die Hersteller die Verbreitung von Bildern, Screenshots und Spielevideos allerdings unterbinden, da es sich auch bei dem Spiel um ein urheberechtlich geschütztes Werk handelt. Die Fans brauchen prinzipiell eine Erlaubnis.
Eine erlaubnisfreie Nutzung kann unter Umständen das Zitatrecht ermöglichen. Wer beispielsweise über ein bestimmtes Rätsel in einem Rollenspiel schreibt, darf mit einem Screenshot belegen, worum es geht. Auch der Filmkritiker, der über eine bestimmte Szene schreibt, kann sie mit einem Standbild zitieren. Zentral ist die Auseinandersetzung mit dem zitierten Inhalt (siehe oben). Es darf nicht der bloßen Illustration dienen.

Sonderfall: Fan-Art

Viele Fans zeichnen ihre Idole oder Figuren aus Spiele- und Fantasy-Welten, und binden sie in eigene Werke ein. Die Fan-Art genannte Kunst kann gegen das Urheberrecht verstoßen, wonach Werke auch in abgewandelter Form geschützt sind. Die Fan-Art soll möglichst nahe an das Original heran reichen, die Vorlage soll ja gerade erkennbar sein. Möglicherweise sind auch Markenrechte und Namensrechte betroffen. Ob Fan-Art bereits ein eigenes Werk darstellt oder nicht, muss im Einzelfall entschieden werden, aber auch dann muss der Urheber des Originals zusätzlich zum Urheber der Fan-Art-Bearbeitung einer Veröffentlichung erst zustimmen. Viele Formen der Fan-Art haben Tradition (z.B. Manga-Comics) und werden geduldet. Wer auf die Idee kommt, Comics mit einer kleinen schwarzen Maus mit großen Augen und runden Ohren namens "Mickey Maus" zu verkaufen, sollte allerdings mit Post des Disney-Konzerns rechnen.

Fazit

Es ist für Fans nicht einfach, ihren Stars, Idolen und Vereinen eine Internetseite zu widmen. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Betreiber nach Open Content recherchieren, Rechteinhaber um Erlaubnis fragen, bewusst zitieren und nach Möglichkeit eigene Werke schaffen.

Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland Lizenz.

doxc-Download - pdf-Download

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 16.01.2024

     
    
   Arbeitsanregungen:
  1. Überlegen Sie unter Heranziehung der Ausführungen von Alexander Wragge, ob die nachfolgenden Handlungen als "legal" anzusehen sind. Notieren Sie Ihre Antwort mit einer kurzen Begründung:
    • "Ich habe auf YouTube einen Konzertausschnitt aus dem legendären Konzert von Queen in Wembley" gefunden und sofort in meine private Webseite eingebettet."
    • "Es kommt schon mal vor, dass ich einen Link auf eine Seite setze, die mir irgendwo problematisch vorkommt. Aber mit meinem wasserdichten Disclaimer kann mir da nichts passieren."
    • "Ich schreibe meine Texte alle selbst."
    • "Wahnsinn! Als ich beim letzten Bundesligaspiel im Stadion war, habe ich gefilmt, wie der gegnerische Stürmer eine Tätlichkeit gegenüber unserem Verteidiger begangen hat. Klar, dass ich das Video auf meine Fanseite gestellt habe, zumal der Schiedsrichter das einfach übersehen hat."
    • "Meine Webseite ist dicht. Wer sich die Sachen ansehen will, muss sich erst einmal registrieren. Und da entscheide ich. Meine User sind nur meine Familie, meine Freunde, meine Schulkameraden und meine Facebook-Freunde."
    • "Auf meiner Webseite setzte ich nur Links."
    • "Ich habe ein Foto meines Lieblingsstars mit meiner Bildbearbeitung so verändert, dass man das alte Bild gar nicht mehr erkennt."
    • "Auf meiner Fanseite habe ich die Songs der Beatles übersetzt, so dass jetzt alle Songs auch mal in Deutsch vorliegen."
    • "Meine Konzertvideos sind echt legendär. Wenn jemand was dagegen hätte, könnten die Security-Leute das ja verhindern."
    • "Ich spiele leidenschaftlich gerne WOW und habe eine Fansite, auf der ich mit Screenshots dokumentiert habe, in welchen Levels ich schon unterwegs gewesen bin und gegen welche Gegner ich schon gekämpft habe."
    • "Mit meinen paar Google-Ads auf meiner Seite verdiene ich ja eigentlich gar nichts. Insofern kann doch von einer kommerziellen Nutzung gar nicht die Rede sein. So gesehen, kann mir da gar nichts passieren."
    • "Auf meiner Fansite habe ich nur Bilder, von denen ich weiß, dass sie "lizenzfrei" sind."
    • "Also, ich schmücke mich nie mit fremden Federn. Wenn ich einen Text von einem anderen verwende, dann gebe ich immer genau an, wer der Urheber ist und wo der Text erschienen ist."
  2. Informieren Sie sich im Internet weiter unter den folgenden Links:
  1. Gestalten Sie in Gruppenarbeit eine Wandzeitung mit den wichtigsten Informationen zum Urheberrecht für Fansite-Betreiber und präsentieren Sie Ihr Ergebnis vor der Klasse.
     
 
 
 

 
ARBEITSTECHNIKEN und mehr
Arbeits- und ZeitmanagementKreative ArbeitstechnikenTeamarbeit ▪ Portfolio ● Arbeit mit Bildern  Arbeit mit Texten Arbeit mit Film und VideoMündliche KommunikationVisualisierenPräsentationArbeitstechniken für das Internet Sonstige digitale Arbeitstechniken 
  

  Creative Commons Lizenzvertrag Dieses Werk ist lizenziert unter Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International License (CC-BY-SA)
Dies gilt für alle Inhalte, sofern sie nicht von
externen Quellen eingebunden werden oder anderweitig gekennzeichnet sind. Autor: Gert Egle/www.teachsam.de
-
CC-Lizenz