Mit Internetseiten, Blogs und Foren huldigen Fans ihren Idolen,
Fußballvereinen und Lieblingscomputerspielen. Doch wer Texte, Musik,
Fotos und Videos im Netz veröffentlicht, verstößt leicht gegen
Urheberrechte. Ein Überblick.Auf der Internetseite "glubbforum.de" diskutieren Fans des
Fußballklubs 1. FC Nürnberg über die Mannschaftsaufstellung,
Transfergerüchte, Reisen zu Auswärtsspielen oder die Zukunft des
Frankenstadions. Eingefleischten Anhängern fällt auf: Das Vereinswappen
oben links in der Ecke ist nicht aktuell, der 1. FC Nürnberg nutzte es
in der Bundesligasaison 1968/69. Die Wahl des historischen Symbols liegt
nicht an der Nostalgie der Betreiber. Vielmehr haben sich die Macher des
Forums dafür entschieden, weil sie für das aktuelle Wappen des 1. FC
Nürnberg kein Nutzungsrecht haben.
Die Vorsicht von "glubbforum.de“ ist begründet. Manche Fanseite -
auch Fansite, Fanzine oder Webzine genannt -, ist schon an rechtlichen
Problemen gescheitert. Nach 12 Jahren machte beispielsweise "HefleswetzKick"
dicht, eine populäre Fanseite des VFB Stuttgart. HefleswetzKick bot
Bilder, Texte für Stadiongesänge, Statistiken, Spielberichte, ein Forum
– kurz: alles, was Fans sich wünschen konnten. Doch am Ende waren die
Auseinandersetzungen mit Marken- und Rechteinhabern zu teuer, begründen
die Betreiber die Schließung.
Sobald Fans fremde Fotos, Texte oder Videos zu ihren
Lieblingsvereinen, -musikern, -schauspielern, -büchern, -filmen und
-spielen im Netz veröffentlichen wollen, stellt sich die Frage: Dürfen
sie das? Einfach auf die Toleranz der Rechteinhaber zu hoffen, ist
riskant und kann teuer werden. Immer wieder werden Fans abgemahnt, zum
Beispiel für die unerlaubte Verwendung von Konzertfotos, Liedtexten oder
Screenshots. Neben dem Urheberrecht können auch das Marken-,
Persönlichkeits- und Namensrecht berührt sein.
Der einfache Weg: fragen, verständigen, recherchieren
Der Königsweg ist einfach: Fans sollten Rechteinhaber um Erlaubnis
fragen, wenn sie ihre Inhalte nutzen wollen. Auch Spielehersteller,
Fußballvereine und Bands sind interessiert an einer lebendigen Fankultur
und stellen beispielsweise Fotos zur Verfügung. Wichtig kann auch sein,
von Anfang an deutlich zu machen, dass es sich um eine private Fanseite
handelt, und nicht um eine offizielle Seite des Idols oder Vereins. Dann
entstehen keine Missverständnisse, so dass etwa Fußballvereine fürchten
müssen, die Kontrolle über ihr Image zu verlieren. "Die Vereine begeben
sich ja in Gefahr, dass zum Beispiel unter Verwendung ihrer Wappen und
Logos Botschaften transportiert werden, die möglicherweise dem Verein
zugerechnet werden", sagt der Würzburger Rechtsanwalt Boris Haigis, der
sich mit der Fankultur in der Bundesliga beschäftigt. Hinter Popstars,
Vereinen oder einer Computerspiel-Saga stehen zudem große
Vermarktungsinteressen. Wer signalisiert, mit den offiziellen
Internetpräsenzen seiner Idole nicht konkurrieren zu wollen, kann eher
auf eine Kooperation, vielleicht sogar auf exklusive Inhalte hoffen.
Ergiebig kann für Fans auch die Suche nach Inhalten sein, die unter
eine freie Lizenz gestellt sind (z. B. Creative Commons / CC). In der
Bilddatenbank Flickr.com finden sich auch frei verfügbare Bilder von
Idolen wie Michael Jackson. Über die "Erweiterte Suchfunktion" kann
gezielt nach CC-Inhalten gefahndet werden. Entsprechend den CC-Lizenzen
dürfen diese Inhalte dann zumindest ohne zu fragen, aber dafür mit
Quellenangabe online gestellt und verbreitet werden, je nach Typ der
CC-Lizenz sogar kommerziell. Im Ausnahmefall kann es aber auch dann zu
Schwierigkeiten kommen. Denn wenn diese Inhalte von jemandem
„freigegeben“ wurden, der selbst gar nicht das Recht dazu hatte, haben
die CC-Lizenzen keine rechtliche Wirkung, und die oben genannten
Rechtsprobleme können wieder auftreten.
Auch "gemeinfreie Werke", deren rechtlicher Schutz inzwischen
abgelaufen ist, werden zunehmend ins Netz gestellt. Wer eine
Literaturseite betreibt, kann zum Beispiel in der europäischen
Online-Bibliothek Europeana ein Portrait des Dichters Oscar Wilde
beziehen. Mit Blick auf aktuelle Stars oder bestehende Vereine ist
solches Material natürlich kaum vorhanden. Sogar simple Schnappschüsse
eines Fußballspiels sind mindestens 50 Jahre ab dem ersten Erscheinen
geschützt, kreative Werke sogar bis 70 Jahre nach dem Tod ihres
Urhebers.
Damit gar nicht erst ein Anwaltsschreiben im Briefkasten landet,
sollten Fans im Umgang mit Inhalten jedenfalls ein paar Regeln beachten
und keinen Mythen aufsitzen.
Mythos 1:
"Es ist alles erlaubt, so lange es nicht kommerziell ist"
Viele Fans verdienen mit ihren Blogs, Foren und Internetportalen kein
Geld. Doch die oft verbreitete These, die Nutzung von urheberrechtlich
geschütztem Material auf nicht-kommerziellen Webseiten sei generell
zulässig, basiert auf einem gefährlichen Irrtum. Anders als das US-Recht
mit seiner »Fair-Use-Klausel, unterscheidet das deutsche Urheberrecht
nicht grundsätzlich zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen
Nutzungen. Für die Frage, ob ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, spielt
der kommerzielle Hintergrund in Deutschland keine entscheidende Rolle.
Allein etwaige Strafen werden wahrscheinlicher, wenn
Urheberrechtsverletzungen „gewerbsmäßig“ begangen werden, etwa um hohe
Klickzahlen und damit hohe Werbeeinnahmen zu erzielen. Die berüchtigten
und teuren Abmahnungen sind dagegen schon bei nicht-kommerzieller
Nutzung möglich.
Wer seine Fanseite kommerziell betreibt, muss zudem etwas mehr
aufpassen, wenn er Werke unter einer CC-Lizenz nutzen will. Es gibt
sechs verschiedene CC-Lizenzen. Das Kürzel NC (Non-Commercial) erlaubt
nur die nicht-kommerzielle Nutzung. Wo in diesem CC-Sinne die Grenze zu
„kommerziell“ genau liegt, ist umstritten und richtet sich im Zweifel
nach den Vorstellungen des Rechteinhabers, der die CC-Lizenz vergibt.
Manche dieser Rechteinhaber sehen es bereits als kommerziell und damit
Verstoß gegen die Non-Commercial-Einschränkung an, wenn auf einer
Website Google-Anzeigen ("Ads“) geschaltet sind, selbst wenn die nicht
mal die Betriebskosten decken.
Mythos 2:
"Ein Login schützt vor Verstößen"
Ebenfalls verbreitet ist das Missverständnis, dass Seitenbetreiber
Urheberrechtsfragen mit simplen Zugangsbeschränkungen aus dem Weg gehen
können, etwa einer Registrierungspflicht für das Fan-Forum. Auch wenn
ein Fan Inhalte Dritter in einem passwortgeschützten Bereich online
stellt, schließt das Urheberrechtsverstöße nicht aus. Denn sobald nicht
allein die Familie und persönliche Freunde des Fans auf das online
gestellte Werk Zugriff haben, gilt es gemäß Urheberrecht als „öffentlich
zugänglich gemacht“. Sollte der Fan dann nicht über die entsprechenden
Nutzungsrechte oder eine Erlaubnis verfügen, begeht er einen
Urheberrechtsverstoß (»siehe § 19 UrhG). Ein Login erschwert höchstens
das Nachsehen, was da eigentlich alles online steht.
Mythos 3:
"Mit Quellenangabe ist alles ein Zitat"
Unklarheit besteht vielerorts über das Zitatrecht (»§51 UrhG). Zitiert
werden dürfen Werke (z. B. Text, Filme, Fotos, Musik) auch ohne die
ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers. Aber für ein Zitat müssen
Bedingungen erfüllt sein, die im Einzelfall nicht ganz leicht zu
überprüfen sind. Die Angabe der Quelle ist eine zentrale, aber nicht die
einzige Voraussetzung. Das Zitat muss in ein selbständiges Werk
eingebunden sein, einem anerkannten Zitatzweck dienen und darf einen
angemessenen Umfang nicht überschreiten. Einen Überblick bietet der
»klicksafe-Text
"Regeln und Besonderheiten von Text- und Bildzitaten im
Internet".
Die Bedingung "selbstständiges Werk" meint zugespitzt formuliert, dass
nicht einfach ein ganzer Zeitungsartikel in Anführungszeichen gesetzt
und kommentarlos veröffentlicht wird. Das gilt übrigens auch für
Liedtexte, deren Autoren keine 70 Jahre tot sind. Ohne Zustimmung der
Urheber dürfen auch Liedtexte und Notenblätter nicht einfach "nackt" ins
Netz gestellt werden. Der von US-Fanseiten wie "»ultimate-guitar.com"
bekannte Hinweis, die veröffentlichten Texte und Noten seien nur für
private Lern- oder Forschungszwecke zu nutzen, ändert nichts an der
deutschen Rechtslage.
Wichtig ist außerdem der Zitatzweck. Wer etwa die Lebensgeschichte
der Sängerin Madonna aufschreibt, darf sich nicht Arbeit sparen, indem
er Passagen aus fremden Biographen kopiert und als Zitat ausweist. Auf
das zitierte Werk muss vielmehr inhaltlich Bezug genommen werden. Der
Fan darf beispielsweise Zeitungen, Bücher und Blogs zitieren, um die
eigene Einschätzung zu belegen, oder der zitierten Meinung zu
widersprechen.
Für Fanseiten, die wie eine Zeitung oder Zeitschrift über
tagesaktuelle Entwicklungen berichten, gibt es eine gute Nachricht:
Werden bei solcher Berichterstattung auch geschützte Werke, Logos,
Markenzeichen oder Personen mitveröffentlicht, ist das erlaubt
(Ȥ 50 UrhG).
Mythos 4:
"Mit einem Haftungsausschluss bin ich alle Sorgen los"
Viele Betreiber von Fanseiten versuchen Abmahnungen abzuwenden, indem
sie einen pauschalen Haftungsausschluss ("Disclaimer") auf ihre Seite
stellen. Speziell wenn Dritte Inhalte auf die Fanseite posten können,
etwa Texte in eine Kommentarleiste oder Fotos in ein Forum, versuchen
sich die Betreiber damit von möglichen Urheberrechtsverstößen zu
distanzieren. Allerdings ändern Disclaimer nichts an der Rechtslage. Sie
können höchstens deeskalierend wirken. Wenn der Fanseiten-Betreiber im
Voraus die Bereitschaft signalisiert, Urheberrechtsverstöße abzustellen
und für Rechteinhaber - etwa per Mail - erreichbar ist, kann er im
Konfliktfall eher auf eine einvernehmliche Lösung hoffen. Einen
Überblick zu Haftungsfragen bietet der
klicksafe-Text
"Veröffentlichen
im Internet - Schutz der eigenen Webseite vor Abmahnungen".
Mythos 5:
"Einbetten ist absolut unproblematisch"
Rechtlich nicht ganz klar ist die Frage, ob und inwieweit Fans
haften, wenn sie fremde Inhalte auf ihrer Seite einbetten.
Beispielsweise betten viele Fans Youtube-Videos ein, die dann auf ihrer
Seite abspielbar sind. Wenn der eingebettete Inhalt von anderen
"offensichtlich" rechtswidrig veröffentlicht wurde, könnte jedoch auch
der Fan als sogenannter Mitstörer haften. Allerdings kann dem Betreiber
einer privaten Seite kein allzu hoher Prüfungsaufwand abverlangt werden.
Oft ist nicht erkennbar, ob eine illegale Veröffentlichung vorliegt.
Wenn es sich etwa um Videos handelt, die auf großen Portalen wie Vimeo
und Youtube gehostet sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden,
dass die Rechte geklärt sind. Von einem wacklig von der Kinoleinwand
abgefilmten Video sollte man aber lieber die Finger lassen. Einen
Überblick bietet hier der
klicksafe-Text
"Herunterladen, Konvertieren, Covern und mehr: Die wichtigsten Fragen zu Musik bei Youtube".
Bei Hyperlinks, die zu Inhalten auf fremden Seiten führen, sind die
Risiken noch etwas geringer. Haftbar zu machen ist der Fan, wenn die
Inhalte auf der verlinkten Seite von ihrer Art her verboten sind (z. B.
NS-Symbole). Oder es muss dem Linksetzer erkennbar darum gehen, den
Zugang zu einem rechtswidrigen Angebot durch Links zu erleichtern.
Beides kommt sehr selten vor.
Goldene Regel: Rechne damit, dass fremde Inhalte geschützt sind
Wer im Internet surft, kann schnell auf den Gedanken kommen, dass
alle Inhalte frei nutzbar sind. Freunde nutzen das Portrait eines Stars
oder ein Comic-Bildchen als Profilfoto im sozialen Netzwerk. Musikblogs
strotzen vor Plattencovern und Konzertvideos. Fans covern auf Youtube
die Lieder ihrer Idole. Doch vielfach verbergen sich hinter diesen
Vorgängen Urheberrechtsverletzungen, weil niemand die notwendigen Rechte
eingeholt hat, um die Inhalte im Netz öffentlich zugänglich zu machen.
Die braucht man selbst dann, wenn man das entsprechende Bild mittels
Grafik-Programm bearbeitet, zum Beispiel stark verkleinert oder
verfremdet hat. Nur bei Bildern, die man selbst vom Lieblings-Star
gemacht hat, geht mehr: Solange das Foto von einer öffentlichen
Gelegenheit stammt und man nicht vorgibt, selber der Star zu sein oder
eine offizielle Website des Stars zu betreiben, ist man weitgehend
sicher vor unfreiwilligen Rechtsverstößen.
Die eigentliche Rechtslage hat zwar mit der Realität im Netz oftmals
wenig zu tun. Viele Rechteinhaber gehen gar nicht gegen Verstöße vor –
etwa weil das zu aufwändig wäre oder da sie ein Interesse an einer
vielfältigen Fankultur haben. Allerdings sollten Fans nicht auf die
Untätigkeit der Rechteinhaber setzen. So aufregend der mit Hip-Hop
unterlegte Zusammenschnitt der besten Dribblings und Tore des
Fußball-Stars Mesut Özil auf Youtube auch sein mag: Man müsste unzählige
Rechte von diversen Fernsehsendern und Fußball-Ligen besitzen, um ihn
legal zu veröffentlichen. Die Faustregel: Fast alle fremden Werke (Text,
Audio, Foto, Video) sind urheberrechtlich geschützt.
Eigene Inhalte und Aufnahmen
Angesichts der rechtlichen Hürden bei der Nutzung fremder Inhalte,
sind Fanseitenbetreiber gut beraten, wenn sie auf eigene Inhalte setzen.
Das Nutzungsrecht an der eigenen Konzertkritik kann einem niemand
nehmen. Doch auch wer selbst Inhalte erstellt, sollte einige Regeln
beachten.
Verbote auf Veranstaltungen
Auf Konzerten lässt sich regelmäßig beobachten, wie hunderte Besucher
ihre Smartphones und Digitalkameras in die Höhe strecken, fotografieren
und filmen. Was viele dabei nicht wissen oder ignorieren: Oftmals haben
die Veranstalter das Fotografieren ausdrücklich verboten. Während
Aufnahmen für den Privatgebrauch in der Regel trotzdem geduldet werden,
gibt es bei Veröffentlichungen schnell mal Ärger. Wer Konzertfotos ins
Netz stellt, muss mit Abmahnungen rechnen.
Das Filmen von Live-Auftritten ist ohne Einwilligung der Künstler
prinzipiell nicht zulässig. Die Künstler haben nämlich nicht nur als
Urheber, sondern auch als Performer Schutzrechte, genauso wie
Konzertveranstalter ein Hausrecht haben. Auch die Deutsche Fußball Liga
(DFL) achtet darauf, dass ohne Genehmigung keine Spielszenen gefilmt und
veröffentlicht werden. Entsprechend zeigen Fan-Videos oftmals nur die
Zuschauer auf den Tribünen oder selbstgemachte Animationen von
Spielzügen.
Vorsicht bei Promi-Fotos
Auch wer seine Stars selbst fotografiert, darf die Bilder nicht
unbedingt ins Netz stellen. Prinzipiell greift
§22 des
Kunsturhebergesetzes, auch bekannt als das Recht am eigenen Bild: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder
öffentlich zur Schau gestellt werden." Auf der sicheren Seite ist der
Fan also, wenn er sein Idol um Erlaubnis fragt, bevor er ein Foto
veröffentlicht. Nur weil ein Star sich mit einem Fan fotografieren
lässt, muss das übrigens noch keine implizite Einwilligung zur
öffentlichen Verbreitung sein.
Wer nicht gefragt hat, kann das im Konfliktfall unter Umständen mit
§23 des Kunsturhebergesetzes rechtfertigen, der Ausnahmen vom Recht am
Bild regelt. Demnach dürfen „Bildnisse aus dem Bereiche der
Zeitgeschichte“ auch ohne Erlaubnis der Gezeigten verbreitet werden. Ob
es sich allerdings um ein Bild bzw. eine Person der Zeitgeschichte
handelt, kann sehr umstritten sein, wie der Anwalt
Arne Trautmann in
einem Aufsatz zum Thema darlegt. Im Konfliktfall entscheiden die
Gerichte. Außerdem haben auch Prominente ein Recht auf Privatsphäre. Das
Foto eines Stars im Blitzlichtgewitter auf dem roten Teppich zu
veröffentlichen, mag rechtlich durchgehen. Ihn ohne Einwilligung
betrunken im Urlaub zu zeigen, gewiss nicht. Einen Überblick bietet der iRights-Artikel
"Fotos und Urheberrecht: Auf Motivsuche".
Fußball-Star Mario Götze bietet seinen Fans beispielsweise an, ihre
Fotos von ihm auf seiner eigenen Seite zu veröffentlichen, und behält
damit die Kontrolle über die Verbreitung.
Ist die Verbreitung von Screenshots legal?
Im Netz huldigen Fans ihren Lieblingsspielen mit tausenden Foren und
Seiten. Sie dokumentieren ihre Punktestände, geben sich Tipps für
knifflige Rätsel und kommentieren den neuesten Teil der Saga. Vielfach
werden dabei Screenshots und Spielevideos ins Netz gestellt. Die gute
Nachricht: Nur ganz selten gibt es deshalb Ärger. Den Spielerherstellern
kann im Grunde nichts Besseres passieren, als wenn ihre virtuellen
Welten eine reale Fan-Community begründen. Rein rechtlich könnten die
Hersteller die Verbreitung von Bildern, Screenshots und Spielevideos
allerdings unterbinden, da es sich auch bei dem Spiel um ein
urheberechtlich geschütztes Werk handelt. Die Fans brauchen prinzipiell
eine Erlaubnis.
Eine erlaubnisfreie Nutzung kann unter Umständen das Zitatrecht
ermöglichen. Wer beispielsweise über ein bestimmtes Rätsel in einem
Rollenspiel schreibt, darf mit einem Screenshot belegen, worum es geht.
Auch der Filmkritiker, der über eine bestimmte Szene schreibt, kann sie
mit einem Standbild zitieren. Zentral ist die Auseinandersetzung mit dem
zitierten Inhalt (siehe oben). Es darf nicht der bloßen Illustration
dienen.
Sonderfall: Fan-Art
Viele Fans zeichnen ihre Idole oder Figuren aus Spiele- und
Fantasy-Welten, und binden sie in eigene Werke ein. Die Fan-Art genannte
Kunst kann gegen das Urheberrecht verstoßen, wonach Werke auch in
abgewandelter Form geschützt sind. Die Fan-Art soll möglichst nahe an
das Original heran reichen, die Vorlage soll ja gerade erkennbar sein.
Möglicherweise sind auch Markenrechte und Namensrechte betroffen. Ob
Fan-Art bereits ein eigenes Werk darstellt oder nicht, muss im
Einzelfall entschieden werden, aber auch dann muss der Urheber des
Originals zusätzlich zum Urheber der Fan-Art-Bearbeitung einer
Veröffentlichung erst zustimmen. Viele Formen der Fan-Art haben
Tradition (z.B. Manga-Comics) und werden geduldet. Wer auf die Idee
kommt, Comics mit einer kleinen schwarzen Maus mit großen Augen und
runden Ohren namens "Mickey Maus" zu verkaufen, sollte allerdings mit
Post des Disney-Konzerns rechnen.
Fazit
Es ist für Fans nicht einfach, ihren Stars, Idolen und Vereinen eine
Internetseite zu widmen. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten
Betreiber nach Open Content recherchieren, Rechteinhaber um Erlaubnis
fragen, bewusst zitieren und nach Möglichkeit eigene Werke schaffen.
Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland Lizenz.
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
16.01.2024