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Entstehung des frühmodernen Territorialstaats im Absolutismus
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Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
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Überblick
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Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)
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Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in
der frühen Neuzeit
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Überblick
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Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken
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Ehebruch
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Vorehelicher und außerehelicher
Geschlechtsverkehr
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Bausteine
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Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit
und im Barock
In •
Heinrich von Kleists (1777-1811)
•
Komödie •
"Der zerbrochne Krug" spielt
Sexualität eine außerordentlich wichtige Rolle. Nicht nur der
zerbrochne Krug selbst lässt sich als •
sexuelles Symbol deuten, das
• Symbol des Ziegenbocks und
das • Motiv des geilen Alten,
verkörpert in der Figur des Dorfrichters •
Adam, sowie
•
Eves möglicher Verlust der Virginität und ihrer möglichen
sozialen Folgen machen dies offenkundig. Die Frage, die der Text
auf der Ebene der Handlung offen lässt, nämlich ob es tatsächlich
dazu gekommen ist, dass Adam mit Eve vorehelichen Geschlechtsverkehr
gehabt hat, als er in ihre Kammer eingedrungen ist, stellt, wenn sie
"positiv" beantwortet wird, die Frage danach, ob es sich, abgesehen
von der sexuellen Erpressung, die allem, was dort geschieht,
zugrunde liegt, dabei um sexuelle Gewalt,
Vergewaltigung oder in den Worten
des Strafrechts der Zeit gesagt, um "• ›Notzucht‹"
gehandelt hat. Diese Fragen sollen mit den folgenden Ausführungen
kontextualisiert werden, ohne dass damit im entferntesten der
Anspruch erhoben wird, das Feld sexueller Gewalt in der Frühen
Neuzeit umfassend abbilden zu können.
Wer sich mit dem Geschlechterbezug von Gewalttaten in der Frühen
Neuzeit (ca. 1500–1800) befasst, stößt gewöhnlich zuallererst auf
den Zusammenhang, in dem solche Taten vor allem mit
Kriegsereignissen und Kriminalität stehen: "Berichte und Bilder des
Dreißigjährigen Kriegs, die sich in jedem Schulgeschichtsbuch
finden, prägen die gängigen Vorstellungen: Sie führen die
Waffengewalt der Kriegsparteien, die Verheerung von Feindesland, die
Grausamkeiten gegenüber der Bevölkerung, insbesondere die
sexualisierte Gewalt der Söldner gegen Frauen, eindrücklich vor
Augen. Exzesse prägen die Gewalterfahrung: Männer (Söldner) werden
als Täter dargestellt, aber ebenso neben Frauen und Kindern als
Opfer." (Wunder
2023, S.80)
Aber selbstredend sind Krieg und Kriminalität nicht die einzigen
Bedingungen, unter denen die sexualisierte Gewalt, vor allem gegen
Frauen, auch in der Frühen Neuzeit gedeihen konnte, auch wenn die
Fälle, in denen es dazu kam, sich in historischen Zeugnissen kaum
niederschlagen und daraus nicht so ohne Weiteres rekonstruiert
werden können.
In den
patriarchalisch strukturierten Haushalten, wo es oft zu sexuellen
Übergriffen gegen Frauen (Ehefrauen, Mägde und andere weibliche
Bedienstete) durch den "Hausvater" kam, verhüllte eine
Mauer des Schweigens die
sexuelle Gewalt, die die betroffenen Frauen als Opfer aus Angst vor
den sozialen Folgen am allerwenigsten durchbrechen konnten. Sie
waren das schwächste Glied in einer patriarchalischen Gesellschaft,
in denen auch die Richter, wenn solche Taten überhaupt zur Anzeige
gebracht wurden, "Sachwalter jener Doppelmoral (waren), die in der
gesamten Gesellschaft galt. Eine ehebrecherische Frau war viel
verdammenswerter als ein ehebrecherischer Mann, der darauf achtete,
daß seine Seitensprünge sich außerhalb der ehelichen Wohnung
abspielten. Ein Mann hatte das Recht, seine Frau zu prügeln, wenn
sie es verdiente, und ob sie es verdiente oder nicht, bestimmte der
Richter nach Maßgabe dessen, was sich in seinen Augen für beide
Geschlechter ziemte. Alle Gerichte tolerierten es, wenn die
Trunkenheit des Manne zu Ausschweifung, Gewalttätigkeit und der
Verschleuderung der Haushaltsressourcen führte, solange nicht eine
gewisse Grenze überschritten und zum Beispiel das Ehebett verkauf
wurde. Wenn jedoch eine Frau so viel trank, daß sie in ihre Kleider
urinierte, wurde ein ganz anderer Standpunkt eingenommen.
Ihr Charakter war verdorben."
(Hufton
1998/2002, S. 366)
Unter den •
von der
christlichen Religion und dem weltlichen Recht gesetzten
Rahmenbedingungen ging das frühneuzeitliche Verständnis von
›Sexualität‹, wie (Wunder
2023, S.105f.) aufzeigt, von
drei zentralen
Differenzierungen aus. Es unterscheidet
-
zwischen
ehelicher und nicht ehelicher Sexualität
-
zwischen
›natürlicher‹ und ›unnatürlicher‹ Sexualität
-
zwischen der der
verwandtschaftlichen Nähe der beteiligten Personen
Fast überall in
Europa standen sexuelle oder sexualisierte Gewalt unter Strafe.
Ingesamt wird man "von einer extrem hohen Dunkelziffer von sexueller
und sexualisierter Gewalt in der Frühen Neuzeit" (Lehner
2023, S.110) auszugehen haben. Die strafrechtliche Verfolgung
solcher Delikte war aus verschiedenen Gründen vergleichsweise selten und Verurteilungen
waren noch seltener.
Dabei sah die so genannte "Peinliche
Gerichtsordnung" des »Heiligen Römischen Reiches, die »Constitutio
Criminalis Carolina« (kurz: Carolina), das älteste, 1532 auf dem
Reichstag von Regensburg erlassene, umfassende Strafgesetzbuch im
deutschsprachigen Raum, die Todesstrafe für • ›Notzucht‹
vor.
Darin heißt es
bezüglich der Notzucht:
»ITem so jemandt
eyner vnuerleumbten ehefrawen/witwenn oder jungkfrawen/mit gewalt
vnd wider jren willen/jr jungkfrewlich oder frewlich ehr neme/der
selbige übelthetter hat das leben verwürckt/und soll auff beklagung
der bennöttigten inn außführung der Mißthat eynem rauber gleich mit
dem schwert vom leben zum todt gericht werden.«
›Notzucht‹
wurde in dem Gesetzestext als eine Ehrverletzung und Gewaltanwendung
definiert, die gegen den Willen einer Frau geschah und mit der
höchsten Strafe, der Todesstrafe, geahndet werden konnte. Es handelt
sich um eine Definition von entehrender und sexualisierter Gewalt,
die auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt war. Der Paragraf
bezieht sich nur auf ›ehrenvolle‹ Frauen und heterosexuellen
Geschlechtsverkehr." (Lehner
2023, S.107) Frauen, die ihre Ehre verloren hatten wie z. B.
ledige Frauen mit Kind oder Prostituierte fielen damit durch das
Notzuchtraster des Gesetzes.
Auf den Einwand,
dass der frühneuzeitliche Begriff ›Notzucht‹ "nicht eins zu eins mit
dem modernen Begriff ›Vergewaltigung‹ zu übersetzen (ist) und bei
Weitem nicht alles, was aus heutiger Perspektive als sexualisierte
oder sexuelle Gewalt" gilt, umfasst (Lehner
2023, S.108), kann an dieser Stelle nur verwiesen werden.
Frühneuzeitliches
Richten in Sexualdelikten war indessen nicht überall abgeschlossen,
wenn es zur Verurteilung eines Täters kam. Oft mussten die
Verurteilten auch die Arztkosten für verletzte Opfer bezahlen und
den betroffenen Frauen und Mädchen eine Entschädigung zukommen
lassen. Die gerichtlich verfügte Entschädigungszahlung sollte ihnen
"als Mitgift dienen, welche die Nachteile aufwiegen sollte, die sie
als deflorierte Frauen auf dem Heiratsmarkt in Kauf nehmen mussten."
(Loetz
o. J., S.581) Es konnte auch vorkommen, dass eine vordem
"ehrbare" Frau vom Gericht mit Brief und Siegel bestätigt wurde,
"dass sie sich gewehrt [und der Verurteilte sie] nit verfelt habe“.
Damit sollte bestätigt werden, "dass die Klägerin eine unangetastete
und damit ganz und gar heiratswürdige Frau war." (ebd.)
Ziel dieser für 1535 in Zürich dokumentierten Vorgehens sollte dabei
wohl in einer Art "präventive(r) Sozialpolitik" sein, "die
Verarmungsrisiken der Opfer zu mindern und damit die finanziellen
Folgen für die öffentliche Armenversorgung möglichst gering zu
halten". So konnte nicht nur durch die Verurteilung des Täters und
die von ihm zu leistende finanzielle Entschädigung dem Opfer
Gerechtigkeit widerfahren, sondern auch die Gesellschaft von den
sozialen Kosten des Vergehens entlastet werden. (vgl.
ebd.)
Dieses Verfahren
mache aber auch deutlich, dass das "Bild patriarchalischer
Machtinstrumente, das die ältere Frauengeschichte von vormodernen
Gerichten gezeichnet habe, so nicht zutrifft. Sie seien, wenn
sie Sexualdelikte verhandelten, keineswegs grundsätzlich darauf aus
gewesen, die Fälle zu vertuschen oder die Opfer systematisch zu
benachteiligen. (vgl.
ebd.,
S.600)
Wenn es um
Sexualdelikte ging, spielten vor den Gerichten in der Frühen Neuzeit
(ca. 1500–1800)
Fragen nach Gewalt und Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen
"eine nachgeordnete oder keine Rolle. Dreh- und Angelpunkt war bei
den gerichtlichen Verfahren zu sexuellen Strafdelikten, dass diese
gleichzeitig Sünde waren und gegen die göttliche Ordnung verstießen.
Das Sündenverständnis für Sexualdelikte begünstigte aber auch die
Vorstellung, "dass beide, Täter und Opfer, als Sünder
beziehungsweise Sünderin moralisch einander angeglichen wurden." (Loetz
o. J., S.581)
Deshalb gingen sie nicht nur den Einzelnen oder die direkt
Betroffenen an, sondern
betrafen die Gemeinschaft und die gesellschaftliche Ordnung als
Ganzes." (Wunder
2023, S.105f.) Kamen Gerichte zur Überzeugung, dass eine
Vergewaltigung oder ähnliche sexuelle Übergriffe vorlagen, konnten
diese trotz des Mangels an forensischen Beweissicherung, wie wir sie
heute heute haben, oder herrschender "kulturelle(r) Ansichten, die
eher sexuelle Belästigung von Frauen tolerierten" (Naphy
2002, S.90) zu sehr schweren Strafen, bis hin zur Todesstrafe
führen. Ehe diese allerdings verhängt wurde, stand, da in solchen
Fällen ja meist Aussage gegen Aussage stand, vor allem der Charakter
des Opfers genau begutachtet. (vgl.
ebd.,
S.79) Für ihre Urteilsfindung setzten die Richter darauf, schätzten
aber auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ein sowie die der
ganzen Anklage. Häufig entschieden sie im Zweifel für den
Angeklagten, verzichteten auf die Todesstrafe, verhängten aber
andere Strafen (vgl.
ebd.,
S.96).
Wenn Richter die
betroffenen Fragen befragten, geschah dies wohl mit Fragen, wie sie
Francisca
Loetz
(o. J.), für Schweizer Gerichte noch zu Beginn des 19.
Jahrhunderts aus Gerichtsakten rekonstruiert hat. So versuchte das
Gericht, "immer zu klären, wie der körperliche Kontakt zustande
gekommen war und welche Formen er angenommen hatte: hatten die Frau
oder das Kind ein Geschenk erhalten, waren sie geschlechtsreif und
"ehrenhaft", hatte die Frau sich auffällig verhalten, wurden
Körperteile entblößt, gelang der Koitus, kam es innerhalb oder
außerhalb der Vagina zur Ejakulation – diese Fragen stehen im
Mittelpunkt und entsprechen den zeitgenössischen juristischen
Beurteilungskriterien. Sie verdeutlichen, dass rechtes Richten auf
spezifischen Vorstellungen von der Ungleichheit der Geschlechter
beruhte. Frauen standen prinzipiell unter Verdacht, sexuelle Anreize
gesetzt und damit den Übergriff provoziert zu haben. Männer hingegen
wurden als Menschen betrachtet, die von Natur aus leicht
'verführbar' waren und deren Sexualität ausschließlich auf den
Koitus bezogen wurde. Während Frauen damit grundsätzlich unter
Beweisnot standen und der Mitschuld verdächtigt wurden, galten
sexuelle Gewalttäter als entschuldbar. So argumentierten Angeklagte
häufig, sie hätten lediglich auf die Frauen reagiert und doch kein
so schweres Sexualdelikt begangen, da sie nicht zum Koitus gekommen
waren." (ebd.,
S.576f.)
Ein Vergewaltungsdelikt, das wie
unser modernes Strafrecht (»§
177 StGb) den Straftatbestand unabhängig davon bestimmt, ob die
Personen, die daran beteiligt sind, verheiratet sind oder nicht, gab
es in der Frühen Neuzeit (ca. 1500–1800) nicht. Aber auch
hierzulande ist die Vergewaltigung in der Ehe erst seit dem 1. Juli
1997 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Zuvor galt das, was in der
Ehe geschah, als Teil der "ehelichen Pflicht". Kam es bei ihrem
Vollzug zu Gewalt, dann wurde dies lediglich als Nötigung oder
Körperverletzung bestraft, aber nicht als Vergewaltigung. Seit der
Reform im Jahre 1997 wird nicht mehr zwischen Opfern innerhalb oder
außerhalb einer Ehe unterschieden. Der Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung wurde als ein Recht definiert, das auch in der Ehe
uneingeschränkt gilt. Vergewaltigung ist seitdem ein Offizialdelikt,
das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.
Ursprüngliche Bestrebungen, eine strafrechtliche Verfolgung nur dann
einzuleiten, wenn das Vergewaltigungsopfer dies selbst beantragt,
wurden fallengelassen. Sie hatten zum Ziel, eine bestehende Ehe zu
schonen.
Im Recht der Frühen Neuzeit war weder das Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung verankert, noch gab es Vergewaltigung hinter den
Schweigemauern des durch das christliche Sakrament der Ehe
geschützten Institution. Wurde ein Fall von Vergewaltigung vor
Gericht verhandelt, stand zuallererst "die Frage nach der
Angemessenheit des Verhaltens der betreffenden Frau und nach dem
Wesen der Frau" (Hufton
1998/2002, S. 368) im Raum, ehe die Gewalt des Mannes
thematisiert wurde. Man "beschwor das Gespenst von der Frau als
lüsternem Geschlecht, das den Mann in schicksalhafte Versuchung
führte" (ebd.)
Natürlich gab es, und das ist leider bis heute nicht grundsätzlich
anders, auch in der Frühen Neuzeit eine große Dunkelziffer,
weil die allerwenigsten Fälle von Vergewaltigung wegen der "chronische(n)
Verschweigung" (ebd.),
der sie unterlag, den Bannkreis der Täter-Opfer-Beziehung sprengten
und zur Anzeige gebracht wurden. Diese "Tendenz zum
Verschweigen", so vermutet Owen
Hufton
(1998/2002, S. 368) weiter, dürfte in der Frühen Neuzeit
besonders ausgeprägt gewesen sein, "weil der auf sexuelle Keuschheit
ausgesetzte Preis noch höher war und Frauen entweder eine Abwertung
ihres Status auf dem Heiratsmarkt oder den elterlichen Zorn
fürchteten, wenn sie offenbarten, was geschehen war – besonders,
wenn sie von zu Hause ausgerissen waren oder
sich in
kompromittierende Umstände begeben hatten –."
Zudem habe es
immer die Angst gegeben, dass eine Anzeige die Folge haben konnte,
dass die Justiz noch genauer auf die Beziehung zwischen Täter und
Opfer blickte und das Ergebnis die Lage des Opfer sogar noch
erheblich verschlimmerte. So wussten die betroffenen Mädchen und
Frauen wohl auch, dass die Richter bis in kleinste Details
nachhakten, ob und wie sich das Opfer gewehrt und um Hilfe
geschrieen habe, ob es Verletzungen aufwies oder wenigsten zersauste
Haare besaß. (vgl.
Loetz
o. J., S.584) Dieses öffentliche Verhör des Opfers, das die •
sozial konstruierten Grenzen der Scham der Zeit mit großer
Wahrscheinlichkeit immer wieder überschritt, "zementierte damit die
Ungleichheit der Paare vor Gericht." (vgl.
ebd.,)
Wer wegen sexualisierter Gewalt vor Gericht zog, und das taten
ohnehin nur die wenigsten Opfer, trug daher stets auch das Risiko,
"als unglaubwürdig abgewiesen zu werden und dadurch einen •
Ehrverlust zu erleiden." (ebd.,
Gab es nämlich nur "das geringste Indiz
dafür, daß der Täter ermutigt worden war, ein Indiz, das von den
Freunden des Vergewaltigers leicht fabriziert werden konnte" (ebd.), waren die Chancen des weiblichen Opfers auf eine Wiedergutmachung
bzw. "Entschädigung" dahin. Und auch die Richter waren in einem
solchen Fall schnell mit ihrem Urteil bei der Hand und erklärten,
dass es überhaupt keine Vergewaltigung gegeben habe.
In der schlechtesten Ausgangslage, den Mann bestraft zu sehen, waren
die Frauen, die nach einer Vergewaltigung
von ihrem Peiniger schwanger
wurden. Dann war für die Gerichte und die Gesellschaft die Sache
klar: Es konnte überhaupt keine Vergewaltigung bzw.• ›Notzucht‹
sein, "da das Lustempfinden der Frau eine condiitio sine qua non
der Empfängnis sei." (ebd.,
S.369) Vielerorts glaubte man, "dass die Empfängnis nur stattfinden
könne, wenn sowohl Mann und Frau ejakulieren (d.h. einen Orgasmus
haben." (Naphy
2002, S.90
Geschlechtsverkehr mit jungen Mädchen war, regional in der
Altersbegrenzung und um Strafmaß unterschiedlich,
unter Strafe gestellt. Allerdings muten uns heute die
Altersbegrenzungen, die dabei in der Frühen Neuzeit vorgenommen
wurden, als kaum nachvollziehbar, geschweige denn moralisch
vertretbar an. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag
zwischen 10 und 12 Jahren. (Hufton
1998/2002, S.369). Allerdings hatten die Richter das letzte Wort
und konnten ad hoc entscheiden, "wie weit die Jugendlichen
(Heranwachsenden) vielleicht mitschuldig sein mochten." (Naphy
2002, S.131) Zudem lag die Beweislast, auch in Fällen von
Kindesmissbrauch "weitestgehend beim Kind." (ebd.)
Wer allerdings eine solchen sexuellen Missbrauchs von ganz jungen
Mädchen überführt werden konnte, hatte ein Kapitalverbrechen
begangen und musste mit der Todesstrafe rechnen, die auch, wie
Beispiele aus England zeigen. immer wieder mal verhängt worden ist,
vor allem wenn ein Mann ein Mädchen aus einer höheren Schicht
missbraucht hat. Delikte, die an einfachen Dienstmädchen begangen
wurden, wurden jedenfalls kaum geahndet. (vgl.
Hufton
1998/2002, S.369) Und auch ansonsten fällt auf, dass die
Gerichte nur sehr wenige Notzuchtfälle verhandelten (vgl.
Lehner 2023, S.105-110).
Der "Geschlechtsverkehr
über soziale Schranken" (Hufton
1998/2002, S.369) hinweg war n der Regel deutlich härter
sanktioniert als Fälle, in denen ein Mädchen von einem Mann aus der
gleichen Schicht missbraucht worden ist. Wurde es dabei entjungfert,
"dann war ein Kompromiß" (ebd.)
anzuraten, und zwar am besten dadurch, "daß ein Mädchen, das
verdorbene Ware war´, den Mann heiratete, der sie derart entwertet
hatte." (ebd.)
Während die betroffenen Frauen und Mädchen als Opfer streng verhört
wurden, interessierten sich die Gerichte, die Sexualdelikte
verhandelten, offenbar nur in Ausnahmefällen für die Motive der
Täter. Was sie, danach befragt, antworteten, folgte "einer
Argumentation; die dem frühneuzeitlichen Muster folgt. Die
Angeklagten begründeten ihre Übergriffe mit weit verbreiteten
geschlechtsspezifischen Körpervorstellungen, von denen sie
ableiteten, was einem Mann zustand oder nicht. So erklärten sie, sie
hätten endlich herausfinden wollen, was es mit der Sexualität auf
sich habe. Andere Männer führten an, ihre Ehefrauen seien vor
längerer Zeit verstorben oder hätten aus verschiedenen Gründen nicht
für den Geschlechtsverkehr zur Verfügung gestanden, so dass sie eine
andere Frau genommen hätten." (Loetz
o. J., S.588) Wieder andere sagten, ihre
Ehefrau lebe getrennt von ihnen oder sei schon lange krank, so dass
sie ihren "ehelichen Pflichten" nicht nachkommen könne, und glaubten
wohl, dass ihnen als Männer in ihrer "Not" das Recht zustand, ihre
Sexualität mit einer anderen Frau auszuleben. (vgl.
ebd.)
Während den Männer nicht nur damit grundsätzlich das Recht auf
Sexualität zugesprochen wurde, wurden die psychischen
Verletzungen von Frauen, Mädchen und Kindern, die Opfer der
sexualisierter Gewalt durch Männer wurden, von den Gerichten
weitgehend ignoriert. (vgl.
ebd.,
S.589)
Aber neben unmittelbarer sexueller Gewalt, die Frauen von Männern
angetan wurde, gab es noch weitere Formen sexualisierter Gewalt
gegen Frauen, denn • Ruf und "Ehre"
einer Frau, ihr wichtigstes soziales Kapital, waren leicht so zu
ruinieren, das die soziale Existenz von Frauen auf dem Spiel
stehen konnte.