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Sexualität und ihre Normen in der Frühen Neuzeit

Sexuelle Gewalt in der frühen Neuzeit

Heinrich von Kleist (1777-1811)«Der zerbrochne KrugHistorischer Hintergrund

 
FAChbereich Deutsch
Glossar Literatur Autorinnen und Autoren ▪ Heinrich von Kleist (1777-1811) Überblick Biografie Erzählende Texte Dramatische Texte Überblick Der zerbrochne Krug Gesamttext (Rechercheversion) Didaktische und methodische Aspekte Überblick [ Historischer Hintergrund Überblick Geschichte der Niederlande vom 16. bis 18. Jahrhundert Sexualität und ihre Normen in der Frühen Neuzeit Überblick Voreheliche und außereheliche Sexualität in der frühen Neuzeit Die Annäherung der Geschlechter auf dem Lande Sexuelle Gewalt in der frühen Neuzeit Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur ] Literaturgeschichtlicher Kontext Entstehungsgeschichte
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Entstehung des frühmodernen Territorialstaats im Absolutismus
Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)
Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit
Überblick
Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken
Ehebruch
Vorehelicher und außerehelicher Geschlechtsverkehr
Bausteine

Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im Barock

In • Heinrich von Kleists (1777-1811)Komödie • "Der zerbrochne Krug" spielt Sexualität eine außerordentlich wichtige Rolle. Nicht nur der zerbrochne Krug selbst lässt sich als • sexuelles Symbol deuten, das • Symbol des Ziegenbocks und das • Motiv des geilen Alten, verkörpert in der Figur des Dorfrichters Adam, sowie Eves möglicher Verlust der Virginität und ihrer möglichen sozialen Folgen machen dies offenkundig. Die Frage, die der Text auf der Ebene der Handlung offen lässt, nämlich ob es tatsächlich dazu gekommen ist, dass Adam mit Eve vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hat, als er in ihre Kammer eingedrungen ist, stellt, wenn sie "positiv" beantwortet wird, die Frage danach, ob es sich, abgesehen von der sexuellen Erpressung, die allem, was dort geschieht, zugrunde liegt, dabei um sexuelle Gewalt, Vergewaltigung oder in den Worten des Strafrechts der Zeit gesagt, um "• ›Notzucht" gehandelt hat. Diese Fragen sollen mit den folgenden Ausführungen kontextualisiert werden, ohne dass damit im entferntesten der Anspruch erhoben wird, das Feld sexueller Gewalt in der Frühen Neuzeit umfassend abbilden zu können.

Wer sich mit dem Geschlechterbezug von Gewalttaten in der Frühen Neuzeit (ca. 1500–1800) befasst, stößt gewöhnlich zuallererst auf den Zusammenhang, in dem solche Taten vor allem mit Kriegsereignissen und Kriminalität stehen: "Berichte und Bilder des Dreißigjährigen Kriegs, die sich in jedem Schulgeschichtsbuch finden, prägen die gängigen Vorstellungen: Sie führen die Waffengewalt der Kriegsparteien, die Verheerung von Feindesland, die Grausamkeiten gegenüber der Bevölkerung, insbesondere die sexualisierte Gewalt der Söldner gegen Frauen, eindrücklich vor Augen. Exzesse prägen die Gewalterfahrung: Männer (Söldner) werden als Täter dargestellt, aber ebenso neben Frauen und Kindern als Opfer." (Wunder 2023, S.80)

Aber selbstredend sind Krieg und Kriminalität nicht die einzigen Bedingungen, unter denen die sexualisierte Gewalt, vor allem gegen Frauen, auch in der Frühen Neuzeit gedeihen konnte, auch wenn die Fälle, in denen es dazu kam, sich in historischen Zeugnissen kaum niederschlagen und daraus nicht so ohne Weiteres rekonstruiert werden können.

In den patriarchalisch strukturierten Haushalten, wo es oft zu sexuellen Übergriffen gegen Frauen (Ehefrauen, Mägde und andere weibliche Bedienstete) durch den "Hausvater" kam, verhüllte eine Mauer des Schweigens die sexuelle Gewalt, die die betroffenen Frauen als Opfer aus Angst vor den sozialen Folgen am allerwenigsten durchbrechen konnten. Sie waren das schwächste Glied in einer patriarchalischen Gesellschaft, in denen auch die Richter, wenn solche Taten überhaupt zur Anzeige gebracht wurden, "Sachwalter jener Doppelmoral (waren), die in der gesamten Gesellschaft galt. Eine ehebrecherische Frau war viel verdammenswerter als ein ehebrecherischer Mann, der darauf achtete, daß seine Seitensprünge sich außerhalb der ehelichen Wohnung abspielten. Ein Mann hatte das Recht, seine Frau zu prügeln, wenn sie es verdiente, und ob sie es verdiente oder nicht, bestimmte der Richter nach Maßgabe dessen, was sich in seinen Augen für beide Geschlechter ziemte. Alle Gerichte tolerierten es, wenn die Trunkenheit des Manne zu Ausschweifung, Gewalttätigkeit und der Verschleuderung der Haushaltsressourcen führte, solange nicht eine gewisse Grenze überschritten und zum Beispiel das Ehebett verkauf wurde. Wenn jedoch eine Frau so viel trank, daß sie in ihre Kleider urinierte, wurde ein ganz anderer Standpunkt eingenommen. Ihr Charakter war verdorben." (Hufton 1998/2002, S. 366)

Unter den • von der christlichen Religion und dem weltlichen Recht gesetzten Rahmenbedingungen ging das frühneuzeitliche Verständnis von ›Sexualität‹, wie (Wunder 2023, S.105f.) aufzeigt, von drei zentralen Differenzierungen aus. Es unterscheidet

  • zwischen ehelicher und nicht ehelicher Sexualität

  • zwischen ›natürlicher‹ und ›unnatürlicher‹ Sexualität

  • zwischen der der verwandtschaftlichen Nähe der beteiligten Personen

Fast überall in Europa standen sexuelle oder sexualisierte Gewalt unter Strafe. Ingesamt wird man "von einer extrem hohen Dunkelziffer von sexueller und sexualisierter Gewalt in der Frühen Neuzeit" (Lehner 2023, S.110) auszugehen haben. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Delikte war aus verschiedenen Gründen vergleichsweise selten und Verurteilungen waren noch seltener.

Dabei sah die so genannte "Peinliche Gerichtsordnung" des »Heiligen Römischen Reiches, die »Constitutio Criminalis Carolina« (kurz: Carolina), das älteste, 1532 auf dem Reichstag von Regensburg erlassene, umfassende Strafgesetzbuch im deutschsprachigen Raum, die Todesstrafe für • ›Notzucht‹ vor.

Darin heißt es bezüglich der Notzucht:

»ITem so jemandt eyner vnuerleumbten ehefrawen/witwenn oder jungkfrawen/mit gewalt vnd wider jren willen/jr jungkfrewlich oder frewlich ehr neme/der selbige übelthetter hat das leben verwürckt/und soll auff beklagung der bennöttigten inn außführung der Mißthat eynem rauber gleich mit dem schwert vom leben zum todt gericht werden.«

Notzucht‹ wurde in dem Gesetzestext als eine Ehrverletzung und Gewaltanwendung definiert, die gegen den Willen einer Frau geschah und mit der höchsten Strafe, der Todesstrafe, geahndet werden konnte. Es handelt sich um eine Definition von entehrender und sexualisierter Gewalt, die auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt war. Der Paragraf bezieht sich nur auf ›ehrenvolle‹ Frauen und heterosexuellen Geschlechtsverkehr." (Lehner 2023, S.107) Frauen, die ihre Ehre verloren hatten wie z. B. ledige Frauen mit Kind oder Prostituierte fielen damit durch das Notzuchtraster des Gesetzes.

Auf den Einwand, dass der frühneuzeitliche Begriff ›Notzucht‹ "nicht eins zu eins mit dem modernen Begriff ›Vergewaltigung‹ zu übersetzen (ist) und bei Weitem nicht alles, was aus heutiger Perspektive als sexualisierte oder sexuelle Gewalt" gilt, umfasst (Lehner 2023, S.108), kann an dieser Stelle nur verwiesen werden.

Frühneuzeitliches Richten in Sexualdelikten war indessen nicht überall abgeschlossen, wenn es zur Verurteilung eines Täters kam. Oft mussten die Verurteilten auch die Arztkosten für verletzte Opfer bezahlen und den betroffenen Frauen und Mädchen eine Entschädigung zukommen lassen. Die gerichtlich verfügte Entschädigungszahlung sollte ihnen "als Mitgift dienen, welche die Nachteile aufwiegen sollte, die sie als deflorierte Frauen auf dem Heiratsmarkt in Kauf nehmen mussten." (Loetz o. J., S.581) Es konnte auch vorkommen, dass eine vordem "ehrbare" Frau vom Gericht mit Brief und Siegel bestätigt wurde, "dass sie sich gewehrt [und der Verurteilte sie] nit verfelt habe“. Damit sollte bestätigt werden, "dass die Klägerin eine unangetastete und damit ganz und gar heiratswürdige Frau war." (ebd.) Ziel dieser für 1535 in Zürich dokumentierten Vorgehens sollte dabei wohl in einer Art "präventive(r) Sozialpolitik" sein, "die Verarmungsrisiken der Opfer zu mindern und damit die finanziellen Folgen für die öffentliche Armenversorgung möglichst gering zu halten". So konnte nicht nur durch die Verurteilung des Täters und die von ihm zu leistende finanzielle Entschädigung dem Opfer Gerechtigkeit widerfahren, sondern auch die Gesellschaft von den sozialen Kosten des Vergehens entlastet werden. (vgl. ebd.)

Dieses Verfahren mache aber auch deutlich, dass das "Bild patriarchalischer Machtinstrumente, das die ältere Frauengeschichte von vormodernen Gerichten gezeichnet habe, so nicht zutrifft. Sie seien, wenn sie Sexualdelikte verhandelten, keineswegs grundsätzlich darauf aus gewesen, die Fälle zu vertuschen oder die Opfer systematisch zu  benachteiligen. (vgl. ebd., S.600)

Wenn es um Sexualdelikte ging, spielten vor den Gerichten in der Frühen Neuzeit (ca. 1500–1800) Fragen nach Gewalt und Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen "eine nachgeordnete oder keine Rolle. Dreh- und Angelpunkt war bei den gerichtlichen Verfahren zu sexuellen Strafdelikten, dass diese gleichzeitig Sünde waren und gegen die göttliche Ordnung verstießen. Das Sündenverständnis für Sexualdelikte begünstigte aber auch die Vorstellung, "dass beide, Täter und Opfer, als Sünder beziehungsweise Sünderin moralisch einander angeglichen wurden." (Loetz o. J., S.581)

Deshalb gingen sie nicht nur den Einzelnen oder die direkt Betroffenen an, sondern betrafen die Gemeinschaft und die gesellschaftliche Ordnung als Ganzes." (Wunder 2023, S.105f.) Kamen Gerichte zur Überzeugung, dass eine Vergewaltigung oder ähnliche sexuelle Übergriffe vorlagen, konnten diese trotz des Mangels an forensischen Beweissicherung, wie wir sie heute heute haben, oder herrschender "kulturelle(r) Ansichten, die eher sexuelle Belästigung von Frauen tolerierten" (Naphy 2002, S.90) zu sehr schweren Strafen, bis hin zur Todesstrafe führen. Ehe diese allerdings verhängt wurde, stand, da in solchen Fällen ja meist Aussage gegen Aussage stand, vor allem der Charakter des Opfers genau begutachtet. (vgl. ebd., S.79) Für ihre Urteilsfindung setzten die Richter darauf, schätzten aber auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ein sowie die der ganzen Anklage. Häufig entschieden sie im Zweifel für den Angeklagten, verzichteten auf die Todesstrafe, verhängten aber andere Strafen (vgl. ebd., S.96).

Wenn Richter die betroffenen Fragen befragten, geschah dies wohl mit Fragen, wie sie Francisca Loetz (o. J.), für Schweizer Gerichte noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts aus Gerichtsakten rekonstruiert hat. So versuchte das Gericht, "immer zu klären, wie der körperliche Kontakt zustande gekommen war und welche Formen er angenommen hatte: hatten die Frau oder das Kind ein Geschenk erhalten, waren sie geschlechtsreif und "ehrenhaft", hatte die Frau sich auffällig verhalten, wurden Körperteile entblößt, gelang der Koitus, kam es innerhalb oder außerhalb der Vagina zur Ejakulation – diese Fragen stehen im Mittelpunkt und entsprechen den zeitgenössischen juristischen Beurteilungskriterien. Sie verdeutlichen, dass rechtes Richten auf spezifischen Vorstellungen von der Ungleichheit der Geschlechter beruhte. Frauen standen prinzipiell unter Verdacht, sexuelle Anreize gesetzt und damit den Übergriff provoziert zu haben. Männer hingegen wurden als Menschen betrachtet, die von Natur aus leicht 'verführbar' waren und deren Sexualität ausschließlich auf den Koitus bezogen wurde. Während Frauen damit grundsätzlich unter Beweisnot standen und der Mitschuld verdächtigt wurden, galten sexuelle Gewalttäter als entschuldbar. So argumentierten Angeklagte häufig, sie hätten lediglich auf die Frauen reagiert und doch kein so schweres Sexualdelikt begangen, da sie nicht zum Koitus gekommen waren." (ebd., S.576f.)

Ein Vergewaltungsdelikt, das wie unser modernes Strafrecht (»§ 177 StGb) den Straftatbestand unabhängig davon bestimmt, ob die Personen, die daran beteiligt sind, verheiratet sind oder nicht, gab es in der Frühen Neuzeit (ca. 1500–1800) nicht. Aber auch hierzulande ist die Vergewaltigung in der Ehe erst seit dem 1. Juli 1997 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Zuvor galt das, was in der Ehe geschah, als Teil der "ehelichen Pflicht". Kam es bei ihrem Vollzug zu Gewalt, dann wurde dies lediglich als Nötigung oder Körperverletzung bestraft, aber nicht als Vergewaltigung. Seit der Reform im Jahre 1997 wird nicht mehr zwischen Opfern innerhalb oder außerhalb einer Ehe unterschieden. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung wurde als ein Recht definiert, das auch in der Ehe uneingeschränkt gilt. Vergewaltigung ist seitdem ein Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss. Ursprüngliche Bestrebungen, eine strafrechtliche Verfolgung nur dann einzuleiten, wenn das Vergewaltigungsopfer dies selbst beantragt, wurden fallengelassen. Sie hatten zum Ziel, eine bestehende Ehe zu schonen.

Im Recht der Frühen Neuzeit war weder das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verankert, noch gab es Vergewaltigung hinter den Schweigemauern des durch das christliche Sakrament der Ehe geschützten Institution. Wurde ein Fall von Vergewaltigung vor Gericht verhandelt, stand zuallererst "die Frage nach der Angemessenheit des Verhaltens der betreffenden Frau und nach dem Wesen der Frau" (Hufton 1998/2002, S. 368) im Raum, ehe die Gewalt des Mannes thematisiert wurde. Man "beschwor das Gespenst von der Frau als lüsternem Geschlecht, das den Mann in schicksalhafte Versuchung führte" (ebd.) Natürlich gab es, und das ist leider bis heute nicht grundsätzlich anders, auch in der Frühen Neuzeit eine große Dunkelziffer, weil die allerwenigsten Fälle von Vergewaltigung wegen der "chronische(n) Verschweigung" (ebd.), der sie unterlag, den Bannkreis der Täter-Opfer-Beziehung sprengten und zur Anzeige gebracht wurden. Diese "Tendenz  zum Verschweigen", so vermutet Owen Hufton (1998/2002, S. 368) weiter, dürfte in der Frühen Neuzeit besonders ausgeprägt gewesen sein, "weil der auf sexuelle Keuschheit ausgesetzte Preis noch höher war und Frauen entweder eine Abwertung ihres Status auf dem Heiratsmarkt oder den elterlichen Zorn fürchteten, wenn sie offenbarten, was geschehen war – besonders, wenn sie von zu Hause ausgerissen waren oder sich in kompromittierende Umstände begeben hatten –."

Zudem habe es immer die Angst gegeben, dass eine Anzeige die Folge haben konnte, dass die Justiz noch genauer auf die Beziehung zwischen Täter und Opfer blickte und das Ergebnis die Lage des Opfer sogar noch erheblich verschlimmerte. So wussten die betroffenen Mädchen und Frauen wohl auch, dass die Richter bis in kleinste Details nachhakten, ob und wie sich das Opfer gewehrt und um Hilfe geschrieen habe, ob es Verletzungen aufwies oder wenigsten zersauste Haare besaß. (vgl. Loetz o. J., S.584) Dieses öffentliche Verhör des Opfers, das die • sozial konstruierten Grenzen der Scham der Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit immer wieder überschritt, "zementierte damit die Ungleichheit der Paare vor Gericht." (vgl. ebd.,) Wer wegen sexualisierter Gewalt vor Gericht zog, und das taten ohnehin nur die wenigsten Opfer, trug daher stets auch das Risiko, "als unglaubwürdig abgewiesen zu werden und dadurch einen • Ehrverlust zu erleiden." (ebd.,

Gab es nämlich nur "das geringste Indiz dafür, daß der Täter ermutigt worden war, ein Indiz, das von den Freunden des Vergewaltigers leicht fabriziert werden konnte" (ebd.), waren die Chancen des weiblichen Opfers auf eine Wiedergutmachung bzw. "Entschädigung" dahin. Und auch die Richter waren in einem solchen Fall schnell mit ihrem Urteil bei der Hand und erklärten, dass es überhaupt keine Vergewaltigung gegeben habe.

In der schlechtesten Ausgangslage, den Mann bestraft zu sehen, waren die Frauen, die  nach einer Vergewaltigung von ihrem Peiniger schwanger wurden. Dann war für die Gerichte und die Gesellschaft die Sache klar: Es konnte überhaupt keine Vergewaltigung bzw.• ›Notzucht‹ sein, "da das Lustempfinden der Frau eine condiitio sine qua non der Empfängnis sei." (ebd., S.369) Vielerorts glaubte man, "dass die Empfängnis nur stattfinden könne, wenn sowohl Mann und Frau ejakulieren (d.h. einen Orgasmus haben." (Naphy 2002, S.90

Geschlechtsverkehr mit jungen Mädchen war, regional in der Altersbegrenzung und um Strafmaß unterschiedlich, unter Strafe gestellt. Allerdings muten uns heute die Altersbegrenzungen, die dabei in der Frühen Neuzeit vorgenommen wurden, als kaum nachvollziehbar, geschweige denn moralisch vertretbar an. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag zwischen 10 und 12 Jahren. (Hufton 1998/2002, S.369). Allerdings hatten die Richter das letzte Wort und konnten ad hoc entscheiden, "wie weit die Jugendlichen (Heranwachsenden) vielleicht mitschuldig sein mochten." (Naphy 2002, S.131) Zudem lag die Beweislast, auch in Fällen von Kindesmissbrauch "weitestgehend beim Kind." (ebd.)

Wer allerdings eine solchen sexuellen Missbrauchs von ganz jungen Mädchen überführt werden konnte, hatte ein Kapitalverbrechen begangen und musste mit der Todesstrafe rechnen, die auch, wie Beispiele aus England zeigen. immer wieder mal verhängt worden ist, vor allem wenn ein Mann ein Mädchen aus einer höheren Schicht missbraucht hat. Delikte, die an einfachen Dienstmädchen begangen wurden, wurden jedenfalls kaum geahndet. (vgl. Hufton 1998/2002, S.369) Und auch ansonsten fällt auf, dass die Gerichte nur sehr wenige Notzuchtfälle verhandelten (vgl. Lehner 2023, S.105-110).

Der "Geschlechtsverkehr über soziale Schranken" (Hufton 1998/2002, S.369) hinweg war n der Regel deutlich härter sanktioniert als Fälle, in denen ein Mädchen von einem Mann aus der gleichen Schicht missbraucht worden ist. Wurde es dabei entjungfert, "dann war ein Kompromiß" (ebd.) anzuraten, und zwar am besten dadurch, "daß ein Mädchen, das verdorbene Ware war´, den Mann heiratete, der sie derart entwertet hatte." (ebd.)

Während die betroffenen Frauen und Mädchen als Opfer streng verhört wurden, interessierten sich die Gerichte, die Sexualdelikte verhandelten, offenbar nur in Ausnahmefällen für die Motive der Täter. Was sie, danach befragt, antworteten, folgte "einer Argumentation; die dem frühneuzeitlichen Muster folgt. Die Angeklagten begründeten ihre Übergriffe mit weit verbreiteten geschlechtsspezifischen Körpervorstellungen, von denen sie ableiteten, was einem Mann zustand oder nicht. So erklärten sie, sie hätten endlich herausfinden wollen, was es mit der Sexualität auf sich habe. Andere Männer führten an, ihre Ehefrauen seien vor längerer Zeit verstorben oder hätten aus verschiedenen Gründen nicht für den Geschlechtsverkehr zur Verfügung gestanden, so dass sie eine andere Frau genommen hätten." (Loetz o. J., S.588) Wieder andere sagten, ihre Ehefrau lebe getrennt von ihnen oder sei schon lange krank, so dass sie ihren "ehelichen Pflichten" nicht nachkommen könne, und glaubten wohl, dass ihnen als Männer in ihrer "Not" das Recht zustand, ihre Sexualität mit einer anderen Frau auszuleben. (vgl. ebd.)

Während den Männer nicht nur damit grundsätzlich das Recht auf Sexualität zugesprochen wurde, wurden die  psychischen Verletzungen von Frauen, Mädchen und Kindern, die Opfer der sexualisierter Gewalt durch Männer wurden, von den Gerichten weitgehend ignoriert. (vgl. ebd., S.589)

Aber neben unmittelbarer sexueller Gewalt, die Frauen von Männern angetan wurde, gab es noch weitere Formen sexualisierter Gewalt gegen Frauen, denn • Ruf und "Ehre" einer Frau, ihr wichtigstes soziales Kapital, waren leicht so zu ruinieren, das die soziale Existenz von Frauen auf dem Spiel stehen konnte.

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 21.02.2026

 
  
Arbeitsanregungen:
  1. Beschreiben Sie, in welchem Zusammenhang Gewalttaten in der Frühen Neuzeit zunächst wahrgenommen werden und welche Rolle Kriegserfahrungen dabei spielen.
  2. Erläutern Sie, warum sexualisierte Gewalt in patriarchalisch organisierten Haushalten häufig verborgen blieb und welche sozialen Mechanismen dieses Schweigen stabilisierten.
  3. Stellen Sie dar, welche Formen von Doppelmoral im Umgang mit männlichem und weiblichem Verhalten im Text beschrieben werden.
  4. Benennen Sie, welche drei grundlegenden Differenzierungen das frühneuzeitliche Verständnis von Sexualität prägten.
  5. Erklären Sie, wie der Tatbestand der ›Notzucht‹ in der Constitutio Criminalis Carolina definiert war und welche Personengruppen dadurch vom rechtlichen Schutz ausgeschlossen wurden.
  6. Beschreiben Sie, welche Rolle der Charakter und die "Ehre" des Opfers in frühneuzeitlichen Gerichtsverfahren zu Sexualdelikten spielten.
  7. Erläutern Sie, aus welchen Gründen von einer besonders hohen Dunkelziffer sexualisierter Gewalt in der Frühen Neuzeit auszugehen ist.
  8. Stellen Sie dar, inwiefern neben körperlicher Gewalt auch Rufschädigung und Ehrverlust als Formen sexualisierter Gewalt gegen Frauen wirkten und welche sozialen Folgen dies hatte.
 
 
 

 
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