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Entstehung des frühmodernen Territorialstaats im Absolutismus
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Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
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Überblick
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Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)
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Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in
der frühen Neuzeit
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Überblick
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Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken
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Ehebruch
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Vorehelicher und außerehelicher
Geschlechtsverkehr
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Bausteine
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Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit
und im Barock
In •
Heinrich von Kleists (1777-1811)
•
Komödie •
"Der zerbrochne Krug" spielt
Sexualität eine außerordentlich wichtige Rolle. Nicht nur der
zerbrochne Krug selbst lässt sich als •
sexuelles Symbol deuten, das
• Symbol des Ziegenbocks und
das • Motiv des geilen Alten,
verkörpert in der Figur des Dorfrichters •
Adam, sowie
•
Eves möglicher Verlust der Virginität und ihrer möglichen
sozialen Folgen machen dies in offenkundig.
Fast überall in Europa standen sexuelle oder sexualisierte Gewalt
unter Strafe. Allerdings war aus verschiedenen Gründen die
strafrechtliche Verfolgung solcher Delikte vergleichsweise selten
und Verurteilungen waren noch seltener.
Dennoch: Auch unter den •
von der
christlichen Religion und dem weltlichen Recht gesetzten
Rahmenbedingungen wurde das Sexualdelikt der ›Notzucht‹
schon seit 1532 als eine Ehrverletzung und Gewaltanwendung
definiert, die gegen den Willen einer Frau geschah und mit der
höchsten Strafe, der Todesstrafe, geahndet werden konnte.
Dabei wurden Sanktionen wegen derart entehrender und sexualisierter
Gewalt nur, wenn überhaupt, verhängt, wenn es sich bei den
"notgezüchtigten" Opfern um "›ehrenvolle‹ Frauen" handelte und das
Delikt im Rahmen und heterosexuellen
Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte. (vgl. Lehner
2023, S.107) Frauen, die nach zeitgenössischem Verständnis ihre Ehre verloren hatten, wie z. B.
ledige Frauen mit Kind oder Prostituierte, fielen damit durch das
Notzuchtraster des Gesetzes.
Wenn es um
Sexualdelikte ging, spielten vor den Gerichten in der Frühen Neuzeit
(ca. 1500–1800)
Fragen nach Gewalt und Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen
"eine nachgeordnete oder keine Rolle. Dreh- und Angelpunkt war bei
den gerichtlichen Verfahren zu sexuellen Strafdelikten, dass diese
gleichzeitig Sünde waren und gegen die göttliche Ordnung verstießen.
Deshalb gingen sie nicht nur den Einzelnen oder die direkt
Betroffenen an, sondern
betrafen die Gemeinschaft und die gesellschaftliche Ordnung als
Ganzes." (Wunder
2023, S.105f.)
Im Recht der Frühen Neuzeit war weder das Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung verankert, noch gab es Vergewaltigung hinter den
Schweigemauern des durch das christliche Sakrament der Ehe
geschützten Institution. Wurde ein Fall von Vergewaltigung vor
Gericht verhandelt, stand zuallererst "die Frage nach der
Angemessenheit des Verhaltens der betreffenden Frau und nach dem
Wesen der Frau" (Hufton
1998/2002, S. 368) im Raum, ehe die Gewalt des Mannes
thematisiert wurde. Man "beschwor das Gespenst von der Frau als
lüsternem Geschlecht, das den Mann in schicksalhafte Versuchung
führte" (ebd.)
Natürlich gab es, und das ist leider bis heute nicht grundsätzlich
anders, auch in der Frühen Neuzeit eine große Dunkelziffer,
weil die allerwenigsten Fälle von Vergewaltigung wegen der "chronische(n)
Verschweigung" (ebd.),
der sie unterlagen, den Bannkreis der Täter-Opfer-Beziehung sprengten
und zur Anzeige gebracht wurden.
Diese "Tendenz zum
Verschweigen", so vermutet Owen
Hufton
(1998/2002, S. 368) weiter, dürfte in der Frühen Neuzeit
besonders ausgeprägt gewesen sein, "weil der auf sexuelle Keuschheit
ausgesetzte Preis noch höher war und Frauen entweder eine Abwertung
ihres Status auf dem Heiratsmarkt oder den elterlichen Zorn
fürchteten, wenn sie offenbarten, was geschehen war – besonders,
wenn sie von zu Hause ausgerissen waren oder
sich in
kompromittierende Umstände begeben hatten –."
Sexualisierte Gewalt gegen Frauen erschöpfte sich auch in der Frühen
Neuzeit nicht in sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigungen
außerhalb der Ehe. In einer Kultur, in der das Geredete noch einen
besonders hohen Stellwert besaß (Naphy
2002, S.87) war es ein Leichtes, die Tugend einer Frau in
Misskredit zu bringen, ihren Ruf und ihre Ehre zu ruinieren.
Dabei konnten die, die das beabsichtigten, darauf zurückgreifen,
dass "die Ehre von Frauen (...) in der Frühen Neuzeit stärker an
ihren Körper und ihre Sexualität gebunden (war ) als die Ehre von
Männern, und die weibliche Ehre (...) etwas (war), was Frauen
verlieren und ihnen genommen werden konnte. (Lehner
2023, S.119)
In Gerichtsverhandlungen, in denen es um Sexualdelikte ging, mussten
Frauen "immer auch ihre Jungfräulichkeit und weibliche Ehre unter
Beweis stellen und verteidigen beziehungsweise sich gegen den
impliziten Vorwurf rechtfertigen, den Mann provoziert oder sich
nicht ausreichend gewehrt zu haben." (ebd., S.110)
Das lag daran, dass für frühneuzeitliche Gerichte
das vermeintlich
sündhafte Verhalten sehr viel wichtiger war als die
Frage der sexuellen Gewaltanwendung. Zudem stand in solchen
Prozessen in den meisten Fällen meist Aussage gegen Aussage stand,
was die Richter um so mehr darin stärkte, den Charakter des Opfers
ganz genau zu begutachten, um am Ende im Zweifel für den Angeklagten
zu urteilen oder weniger schlimme Strafen zu verhängen. (vgl.
Naphy
2002, S.79),
Die Ehre einer Frau
war leicht zu ruinieren. "Da die Ehre von
Frauen in der Frühen Neuzeit vor allem über ihren Status (ledig,
verheiratet, verwitwet), ihren Stand und ihre Sexualität definiert
war, "(Lehner
2023,
S.108), genügte es einen dieser drei Pfeiler weiblicher Ehre
entsprechend zu diskreditieren.
Wurde die Ehre noch unverheirateter
junger Frauen beschädigt, dann war deren wichtigstes »soziales
Kapital (»Pierre
Bourdieu), das Aussicht auf eine Heirat machte, oft dahin und
konnte sich auf die soziale Existenz ihrer ganzen Familie auswirken.
(vgl. ebd., S.118)
Dazu oszillierte das Bild, das sich die männlich dominierte
Gesellschaft vom Weiblichen bzw. der Frau schuf, stets zwischen den
beiden Extremen der tugendhaften, keuschen, aber fruchtbaren und
erhabenen Frau und der angeblich "»natürlichen‹ Neigung der
Evastöchter zum schrankenlosen Genuss der Freuden des Fleisches" (Muchembled
2008, S.112) Der Angriff auf die Ehre einer Frau konnte also
ohne Weiteres die vorhandenen soziokulturellen Vorstellungen über
Weiblichkeit bedienen und zwang die männlichen Täter nicht zu
Rechtfertigungen, ihre Behauptungen bis ins Detail zu belegen.
Wie auch heute im Zeitalter sozialer Netzwerke konnten damals "Reden
über und Anschuldigungen gegen eine Frau [...] genauso verheerend
sein wie tatsächliche Missetaten, freiwillig oder erzwungen." (Naphy
2002, S.85) Und damit konnte nicht nur
die soziale Existenz der betroffenen Frau, sondern auch die ihrer
ganzen Familie empfindlich getroffen und beschädigt werden.
(vgl. ebd., S.87)