Es gehört zu den •
Fremdheitserfahrungen, die Rezipienten unserer Tage machen, wenn
sie erfahren, wie der Zerbrochne Krug das Thema der
Sexualität behandelt und dabei zum Teil symbolisch so überformt,
dass sich eigentlich nur einem kompetenten Leser die Bedeutung
dieser Symbolik voll erschließt. Ebenso fremd dürfte einem
Rezipienten aber auch erscheinen, wenn er vor Augen geführt bekommt,
unter welchen sozialen Restriktionen sich die Annäherung der
Geschlechter in der frühen Neuzeit vollzogen hat.
Auch wenn an dieser
Stelle keine Aussagen über die konkreten Verhältnisse in den
Niederlanden an der Wende des 17. zum 18. Jahrhundert gemacht werden
können, lassen sich aus den Erscheinungsformen, die diese Annäherung
in der Frühen Neuzeit (ca. 1500 - 1800) gehabt haben, doch
Rückschlüsse auf die in
•
Kleists •
Komödie • "Der
zerbrochne Krug gestalteten Verhältnisse ziehen. Dabei ist stets
davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse bei der Annäherung der
Geschlechter in Stadt und Land gewiss erheblich unterschieden haben.
In niederländischen Städten, in denen besondere
• jugendkulturelle Aspekte seit Anfang des 17. Jahrhunderts eine
Rolle gespielt haben, dürften sich die Geschlechter also sehr anders
kennen gelernt haben und sich näher gekommen sein als auf dem
flachen Lande in der Provinz.
Im Allgemeinen
galten sexuelle Handlungen, die vor der Ehe und als "Seitensprünge"
während einer bestehenden Ehe vorgenommen wurden, als illegitim.
Wie man in der
Frühen Neuzeit mit dieser Illegitimität umgegangen ist, hing allerdings von
verschiedenen •
Faktoren
ab wie z. B. die regional unterschiedliche Akzeptanz religiöser
Sexualnormen als Ganzes, ob man in der Stadt oder auf dem Land
wohnte und welcher Schicht bzw. welchem Stand man angehörte.
Insbesondere die •
Stadt- und Landbevölkerung zeigte im Umgang mit
•
vorehelichem
Geschlechtsverkehr und seinen möglichen Folgen deutliche
Unterschiede. In den Städten, dort vor allem unter den Bürgern, gewannen "Gedanken über religiöse Entsagung oder die Züchtigung von
Gelüsten und Konsum" (Muchembled
2008, S.39) viel leichter und schneller die Oberhand als auf dem
Land.
Auf dem Land geriet ein junger Mann "durch die rigiden Erb-
und Heiratsregeln, die ihm eine lange Zeitspanne zwischen
Geschlechtsreife und Heirat aufbürdeten und ihm durch den hohen
Ledigenanteil oft auch jede Chance auf die Verwirklichung seines
Sexualtriebs in einer Ehe nahmen, in einen Gegensatz zur kirchlichen
Sexualmoral und den entsprechenden staatlichen Mandaten. Die
Spannung zwischen Trieb und Moral schien in dieser Gesellschaft
besonders hoch zu sein." (Breit
1991, S.5)
Auf dem Dorf wurde
die Annäherung der Geschlechter durch die Familie, die PeerGroup und
die Dorfgemeinschaft überwacht und durch eine Vielzahl von Sitten und Gebräuchen geregelt, die je nach Alter der Beteiligten
von verbalen Annäherungen oder sogar zu einem
ersten Austausch von Zärtlichkeiten gehen konnten. (Eder 2002,
S.36f.) Meistens konnten sich die Paare in ländlichen Regionen nur
unter Aufsicht sehen oder in der Öffentlichkeit bei religiösen
Festen, Prozessionen und Tanzveranstaltungen, oftmals in einem
Paararrangement, das ein offizieller Heiratsvermittler für die
Dauern der Veranstaltung vorgab. (vgl.
Hufton
1998/2002, S. 181f.) Das gemeinsame Tanzen, wie es beim
gemeinsamen Feiern junger Leute beiderlei Geschlechts heute so
wichtig ist, war in der frühen Neuzeit allerdings für die Anhänger der
Gegenreformation etwas, das wie das Trinken die Keuschheit der
Frauen bedrohte und die protestantischen Calvinisten in den
Vereinigten Niederlanden im 16. und 17. Jahrhundert verurteilten es
ebenfalls als "unschicklich". (ebd.,
S. 184)
Ein Beispiel für
einen Brauch bei der Brautwerbung ist der in Österreich, der Schweiz
und Teilen Deutschlands verbreitete so genannte »"Kiltgang"
oder das »"Fensterln".
Soweit es sich um die nächtliche Aktion einer Gruppe junger Männer
handelte, die soziale Kontrolle durch die Peer-Group gewährleistet
war, wurde das auf dem Lande, aller strengen Sitten zum Trotz,
vielfach toleriert, vor allem solange es beim Vorsprechen blieb.
Dabei sagten junge Männer vor dem Fenster der umworbenen Frau eigens
dafür einstudierte, standardisierte Sprüche auf, die von der
Angesprochenen mit einer mehr oder weniger formelhaften Gegenrede so
beantwortet wurden, so dass der bzw. die Vorsprechenden daraus
Schlüsse über die Aussicht ihrer Brautwerbung ziehen konnten. Wenn
die Peer-Group dann auch einmal Einlass in die Schlafkammer der Frau
erhielt (vgl. Eder 2002,
S.37), wurde dies wohl von der Dorfgemeinschaft noch hingenommen.
Anders verhielt es
freilich, wenn ein einzelner junger Mann es beim "Fensterln"
schaffte, in die Schlafkammer eines Mädchens einzudringen oder
eingelassen zu werden. Dies wurde nicht geduldet und sanktioniert.
Allerdings dürfte dies nur in seltenen Fällen geschehen sein, da
kaum eine der jungen Frauen ein eigenes Zimmer besaß, sondern
angesichts der gemeinhin großen Anzahl von Geschwistern in einem
Zimmer mit ihren Schwestern schlief. Für romantische Einsamkeit war
jedenfalls angesichts der beengten Verhältnisse wenig Platz. (vgl.
Kletternde Minnesänger. In:
Die Presse, 12.07.2015)
Da die Virginität,
wie immer man heute dazu steht, in dieser Zeit ein hohes Gut war,
das, insbesondere in der dörflichen Welt, "nicht bloß individuell,
sondern auch kollektiv zu verteidigen war" (Eder
2002, S.39), gab es regional unterschiedliche Bräuche, die
"Zucht und Ordnung" zum Teil in die soziale Kontrolle der Peer-Group
legten. Dazu zählen z. B. mancherorts Bräuche, mit denen die jungen
Männer das »"Fensterln"
auswärtiger männlicher Konkurrenten im eigenen Dorf verhinderten
oder "unehrenhaftes Sexualverhalten innerhalb der dörflichen
Gemeinschaft mittels Rügebrauchtum und Schandstrafen" brandmarkten,
"indem sie in Vertretung der Dorfgemeinschaft verheimlichte
Liaisonen und ‹liederliche› Personen anprangerten." (ebd.,
S.39)
Kam es zu einem
Eheversprechen, z. B. in Form einer offiziellen Verlobung, das eine
hohe soziale Verbindlichkeit besaß und dementsprechend sehr ernst
genommen wurde, wurde die Überwachung der jungen Leute mit weniger
Strenge durchgeführt. So pflegte man mancherorts "Bräuche wie das
sogenannte ›Fernstehen‹, bei denen es (oft
in Gesellschaft anderer Paare, die sich zu demselben Zweck
versammelten) die ganze Nacht allein gelassen wurde, wenn es
(unterstützt von ein paar Schichten Kleidung) versprach, das Petting
nicht zu weit gehen zu lassen." (Hufton
1998/2002.,
S. 188)
Insbesondere der "Protestantismus hatte Mitte des 17.
Jahrhunderts offensichtlich in Großbritannien, Deutschland und den
Niederlanden eine strenge Kontrolle über das Sexualleben der
ländlichen Massen ausgeübt, die gegen Ende des 17. Jahrhunderts in
Großbritannien und im 18. Jahrhundert in Holland nachließ." (ebd.,
S. 184f.)
Wurden die Grenzen,
die Traditionen, die Kirche oder das Recht vorgeben konnten,
von einem Paar aber überschritten, und kam es dabei auch zu
vorehelichem Geschlechtsverkehr, ohne dass dem ein Eheversprechen
vorausgegangen war, hatte die Frau, wie eigentlich immer, "das
primäre Risiko vorehelicher Beziehungen zu tragen" (Eder 2002,
S.37) und musste nach dem Verlust ihrer "Ehre" gewöhnlich ein Leben
am "Rand des von der Familie, der Gemeinde und der Herrschaft
regulierten sozialen Feldes" (ebd.)
fristen.
Allerdings wurde
vorehelicher sexueller Verkehr zwischen Mann und Frau in ihren
Konsequenzen für beide Geschlechter vollkommen unterschiedlich
bewertet. "Das Verhalten der Frau wird in die Kategorien ›entehrte
Jungfrau‹ und ›Hure‹ aufgegliedert, beim Mann unterbleibt diese
Differenzierung. [...] Im Gegensatz zum Mann verliert die Frau ihren
Stand, nämlich den der ›Jungfräulichkeit‹. Doch nicht nur ihre
Ehre
scheint verloren, mit der Verantwortung für das menschliche Kind
verschlechtert sich auch ihre materielle Lage spürbar." (Breit
1991, S.5f.)
Sehr oft wurden
Frauen, die wegen vorehelichen Geschlechtsverkehrs ihre "Ehre"
verloren hatten, Opfer von Sanktionen, die die weltlichen und
sozialen Obrigkeiten gegen sie verhängten und die "über die internen
familialen und von einzelnen gesellschaftlichen Gruppen festgelegten
Restriktionen" (Barth
1994, S.55) hinausgingen.
So gab es den Brauch, wonach eine als "entehrt"
geltende junge Frau bei der Hochzeit als sichtliches Zeichen ihrer
Schande einen Strohkranz zu tragen hatte oder überhaupt keinen. Sah
man der Braut ihre Schwangerschaft schon an, wurde ihr von einer
Hebamme beim Hochzeitszug ein Kissen nachgetragen. Und auch die
Obrigkeiten legten nach: In einer Braunschweigischen Stadtordnung,
das Beispiel steht für viele, war niedergelegt, "dass ein
schwangeres Mädchen die Haare zu bedecken und bei Sichtbarwerden
ihres Zustandes die Stadt zu verlassen habe." (ebd.,
S.56)
Als Konsequenz der
allmählichen •
Durchsetzung der christlichen Ehedoktrin mit ihrem
sakramentalen Charakter und der davon abgeleiteten Unauflöslichkeit
entstanden seit Mitte des 16. Jahrhunderts immer mehr
rechtliche Regelungen, die den vorehelichen Geschlechtsverkehr unter
Strafe stellten. Dabei trug man wohl der Tatsache Rechnung, dass
"der gute Ruf eines jungen Mädchens, der auf das Ansehen der Familie
und mithin auf die Heiratsaussichten des Mädchens selbst nicht
unbeträchtlichen Einfluss hatte, [...] mit Blick auf die Wahrung der
öffentlicher Ordnung von Interesse für die Kirche und die weltliche
Obrigkeit "(ebd.,
S.55) geworden war.