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Historischer Hintergrund zur Literaturepoche Barock (1600 - 1720)

Überblick


FAChbereich Deutsch
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Thematisches Projekt: Lesen
Geschichte des Lesens
Überblick
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Lesen in der frühen Neuzeit (16./17. Jh.)

Das 17. Jahrhundert, in das die Literaturepoche Barock (1600-1720) überwiegend fällt, ist eine Zeit, die trotz aller Ereignisse die den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Niedergang Mitteleuropas zeitweilig beförderten, wesentliche Prozesse entweder in Gang setze oder weiter voranbrachte, die das politische und gesellschaftliche Leben der Neuzeit lange Zeit geprägt haben.
Mit dem Westfälischen Frieden (1648) hörte der Kampf um die Vorherrschaft in Mitteleuropa zwischen der österreichischen und spanischen Habsburgerdynastie auf der einen und der französischen »Bourbonen-Dynastie auf der anderen Seite mit der Etablierung Frankreichs als führender europäischer Kontinentalmacht auf.

Deutschland als »Nationalstaat im modernen Sinne ist noch über 250 Jahre weit weg und was bis dahin die politisch-gesellschaftlichen Strukturen vor allem in Mitteleuropa prägte, war über die Jahre brüchig geworden. Das »Heilige Römische Reich Deutscher Nation, dessen Wurzeln bis auf »Karl den Großen (741-814) zurückreichen, geriet von innen und außen mehr und mehr in Bedrängnis. (▪ Kaiser und Reich 1256-1648) Mit dem ▪ Dreißigjährigen Krieg (1618-1648), der Mitteleuropa bis in die Mitte des Jahrhunderts verwüstete, fand die Zeit der Glaubenskämpfe zwischen Reformation und katholischer Restauration ihr Ende. Die Wiederherstellung des »Augsburger Religionsfriedens (ehemals 1555) zeigte zudem, dass sich eigentlich keine der beiden Seiten in den langen Kämpfen entscheidende Vorteile verschafft hatte. Im Gegenteil: Die Zeit eines konfessionellen und politischen Universalismus war abgelaufen.

Übernationale konfessionelle Bindungen, wie sie einst die ▪ Idee des universalen römisch-christlichen Kaisertums kennzeichneten, gingen mehr und mehr verloren und an ihre Stelle traten die partikularen Interessen der neu entstehenden Staatengebilde, die sich nur noch einem losen Reichsverband zugehörig fühlten. Trotzdem: Die partikularen Interessen der einzelnen Reichsstände bedeuteten nicht, dass sie letzten Endes nicht aufeinander angewiesen waren.

So vollzog sich der der Weg zur modernen Staatlichkeit im Bereich des Heiligen Römischen Reiches, dem sogenannten Alten Reich, nämlich über einen "einzigartigen dritten Weg politischer Organisation zu finden: den ▪ Staatsaufbau auf zwei Ebenen" (Burkhardt 2009, S.8), der die "Föderalismusfähigkeit" (ebd.) als "politische Kernkompetenz der deutschen Geschichte" (ebd.) zu einem tragenden Pfeiler dieses politischen Systems machte.

Wenn am Ende des ▪ Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) der Kampf zwischen dem Kaiser und den Reichsständen zugunsten der letzteren weitgehend entschieden war und diese fortan daran gingen, ihre eigenen Herrschaftsgebiete nach dem Scheitern absolutistischer Bestrebungen auf Reichsebene durch Ausschaltung der Landstände und des feudalen Adels zu absolutistischen Territorialstaaten nach dem Vorbild des französischen »Absolutismus »Ludwigs XIV.  (»L' état c'est moi«) umzugestalten.

Zu einer absoluten Herrschaft nach französischem Vorbild brachten es indessen letzten Endes nur die Großterritorien im alten Reich. In Brandenburg-Preußen, Österreich, Sachsen, Bayern und Hannover entwickelte sich eine souveräne, absolutistische Form territorialer Königs- bzw. Fürstengewalt, die auf der sukzessiven Monopolisierung der politischen Gewalt nach innen und außen in einer über das Gottesgnadentum legitimierten Staatsgewalt beruhte. Die Art und Weise, wie in den Großterritorien die Landeshoheit ausgebaut wurde, brauchte "in Rechtsqualität und realer Machtstellung den Vergleich mit außereuropäischen Staaten nicht zu scheuen". (vgl. Schilling 1994a, S.134)

Etliche mittlere, vor allem aber alle kleineren Staaten brachten es aber meistens nur zu einer ▪ "halbmodernen Landeshoheit" und mussten sich weiterhin gefallen lassen, dass ▪ Reichsgerichte und ▪ Reichskreise regulierend in ihre inneren Angelegenheiten eingriffen. (vgl. Schilling 1994a, S.135) Das galt sogar in dieser Zeit für ▪ Württemberg, das zwar die Rolle einer regionalen Vormacht spielte, dem aber immer wieder, zuletzt auch unter ▪ Herzog Carl Eugen (1728-93) in seinen fortwährenden Auseinandersetzungen mit den Ständen vom Kaiser bzw. den kaiserlichen Behörden, die ▪ Grenzen seiner Macht aufgezeigt wurden.

Dort wo sie zu absoluter Herrschaft gelangten, regierten die Landesfürsten souverän, d. h. ihre Landeshoheit galt fortan voll und unbeschränkt. Sie konnten fortan Bündnisse untereinander und mit fremden Staaten schließen, außer gegen den Kaiser und das Reich, und waren somit nach Staats- und Völkerrecht mit ihren Territorien Staaten geworden.

Dadurch wurde auf der anderen Seite das Reich und die kaiserliche Gewalt, auch wenn die alten Verfassungsformen und Organe (Kaiser, »Reichstag, »Reichshofrat und »Reichskammergericht als oberste gerichtliche Instanzen und die Einteilung in »Reichskreise) beibehalten wurden, weiter geschwächt, zumal sich die Fürsten, mit diesem Ziel im Auge, sich auch nicht scheuten, sich gegen den Kaiser an das aufstrebende Frankreich anzulehnen. Dies war z. B. beim ersten, allerdings kaum bedeutsamen "Reinbund" einiger Fürsten von 1658-1668 der Fall.

Im Ganzen jedenfalls waren auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches nach dem Westfälischen Frieden etwa 300 souveräne Territorien entstanden, von denen einige größer, die Mehrheit freilich klein bzw. sehr klein waren.

Alle jedenfalls besaßen die so genannte »Reichsstandschaft und waren, sieht man einmal von den Vorrechten der 8 »Kurfürstentümer ab, einander gleichberechtigt, zumindest theoretisch. Dazu kamen noch etwa 1400 reichsunmittelbare Herrschaftsgebiete geringsten Umfangs, die zwar dem Reich unterstanden, aber diese Reichsstandschaft mit Sitz und Stimme auf dem »Reichstag nicht besaßen, aber dennoch weitgehend unabhängig in Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Besteuerung und sogar bei der Festlegung der Religion ihrer Untertanen agieren konnten. (vgl. Eckhardt/ v. Rosen - v. Hoewel 1949/1971, S.58-61)

Angesichts dieser Zerrissenheit des Reichs und des offenkundigen Mangels staatlicher Geschlossenheit wundert es nicht, dass schon zeitgenössische Gelehrte dem Reich einen "einem Monstrum ähnlichen Körper" bescheinigten, "der sich im Laufe der Zeit durch die fahrlässige Gefälligkeit der Kaiser, durch den Ehrgeiz der Fürsten und durch die Machenschaften der Geistlichen aus einer regulären Monarchie zu einer so disharmonischen Staatsform entwickelt hat, dass es nicht mehr eine beschränkte Monarchie, wenngleich der äußere Schein dafür spricht, aber noch nicht eine Föderation mehrerer Staaten ist, vielmehr ein Mittelding zwischen beiden. Dieser Zustand ist die dauernde Quelle für die tödliche Krankheit und die inneren Umwälzungen des Reiches, da auf der einen Seite der Kaiser nach der Wiederherstellung der monarchischen Herrschaft, auf der anderen die Stände nach völliger Freiheit streben" (»Samuel Pufendorf (1632-1694) , De statu imperii Germanici, 1667, zit. n. Meid 31989, S.85)

In den großen, neuen Territorialstaaten in Mitteleuropa, die sich zum Teil schon seit der Reformationszeit im Wandel vom feudalen Ständestaat zum Fürstenstaat befanden, errangen die Landesherrn durch Zurückdrängen der Mitspracherechte der Stände bis hin zu ihrer Ausschaltung als politischer Machtfaktor eine solche Machtfülle, dass sie willkürlich Steuern erheben, Privilegien nach Belieben abschaffen und vergeben sowie über die Religion ihrer "Untertanen" bestimmen konnten. Zugleich wuchsen mit der Territorialisierung die Aufgaben des aufkommenden "modernen" Staates.

Ein zentrales Finanzwesen musste die wachsende Staatstätigkeit und die zunehmende Zahl der Behörden und Verwaltungsapparate, das stehende Heer ebenso wie die meist horrende Summen verschlingende Machtrepräsentation an den Höfen und Residenzen gewährleisten. Dazu kamen noch zusätzliche Aufgaben des Staates in anderen gesellschaftlichen Bereichen wie z. B. die Rechtspflege, das Erziehungswesen, der Wirtschaft, sowie der öffentlichen Wohlfahrt.

Letzten Endes mischte sich die Obrigkeit in nahezu alle Lebensbereiche ein. Sie tat dies mit einer neu entstehenden Bürokratie, geprägt von dem Typus des abhängigen und pflichtbewussten Berufsbeamten, die neben dem stehenden Heer und der Staatsreligion die wichtigste Stütze des modernen Staates in seinem absolutistischen Gewand wurde. Zugleich bot sich in dieser neuen Verwaltungsbürokratie auch dem gebildeten Bürgertum, dem humanistisch gebildeten Gelehrten, die Möglichkeit zum sozialen Aufstieg. Als hervorragend qualifizierte Staatsdiener treten sie damit in Konkurrenz zu dem im fürstlichen Territorialstaat politisch machtlosen, aber weiterhin sozial privilegierten Adel, dem die höhere Offizierslaufbahn im Heer lange vorbehalten bleibt.

(wird fortgesetzt...)

 

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 23.12.2023

 
 

 
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