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Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit

Vorehelicher und außerehelicher Geschlechtsverkehr

Unzucht

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (1350-1789) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Entstehung des frühmodernen Territorialstaats im Absolutismus Didaktische und methodische Aspekte Überblick Ausgangspunkt: Vielfalt sozialer Gruppen mit zahlreichen Sonderrechten und Lebensformen Schlüsselmonopole staatlicher Herrschaft [ Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung Überblick Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze) [ Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle PraktikenEhebruch Vorehelicher und außerehelicher Geschlechtsverkehr Bausteine ] Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im Barock  ▪ Die Rolle der territorialen Konfessionskirchen Beginn des bürgerlichen Zeitalters ▪ Deutsche Geschichte
 

Grundsätzlich war die Ehe und ihre Vorformen bis ins 20. Jahrhundert hinein der einzige legitime Ort für Sexualität und das Ehebett allein war der "anerkannte Altar für die Zeremonie der Sexualität" (Perrot 1992, S. 121, zit. n. Gestrich 2003, S.513) Ging es um vorehelichen und außerehelichen Geschlechtsverkehr, ging es um die sogenannte "Unzucht".

Nach Auffassung der katholischen Kirche diente Sexualität, wenn sie schon als ▪ Notlösung gegen das sexuelle Begehren an sich nicht zu vermeiden war, schon seit der Spätantike nur dazu, Nachkommen zu zeugen.

Damit stand auch die Sexualität in der Ehe unter Lustverbot. Wurde der Sexualakt vollzogen, hatte er allein mit der Absicht zu erfolgen, Nachkommen zu zeugen. Was dem nicht entsprach, waren »Sünden des Fleisches«, die schon bei dem »Apostels Paulus "an prominenter Stelle, direkt hinter den Formen des Mordes und vor Sünden gegen das Eigentum" (Aries 1992, S.53), rangierten. Da es in der ▪ Tradition der mönchischen Askese mit ihren Idealen der Keuschheit und Schamhaftigkeit darum ging, dem "sündigen Begehren" an sich einen Riegel vorzuschieben, wurde auch die innereheliche Sexualität nicht davon ausgenommen. So scheute sich der Kirchenvater »Hieronymus (347-420 n. Chr.) im Anschluss an ein Traktat des römischen Philosophen und »Stoikers Seneca (1-65. n. Chr.) nicht, die ▪ "allzu brennende Liebe für die eigene Frau" als "ehebrecherisch" zu verurteilen und damit der Unzucht gleichzustellen. Dabei zählten zu den Unzüchtigen gemeinhin die "Hurer": fornicarii (griechisch: pornӧi), die Ehebrecher und Ehebrecherinnen (adulteratio) und die Personen, die bestimmte entwürdigende, ehrlose und damit verdammenswerte sexuelle Praktiken ausführten.

Die Protestanten der Reformationszeit koppelten die innereheliche Sexualität nicht an die Zeugungsabsicht und sahen in ihr "eine Grundtatsache des menschlichen Lebens" (ebd., S.515), die ein Teil der Schöpfung darstellte. Und selbst die »calvinistischen »Puritaner, denen ja immer wieder eine besonders ausgeprägte, durch und durch verklemmte und repressive "puritanische Moral" nachgesagt wird, hatten gegen die innereheliche Sexualität ohne Zeugungsintention nichts einzuwenden. Wenn ein puritanischer Geistlicher aus Massachusetts im 17. Jahrhundert schrieb: "Das Besteigen des Ehebetts gründet in der menschlichen Natur" (zit. n. ebd., S.516), darf das nicht darüber hinwegtäuschen, dass es gerade auch sie waren, die bei Ehebruch keinen Pardon kannten.

Für »Martin Luther (1483-1546) war die Entkoppelung von innerehelicher Sexualität und Zeugungsabsicht auch der Grund, weshalb er den ▪ Ehebruch unter bestimmten Umständen akzeptierte, wenn  z. B. einer der Partner seinen "ehelichen Pflichten" aus asketischen oder aus anderen Gründen (z. B. Impotenz) nicht nachkam oder nachkommen konnte. Besser "freien als zu brennen" war Luthers Devise, wenn es darum ging zu begründen, weshalb Geschlechtsverkehr auch ohne Zeugungsabsicht in Ordnung war. Trotzdem war Sexualität auch für die protestantische Lehre eine Handlung, die im Prinzip nur von Eheleuten vollzogen werden durfte. Ehe und Sexualität ließen sich auch bei ihr nicht voneinander entkoppeln, sondern unter dem Blickwinkel der "Intimisierung und Emotionalisierung des Gattenverhältnisses" (ebd.) konnten sie so zur einer Grundlage einer veränderten Beziehung der Ehepartner beitragen.

Die Kriminalisierung des Konkubinats

Neben dem ▪ Ehebruch wurde im Bereich des Sexualverhaltens der Bevölkerung vor allem der voreheliche »Geschlechtsverkehr und der uneheliche von Männer und Frauen, die im »Konkubinat, der sogenannten Kebsehe, lebten (wir würden heute von einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" sprechen), vom Sexualstrafrecht und den Sittengesetzen der Policey-Ordnungen unter besondere Beobachtung der Behörden und der Gesellschaft gestellt und mit Strafen bedroht.

Das Konkubinat, das im römischen Recht noch weitgehend neutral "jede erbrechtlich nicht anerkannte Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau" (Gestrich 2003, S.509) bezeichnete und in manchen Gegenden Europas wie z. B. in Stadtstaaten Italiens durchaus zulässig war, wurde schon seit dem 13. Jahrhundert von der Kirche, die nur noch die ihr geschlossenen Verbindungen als Vollehen anerkannte, entschieden bekämpft. Nach und nach übernahmen auch weltliche Instanzen diese Position ein. 1530 erklärte die Reichspolizeiordnung das Konkubinat zu einem strafbaren Vergehen und setzte damit in Reichsrecht um, was in einzelnen Landesordnung schon vor der Reformation festgeschrieben worden war. So galten z. B. in Württemberg in der Landesordnung von 1521 die "»Konkubianer Gott dem Allmächtigen besonders verhasst und auch dem Christenvolk ärgerlich«", weil sich ihretwegen "»viel Plagen und Strafen« entzündeten." (ebd.) Weil dem so sei, müsse es auch von jedermann bei der Obrigkeit angezeigt und unmittelbar geahndet werden.

Das Konkubinat blieb trotz seiner Ablehnung durch Rechtsphilosophen der Aufklärung wie »Johann Gottlieb Fichte (1762-1814) bis zum neuen Reichsstrafgesetzbuch von 1872, in dem es nicht mehr auftauchte, in Kraft. Trotzdem konnte, wer als Paar unverheiratet zusammenlebte, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses oder Kuppelei auch weiterhin strafrechtlich belangt werden. Der 1876 eingeführte so genannte Kuppelei-Paragraph, der erst 1974 aufgehoben wurde, bot dabei immer wieder die rechtliche Handhabe gegen sogenannte "wilde Ehen" von Staats wegen vorzugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Vermieter und Eltern, die in ihrer Wohnung einem unverheirateten Paar das Zusammenleben erlaubten, zu Geld- und in schweren Fällen mit mehrjährigen Zuchthaus- und Gefängnisstrafen verurteilt. Dafür konnte es reichen, wenn man einem unverheirateten Paar gestattete, nur für eine Nacht zusammen zu sein. (vgl. ebd., S.510f.)

Die Kriminalisierung des vorehelichen Geschlechtsverkehrs und die sozio-sexuelle Realität

Im Allgemeinen galten sexuelle Handlungen, die vor der Ehe und als "Seitensprüngen" während einer bestehenden Ehe vorgenommen wurden als illegitim.

Wie mit dieser Illegitimität umgegangen wurde, hing allerdings von etlichen Faktoren ab. Dazu zählten u. a.

  • die unterschiedliche Akzeptanz religiöser Sexualnormen als Ganzes, die in unterschiedlichen Regionen aufgrund bestimmter Unterschiede wie z. B. dem üblichen Heiratsalter sehr verschieden ausgeprägt sein konnte.

  • die Tatsache, ob man auf dem Land oder in der Stadt wohnte, ob man der bäuerlichen oder der städtischen Bevölkerung angehörte.

  • die Schicht- bzw. Standeszugehörigkeit

Die unterschiedliche Akzeptanz der Sexualnormen hat die Forschung mit der regional sehr unterschiedlich starken Zunahme unehelich geborener Kinder in der frühen Neuzeit begründet.  Diese Zunahmen, die sich in ganz Europa sich zwischen 10 und 20 Prozent bewegte, erreichte nämlich in manchen Regionen sogar einen Wert von über 50 Prozent aller Geburten erreichte (vgl. Gestrich 2003, S.505). 

Neben den großen regionalen Unterschieden, die auch mit dem Heiratsalter zusammenhingen - wo früher geheiratet wurde, gab es weniger uneheliche Geburten - spielte dabei die unterschiedliche Akzeptanz religiöser Sexualnormen in verschiedenen Regionen eine Rolle. In Gegenden, in denen sie besonders hochgehalten wurden, wie z. B. im katholischen Irland, Tirol, den Niederlanden, aber auch in deutschen Regionen, die vom »Pietismus geprägt waren (z. B. »Westfalen oder Gebiet des einstigen Herzogtums bzw. Königreichs Württemberg) , waren also geringe Illegitimitätsquoten, also uneheliche Geburten zu verzeichnen.

Aber auch die Stadt- und Landbevölkerung zeigte im Umgang mit vorehelichem Geschlechtsverkehr und seinen möglichen Folgen deutliche Unterschiede. In den Städten, dort vor allem unter den Bürgern, gewannen "Gedanken über religiöse Entsagung oder die Züchtigung von Gelüsten und Konsum" (Muchembled 2008, S.39) viel leichter und schneller die Oberhand als auf dem Land.

Allerdings war auch "das voreheliche Soziosexual-System des Dorfs [...] durch eine breite Palette von Sitten und Gebräuchen für präsumptive Ehepartner bestimmt. Am bekanntesten ist die Institution des «Kiltgangs» (auch «Gasslgehen», «Nachtfreien», «Fensterln»), die in Österreich und in Teilen Deutschlands verbreitet war. Diese meist nächtlichen Aktionen männlicher Peer-Gruppen reichten vom Vorsprechen am Fenster eines Mädchens bis zum gemeinsamen Besuch in deren Schlafkammer. Je nach dem Alter der Beteiligten führten die meist nach strengen Regeln ablaufenden und von der Gruppe überwachten Gebräuche zu verbalen Annäherungen oder sogar zu einem ersten Austausch von Zärtlichkeiten." (Eder 2002, S.36) Wurden diese Grenzen von einem Paar aber überschritten, und kam es dabei auch zu vorehelichem Geschlechtsverkehr, ohne dass dem ein Eheversprechen vorausgegangen war, hatte die Frau, wie eigentlich immer, "das primäre Risiko vorehelicher Beziehungen zu tragen" (ebd., S.37) und musste nach dem Verlust ihrer "Ehre" gewöhnlich ein Leben am "Rand des von der Familie, der Gemeinde und der Herrschaft regulierten sozialen Feldes" (ebd.) fristen.

Sehr oft wurden Frauen, die wegen vorehelichen Geschlechtsverkehrs ihre "Ehre" verloren hatten, Opfer von Sanktionen, die die weltlichen und sozialen Obrigkeiten gegen sie verhängten und die "über die internen familialen und von einzelnen gesellschaftlichen Gruppen festgelegten Restriktionen" (Barth 1994, S.55) So gab es den Brauch, wonach eine als "entehrt" geltende junge Frau bei der Hochzeit als sichtliches Zeichen ihrer Schande einen Strohkranz zu tragen hatte oder überhaupt keinen. Sah man der Braut ihre Schwangerschaft schon an, wurde ihr von einer Hebamme beim Hochzeitszug ein Kissen nachgetragen. Und auch die Obrigkeiten legten nach: In einer Braunschweigischen Stadtordnung, das Beispiel steht für viele, war niedergelegt, "dass ein schwangeres Mädchen die Haare zu bedecken und bei Sichtbarwerden ihres Zustandes die Stadt zu verlassen habe." (ebd., S.56)

Als Konsequenz der allmählichen Durchsetzung der christlichen Ehedoktrin mit ihrem sakramentalen Charakter und der davon abgeleiteten Unauflöslichkeit entstanden also seit Mitte des 16. Jahrhunderts immer mehr rechtliche Regelungen, die den vorehelichen Geschlechtsverkehr unter Strafe stellten. Dabei trug man wohl der Tatsache Rechnung, dass "der gute Ruf eines jungen Mädchens, der auf das Ansehen der Familie und mithin auf die Heiratsaussichten des Mädchens selbst nicht unbeträchtlichen Einfluss hatte, [...] mit Blick auf die Wahrung der öffentlicher Ordnung von Interesse für die Kirche und die weltliche Obrigkeit "(ebd., S.55) geworden war.

  • So sah z. B. die niederösterreichische Policey-Ordnung 1641 in "unehelicher leichtvertiger beywohnung und vermischung" (zit. n. ebd., S.65) nicht so schwerwiegendes Problem für die Gesellschaft, das dem nur mit strengsten Strafen - und zwar für alle Stände - beizukommen sei. In der Regel wurde dabei auf die aus dem kanonischen Recht bekannten Straftatbestände Bezug genommen, die den vorehelichen Verkehr mit einer Jungfrau und die "Unzucht" (fornicatio) mit einer ledigen Person im Visier hatten. (vgl. Eder 2002, S.65)

  • Die Preußische Landordnung von 1577 befasste sich sehr detailreich mit dem Delikt des sogenannten "Jungfrauenschwechen" und erörterte, ob eine Frau, die an «iren Ehren (die weiblichen Geschlechts größter Schatz ist, geschwecht» (zit. n. ebd.) wurde, nachdem ihr zuvor ein Eheversprechen gemacht worden war oder nicht. Lag ein solches Versprechen vor, hatte er die Frau zu heiraten, wenn nicht, musste er eine Strafe in Höhe ihrer Mitgift an ihren Vormund bezahlen. Die Schwere der Tat hing natürlich auch davon ab, ob der Mann als der einzige Verführer zweifelsfrei feststand. War dies nicht der Fall, hatte er zwar für sein unehelich gezeugtes Kind auch aufzukommen, wurde aber aber ansonsten nicht weiter bestraft. Dazu wurde auch in anderer Weise mit zweierlei Maß gemessen, denn der soziale Rang und Status bestimmte auch den Strafrahmen. So musste ein höher gestellter Mann nur zur Zahlung einer Mitgift in Höhe der Morgengabe seines Standes bezahlen, während ein sozial Untergebener, z. B. ein Dienstbote, der einer höhergestellte Frau geschwängert hatte, mit körperlichen Strafen, im Extremfall sogar mit der Todesstrafe zu rechnen hatte. (vgl.. ebd., S.66)

Im Adel war der voreheliche Verkehr für Frauen eigentlich undenkbar, auch wenn dies nicht heißt, dass es nicht dazu gekommen ist. In dieser gesellschaftlichen Gruppe ging es doch auch immer in besonderen Maße um die Zeugung legitimer Nachkommen, bei der an der Vaterschaft des Erzeugers kein Zweifel bestehen durfte. Die Jungfräulichkeit der Braut war bei den für die Eheschließung beim Adel geltenden Regeln der arrangierten Ehe, die ja meistens eine "politische Angelegenheit" (Gestrich 2003, S.463) war, unerlässlich, zumal davon auch die Thronfolge bzw. die dynastische Zukunft des Adelsgeschlechts abhing. Aber auch in bürgerlichen Kreisen war sie ein so hohes Gut, dass sich der Ehemann vor der Heirat die Jungfräulichkeit seiner Braut vertraglich zusichern konnte. Stellte sich in der Hochzeitsnacht das Gegenteil heraus, konnte die Braut wieder zurückgegeben werden. (vgl. Barth 1994, S.55)

Was den außerehelichen Verkehr der männlichen Adeligen anbelangte, schrieb die höfische Gesellschaft ihre eigenen Gesetze. Was bei bürgerlichen Personen, wenn es herauskam, bestraft wurde, war in Adelskreisen kein Problem. Hochadeligen Männern war es so ohne weiteres möglich, innerhalb ihres adeligen Haushalts Geliebte als Mätressen zu »halten«." (Gestrich 2003, S.458) Und um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, berief man sich in zeitgenössischen Rechtsgutachten darauf, dass diese Form adeligen ▪ Ehebruchs nicht unter die irdische, staatliche Gerichtsbarkeit falle, sondern nur vor Gott verantwortet werden müsse.

So konnten die hohen Adeligen zu ihren Mätressen oft "ein engeres und vertraulicheres Verhältnis" (ebd.) aufbauen als zu ihren Ehefrauen. Dem französischen König Ludwig XIV. (1638-1725) wird zum Beispiel nachgesagt, er habe in den Privaträumen seiner Mätresse, der »Madame des Maitenon (1635-1719), die als »heimliche Ehefrau des Königs galt, ein fast häusliches Eheglück" (ebd.) genossen. Und auch sein Nachfolger Ludwig XV. (1710-1774) "ließ sich im Versailler Schloss eine Dachstockwohnung ausbauen, schuf sich dort ein häuslich-bürgerliches Ambiente mit Bibliothek und Katze, um sich mit Mätresse und Freunden dorthin zurückzuziehen." (ebd.) Im Herzogtum Württemberg machte Herzog ▪ Carl Eugen (1726-1793) »Franziska von Hohenheim (1748-1811), die er später heiratete, zu seiner offiziellen Mätresse.

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 30.01.2024

 
 

 
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