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Fleming: Von der Teutschen Werbung (1726)

Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)

 
GESCHICHTE
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Freiherr »Johann „Hans“ Friedrich von Fleming (1670-1733), auch Hannß Friedrich von Fleming, war kursächsischer Oberforst- und Wildmeister sowie Jagd- und Militärschriftsteller. Er stammte aus dem pommerschen Adelsgeschlecht Fleming, studierte in Tübingen und Straßburg, bereiste England, Frankreich, Holland, Deutschland, und war unter »August dem Starken (1670-1733). dem »sächsischen »Kurfürsten, 1702 Oberstleutnant, später polnischer Kammerherr und kursächsischer Oberforst- und Wildmeister.

Hans Friedrich von Fleming, Von der Teutschen Werbung (1726)

§. 1 Die teutsche Nation hat von langen und alten Zeiten her den Ruhm gehabt, daß sie sich im Kriege wieder die Feinde tapfer, hertzhafftig und muthig bezeuget, und diese Reputation biß auf die jetzigen Zeiten erhalten. Vor Alters wurden die Soldaten freywillig geworben. Es wurde durch öffentlichen Trommelschlag kund gethan, wie ein unvermeidlicher Krieg wieder dem Erbfeind zur Wohlfarth des heiligen Römischen Reichs, und zu Abwendung der Gefahr vom Vaterlande bevorstünde, und also wurde einem jedweden kund gethan, wer Lust und Behebung hätte, vor die Ehre Gottes, und das Heyl des Vaterlandes zu fechten, sich um Geld anwerben zu lasten. Der Werber, oder hierzu commandierte Unter-Officier hatte einen Hut voll harten Geldes an Silber Müntze und Thalern bey sich, rührte solches mit der Hand öfters um denen jungen Leuten Lust hierdurch zu machen. Hinter ihm stunden die Tambours und Quer-Pfeiffer, auch andere Musicanten, und an Bier und Wein fehlte es auch nicht, und die neue Mondur wurde zugleich mit vorgetragen; Wen sich nun jemand anmeldete, um ein Soldat zu werden, so ward ihm zugetruncken, die Hand gebothen, das Werb-Geld gegeben, die neue Mondur angezogen, und so erhielt man tapfere Soldaten.


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§. 2 . Nachdem aber aus allerhand Affecten der grossen Herrn, mancherley unnöthige Kriege erreget wurden, und man die armen bleßirten und invaliden Soldaten Hülfloß gelassen, so daß vielen jungen Leuten der Appetit zum Kriege ziemlich vergangen, so fieng man nachgehends an, auf die gewaltsame Werbung bedacht zu seyn, und man nahm die Leute zusammen, wie man sie bekommen konte, sie mochten zum Kriege Lust haben oder nicht. Bey einer Extraordinaieren gewaltsamen Werbung geschehen mancherley Excesse, mehrentheils aus der Schuld interessirter Officierer, die hierbey ihren Beutel spicken. Es wird öfters der Bauersman vom Pfluge und aus der Scheuer genommen, der Müller aus der Mühle, der Becker vorn Ofen, der Schmidt vom Amboß, ja man höhlet bißweilen wohl gar die Leute aus denen Betten und aus der Kirchen. Man plaget sie mit Hunger und Durst, mit unbeschreiblicher Hitze, und allerhand Quaal, damit sie einwilligen, Soldaten zu werden. Jedoch sind von solchen gezwungenen Soldaten schlechte Dienste zu erwarten. Vielen fehlet es an Hertz, sie dencken stets an ihre zu Hause zurück gelassene Weiber und Kinder, gehet es an ein marschiren, so ergreifen sie die erste Gelegenheit die beste, und desertiren mit völliger Mondur und Gewehr. Ja manche sehn wohl gar ihre Gelegenheit ab, daß sie in der Schlacht denjenigen Officierern, die sie auf eine gewaltsame Art geworben, eines versetzen. Nachdem nun solche gezwungene Werbungen viele böse Suiten nach sich ziehen, so ist einem Potentaten dergleichen nicht anzurathen, und ein christlicher, ehrlicher und gewissenhaffter Officer wird sich davor hüten, und Liebe sehen, wie er zum Dienst seines Herrn mit guter Manier auf eine willige Art Leute zusammen bringe.

§.3 Ein Officer hat bey der Werbung mancherley in Obacht zu nehmen, wenn er seinen Pflichten und Gewissen nachleben, und es gegen Gott, gegen seinem LandesHerrn, gegen seine Officirer, unter deren Kommando er stehet, und gegen das Land verantworten will. Er muß sein Werbe-Patent ansehen, und sich nach dessen Inhalt genau erkundigen, um seiner Instruction nach zugehen; Er muß Subjectum, oder den Mann, der ein Soldat werden will, oder soll, genau betrachten, ob er zum Krieges-Wesen und Soldaten Stande tüchtig sey, ob er ein gutes Ansehen habe, von guten und gesunden Gliedmassen sey, er muß beurtheilen, ob ihn das Armuth und die Noth zwinge die Mousquete zu ergreiffen, ob er etwan was angerichtet, daß er aus Furcht der Strafe sich in dem Krieg begiebt, ob er solches nüchterner weise, und mit guter Überlegung gethan, oder ob er in Trunckenheit dazu überredet, oder sonst gezwungen worden. Vors andere muß er den Kerl examiniren, ob er ehrlicher Geburth und kein Schelm oder Dieb, so mit den Staubesen des Landes verwiesen worden, oder ein Schwein-Schneider und Schinder-Knecht, er muß ihn befragen, aus was vor Ursachen er sich wolte unterhalten lassen, denn nach Beschaffenheit dieser oder jener Umstande, kan er beurtheilen, ob so ein Kerl desertiren, oder aber nützliche und ersprießliche Dienste leisten möchte. Gehet Noth an Mann, und ein Officier braucht viel Leute, so kan er freylich nicht lange wehlen, sondern ermaß nehmen was er bekommen kan.


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§. 4 . Wo es möglich, muß man hier ansehnliche, wohlgewachsene Leute zu Soldaten nehmen, die mittler Statur sind, von breiten Schultern, geraden Knieen und Füssen, und die noch jung von Jahren, die geschickt sind, allerhand Strapazzen auszustehen. Spühret man, daß sie zu gewissen Lastern incliniren, so muß man sie nicht allein treulich davon abmahnen, sondern ihnen auch vorstellen, wie das Krieges-Recht sehr scharf wäre, und harte Strafen bey sich führte, und daß sie, dafern sie sich nicht ändern, endlich ein unangenehmes Tractament würden zu erwarten Habens Es muß einen neuen Soldaten der Inhalt der Krieges-Articul und des Eydes der Treue vorgelesen, und dabey alles deutlich erklähret werden, bevor er zum Fähnlein schwehret, damit er sich nicht nachgehends mit der Unwissenheit entschuldigen könne. Alsdenn capituliret man mit ihm auf eine gewisse Zell, die länger oder kürtzer ist, und stellet ihn dißfalls eine schrifftliche Versicherung aus,daß man ihn diese Capitulation halten würde, und er sich gewiß hierauf zu verlassen hätte. Man läst ihn durch dem Unter-Officier sein ordentlich Quartrer anweisen, man theiletl ihn sein monathlich Tractament nach richtigen Lehnungs-Tagen ein, man verschaft ihn: seine Mondur, und ziehet etwan, was er zur nöthigen Anschaffung und Reparatur sich davon voraus geben lassen, nach Billigkeit ab, damit es ihm nicht so schwer und sauer ankomme, wenn er so viel auf einmahl verlieren sott.

§. 5. Dafern ein Officier also verfährt, so hat er Ehre davon, und er ist versichert, daß er tüchtige und gute Recrouten geworben. Hat man nun einige Mannschafft in denen Quartieren beysamen, so muß man die Korporale dazu anhalten, daß sie allezeit des Morgends und Abends fleißig in denen Quartieren herumgehen, visitiren und Nachfrage halten, deswege wird auch gemeiniglich der Nahme des Soldaten an die Thür angeschrieben; Sie müssen observiren, wie eines jeden Houmeur beschaffen, ob er zur Zänckerey, zum Sauffen, Spielen oder Huren inclinire, und wie sein Bezeugen sey, ob er sein Gewehr und Mondur reinlich und ordentlich halte, ob er sich mit seinem Wirth wohl vergliche, ob er sich etwan einige Reden verlauten lasse, daß er des Krieges Hand-Wercks überdrüssig sey, ob er sich vor seine Lehnung etwas anschaffe, und wie er wirthschaffe. Diese und andere dergleichen Umstände muß ein Corporal bey dem Visitiren erkundigen, und dem Sergeanten gehörigen Rapport davon thun. Darauf denn der Sergeant oder Feldwebel es an die Ober-Officiers wieder gelangen lässet, und gehörigen Bescheides darüber gewärtig seyn muß.

§.6. Da nun der Müssiggang, wie einen jeden Menschen, also auch denen Soldaten, ein sehr heßliches und unanständiges Laster, dadurch die Pursche leicht auf böse Gedancken, als auf Stehlen, Rauben, und andere Leichtfertigkeiten gebracht, und da zu gereitzet werden; Also muß man sie niemahls lassen müssig gehen, sondern sie entweder zur bestimmten Zeit auf die Wache fertig halten, mit auf die Affignation auf die Execution, auf die Ordonanz, zur Schantz und anderer Arbeit, oder sie doch fleißig commandiren zum exerciren, und ihnen etwas zu thun geben. Sie müssen lernen, wohl Schultern, gerade marschiren, in Gliedern schwencken, Feuer geben, geschwinde laden, und andere dergleichen Handgriffe, damit man eine Wache mit diesen Leuten besetzen, und tüchtige Dienste von ihnen erwarten könne, biß sie nachgehends in andern Handgriffen, in der Wendung, Schwenckung und Evolutionen unterwiesen werden. Findet man unter der gemeinen Mannschafft einen feinen jungen Menschen, der Ambition hat, des Lesens, Schreibens und Rechens wohl erfahren, so kan man ihm zum Gefreyten annehmen, die Schildwachen zu führen, und die Pässe zu examiniren, und seines Wohlverhaltens wegen, zu fernem Avancemens Hoffnung geben, biß man die Recrouten, so zu werben beordert, zusammen gebracht, und solche nach dem Stabs-Quartier abmarschieren lassen.

§. 7. Bekommt ein Officier junge Edelleute unter seinen Commando, so muß er ihnen so wenig schencken als denen Gemeinen, er muß sie dahin anhalten, daß sie Anfangs die Mousquete tragen, und Schildwache stehen, so wohl als die andern, biß sie sich durch ihr gutes Bezeugen zu höheren Avancems meritirt machen; Er muß ihnen nicht den geringsten Muthwillen verstatten, und sie wegen ihrer Boßheit und ausgeübten Leichtfertigkeit scharf bestrafen. Haben sie gleich vermögende Eltern, so muß er doch dahin bedacht seyn, damit sie nicht gar zu viel Geld in die Hände bekommen, weil sie hierdurch nur zu allerhand unnöthigen Ausgaben gereitzet werden, biß er siehet, daß sie nachgehends besser wirthschafften lernen. Es muß allen denjenigen, die von Soldaten Stande Profession machen, eine noble Ruhm und Ehrbegierde beygebracht werden, die aber doch von einen thörichten und eitlen Hochmut unterschiede seyn muß. Man trift bißweiten so wohl unter denen Edelleuten, als unter denen Gemeinen solche niederträchtige Gemüther an, denen Ehre und Schande gleich gielt. Doch dlese Art Leute kommen ihr Lebtage zu nichts, sie poussiren sich nicht, und bleiben immer, wer sie sind.

§. 8. Es ist ein grosser Fehler, daß viel Leute in denen Gedancken stehen, als ob Leichtfertige und dumme Leute zum Kriege gut genung wären. Daher trifft man auch so viel unnütze und untüchtige Leute unter dene Soldaten an; es wird aber auch aus solchen Leuten nachgehends nichts rechts, und tugendhaffte und verständige avanciren, und machen ihr Glück. So viel ist gewiß, daß der Krieg eine gute Schule ist vor junge rohe und ungezogene Leute, zumahl wenn sie dem Commando eines scharfen Officiers untergeben werden; Die schlechte Kost, die Strapatzen, das unangenehme Tractement, die Arbeit und andere dergleichen Umstände lehren manche diejenigen Tugenden, die ihnen sonst unbekandt gewesen.

§.9. Bißweilen pflegen junge und wohlhabende Leute von Standes-Persohnen, und andern, die einsten vom Kriege Profession zu machen gedencken, sich bey dene Hrn. Officieren und Regimentern aufzuhalten, und einigen Feldzügen mit beyzuwohnen, damit sie sich aller Kriegs Exercitien, Commando-Sachen und militaire Observanzen, nach und nach bekandt machen, und bey einigen sich ereigenden Vacancen zu Officiers-Stellen gelangen. Es werden dergleichen Leute Voluntair genent: Sie müssen sich nicht verdrießen lassen, nach allen auf das genaueste sich zu erkundigen, zu Lernen und zu observiren, was in wahrender compagne von Krieges-Sachen notables passiret. Sie müssen keine Gefahr scheuen, entweder vor sich oder mit denen Officiers, bey denen sie sich aufhalten, allerhand gefährlichen Recontren mit beyzuwohnen, damit sie ein Zeichen ihrer Hertzhafftigkeit und Bravour erweisen, und sich hierdurch bey denen Hrn. Officiers, insonderheit aber bey der Generaiität in guten Credit setzen. Ob sie zwar ihre eigne Herrn, freye Leute sind, und keine Besoldung geniessen, und andere ihnen daher nicht befehlen können, so ist es doch nöthig, wollen sie sich anders bey Reputation erhalten, daß sie sich honet, nüchtern, mäßig, ehrerbietig, wachsam, complaisant und tapfer aufführen; Aus ihrer eignen Conduite und willkührigen ungezwungenen Handlungen können sie erweisen, was etwa bey dem künfftigen Avancemens von ihnen zu erwarten seyn möchte. Sind diese Voluntairs nicht allein in denen Krieges-Exercitiis, sondern auch in der Geometrie, Fortification und Artilleriie erfahren, daß sie vermögend sind von dieser oder jener Expedition oder Gegend einen saubern Riß zu machen, so können sie sich hiedurch desto eher vor denen andern distinguieren und zu Officiers Stellen gelangen.

§.10. Bey der Werbung derer Soldaten haben die Herrn Officiers auch dahin zu sehen, daß sie sich nicht in fremder Herrn Landen, und an andern Unterthanen vergreifen, wollen sie nicht vor Friedensstöhrer angesehen werden, und ein übel Tractement zu erwarten haben. Jhro Königliche Majestät in Pohlen, und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen, haben Anno 1719. wieder die ausgeübten fremden Werbungen folgendes Mandat publiciren lassen : Nachdem wir höchst mißfällig vernehmen müssen, daß hin und wieder unsere Unterthanen, und in unsern Landen, sonderlich an einigen unfern Grentz-Orte, sich aufhaltende Leute, so gar auch vermittelst fremder zusammen gezognen Militz, nicht allein in unsere unstreitige Hoheit, auf dem freyen Felde bey ihren Ackerbau, oder auf denen öffentl. Strassen, sondern auch in denen Dörfern u. in ihren Häufern so wohl bey Nachts als Tages zu Wege gelagert, mit mörderlichen Gewehr überfallen, Thüren und Thore aufgesprengt, alles das ihrige durchsuchet, und zu Zeiten verschiedenes davon hinweg, sie selbst aber gefänglich angenommen, grausam und unbillig, auch wohl mit Verwundung und angedroheten Mord tractiret, aus unsern Territorio unter allerhand nichtigen und ungebührlichen Prätexten gewaltsam entführet, oder auch dieselben zu frem-den Krieges-Diensten gezwungen, und dabey viel andere grobe Thätigkeiten gantz ungescheuet vorgenommen, oder doch vermeldte unsere Unterthanen und Einwohner, heimlich sich aus unsern Ländern wegzubegeben, mit List beredet, und veranlaßt, auch sonsten auf allerhand unzuläßige und verbothene Arten, wozu auch so gar einige unserer Unterthanen mit Rath und That behülfflich zu seyn, sich unterstande, biß anhero weggezogen worden sind; Und wie dann diesen fast täglich überhand nehmenden zu offenbenbahrer empfindlichsten Verletzung unserer Landes Hoheit, auch Stöhrung allgemeiner Ruhe und Sicherheit, gereichenden ärgerlichen und höchst, strafbahren Beginnen, mit Nachdruck begegnen zu lassen, ernstlich gemeiner sind, so haben wir alle unsere vorigen dißfalls emanirten Mandate anhero wiederhohlen und dahin schärfen wollen, daß insonderheit alle diejenigen Fremden, wer oder was Condition sie auch seyn möchten, so in unsern Churfürstenthum, auch zuge-hörigen sämtlichen und incorporirten Landen, heimlich oder öffentlich, jemanden, es sey derselbe unser angesessener Unterthaner, oder auch andere Einwohner, und wer sich sonst in unserer Landes Hoheit aufhalt, zu werben, oder unter einigerley Vor- wand, aus jetzt berührten unsern Landen, mit Gewalt oder List und Persuasion zu entführen oder abzuhohlen, sich unterstehen würden, zur Hafft gebracht, als Strassen-und Menschen-Räuber, Stöhrer der allgemeinen Ruhe, und des Landes Sicherheit, auch Verletzer unserer Hoheit, angesehen und tractiret und ohne alles Ansehen der Persohnen und Qualitäten, so fort sie schuldig befunden worden, mit dem Strange am Leben gestrafft, nicht we-niger auch diejenigen Fremden, welche zu solcher Werbung, Weglockung und Ausführung der Leute, Rath und Hülfe, oder sonst vorsetzliche Beförderung thun, so wohl auch unsere Unterthanen, und alle, so sich unter unserer Hoheit aufhalten, wenn sie ihrer Pflicht und Schuldigkeit zu wieder, zu solchen Werbungen, listigen Überredungen und Auszuge aus unfern Landen vorsetzlich und wissentlich Anschlag und Hülffe beytragen, auf gleiche Weise vom Leben zum Tode gebracht werden sollen.

§.11. Es pflegen bißweilen grosse Herrn auch bey denen starcken Werbungen gewisse Arten Leute zum Besten der Wohlfarth des Landes auszunehmen, und von denen Krieges-Diensten zu befteyen, wie denn Jhro Königlich Majestät von GroßBritannien, und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Braunschweig Lüneburg, anno 1706, eine Verordnung publiciren lassen, daß die Hartz-und Bergleute in die Krieges-Dienste nicht gezwungen werden sollen; So haben sie auch in Ansehung allerhand Ma-nufacturen, die sie in dero Lande ziehen wollen, A. 1718 eben dergleichen verordnet. Es ist auch dasjenige Mandat, so Jhre Königl. Majestät in Groß- Britannien und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Hannover A. 1705. wieder die gewaltsame Anwerbung in das Land ergehen lassen, und folgenden Inalts ist, sehr löblich: Wir befehlen unsern Generalen, Obristen und commandirenden Officiern in Gnaden ernstlich, und untersagen allen denen auf Werbung auszuschickenden Officirern und Leuten nachdrücklich, daß sie bey denen vorzunehmenden Werbungen, die geringste Gewalt und Zwang auf keine Weise verüben, und falls sie dessen überzeuget, und schuldig zu seyn befunden würden, sie nicht allein ihres ausgegebenen Werbe-Geldes verlustig, sondern darüber ernstlich bestrafft werden sollen. Wir befehlen auch allen und jeden Obrigkeiten, Gerichtsherrn und Beamten in unsern Landen, daß ein jeder seines Ortes mit Nachdruck dahin sehen soll, damit niemand mit Gewalt angeworben werden oder wenn ja wieder Vermuthen einige Violenz verübet werden solle, auf solchen Fall sollen unsere Unterthanen sich der Gewalt brauchen, den Werber bemächtigen und an das Gerichte, worin-nen der Delinquent ergriffen worden, liefern, auch das Amt oder Gerichte selbigen so dann nebst dem darüber haltenden Protocoll durch die Amts oder Gerichts-Unterthanen, sofort zu unserer Residenz anhero bringen lassen. Als auch zu solchen gewaltsamen Anwerbungen, und daß selbige mehrentheils verborgen bleiben, nicht wenig Anlaß dadurch gegeben wird, daß die, bey denen Compagnien neu angeworbenen Leute nicht jedesmahl von denen dazu bestellten Commissarien, sondern öffters von denen Officiern selbst beeydiget worden, oder wenn ja selbige behöriger Orten präsentirt werden, dennoch die Beeydigung in Gegenwart derer Officirer und Werber geschehet, u. die Angeworbenen, wie es mit der Enrollirung eigentlich zugegangen, vorzubringen, und von sich zu sagen, dadurch abgeschreckt worden; So werden alle und jede Chefs der Regimenter und Compagnien hiemit befehliget, bey ihrer unterhabenden Mannschafft die nachdrückliche und ernste Verfügung zu thun, daß hinführo die Beeydigung der neu angeworbenen Leute nicht anders als für dem verordnten Commissarien ge-schehe. Wie denn auch sothane Commissarii hiermit nachdrücklich befehliget werden, daß sie hinkünfftig, alle ihnen zur Beeydlgung zu präsentirten Leute nicht in Beysein derer Officirer und der Werber, sondern a parte vornehmen, denenselben den Eyd wohl schärfen, und sie ermahnen sollen, daß falls sie gegen ihre beschehene Anwerbung etwas einzuwenden hatten, sie es mir ohne Scheu sagen solten. Wann dann ein oder anderer über Gewalt oder sonst unziemliche Zwangs-Mittel klagen, oder daß er etwan in unsern Landen angesessen sei, erweißlich machen solte, so hat der Comissarius demselben nicht allein mit seinem Anwerbern darüber zu confrontieren, sondern auch sonst solche Sache beyörig zu untersuchen, immittelst aber die präsentirten, denen Werbern und Officiern nicht ausfolgen zu lassen, und auf die an unsere Krieges-CantzLey allhier von ihm zu erstattenden Berichte, behufige Verordnungen zu gewärtigen.

§.l2. Bißweilen capituliret ein grosser Herr mit einem vornehmen Officier, da sich der Officier anheischig macht, ein Regiment aufzurichten, und machen sie dießerthalben eine gewisse Capitulation. Es wird darinnen ausgedruckt (1) wie starck das Regiment an Compagnien und jede Compagnie an Köp-fen seyn soll; Es wird ein gewisser dabei spezifizirter Fuß gerichtet. (2) Wird darinnen ausgemacht, wie die Untere-Prima plana , ingleiche die Gefreyte , Grenadiers und Gemeinde beschaffen seyn sollen, und erwehlet man insgemein solche, die allbereits in Herrn-Diensten gestanden, und dem Alter nach a 20, biß 40 Jahr. (3) Wie sie nach einer gewissen Specification mit Leibes und Beymontirung, ingleichen Ober-und Seiten-Gewehre denen gegebenen Modellen nach versehen, und in Marchfertigen Stande zur Musterung gestellet werden sollen. (4) Wie die Stabes- und Ober Officiers bey Formirung des Regiments zu choisieren, welche und wie sie bey der Musterung zu confirmiren, und mit gehörigen Patenten nach eines jeden Charge zu versehen. (5) Wie und wo die Lieferung geschehen soll, und welches der Ort der Übernahme, (6) wie der Verpflegungs-Etat beschaffen sey, und wenn er sich anfangen soll, und (7) was ein solches neu aufgerichtetes Regiment vor einen Rang haben soll.

§.l3. Bißweilen geschiehet es auch, daß einige Officier, die etwan von Spielen, Debochen und andern dergleichen Excessen Liebhaber find, mit denen ihnen anvertrauten Werbe-Geldern durchgehen, und solche unnützer Weise verschwenden. Hat sich nun ein solcher Officier auf eine so schändliche Art vergangen, so wird er auf folgende Art öffentlich ausgeruffen und citirt: Demnach N.N. von N. bürtig, angegeber Lieutenant, sich unterstanden, mit etzlichen hundert Thalern, so ihm zu Werbung einer gewissen Mannschafft, und deren Mondirung von dem Tot. Tit. Herrn N.N. . Obersten anvertrauet und zugestellet worden, ohne Lieferung der geworbenen Völcker boßhafftiger und liederlicher Weise durchzugehen ; Als wird derselbigige hiermit, durch öffentlichen Trommelschlag citiret und vorgeladen, daß er von dato an, innerhalb den nächsten zmahl Mahl 14. Tagen, welche ihm zum ersten, andern, dritten und letzten Termin, hiermit präfigirt und angesetzt seyn sollen, vor hiesigen löblichen Krieges-Recht erscheinen, und genungsame Ursachen seiner Entweichung vorbringen, auch hierüber rechtmäßigen Bescheides erwarten solle; Mit der ausdrücklichen Comination und Verwarnung, er erscheine binnen gedachter Zeit, und leiste dem also Folge, oder nicht, daß nichts desto weniger, denen Rechten und Krieges-Manier gemäß wieder ihn verfahren, er vor euren offenbahren Schelm erklä-ret, und sein Nahme an dm Galgen geschlagen werden soll. Wornach er sich endlich zu achten, und vor Unehre und Schimpf zu hüten wissen wird.

§.l4. Dafern er sich nun auf ergangene Citation nicht wieder einstelt, und die entwendeten Gelder wieder versetzt, so wird wieder ihn gesprochen. In dem Anhange, so bey dem Corpore juris militaris des Herrn Lunigs anzutreffen, findet man folgendes Urtheil, so wieder einem Schwedischen Obrist-Lieutenant, der ein Regiment aufzurichten capituliret, Werbe-Gelder empfangen, und endlich echap-piret, gesprochen worden: Hat der Obrist-Lieutenänt M. Perecerat von Bühren, Mit dem G. Grafen von Effern auf gewisse Masse, ein Regiment zu Fuß, zu Diensten Ihrer Königlichen Majestät zu richten, capituliret, ansehnliche Werbe-Gelder empfangen, auch etzliche hundert Thaler Tractement- Gelder genossen, für solche empfangne Gelder aber, die geringste Satisfikation nicht geleistet, sondern ist zum Feind übergangen, und hat bey demselben Dienste genommen; Ferner ist er auf die wider ihm erkandte, durch öffentlichen Trommelschlag publicirte, zu zweymahlen wiederhohlte und an allen Thoren und Wachhäusern in Stade affigirte Peremptorial-Citation, unangesehen er davon gute Wissenschafft erlanget, und etzlichemahl in der Nähe zu Hamburg sich befunden, persöhnlich nicht erschienen, hat sich nicht purgiret, weniger die empfangenen Gelder restituieret, sondern ein mit allerhand Injurien und unerheblichen Dingen angefülltes Scriptum eingeschickt und als er ad audiendam sententiam abermahls citiret, und ihm solche Citation per Notorium & Testes zu Hamburg insinuirt werden sollen, hat er solche nicht annehmen wollen, sondern den Notarium und Gezeugen mit bloßen Degen wieder aus dem Hause gejagt; So ist darauf am 15 .November in Stade wieder denselben in contumaciam gesprochen, daß er angezogener seiner groben unverantwortlichen Verbrechen halber, vor einem ausgerissenen leichtfertigen Schelmen zu achten, zu halten, zu erklären, Vogelfrey zu ma-chen, und nach dem LXIII. Articul des Königlich -Schwedischen Krieges-Rechts sein Nahme an die Justiz durch den Scharfrichter zu affigieren und anzuschlagen sey.

§.l5. Nach dem Königlich-Dänischen Rechten, wird ein werbender Officier, der mit denen Geldern davon gehet, innerhalb 6 . Wochen, von 14. Tagen zu 14. Tagen, sich zu verantworten, dreymahl or-dentlich durch öffentlichen TrompetenSchall, oder Trommelschlag citiret. Erscheinet er denn nicht, kan auch seines Aussenbleibens wegen keine erheblichen Ursachen zu fernem Dilationen vorwenden, wird er vor einen Betrüger und Schelmen ausgeruffen, und sein Nahme und ausgestellter Revers an dem Galgen geschlagen.

§.l6. Bißweilen geschieht es, daß die werbenden Officiers mit denen Werbe- Geldern unredlich umgehen, noch offterer aber tragt es sich zu, daß die geworbenen Soldaten, so bald sie ein brav Stück Geld auf die Hand bekommen, sich aus dem Staube machen. Es hat daher ein Officier auf die angeworbenen Leute, zumahl wenn er nicht weiß, wo sie her sind, Ursache ein wachsames Auge zu haben, und sie feste zu halten; Denn es fehlet im geringsten nicht an solchen liederlichen Putschen in der Welt, die Vielmahls hinter einander, bald von diesem, bald von einem andern Potentaten ein Stück Geld nehmen, und hernach wieder davon laufen. Bekommt man sie wieder, so haben sie ein unangenehmes Tractament zu erwarten. In der Reuter-Bestallung Kaysers Maximiliani de Anno 1519. ist bereits ver-sehen §.150 item, wo einer oder mehr von einem Rittmeister Antritt-Geld annähme, zu einer Musterung, aber bey dem Hauffen nicht erschiene, sondern vor oder nach der Musterung ehe das Feld-Regiment bestellt, wieder abträte, oder sich in eines andern Herrn-Dienst begäbe, derselbige soll gebührlicher Weie vor das Reuter-Recht citirt werden, auch dahin zu erscheinen, und sich zu purgiren schuldig seyn: In Fall er aber ungehorsam aussenbliebe, so soll alsdenn nach geschehener Klage und Überweisung über ihn, als wenn er zugegen gesprochen und geurtheilt werden.

§.l7. Es könten grosse Herrn und die Officiers Leute genug zu Soldaten bekommen, wenn sie folgende Puncte allezeit in Obacht nähmen: Denen Soldaten die angeworben werden sollen, müssen brave Handgelder ausgezahlet werden, es muß keiner dazu angenommen werden, als der rechte grosse Begierde und Zuneigung zum Kriege von sich verspühren last, man muß einem jeden erlauben, daß er auf so viel Jahre capituliren möge, als es ihm gefällig, und hernach wenn die Zeit verfiossen, muß man ihnen auch die getroffenen Capitulationes richtig halten, man muß auch die Gemeinen, wenn höhere Stellen erlediget werden, dafern sie sich nicht durch übel Bezeugen derselben unwürdig gemacht, nach der Ordnung avanciren lassen, und die Edelleute nicht ohne Unterschied vorziehen. Insonderheit sind auch Invaliden-Häuser anzurichten, darinnen alte und abgelebte, oder die Krancken und Blessirten Soldaten biß an ihr Ende nothdürftig versorget und erhalten werden. Die Gemeinen müssen jederzeit mit gehöriger Montur versehen werden, und ihren Sold und Lehnung richtig bekommen, damit sie nicht zum murren und queruliren veranlast werden. Sie müssen von denen Officirern freundlich tracti-ret, und bey dem Exerciren nicht allzu unbarmhertzig und unmenschlich traktirt werden, und müssen grosse Herren und Officiers in allen Stücken sich gegen sie so bezeugen, damit andere zum Soldaten-Handwerck Lust bekommen.

In: Hans Friedrich von Fleming, Der Vollkommene Teutsche Soldat : welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, ... ; Nebst einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden &., Leipzig: Martini 1726, S.122-128

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 23.06.2026

 
   
   Arbeitsanregungen
  1. Zum Wandel der Werbemethoden (§ 1 & § 2): Wie unterschied sich die ursprüngliche, traditionelle Anwerbung von Soldaten im Hinblick auf die Freiwilligkeit und die Stimmung von den späteren Praktiken, und was waren die Gründe für diesen Wandel?
  2.  Zu den Folgen der Zwangsrekrutierung (§ 2): Welche konkreten negativen Auswirkungen und Verhaltensweisen der Soldaten drohen einem Herrscher laut Text, wenn er auf die gewaltsame Werbung zurückgreift?
  3. Zu den Pflichten des Werbe-Offiziers (§ 3): Welche persönlichen Umstände, körperlichen Eigenschaften und rechtlichen Hintergründe eines potenziellen Rekruten muss ein Offizier bei der Musterung genau prüfen?
  4. Zum Schutz vor Unwissenheit und Vertragsbruch (§ 4): Welche formellen Schritte müssen laut § 4 unternommen werden, bevor ein neuer Soldat den Treueeid auf die Fahne schwört, damit er sich später nicht mit Unwissenheit entschuldigen kann?
  5. Zur Überwachung in den Quartieren (§ 5): Welche Aufgaben haben die Korporale bei ihren täglichen Kontrollgängen in den Quartieren der Soldaten, und auf welche Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen der Männer müssen sie besonders achten?
  6. Zur Vermeidung von „Müßiggang“ (§ 6): Warum darf man Soldaten unter keinen Umständen untätig lassen, und durch welche spezifischen Tätigkeiten und Übungen sollen sie stattdessen beschäftigt werden?
  7. Zur Rolle der so genannten „Voluntairs“ (§ 9): Wer waren die so genannten „Voluntairs“, unter welchen Bedingungen dienten sie, und durch welche besonderen Kenntnisse konnten sie sich für Offiziersstellen empfehlen?
  8. Zu den rechtlichen Konsequenzen bei Missbrauch von Werbegeldern (§ 13): Welches rechtliche Verfahren und welche drastische öffentliche Strafe drohen einem Offizier, der mit den ihm anvertrauten Werbegeldern flieht, ohne die versprochene Mannschaft zu liefern?
   
 

 
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