§. 1 Die teutsche Nation hat von langen und alten Zeiten her den
Ruhm gehabt, daß sie sich im Kriege wieder die Feinde tapfer,
hertzhafftig und muthig bezeuget, und diese Reputation biß auf die
jetzigen Zeiten erhalten. Vor Alters wurden die Soldaten freywillig
geworben. Es wurde durch öffentlichen Trommelschlag kund gethan, wie
ein unvermeidlicher Krieg wieder dem Erbfeind zur Wohlfarth des
heiligen Römischen Reichs, und zu Abwendung der Gefahr vom
Vaterlande bevorstünde, und also wurde einem jedweden kund gethan,
wer Lust und Behebung hätte, vor die Ehre Gottes, und das Heyl des
Vaterlandes zu fechten, sich um Geld anwerben zu lasten. Der Werber,
oder hierzu commandierte Unter-Officier hatte einen Hut voll harten
Geldes an Silber Müntze und Thalern bey sich, rührte solches mit
der Hand öfters um denen jungen Leuten Lust hierdurch zu machen.
Hinter ihm stunden die Tambours und Quer-Pfeiffer, auch andere
Musicanten, und an Bier und Wein fehlte es auch nicht, und die neue
Mondur wurde zugleich mit vorgetragen; Wen sich nun jemand
anmeldete, um ein Soldat zu werden, so ward ihm zugetruncken, die
Hand gebothen, das Werb-Geld gegeben, die neue Mondur angezogen, und
so erhielt man tapfere Soldaten.

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§. 2 . Nachdem aber aus allerhand Affecten der grossen Herrn,
mancherley unnöthige Kriege erreget wurden, und man die armen
bleßirten und invaliden Soldaten Hülfloß gelassen, so daß vielen
jungen Leuten der Appetit zum Kriege ziemlich vergangen, so fieng
man nachgehends an, auf die gewaltsame Werbung bedacht zu seyn, und
man nahm die Leute zusammen, wie man sie bekommen konte, sie mochten
zum Kriege Lust haben oder nicht. Bey einer
Extraordinaieren
gewaltsamen Werbung geschehen
mancherley Excesse, mehrentheils
aus
der Schuld interessirter Officierer, die hierbey ihren Beutel
spicken.
Es wird öfters der Bauersman vom Pfluge und aus der Scheuer
genommen, der Müller aus der Mühle, der Becker vorn Ofen, der
Schmidt vom Amboß, ja man höhlet bißweilen wohl gar die Leute aus
denen Betten und aus der Kirchen. Man plaget sie mit Hunger und
Durst, mit unbeschreiblicher Hitze, und allerhand Quaal, damit sie
einwilligen, Soldaten zu werden. Jedoch sind von solchen gezwungenen
Soldaten schlechte Dienste zu erwarten. Vielen fehlet es an Hertz,
sie dencken stets an ihre zu Hause zurück gelassene Weiber und
Kinder, gehet es an ein marschiren, so ergreifen sie die erste
Gelegenheit die beste, und desertiren mit völliger Mondur und
Gewehr. Ja manche sehn wohl gar ihre Gelegenheit ab, daß sie in der
Schlacht denjenigen Officierern, die sie auf eine gewaltsame Art
geworben, eines versetzen. Nachdem nun solche gezwungene Werbungen
viele böse Suiten nach sich ziehen, so ist einem Potentaten
dergleichen nicht anzurathen, und ein christlicher, ehrlicher und
gewissenhaffter Officer wird sich davor hüten, und Liebe sehen, wie
er zum Dienst seines Herrn mit guter Manier auf eine willige Art
Leute zusammen bringe.
§.3 Ein Officer hat bey der Werbung mancherley in Obacht zu nehmen,
wenn er seinen Pflichten und Gewissen nachleben, und es gegen Gott,
gegen seinem LandesHerrn, gegen seine Officirer, unter deren
Kommando er stehet, und gegen das Land verantworten will. Er muß
sein Werbe-Patent ansehen, und sich nach dessen Inhalt genau
erkundigen, um seiner Instruction nach zugehen; Er muß Subjectum,
oder den Mann, der ein Soldat werden will, oder soll, genau
betrachten, ob er zum Krieges-Wesen und Soldaten Stande tüchtig sey,
ob er ein gutes Ansehen habe, von guten und gesunden Gliedmassen sey,
er muß beurtheilen, ob ihn das Armuth und die Noth zwinge die
Mousquete zu ergreiffen, ob er etwan was angerichtet, daß er aus
Furcht der Strafe sich in dem Krieg begiebt, ob er solches
nüchterner weise, und mit guter Überlegung gethan, oder ob er in
Trunckenheit dazu überredet, oder sonst gezwungen worden. Vors
andere muß er den Kerl examiniren, ob er ehrlicher Geburth und kein
Schelm oder Dieb, so mit den Staubesen des Landes verwiesen worden,
oder ein Schwein-Schneider und Schinder-Knecht, er muß ihn befragen,
aus was vor Ursachen er sich wolte unterhalten lassen, denn nach
Beschaffenheit dieser oder jener Umstande, kan er beurtheilen, ob so
ein Kerl desertiren, oder aber nützliche und ersprießliche Dienste
leisten möchte. Gehet Noth an Mann, und ein Officier braucht viel
Leute, so kan er freylich nicht lange wehlen, sondern ermaß nehmen
was er bekommen kan.

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§. 4 . Wo es möglich, muß man hier ansehnliche, wohlgewachsene Leute
zu Soldaten nehmen, die mittler Statur sind, von breiten Schultern,
geraden Knieen und Füssen, und die noch jung von Jahren, die
geschickt sind, allerhand Strapazzen auszustehen. Spühret man, daß
sie zu gewissen Lastern incliniren, so muß man sie nicht allein
treulich davon abmahnen, sondern ihnen auch vorstellen, wie das
Krieges-Recht sehr scharf wäre, und harte Strafen bey sich führte,
und daß sie, dafern sie sich nicht ändern, endlich ein unangenehmes
Tractament würden zu erwarten Habens Es muß einen neuen Soldaten der
Inhalt der Krieges-Articul und des Eydes der Treue vorgelesen, und
dabey alles deutlich erklähret werden, bevor er zum Fähnlein
schwehret, damit er sich nicht nachgehends mit der Unwissenheit
entschuldigen könne. Alsdenn capituliret man mit ihm auf eine
gewisse Zell, die länger oder kürtzer ist, und stellet ihn dißfalls
eine schrifftliche Versicherung aus,daß man ihn diese Capitulation
halten würde, und er sich gewiß hierauf zu verlassen hätte. Man läst
ihn durch dem Unter-Officier sein ordentlich Quartrer anweisen, man
theiletl ihn sein monathlich Tractament nach richtigen
Lehnungs-Tagen ein, man verschaft ihn: seine Mondur, und ziehet
etwan, was er zur nöthigen Anschaffung und Reparatur sich davon
voraus geben lassen, nach Billigkeit ab, damit es ihm nicht so
schwer und sauer ankomme, wenn er so viel auf einmahl verlieren
sott.
§. 5. Dafern ein Officier also verfährt, so hat er Ehre davon,
und er ist versichert, daß er tüchtige und gute Recrouten geworben.
Hat man nun einige Mannschafft in denen Quartieren beysamen, so muß
man die Korporale dazu anhalten, daß sie allezeit des Morgends und
Abends fleißig in denen Quartieren herumgehen, visitiren und
Nachfrage halten, deswege wird auch gemeiniglich der Nahme des
Soldaten an die Thür angeschrieben; Sie müssen observiren, wie eines
jeden Houmeur beschaffen, ob er zur Zänckerey, zum Sauffen, Spielen
oder Huren inclinire, und wie sein Bezeugen sey, ob er sein Gewehr
und Mondur reinlich und ordentlich halte, ob er sich mit seinem
Wirth wohl vergliche, ob er sich etwan einige Reden verlauten lasse,
daß er des Krieges Hand-Wercks überdrüssig sey, ob er sich vor seine
Lehnung etwas anschaffe, und wie er wirthschaffe. Diese und andere
dergleichen Umstände muß ein Corporal bey dem Visitiren erkundigen,
und dem Sergeanten gehörigen Rapport davon thun. Darauf denn der
Sergeant oder Feldwebel es an die Ober-Officiers wieder gelangen
lässet, und gehörigen Bescheides darüber gewärtig seyn muß.
§.6. Da nun der Müssiggang, wie einen jeden Menschen, also auch
denen Soldaten, ein
sehr heßliches und unanständiges Laster,
dadurch
die Pursche leicht auf böse Gedancken, als auf Stehlen, Rauben, und
andere Leichtfertigkeiten gebracht, und da zu gereitzet werden;
Also muß man sie niemahls lassen müssig gehen, sondern sie entweder zur
bestimmten Zeit auf die Wache fertig halten, mit auf die Affignation
auf die Execution, auf die Ordonanz, zur Schantz und anderer Arbeit,
oder sie doch fleißig commandiren zum exerciren, und ihnen etwas zu
thun geben. Sie müssen lernen, wohl Schultern, gerade marschiren, in
Gliedern schwencken, Feuer geben, geschwinde laden, und andere
dergleichen Handgriffe, damit man eine Wache mit diesen Leuten
besetzen, und tüchtige Dienste von ihnen erwarten könne, biß sie
nachgehends in andern Handgriffen, in der Wendung, Schwenckung und
Evolutionen unterwiesen werden. Findet man unter der gemeinen
Mannschafft einen feinen jungen Menschen, der Ambition hat, des
Lesens, Schreibens und Rechens wohl erfahren, so kan man ihm zum
Gefreyten annehmen, die Schildwachen zu führen, und die Pässe zu
examiniren, und seines Wohlverhaltens wegen, zu fernem Avancemens
Hoffnung geben, biß man die Recrouten, so zu werben beordert,
zusammen gebracht, und solche nach dem Stabs-Quartier abmarschieren
lassen.
§. 7. Bekommt ein Officier junge Edelleute unter seinen Commando,
so muß er ihnen so wenig schencken als denen Gemeinen, er muß sie
dahin anhalten, daß sie Anfangs die Mousquete tragen, und
Schildwache stehen, so wohl als die andern, biß sie sich durch ihr
gutes Bezeugen zu höheren Avancems meritirt machen; Er muß ihnen
nicht den geringsten Muthwillen verstatten, und sie wegen ihrer
Boßheit und ausgeübten Leichtfertigkeit scharf bestrafen. Haben sie
gleich vermögende Eltern, so muß er doch dahin bedacht seyn, damit
sie nicht gar zu viel Geld in die Hände bekommen, weil sie hierdurch
nur zu allerhand unnöthigen Ausgaben gereitzet werden, biß er siehet,
daß sie nachgehends besser wirthschafften lernen. Es muß allen
denjenigen, die von Soldaten Stande Profession machen, eine noble
Ruhm und Ehrbegierde beygebracht werden, die aber doch von einen
thörichten und eitlen Hochmut unterschiede seyn muß. Man trift
bißweiten so wohl unter denen Edelleuten, als unter denen Gemeinen
solche niederträchtige Gemüther an, denen Ehre und Schande gleich
gielt. Doch dlese Art Leute kommen ihr Lebtage zu nichts, sie
poussiren sich nicht, und bleiben immer, wer sie sind.
§. 8. Es ist ein grosser Fehler, daß viel Leute in denen
Gedancken stehen, als ob Leichtfertige und dumme Leute zum Kriege
gut genung wären. Daher trifft man auch so viel unnütze und
untüchtige Leute unter dene Soldaten an; es wird aber auch aus
solchen Leuten nachgehends nichts rechts, und tugendhaffte und
verständige avanciren, und machen ihr Glück. So viel ist gewiß, daß
der Krieg eine gute Schule ist vor junge rohe und ungezogene Leute,
zumahl wenn sie dem Commando eines scharfen Officiers untergeben
werden; Die schlechte Kost, die Strapatzen, das unangenehme
Tractement, die Arbeit und andere dergleichen Umstände lehren manche
diejenigen Tugenden, die ihnen sonst unbekandt gewesen.
§.9. Bißweilen pflegen junge und wohlhabende Leute von
Standes-Persohnen, und andern, die einsten vom Kriege Profession zu
machen gedencken, sich bey dene Hrn. Officieren und Regimentern
aufzuhalten, und einigen Feldzügen mit beyzuwohnen, damit sie sich
aller Kriegs Exercitien, Commando-Sachen und militaire Observanzen,
nach und nach bekandt machen, und bey einigen sich ereigenden
Vacancen zu Officiers-Stellen gelangen. Es werden dergleichen Leute
Voluntair genent: Sie müssen sich nicht verdrießen lassen, nach
allen auf das genaueste sich zu erkundigen, zu Lernen und zu
observiren, was in wahrender compagne von Krieges-Sachen notables
passiret. Sie müssen keine Gefahr scheuen, entweder vor sich oder
mit denen Officiers, bey denen sie sich aufhalten, allerhand
gefährlichen Recontren mit beyzuwohnen, damit sie ein Zeichen ihrer
Hertzhafftigkeit und Bravour erweisen, und sich hierdurch bey denen
Hrn. Officiers, insonderheit aber bey der Generaiität in guten
Credit setzen. Ob sie zwar ihre eigne Herrn, freye Leute sind, und
keine Besoldung geniessen, und andere ihnen daher nicht befehlen
können, so ist es doch nöthig, wollen sie sich anders bey Reputation
erhalten, daß sie sich honet, nüchtern, mäßig, ehrerbietig, wachsam,
complaisant und tapfer aufführen; Aus ihrer eignen Conduite und
willkührigen ungezwungenen Handlungen können sie erweisen, was etwa
bey dem künfftigen Avancemens von ihnen zu erwarten seyn möchte.
Sind diese Voluntairs nicht allein in denen Krieges-Exercitiis,
sondern auch in der Geometrie, Fortification und Artilleriie
erfahren, daß sie vermögend sind von dieser oder jener Expedition
oder Gegend einen saubern Riß zu machen, so können sie sich hiedurch
desto eher vor denen andern distinguieren und zu Officiers Stellen
gelangen.
§.10. Bey der Werbung derer Soldaten haben die Herrn Officiers
auch dahin zu sehen,
daß sie sich nicht in fremder Herrn Landen, und
an andern Unterthanen vergreifen, wollen sie nicht vor Friedensstöhrer angesehen werden, und ein übel Tractement zu
erwarten haben. Jhro Königliche Majestät in Pohlen, und
Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen, haben
Anno 1719. wieder
die ausgeübten fremden Werbungen folgendes Mandat publiciren lassen
: Nachdem wir höchst mißfällig vernehmen müssen, daß hin und wieder
unsere Unterthanen, und in unsern Landen, sonderlich an einigen
unfern Grentz-Orte, sich aufhaltende Leute, so gar auch vermittelst
fremder zusammen gezognen Militz, nicht allein in unsere unstreitige
Hoheit, auf dem freyen Felde bey ihren Ackerbau, oder auf denen
öffentl. Strassen, sondern auch in denen Dörfern u. in ihren Häufern
so wohl bey Nachts als Tages zu Wege gelagert, mit mörderlichen
Gewehr überfallen, Thüren und Thore aufgesprengt, alles das ihrige
durchsuchet, und zu Zeiten verschiedenes davon hinweg, sie selbst
aber gefänglich angenommen, grausam und unbillig, auch wohl mit
Verwundung und angedroheten Mord tractiret, aus unsern Territorio
unter allerhand nichtigen und ungebührlichen Prätexten gewaltsam
entführet, oder auch dieselben zu frem-den Krieges-Diensten
gezwungen, und dabey viel andere grobe Thätigkeiten gantz
ungescheuet vorgenommen, oder doch vermeldte unsere Unterthanen und
Einwohner, heimlich sich aus unsern Ländern wegzubegeben, mit List
beredet, und veranlaßt, auch sonsten auf allerhand unzuläßige und
verbothene Arten, wozu auch so gar einige unserer Unterthanen mit
Rath und That behülfflich zu seyn, sich unterstande, biß anhero
weggezogen worden sind; Und wie dann diesen fast täglich überhand
nehmenden zu offenbenbahrer empfindlichsten Verletzung unserer
Landes Hoheit, auch Stöhrung allgemeiner Ruhe und Sicherheit,
gereichenden ärgerlichen und höchst, strafbahren Beginnen, mit
Nachdruck begegnen zu lassen, ernstlich gemeiner sind, so haben wir
alle unsere vorigen dißfalls emanirten Mandate anhero wiederhohlen
und dahin schärfen wollen, daß insonderheit alle diejenigen Fremden,
wer oder was Condition sie auch seyn möchten, so in unsern
Churfürstenthum, auch zuge-hörigen sämtlichen und incorporirten
Landen, heimlich oder öffentlich, jemanden, es sey derselbe unser
angesessener Unterthaner, oder auch andere Einwohner, und wer sich
sonst in unserer Landes Hoheit aufhalt, zu werben, oder unter
einigerley Vor- wand, aus jetzt berührten unsern Landen, mit Gewalt
oder List und Persuasion zu entführen oder abzuhohlen, sich
unterstehen würden, zur Hafft gebracht, als Strassen-und
Menschen-Räuber, Stöhrer der allgemeinen Ruhe, und des Landes
Sicherheit, auch Verletzer unserer Hoheit, angesehen und tractiret
und ohne alles Ansehen der Persohnen und Qualitäten, so fort sie
schuldig befunden worden, mit dem Strange am Leben gestrafft, nicht
we-niger auch diejenigen Fremden, welche zu solcher Werbung,
Weglockung und Ausführung der Leute, Rath und Hülfe, oder sonst
vorsetzliche Beförderung thun, so wohl auch unsere Unterthanen, und
alle, so sich unter unserer Hoheit aufhalten, wenn sie ihrer Pflicht
und Schuldigkeit zu wieder, zu solchen Werbungen, listigen
Überredungen und Auszuge aus unfern Landen vorsetzlich und
wissentlich Anschlag und Hülffe beytragen, auf gleiche Weise vom
Leben zum Tode gebracht werden sollen.
§.11. Es pflegen bißweilen grosse Herrn auch bey denen starcken
Werbungen gewisse Arten Leute zum Besten der Wohlfarth des Landes
auszunehmen, und von denen Krieges-Diensten zu befteyen, wie denn
Jhro Königlich Majestät von GroßBritannien, und Churfürstliche
Durchlauchtigkeit zu Braunschweig Lüneburg, anno 1706, eine
Verordnung publiciren lassen, daß die Hartz-und Bergleute in die
Krieges-Dienste nicht gezwungen werden sollen; So haben sie auch in
Ansehung allerhand Ma-nufacturen, die sie in dero Lande ziehen
wollen, A. 1718 eben dergleichen verordnet. Es ist auch dasjenige
Mandat, so Jhre Königl. Majestät in Groß- Britannien und
Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Hannover A. 1705. wieder die
gewaltsame Anwerbung in das Land ergehen lassen, und folgenden
Inalts ist, sehr löblich: Wir befehlen unsern Generalen, Obristen
und commandirenden Officiern in Gnaden ernstlich, und untersagen
allen denen auf Werbung auszuschickenden Officirern und Leuten
nachdrücklich, daß sie bey denen vorzunehmenden Werbungen, die
geringste Gewalt und Zwang auf keine Weise verüben, und falls sie
dessen überzeuget, und schuldig zu seyn befunden würden, sie nicht
allein ihres ausgegebenen Werbe-Geldes verlustig, sondern darüber
ernstlich bestrafft werden sollen. Wir befehlen auch allen und jeden
Obrigkeiten, Gerichtsherrn und Beamten in unsern Landen, daß ein
jeder seines Ortes mit Nachdruck dahin sehen soll, damit niemand mit
Gewalt angeworben werden oder wenn ja wieder Vermuthen einige
Violenz verübet werden solle, auf solchen Fall sollen unsere
Unterthanen sich der Gewalt brauchen, den Werber bemächtigen und an
das Gerichte, worin-nen der Delinquent ergriffen worden, liefern,
auch das Amt oder Gerichte selbigen so dann nebst dem darüber
haltenden Protocoll durch die Amts oder Gerichts-Unterthanen, sofort
zu unserer Residenz anhero bringen lassen. Als auch zu solchen
gewaltsamen Anwerbungen, und daß selbige mehrentheils verborgen
bleiben, nicht wenig Anlaß dadurch gegeben wird, daß die, bey denen
Compagnien neu angeworbenen Leute nicht jedesmahl von denen dazu
bestellten Commissarien, sondern öffters von denen Officiern selbst
beeydiget worden, oder wenn ja selbige behöriger Orten präsentirt
werden, dennoch die Beeydigung in Gegenwart derer Officirer und
Werber geschehet, u. die Angeworbenen, wie es mit der Enrollirung
eigentlich zugegangen, vorzubringen, und von sich zu sagen, dadurch
abgeschreckt worden; So werden alle und jede Chefs der Regimenter
und Compagnien hiemit befehliget, bey ihrer unterhabenden
Mannschafft die nachdrückliche und ernste Verfügung zu thun, daß
hinführo die Beeydigung der neu angeworbenen Leute nicht anders als
für dem verordnten Commissarien ge-schehe. Wie denn auch sothane
Commissarii hiermit nachdrücklich befehliget werden, daß sie
hinkünfftig, alle ihnen zur Beeydlgung zu präsentirten Leute nicht
in Beysein derer Officirer und der Werber, sondern a parte
vornehmen, denenselben den Eyd wohl schärfen, und sie ermahnen
sollen, daß falls sie gegen ihre beschehene Anwerbung etwas
einzuwenden hatten, sie es mir ohne Scheu sagen solten. Wann dann
ein oder anderer über Gewalt oder sonst unziemliche Zwangs-Mittel
klagen, oder daß er etwan in unsern Landen angesessen sei,
erweißlich machen solte, so hat der Comissarius demselben nicht
allein mit seinem Anwerbern darüber zu confrontieren, sondern auch
sonst solche Sache beyörig zu untersuchen, immittelst aber die
präsentirten, denen Werbern und Officiern nicht ausfolgen zu lassen,
und auf die an unsere Krieges-CantzLey allhier von ihm zu
erstattenden Berichte, behufige Verordnungen zu gewärtigen.
§.l2. Bißweilen capituliret ein grosser Herr mit einem vornehmen
Officier, da sich der Officier anheischig macht, ein Regiment
aufzurichten, und machen sie dießerthalben eine gewisse Capitulation.
Es wird darinnen ausgedruckt (1) wie starck das Regiment an
Compagnien und jede Compagnie an Köp-fen seyn soll; Es wird ein
gewisser dabei spezifizirter Fuß gerichtet. (2) Wird darinnen
ausgemacht, wie die Untere-Prima plana , ingleiche die Gefreyte ,
Grenadiers und Gemeinde beschaffen seyn sollen, und erwehlet man
insgemein solche, die allbereits in Herrn-Diensten gestanden, und
dem Alter nach a 20, biß 40 Jahr. (3) Wie sie nach einer gewissen
Specification mit Leibes und Beymontirung, ingleichen Ober-und
Seiten-Gewehre denen gegebenen Modellen nach versehen, und in
Marchfertigen Stande zur Musterung gestellet werden sollen. (4) Wie
die Stabes- und Ober Officiers bey Formirung des Regiments zu
choisieren, welche und wie sie bey der Musterung zu confirmiren, und
mit gehörigen Patenten nach eines jeden Charge zu versehen. (5) Wie
und wo die Lieferung geschehen soll, und welches der Ort der
Übernahme, (6) wie der Verpflegungs-Etat beschaffen sey, und wenn er
sich anfangen soll, und (7) was ein solches neu aufgerichtetes
Regiment vor einen Rang haben soll.
§.l3. Bißweilen geschiehet es auch, daß einige Officier, die
etwan von Spielen, Debochen und andern dergleichen Excessen
Liebhaber find, mit denen ihnen anvertrauten Werbe-Geldern
durchgehen, und solche unnützer Weise verschwenden. Hat sich nun ein
solcher Officier auf eine so schändliche Art vergangen, so wird er
auf folgende Art öffentlich ausgeruffen und citirt: Demnach N.N. von
N. bürtig, angegeber Lieutenant, sich unterstanden, mit etzlichen
hundert Thalern, so ihm zu Werbung einer gewissen Mannschafft, und
deren Mondirung von dem Tot. Tit. Herrn N.N. . Obersten anvertrauet
und zugestellet worden, ohne Lieferung der geworbenen Völcker
boßhafftiger und liederlicher Weise durchzugehen ; Als wird
derselbigige hiermit, durch öffentlichen Trommelschlag citiret und
vorgeladen, daß er von dato an, innerhalb den nächsten zmahl Mahl
14. Tagen, welche ihm zum ersten, andern, dritten und letzten
Termin, hiermit präfigirt und angesetzt seyn sollen, vor hiesigen
löblichen Krieges-Recht erscheinen, und genungsame Ursachen seiner
Entweichung vorbringen, auch hierüber rechtmäßigen Bescheides
erwarten solle; Mit der ausdrücklichen Comination und Verwarnung, er
erscheine binnen gedachter Zeit, und leiste dem also Folge, oder
nicht, daß nichts desto weniger, denen Rechten und Krieges-Manier
gemäß wieder ihn verfahren, er vor euren offenbahren Schelm
erklä-ret, und sein Nahme an dm Galgen geschlagen werden soll.
Wornach er sich endlich zu achten, und vor Unehre und Schimpf zu
hüten wissen wird.
§.l4. Dafern er sich nun auf ergangene Citation nicht wieder
einstelt, und die entwendeten Gelder wieder versetzt, so wird wieder
ihn gesprochen. In dem Anhange, so bey dem Corpore juris militaris
des Herrn Lunigs anzutreffen, findet man folgendes Urtheil, so
wieder einem Schwedischen Obrist-Lieutenant, der ein Regiment
aufzurichten capituliret, Werbe-Gelder empfangen, und endlich
echap-piret, gesprochen worden: Hat der Obrist-Lieutenänt M.
Perecerat von Bühren, Mit dem G. Grafen von Effern auf gewisse
Masse, ein Regiment zu Fuß, zu Diensten Ihrer Königlichen Majestät
zu richten, capituliret, ansehnliche Werbe-Gelder empfangen, auch
etzliche hundert Thaler Tractement- Gelder genossen, für solche
empfangne Gelder aber, die geringste Satisfikation nicht geleistet,
sondern ist zum Feind übergangen, und hat bey demselben Dienste
genommen; Ferner ist er auf die wider ihm erkandte, durch
öffentlichen Trommelschlag publicirte, zu zweymahlen wiederhohlte
und an allen Thoren und Wachhäusern in Stade affigirte
Peremptorial-Citation, unangesehen er davon gute Wissenschafft
erlanget, und etzlichemahl in der Nähe zu Hamburg sich befunden,
persöhnlich nicht erschienen, hat sich nicht purgiret, weniger die
empfangenen Gelder restituieret, sondern ein mit allerhand Injurien
und unerheblichen Dingen angefülltes Scriptum eingeschickt und als
er ad audiendam sententiam abermahls citiret, und ihm solche
Citation per Notorium & Testes zu Hamburg insinuirt werden sollen,
hat er solche nicht annehmen wollen, sondern den Notarium und
Gezeugen mit bloßen Degen wieder aus dem Hause gejagt; So ist darauf
am 15 .November in Stade wieder denselben in contumaciam gesprochen,
daß er angezogener seiner groben unverantwortlichen Verbrechen
halber, vor einem ausgerissenen leichtfertigen Schelmen zu achten,
zu halten, zu erklären, Vogelfrey zu ma-chen, und nach dem LXIII.
Articul des Königlich -Schwedischen Krieges-Rechts sein Nahme an die
Justiz durch den Scharfrichter zu affigieren und anzuschlagen sey.
§.l5. Nach dem Königlich-Dänischen Rechten, wird ein werbender
Officier, der mit denen Geldern davon gehet, innerhalb 6 . Wochen,
von 14. Tagen zu 14. Tagen, sich zu verantworten, dreymahl
or-dentlich durch öffentlichen TrompetenSchall, oder Trommelschlag
citiret. Erscheinet er denn nicht, kan auch seines Aussenbleibens
wegen keine erheblichen Ursachen zu fernem Dilationen vorwenden,
wird er vor einen Betrüger und Schelmen ausgeruffen, und sein Nahme
und ausgestellter Revers an dem Galgen geschlagen.
§.l6. Bißweilen geschieht es, daß die werbenden Officiers mit
denen Werbe- Geldern unredlich umgehen, noch offterer aber tragt es
sich zu, daß die geworbenen Soldaten, so bald sie ein brav Stück
Geld auf die Hand bekommen, sich aus dem Staube machen. Es hat daher
ein Officier auf die angeworbenen Leute, zumahl wenn er nicht weiß,
wo sie her sind, Ursache ein wachsames Auge zu haben, und sie feste
zu halten; Denn es fehlet im geringsten nicht an solchen
liederlichen Putschen in der Welt, die Vielmahls hinter einander,
bald von diesem, bald von einem andern Potentaten ein Stück Geld
nehmen, und hernach wieder davon laufen. Bekommt man sie wieder, so
haben sie ein unangenehmes Tractament zu erwarten. In der
Reuter-Bestallung Kaysers Maximiliani de Anno 1519. ist bereits
ver-sehen §.150 item, wo einer oder mehr von einem Rittmeister
Antritt-Geld annähme, zu einer Musterung, aber bey dem Hauffen nicht
erschiene, sondern vor oder nach der Musterung ehe das Feld-Regiment
bestellt, wieder abträte, oder sich in eines andern Herrn-Dienst
begäbe, derselbige soll gebührlicher Weie vor das Reuter-Recht
citirt werden, auch dahin zu erscheinen, und sich zu purgiren
schuldig seyn: In Fall er aber ungehorsam aussenbliebe, so soll
alsdenn nach geschehener Klage und Überweisung über ihn, als wenn er
zugegen gesprochen und geurtheilt werden.
§.l7. Es könten grosse Herrn und die Officiers Leute genug zu
Soldaten bekommen, wenn sie folgende Puncte allezeit in Obacht
nähmen: Denen Soldaten die angeworben werden sollen, müssen brave
Handgelder ausgezahlet werden, es muß keiner dazu angenommen werden,
als der rechte grosse Begierde und Zuneigung zum Kriege von sich
verspühren last, man muß einem jeden erlauben, daß er auf so viel
Jahre capituliren möge, als es ihm gefällig, und hernach wenn die
Zeit verfiossen, muß man ihnen auch die getroffenen Capitulationes
richtig halten, man muß auch die Gemeinen, wenn höhere Stellen
erlediget werden, dafern sie sich nicht durch übel Bezeugen
derselben unwürdig gemacht, nach der Ordnung avanciren lassen, und
die Edelleute nicht ohne Unterschied vorziehen. Insonderheit sind
auch Invaliden-Häuser anzurichten, darinnen alte und abgelebte, oder
die Krancken und Blessirten Soldaten biß an ihr Ende nothdürftig
versorget und erhalten werden. Die Gemeinen müssen jederzeit mit
gehöriger Montur versehen werden, und ihren Sold und Lehnung richtig
bekommen, damit sie nicht zum murren und queruliren veranlast
werden. Sie müssen von denen Officirern freundlich tracti-ret, und
bey dem Exerciren nicht allzu unbarmhertzig und unmenschlich
traktirt werden, und müssen grosse Herren und Officiers in allen
Stücken sich gegen sie so bezeugen, damit andere zum
Soldaten-Handwerck Lust bekommen.
In: Hans Friedrich von Fleming, Der Vollkommene Teutsche Soldat :
welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der
Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, ... ; Nebst
einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von
Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden &., Leipzig:
Martini 1726, S.122-128
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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
23.06.2026