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Fürst und Land: Dualistischer Ständestaat in Württemberg

Strukturen des Dualismus von Herrschaft und Landschaft

 
GESCHICHTE
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Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Von den zahlreichen selbständigen Gebieten hat bis zur » Arrondierung ("Abrundung") der zahlreichen Gebilde zu zwei, bzw. einschließlich Hohenzollern, zu drei Staaten unter »Napoleon Bonaparte (1769-1821), nur das Herzogtum Württemberg die Qualität eines ▪ Staates mit einer allerdings auch nur "halbmodernen Landeshoheit" (vgl. Schilling 1994a, S.135). Mit seinen 9.000 Quadratkilometern Fläche bleibt es eine Macht dritten Ranges. (vgl. Fenske 1981, S. 15f.)

Württemberg ist wie viele andere Territorien im Alten Reich bzw. »Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation (919 bis 1806) ein dualistischer Ständestaat, dessen "Grundprinzip" ist, dass "der hochadelige Landesherr wesentliche Entscheidungen (Erhebung von Steuern, dynastische Fragen, Entscheidung über Krieg und Frieden) nur in Abstimmung mit den Ständen seines Territoriums treffen konnte." (Schorn-Schütte 2009, S.97)

Dass dieses Grundprinzip in einem spannungsreichen Dualismus von Ständen und Fürst, man sagte auch von Fürst und Land oder Fürst und Landschaft, zu "ganz "unterschiedliche(n Gewichtungen in der Ständeteilhabe und unterschiedliche(n) Gewichtungen dessen, was als »absolute Herrschaft« des Landesherrn beschrieben werden kann" (ebd., S.98), führte, zeigte sich auch am Beispiel Württembergs, das eine ganze Reihe von Besonderheiten aufwies, die so in anderen vergleichbaren Territorien mittlerer Größe nicht zu finden waren.

Die Grundlegung des württembergischen Ständestaates: Der Tübinger Vertrag von 1514

Die wesentlichen politischen Strukturen, die den Dualismus von Herrschaft und Landschaft in Württemberg kennzeichnen und im Kern bis zum Ende des Alten Reiches bzw. »Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation (919 bis 1806) im Südwesten in erhalten bleiben, entstehen schon ca. zweihundert Jahre bevor ▪ Carl Eugen (1728-93) das Licht der Welt erblickt. Sie sind 1514 im ▪ Tübinger Vertrag zwischen dem Herzog, der Landschaft (Gesamtheit der Städte und Ämter) und den Prälaten, sie einschließlich der oligarischen Gruppe einflussreicher Familien (= ▪ "Ehrbakeit") meinen wir, wenn wir in Württemberg von den Ständen sprechen, niedergelegt.

Die Landschaft, wie die "Stände" in Württemberg auch genannt werden, wenn sie nicht als Ganzes die vertragschließenden Parteien einschließlich dem Herzog bezeichnen, erhalten darin vier zentrale, hoheitliche Rechte als Gegenleistung für ihre Bereitschaft, sich an der Tilgung der herzoglichen Schulden zu beteiligen:

  • Steuerbewilligung

  • Zustimmungsrecht bei Veräußerung von Landesteilen

  • Zustimmungsrecht bei Hauptkriegen

  • Grundrechte der Freizügigkeit und Gewährleistung von Person und Eigentum vor Willkür

Die Begriffe, die zur Beschreibung des Dualismus verwendet werden, sind dabei unterschiedlich. Zum einen wird, gerade auch im Hinblick auf die Besonderheiten im Herzogtum Württemberg vom Dualismus von Herrschaft und Landschaft und nicht immer von Fürst und und Land oder Fürst und Ständen gesprochen. Das hat verschiedene Gründe, die mit den besonderen Strukturen der ▪ Ständegesellschaft in Württemberg in Verbindung gebracht werden (▪ Adelsfreiheit, Kommunalismus) können.

Die Ausschussverfassung nach 1520

In einer Verordnung vom April 1515 wird festgelegt, dass die Landtagsfähigkeit für Städte und Ämter auf die Stadtmagistrate übergeht. Aus jeder Stadt soll, so sieht es das Wahlverfahren vor, ein (bürgerlicher) Amtmann, ein Vertreter des Gerichts und ein Vertreter des Rats berufen werden. Für die Prälaten und Ritter aus den reichsritterlichen Besitzungen hält man an den herkömmlichen ungeschriebenen Verfahren fest.

1520/21 entsteht die so genannte Ausschussverfassung, die 1553 ergänzt wird. Zwei Ausschüsse sind seitdem an der Regierung beteiligt. Der Landtag ist die Versammlung der Landschaft (Stände) des Landes.

  • Der Engere Ausschuss, bestehend aus 6 Städtevertretern und 2 Prälaten, hat drei wesentliche Aufgaben. Er soll die Schuldentilgung des Herzogs kontrollieren, kann alle landeswichtigen Angelegenheiten erörtern und vor den Herzog bringen und hat das Recht auf Selbstversammlung und Selbstergänzung.

  • Der Große Ausschuss wird vom Herzog zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten einberufen. Der große und der engere Ausschuss darüber, welche Finanzmittel dem Herzog zur Verfügung gestellt werden.

  • Im Landtag verkörperten 4 Prälaten und 69 weltlichen Deputierten der Amtsstädte die Landstände. Im Auftrag der Stände vertraten drei juristisch kompetente Landschaftskonsulenten, die wohl auch als die einflussreichsten Wortführer der ▪ Ehrbarkeit im Lande angesehen werden dürfen. (vgl. Walter 1987, S.29f.) die Beschlüsse des Landtages nach außen.
    Da es in dem ▪ "adelsfreien" Land nicht die üblichen Stände (Geburtsadel, Klerus und Bürgertum) gab, bildeten die Prälaten und Bürger auch nur eine einzige Kammer und tagten stets gemeinsam.
    In der Zeit zwischen den Landtagen, die vom Herzog einberufen werden, entscheiden die beiden ständigem Ausschüsse der Landschaft in Stuttgart.
    Natürlich repräsentierte der württembergische Landtag, der vom Herzog einberufen und wieder aufgelöst werden konnte, nur einen Teil der württembergischen Bevölkerung. Die Mitspracherechte, die er in der Politik erlangte, blieben im Grunde auf die ▪ Ehrbarkeit und die städtische Oberschicht beschränkt. Nur etwa 60 der ca. 1200 württembergischen Dörfer erlangten überhaupt die Landstandschaft und können Vertreter entsenden. Es dauerte bis ans Ende des 18. Jahrhunderts, ehe sie über Gemeindeversammlungen und Amtsversammlungen einen gewissen Einfluss auf den Landtag erhielten. Dessen ungeachtet kamen in den Landtagen nicht nur die Interessen der Städte zum Ausdruck, denn dazu waren die Verbindungen von Stadt und Amt in der Regel zu eng. (vgl. Fenske 1981., S.18)
    Wer im Landtag Sitz und Stimme erhält, ist also nicht vom Volk gewählt, sondern ist Vertreter eines bestimmten Standes bzw. der Ehrbarkeit im Lande, repräsentiert eine bestimmte Verwaltungseinheit wie z. B. Städte und Ämter, Verwaltungsbezirke, deren führende Funktionen von Mitgliedern der Ehrbarkeit bekleidet werden. Der "gemeine Mann", gewöhnliche Untertan, wird von dieser Versammlung jedenfalls nicht repräsentiert.

1514 ist nicht abzusehen, wie sich die Landschaft weiterentwickeln würde. Daher findet sich im Tübinger Vertrag auch kein Passus, der eine Rechenschaftspflicht der Landschaftsausschüsse gegenüber der Landschaft vorsieht. Sie wird erst später eingeführt und dann auch vor dem Landtag erfüllt.

Da den Ausschüssen zugleich noch das Recht zur Selbstergänzung, der autonomen Zuwahl, eingeräumt wird, bilden sich  "innerhalb der Ausschüsse Cliquen bestimmter Familien, ja über Generationen hinweg gleichsam Familiendynastien", die ihren Angehörigen hinreichende Möglichkeiten verschafft, "Untunliches zu vertuschen". Auf nichts anderes zielt das Wort »Vetterleswirtschaft« (Storz 1981, S.34), der wenigen hundert Familien, die sich "in dem engen Ländchen zwischen Lauffen und Balingen, Hornberg und Lorch" bestens kennen, "vielfach versippt und verschwägert" sind,  "Bas und Vetter die ganze Gesellschaft" (Lahnstein 1968, S. 10) 

Die Kanzleiordnung von 1553

Herzog ▪ Christoph (1515-1568), der vierte regierende, protestantische Herzog von Württemberg (erst der Vater von ▪ Carl Eugen (1728-93), »Carl Alexander (1664-1737), der als Heerführer im Dienst des katholischen habsburgischen Kaisers diente, ist 1712 zum katholischen Glauben übergetreten!) schafft mit der zweiten Kanzleiordnung vom Mai 1553 eine frühmoderne Landesverwaltung. Sie bestand an höchster Stelle aus drei Ratsgremien, die als Zentralbehörden der württembergischen Landesverwaltung bis 1805 bestanden

  • Im Oberrat für Äußeres, Inneres, Polizei und Justiz wurden die politische Aufgaben und Entscheidungen besprochen, gefällt und die dafür nötigen Verordnungen erlassen.

  • Die Rentkammer war für die Güter- und Finanzverwaltung zuständig.

  • Der protestantische Kirchenrat regelte die geistlichen Angelegenheiten des Herzogtums und verwaltete das »Kirchengut und dessen Erträge, die zweckgebunden vor allem für das Bildungswesen eingesetzt wurden (vgl. Walter 1987, S. 31)

Solange ein Herzog minderjährig war, normalerweise war er das in Württemberg bis zum 25. Lebensjahr (vgl. Walter 1987, S.58), sollte laut der Kanzleiordnung ein »Geheimratskollegium die Oberaufsicht über die wichtigsten Landesbehörden übernehmen.

Dies war beim Tod von Herzog »Johann Friedrich (1582-1628) 1628 der Fall, solange bis der habsburgische Kaiser »Ferdinand II. (1578-1637) im Jahr 1633 den Thronfolger Herzog Eberhard III.(1614-1674) für volljährig erklärte.

Auf Drängen der Landschaft bzw. der oligarchischen Ehrbarkeit blieb der Geheime Rat aber auch nach dem Regierungsantritt Eberhards III. bestehen und war seitdem sowohl dem Herzog als auch den Ständen verpflichtet.

Der Geheime Rat nach der Kanzleiordnung von 1660

Nach dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) wurde in der neuen Kanzleiordnung von 1660 bestimmt, wurde, dass der Geheime Rat fortan nur noch dem Herzog verpflichtet war.

Seitdem waren die ▪ Mitglieder des Geheimen Rates der Landhofmeister, der Kanzler und und drei weitere Leiter zentraler Behörden.

Von diesen insgesamt fünf Räten entstammten für gewöhnlich drei Räte dem Adel und zwei dem Bürgertum. Oberrat, Rentkammer und Kirchenrat (Konsistorium) waren seither dem Geheimen Rat unterstellt.

(»Mitglieder des Geheimen Rats in Württemberg bis 1806)

Der Begriff "geheim" bedeutet in diesem Zusammenhang etwa wie "vertraut", insgesamt drückt das Adjektiv in dieser Wortverbindung wohl aus, dass Geheimräte als Staatsdiener das besondere Vertrauen des Fürsten hatten und in seiner unmittelbaren Nähe und im Umgang mit ihm ihre Aufgaben auch so verrichteten, dass das Vertrauen des Fürsten gerechtfertigt war.

Landtage als Ständeversammlung in Württemberg

Der württembergische Landtag repräsentiert wie alle Ständevertretungen seiner Art zu dieser Zeit nur einen Teil der württembergischen Bevölkerung.

  • Die Mitspracherechte, die er in der Politik erlangt, bleiben auf die städtische Oberschicht beschränkt.

  • Nur etwa 60 der ca. 1200 württembergischen Dörfer erlangen die Landstandschaft und es dauert bis ans Ende des 18. Jahrhunderts, ehe sie über Gemeindeversammlungen und Amtsversammlungen einen gewissen Einfluss auf den Landtag erhalten.

Dessen ungeachtet kommen in den Landtagen nicht nur die Interessen der Städte zum Ausdruck, denn dazu sind die Verbindungen von Stadt und Amt in der Regel zu eng. (vgl. Fenske 1981, S.18)

So wenig die Herzöge ihrem eigenen Selbstverständnis nach darauf erpicht sind, von den Landständen in ihre Angelegenheiten dreingeredet zu bekommen, desto mehr ist die Landschaft daran interessiert, sich möglichst häufig als ebenbürtiger Partner im Wechselspiel von Fürst und Land zu positionieren. Insbesondere die Landtage, die Versammlungen der Vertreter der Institutionen und Körperschaften der Landschaft als Ganzes bot hier die "große Bühne". Aus diesem Grund besaßen die Herzöge auch nur dann Interesse an ihrer Einberufung, wenn es nicht anders ging.

Die Landschaft wird, als Ganzes gesehen, von den vertragsschließenden Körperschaften der Stände gebildet, neben dem Herzog die Gesamtheit der Städte und Ämter und die Äbte bzw. die Prälaten der Klöster bzw. nach Einführung der Reformation verweltlichten Klosterämter.

»Hans-Georg Wehling (*1938) (1991, S.17) hat den Staatsaufbau des dualistischen Systems in Württemberg insgesamt mit einer Leiter verglichen, bei der "die Sprossen der verschiedenen Verwaltungsebenen (...) sowohl durch einen herrschaftlichen als auch einen landschaftlichen Holm zusammengehalten (werden), bis hinauf zum Herzog mit dem Geheimen Rat bzw. dem Engeren Ausschuss der Landschaft." Zugleich präsentiere sich damit in Württemberg der "Kommunalismus als Staatsprinzip", indem sich der Staat korporativ von den Gemeinden her aufbaue. (ebd., Hervorh. d. Verf.)

Zugleich sei aber die Verfassungswirklichkeit eine andere gewesen, denn in Württemberg hätte nicht die Gemeinden sondern eigentlich die oligarchische ▪ Ehrbarbeit das Sagen gehabt.

Trat der Landtag zusammen, ging es stets um Geld, das der Herzog vom Land zur Finanzierung seiner Bautätigkeiten, Hofhaltung und für seine sonstigen, meistens nur der ▪ Repräsentation von Macht und dem Konkurrenzkampf der Höfe Europas um Ansehen und Prestige geschuldet. Aber auch ein anderes Thema stand dabei immer wieder auf der Tagesordnung: Willkürakte des Herzogs, mit denen dieser die von ihm bei seinem Herrschaftsantritt im Tübinger Vertrag von 1515 verbrieften  Rechte der Stände verletzte oder die ▪ Religionsreversalien antastete.

Landtage konnten nur vom Herzog selbst einberufen werden, der auch das Recht besaß, die Versammlung wieder aufzulösen. Nicht selten kam es dazu, dass die Stände bzw. die sogenannte ▪ "Ehrbarkeit", ihre in den andauernden Auseinandersetzungen mit den Herzögen deren Einberufung forderten, um im Rahmen der ihm zustehenden Möglichkeiten der Steuerbewilligung der Verschwendungssucht des Fürstenhauses zumindest entgegenwirken zu können. Ein ander Mal war die Verschuldung des Herzogs einfach so groß, dass er gezwungen war, den Landtag einzuberufen, um das Land zur Übernahme des angewachsenen Schuldenbergs zu bewegen oder ihm mit neuen Steuern weitere Finanzmittel zufließen zu lassen. Und: Dass das Land und die Ehrbarkeit mit entsprechender Unterstützung von außerhalb, von Seiten des Reichs zeigt die vom Landtag mit Unterstützung des habsburgischen Königs und Kaisers Maximilian I.(1459-1515) durchgesetzte Absetzung und Landesverweisung des zweiten regierenden Herzogs »Eberhard II. (1447-1504) im Jahr 1498.

Die Finanzverwaltung in Württemberg

Die Landschaft und die oligarchische ▪ Ehrbarkeit musste zwar hinnehmen, dass der Herzog Landtage nach eigenem Gutdünken einberufen und wieder auflösen konnte, besaß aber mit der Kontrolle der landschaftlichen Finanzverwaltung ein Instrument zur indirekten Einflussnahme auf die Politik im Lande. Mit der Rentkammer gab es seit 1553 eine Zentralbehörde unter Kontrolle der Landschaft, die für die Güter- und Finanzverwaltung zuständig. Sie verfügte allein über die Landschaftskasse, der Herzog konnte auf ihre Mittel nicht direkt zugreifen.

Weil einem eigenmächtigen Vorgehen des fürstlichen Monarchen dadurch enge Grenzen gesetzt wurden, wird die Landschaft "durch ihre finanzielle Präpotenz zur Nebenregierung" (Storz 1981, S.33). Bei der Lösung von landespolitischen Aufgaben im politischen Tagesgeschäft ist sie aber nicht beteiligt.

Trotz der vertraglichen Regelungen kommt es fortlaufend zu Auseinandersetzungen des Herzogs mit den Landständen, mit dem Kirchenregiment und der Ehrbarkeit, dabei kommt auch immer wieder einmal zu " groben Rechtsbrüchen des Fürsten" (Lahnstein 1968, S.9) und zu "langen, mit Federfuchserfleiß und arger List geführten Prozessen" (ebd.).

In solchen Auseinandersetzungen handelt es sich aber nicht immer um Willküraktionen eines fürstlichen Despotismus. Fürst und fürstliches Kabinett vertreten dabei nämlich nicht selten den Fortschritt und die Modernisierung, "während die Stände in der Regel auf Altehrwürdigem (alt, nicht immer und durchaus ehrwürdig) zäh verharren." (ebd.) Sie wollten vor allem eines: die fürstliche Verschwendung begrenzen, die immer Kosten verursachte, die das Steueraufkommen und Wirtschaftskraft des Landes um ein Vielfaches überstiegen.

Der Herzog hatte seine eigene Finanzverwaltung mit der herzoglichen Hof- und Rentkammer (≠ Rentkammer der Landschaft bzw. Landschaftskasse) an der Spitze, die die Einnahmen des Fürsten und Kriegskasse verwaltete. Zwar musste die Landschaft auch die Finanzen der Kriegskasse bewilligen, die ja dafür angelegt wurde, dass Württemberg im Kriegsfall ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung standen, allerdings behandelte der Herzog die in halbjährlichen Turnus an seine Hof- und Rentkammer überwiesenen Zahlungen wie sein eigenes Geld.

Wer Steuern zahlen musste, war der Landschaft und nicht dem Herzog steuerpflichtig und musste seine Steuern an die landschaftliche Finanzverwaltung abführen.

Das waren vornehmlich direkte Steuern wie eine Grundsteuer, bei der der Reinertrag des Bodens veranlagt wird, eine Gebäudesteuer, die für den halben Kapitalwert eines Hauses erhoben wird und verschiedene Arten von Gewerbesteuern. Nach und nach allerdings werden indirekte Steuern immer beliebter, die dem Erfindungsreichtum ihrer Erfinder keinerlei Grenzen zu setzen scheint.

Grundsätzlich waren also "Staatsbudget und Privatschatulle" in Württemberg "nicht ein und dasselbe, ganz im Gegensatz zu anderen deutschen und ausländischen Fürstentümern." (Walter 1987, S. 31). Die schon im ▪ Tübinger Vertrag  (1514) angelegte und in den nachfolgenden Kanzleiordnungen (z. B. 1553,1660) institutionalisierte doppelte Finanzverwaltung war daher auch immer eine auf Konflikt angelegte Struktur, die Spannungen im dualistischen Ständestaat Württembergs beförderte.

Angesichts der Tatsache, dass der Fürst nur über keine seinen Ansprüchen und Bedürfnissen genügenden Finanzquellen verfügte und stets vom Wohlwollen der Landschaft abhing, versuchte er sich immer wieder andere Finanzquellen zu erschließen.

Insbesondere Herzog ▪ Carl Eugen (1728-93) bzw. seine Finanzexperten erweisen sich dabei als äußerst einfallsreich. So setzte der Herzog Zwangsanleihen beim Kirchengut oder den Oberämtern durch, ließ Ämter verkaufen, führte eine Klassenlotterie mit einer Zwangsabnahme von Losen durch die Untertanen ein, ließ Steuerrückstände an die Landschaftskasse eintreiben und führte sie seinen eigenen Finanzen zu und überschritt mit vielen anderen Finanztricks auch unter Einsatz militärischer Mittel den ihm von der Landesverfassung gesetzten Rahmen (vgl. Walter 1987, S.213ff.)

Dazu müssen eine große Anzahl von Untertanen noch »Frondienste leisten, die noch nicht in Renten umgewandelt worden sind. Und auch die Einquartierung von Militär mit kostenloser Verpflegung und Logis, die bis Carl Eugens umfangreichem Kasernenbau in seiner Ludwigsburger Zeit insbesondere den Städtern zwangsweise auferlegt wird, ist im Kern eine indirekte Steuer, die bei den betroffenen Bürgern immer wieder für Unmut sorgt. (vgl. ebd. S.29ff.) Insgesamt, so hat man geschätzt, hat sich ▪ Carl Eugen (1728-93) auf diese Weise "widerrechtlich etwa  fünf Millionen Gulden" an sich gebracht, "wobei in diesen Betrag entschädigungslos enteignete Ländereien im Wert von 730.000 Gulden sowie die dafür erzwungene Fronen eingerechnet sind." (ebd. S.220).

Eine weitere, einträgliche Quelle zur Erhöhung der vom Herzog allein kontrollierten Einnahmen war das Geschäft mit Subsidien. Durch ▪ "Vermietung" von ausgerüsteten Soldaten an andere Mächte (Subsidienverträge) kamen dabei beträchtliche Summen zustande.

Um sich nicht mit den Landständen in Finanzfragen herumschlagen bzw. verständigen zu müssen, ließ er seine berüchtigten Zwangsaushebungen vornehmen und überstellte die zum Militärdienst gezwungenen Männer für ein Kopfgeld als sogenanntes »Miet- bzw. SubsidienregimentFrankreich (1752) oder auch an die »Niederländische Ostindien-Kompanie.

Die »Niederländische Ostindien-Kompanie war eines der größten Handelsunternehmen des 17. und 18. Jahrhunderts mit besonderen Hoheitsrechten beim Landerwerb, bei Kriegsführung und Festungsbau. Ihr "vermietete" ▪ Carl Eugen (1728-93) eine ca. 3.200 Mann starke Truppe, die die Niederländer als das sogenannte »Kapregiment (1786-1808), an das »Kap der guten Hoffnung an der Südspitze Afrikas verschifften. Es sollte dort die Kolonialinteressen der Kompanie gegen britische Ansprüche militärisch sichern und von dahin hinaus bis nach Ostindien. Um die 100 Mann kehrten später von dieser Mission wieder zurück. Die meisten anderen sind wohl an Krankheiten umgekommen, wurden Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen oder blieben nach Ablauf ihrer Dienstzeit in den niederländischen Kolonien.

Der Unmut und die Unzufriedenheit der Bevölkerung als Ganzes, aber vor allem auch der Landschaft, war groß und wuchs ständig. Allerdings hatte ▪ Carl Eugen (1728-93), der während des »Siebenjährigen Krieges an der Seite des katholischen habsburgischen Kaisers ausgerechnet gegen die Garantiemächte der ▪ Religionsreversalien zu Felde zog, offenbar für eine Weile lang die Trümpfe in der Hand und versuchte, die Landstände zu entmachten, indem er u. a. er die württembergischen Ämter im Zuge einer Neuorganisation der Zentralregierung unterstellen wollte und eine sozial abgestufte Vermögenssteuer einführen wollte.

Allerdings verschoben sich die Machtverhältnisse zwischen Fürst und Land bzw. der oligarchischen ▪ Ehrbarkeit nach dem Siebenjährigen Krieg wieder, auch weil die österreichischen Habsburger und sich politisch und militärisch neu ausrichteten und im "Windschatten" der protestantischen Garantiemächte konnten die Landstände verlorenes Terrain wieder gutmachen. Im "Verfassungskampf", dem ▪ Rechtsstreit zwischen dem Herzog und den Landständen von 1764 bis 1769 vor dem Reichsgericht musste.

Am Ende musste der Herzog im ▪ Erbvergleich von 1770, der von England, Preußen und Dänemark garantiert wird, zähneknirschend die alten Rechte der Landstände neu bestätigen und den Landtag und die Ausschüsse als "corpus repraesentativum des gesamten lieben Vaterlandes" anerkennen (vgl. Fenske 1981., S.19) In der Folgezeit kann der Landtag indessen seine gewonnene Popularität nicht in politische Stärke umsetzen, sondern verspielt jene durch seine Tendenz zu einem eigenen Absolutismus, durch Geheimniskrämerei und Vetternwirtschaft.

Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 10.09.2023

   
 

 
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