Mit dem • Versailler Vertrag (•
II. Teil (Artikel 27-30).
Grenzen Deutschlands) musste das Deutsche Reich empfindliche
Gebietsverluste in Europa, aber auch den »Verlust
seines Kolonialbesitzes hinnehmen.

Für
größere (740px) und
große Ansicht (1200px) bitte an*klicken*tippen!
Die territorialen Bestimmungen des Vertrages sahen vor, dass das Deutsche
Reich folgende Gebiete abzutreten hatte: »Nordschleswig
an Dänemark, den Großteil der Provinzen »Westpreußen
und »Posen
sowie das oberschlesische Kohlerevier und kleinere Grenzgebiete »Schlesiens
und »Ostpreußens
an den neuen polnischen Staat, die »Zweite
Republik. Außerdem fiel das »Hultschiner
Ländchen an die neu gebildete Tschechoslowakei.
Im Westen ging »Elsaß-Lothringen
an Frankreich, und
Belgien
erhielt das Gebiet »Eupen-Malmedy
mit einer ebenfalls überwiegend deutschsprachigen Bevölkerung.
Insgesamt verlor das Reich 13 % seines vorherigen Gebietes und 10 % der
Bevölkerung. Darüber hinaus wurde der gesamte »reichsdeutsche
Kolonialbesitz der »Mandatshoheit
des »ölkerbund
unterstellt, der ihn als
Mandatsgebiete an interessierte Siegermächte übergab.
Deutschland musste die Souveränität Österreichs anerkennen. Der von
»Deutschösterreich
angestrebte Zusammenschluss mit dem nun republikanischen Deutschland
wurde im Artikel
80 des Versailler Vertrags untersagt.
(Anschlussverbot)

Für
größere (740px) und
große Ansicht (960px) bitte an*klicken*tippen!
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
10.10.2023