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Der Dreißigjährige Krieg 1618-48

Der Westfälische Friede 1648

 Reformation und Glaubenskriege (1517-1648)

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) [ Der Dreißigjährige Krieg 1618-1648 Überblick Zeittafel Bevölkerungsverluste  Alltag zwischen Krieg und Frieden Der Westfälische Friede 1648 Quellenauswahl ] Beginn des bürgerlichen Zeitalters Deutsche Geschichte
 

Der Westfälische Friede von 1648, der "in einem großen barocken Friedenszeremoniell, das die Vertragspartner ebenso zur Selbstdarstellung nutzten wie die gastlichen Städte" (Schilling 1987, S.176) am 24. Oktober 1648 gleichzeitig in Münster und Osnabrück unterzeichnet wird, beendet den  Dreißigjährigen Krieg. Er stellt einen "ersten Versuch einer neuzeitlichen europäischen Friedensordnung" dar und beendet die spanische Hegemonialstellung in Europa. (Schilling 1987, S.176f.)

Bestimmungen:

 I. Religiöse Bestimmungen

  1. Der Augsburger Religionsfriede von 1555 wird wiederhergestellt und auf die Reformierten (Calvinisten) ausgedehnt.

  2. Die Protestanten können alle geistlichen Besitzungen behalten, die vor 1624 säkularisiert (eingezogen) worden sind.

  3. Der Landesherr legt - wie schon 1555 geregelt - die Religion seines Territoriums fest. Wer diese Religion nicht annehmen will, muss auswandern.

II. Gebietsveränderungen zu Gunsten ausländischer Mächte

  1. Schweden  erhält Vorpommern mit Stettin und der Odermündung, Wismar, die Herzogtümer Bremen (ohne die Stadt Bremen selbst) und Verden (Elbe- und Wesermündung). Mit seinen deutschen Besitzungen wird es Teil des Reiches, erwirbt also die Reichsstandschaft. (= handels- und militärstrategische Schlüsselrolle)

  2. Frankreich erhält die bisher österreichischen Hoheitsrechte im Elsass (wird aber dadurch kein Reichsstand), bekommt das Besatzungsrecht in Philippsburg, die Entmilitarisierung des Oberrheins, erhält Breisach und die Bestätigung seines Besitzes in Toul, Metz und Verdun. (= Ziel: Arrondierung in Richtung der "natürlichen Rheingrenze")

III. Gebietsveränderungen im Reich

  1. Brandenburg erhält Hinterpommern einschl. Kamin, Halberstadt, Minden und die Anwartschaft auf Magdeburg.

  2. Bayern behält die Oberpfalz und die Kurwürde, die der Oberpfalz und ihrem Kurfürsten Friedrich V. zu Beginn des Krieges aberkannt worden war.

IV. Verfassungsänderungen im Reich

  1. Der Rheinpfalz wird die neu geschaffene, achte Kurwürde zuteil.

  2. Die Reichsstände erhalten die volle Mitbestimmung in allen Reichsangelegenheiten und die volle Landeshoheit in geistlichen und weltlichen Dingen. Außerdem dürfen sie fortan auch mit auswärtigen Mächten Bündnisse eingehen, vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen gegen Kaiser und Reich, gegen die sich derartige Bündnisse nicht richten dürfen.

  3. Die im Sonderfrieden zwischen Spanien und den Vereinigten Provinzen der nördlichen Niederlanden 1648 gewährte völlige Unabhängigkeit führt zu deren Ausscheiden aus dem Reich, während die südlichen (spanischen) Niederlande ausdrücklich im Reich verbleiben.

  4. Die Schweizer Eidgenossenschaft scheidet aus dem Reich aus.

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 26.10.2023

 
 

 
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