Der Westfälische Friede von 1648, der "in einem großen barocken
Friedenszeremoniell, das die Vertragspartner ebenso zur Selbstdarstellung
nutzten wie die gastlichen Städte" (Schilling
1987, S.176) am 24. Oktober 1648 gleichzeitig in Münster und Osnabrück
unterzeichnet wird, beendet den
Dreißigjährigen Krieg. Er stellt einen "ersten Versuch einer
neuzeitlichen europäischen Friedensordnung" dar und beendet die spanische
Hegemonialstellung in Europa. (Schilling
1987, S.176f.)
Bestimmungen:
I.
Religiöse Bestimmungen
-
Der
Augsburger Religionsfriede von 1555 wird wiederhergestellt und auf
die Reformierten (Calvinisten) ausgedehnt.
-
Die Protestanten können alle geistlichen Besitzungen behalten, die
vor 1624 säkularisiert (eingezogen) worden sind.
-
Der Landesherr legt - wie schon 1555 geregelt - die Religion seines
Territoriums fest. Wer diese Religion nicht annehmen will, muss
auswandern.
II.
Gebietsveränderungen zu Gunsten ausländischer Mächte
-
Schweden erhält Vorpommern mit Stettin und der
Odermündung, Wismar, die Herzogtümer Bremen (ohne die Stadt Bremen
selbst) und Verden (Elbe- und Wesermündung). Mit seinen deutschen
Besitzungen wird es Teil des Reiches, erwirbt also die
Reichsstandschaft. (=
handels- und militärstrategische
Schlüsselrolle)
-
Frankreich erhält die bisher österreichischen Hoheitsrechte
im Elsass (wird aber dadurch kein Reichsstand), bekommt das
Besatzungsrecht in Philippsburg, die Entmilitarisierung des
Oberrheins, erhält Breisach und die Bestätigung seines Besitzes in
Toul, Metz und Verdun. (= Ziel: Arrondierung in Richtung der
"natürlichen Rheingrenze")
III.
Gebietsveränderungen im Reich
-
Brandenburg erhält Hinterpommern einschl. Kamin,
Halberstadt, Minden und die Anwartschaft auf Magdeburg.
-
Bayern behält die Oberpfalz und die
Kurwürde, die der Oberpfalz und ihrem
Kurfürsten Friedrich V. zu Beginn des Krieges aberkannt worden
war.
IV.
Verfassungsänderungen im Reich
-
Der Rheinpfalz wird die neu geschaffene,
achte
Kurwürde zuteil.
-
Die Reichsstände erhalten die volle Mitbestimmung
in allen Reichsangelegenheiten und die volle Landeshoheit in geistlichen und weltlichen Dingen. Außerdem dürfen sie fortan
auch mit auswärtigen Mächten Bündnisse eingehen,
vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen gegen Kaiser und Reich, gegen
die sich derartige Bündnisse nicht richten dürfen.
-
Die im Sonderfrieden zwischen Spanien und den
Vereinigten
Provinzen der nördlichen Niederlanden 1648 gewährte völlige
Unabhängigkeit führt zu deren Ausscheiden aus dem Reich, während
die südlichen (spanischen) Niederlande ausdrücklich im Reich
verbleiben.
-
Die
Schweizer Eidgenossenschaft
scheidet aus dem Reich
aus.
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
26.10.2023
|