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Weimarer Reichsverfassung
(WRV) |
Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland |
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Reichspräsident |
Bundespräsident |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
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vom Volk
direkt auf 7 Jahre gewählt
kann Parlament auflösen
ernennt und entlässt den
Reichskanzler
ordnet Ausnahmezustand an und
erlässt gesetzeswirksame Notverordnungen (auch Grundrechte
können zeitweise außer Kraft gesetzt werden (Art. 48))
hat Oberbefehl über die
Streitkräfte (Reichswehr) |
Paul von
Hindenburg (Ex-Generalfeldmarschall des kaiserl. Heeres mit
monarchistischen Überzeugungen) wird 1925 und 1932 zum
Reichspräsidenten gewählt
durch Hindenburg wird
Notverordnungsrecht zur Aushöhlung von Grundrechten, Stützung
von Präsidialkabinetten missbraucht (Präsidialdiktatur)
willkürliche Lahmlegung von
Parlament und Regierung |
von
der Bundesversammlung (alle Abgeordnete des Bundestages und die
gleiche Anzahl von Abgeordneten aus den Landtagen) auf 5 Jahre
gewählt
einmalige Wiederwahl möglich
schlägt dem Bundestag einen
Kanzlerkandidaten vor
ernennt und entlässt auf Vorschlag
des Bundeskanzlers Minister |
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Reichstag |
Bundestag |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
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reines
Verhältniswahlrecht von Verfassung vorgeschrieben |
schwierige
Regierungsbildung (Mehrparteienkoalitionen notwendig)
Parteienzersplitterung (auch kleinste Parteien sind im Reichstag
vertreten) |
personalisiertes
Verhältniswahlrecht mit 5%-Sperrklausel (Erststimme /
Mehrheitswahl
Zweitstimme / Verhältniswahl); Wahlsystem veränderbar |
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Reichskanzler
/ Reichsregierung |
Bundeskanzler
/ Bundesregierung |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
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Reichskanzler
wird vom Reichspräsidenten ernannt
destruktives Misstrauensvotum gegen Reichskanzler und
Reichsminister (Abwahl ohne Neuwahl) |
Einfluss
des Reichspräsidenten bei Auswahl d. Reichskanzlers
zusammen mit Recht der Reichstagsauflösung Stützung von sog.
Präsidialkabinetten (Präsidialdiktatur)
destruktive Parlamentsmehrheiten möglich |
Bundeskanzler
wird vom Bundestag gewählt
konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler (Abwahl
durch Neuwahl) |
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Parteien |
Parteien |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
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in der
Verfassung nicht positiv erwähnt (extrakonstitutioneller Status) |
Parteien
werden in der öffentlichen Meinung geringgeschätzt ("Parteiengezänk“) |
Parteien
als Verfassungsinstitutionen ausdrücklich erwähnt |
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Plebiszitäre
Partizipationsmöglichkeiten |
Repräsentation
( gewählte Abgeordnete) |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
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Gesetzgebung
durch Volksentscheide und Volksbegehren möglich (direkte
Demokratie) |
Ausnutzung
für extremistische Agitation
Herbeiführung d. Volksentscheides u. RT-Auflösung durch
Reichspräsidenten (Präsidialdiktatur) |
auf
Bundesebene sind Volksentscheide nur in Fragen der
Länderneugliederung möglich |
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Schutz
der Verfassung |
Schutz
der Verfassung |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
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Verfassung
leicht änderbar
Parteienverbot nicht möglich
Wertneutrale Verfassung |
verfassungsdurch–brechende
Gesetze relativ leicht (z.B. Ermächtigungsgesetz 1933)
verfassungsfeindliche, antidemokratische Kräfte sind zugelassen |
Verfassungsänderung
schwierig, Änderung des GG-Wortlauts
Parteienverbot durch BVerfG möglich
Wertgebundene Verfassung |