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Weimarer Reichsverfassung (WRV)

Artikel 48

Weimarer Republik 1918/19-1933

 
GESCHICHTE
 
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Beginn des bürgerlichen Zeitalters Deutsche Geschichte Deutsche Verfassungsgeschichte Reformation und Glaubenskriege 1517 - 1648 ▪ Deutschland zur Zeit des Absolutismus 1648-1790 ▪  Kontinuität und Wandel im Deutschen Reich 1763-1806 ▪ Vom Wiener Kongress bis zur Revolution 1815-1849/49 Das deutsche Kaiserreich 1871-1919 Weimarer Republik 1918/19-1933 ZeittafelParlamentarisierung des Reiches (Oktoberreformen) ▪ Belastungsfaktoren der Weimarer Republik Weimarer Reichsverfassung [ Verfassungstext (Gesamttext) Artikel 48 WRVArtikel 148 WRV ] Überblick Strukturbild   Reine Verhältniswahl als Belastungsfaktor Vergleich WRV und GG Quellenauswahl Bausteine Parteien in der Weimarer Republik Wahlen Außenpolitik ▪ Quellenauswahl Nationalsozialistische Diktatur 1933-1945 ▪ Deutschland 1945 bis 1990
 

Bausteine
Die Weimarer Reichsverfassung im Urteil von Historikern

"Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der »Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln • 114, • 115, • 117, •118, • 123, • 124 und • 153 festgesetzten • Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident  unverzüglich dem »Reichstag  Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen.

Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. "

Bausteine
Die Weimarer Reichsverfassung im Urteil von Historikern

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 25.09.2023


   Arbeitsanregungen:

Der Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) war eine der folgenschwersten Bestimmungen der WRV.

  1. Arbeiten Sie heraus, was der Artikel beinhaltet.

  2. Zeigen Sie, welche Probleme sich bei der Anwendung des Artikels prinzipiell ergeben konnten.

  3. Im Zusammenwirken mit dem Recht des Reichspräsidenten, den Reichstag aufzulösen, entwickelte sich der Artikel 48 zu einem wichtigen Instrument der Regierungsausübung nach 1930. Erläutern Sie diesen Zusammenhang.

 
 

 
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