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Einzelne Aspekte

Das Dorf als Ort sozialer Kontrolle

Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) – « – Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte – Landleben

 
GESCHICHTE
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Auf dem Lande stellte das Dorf in der ▪ Frühen Neuzeit (ca.1500–1800) den "Brennpunkt bäuerlicher Existenz" (Wehler 1987, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 1, S.159) dar.

Hier gab es keine Privatsphäre, wie wir sie heute kennen, denn nach außen hin war die Bauernfamilie offen und dem Blick der Nachbarn und des Pfarrers ausgesetzt, und in ein Gefüge gegenseitiger sozialer Kontrolle eingepasst. (vgl. Nipperdey 1983/1987, S.116)

Das betraf in besonderer Weise Dinge, die mit Moral und Anstand zusammenhingen, und dabei vor allem das Geschlechterverhältnis und den Umgang mit Sexualität, allen voran die Sanktionierung von  ▪ Ehebruch und ▪ vorehelichem Geschlechtsverkehr.


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Insbesondere die • Stadt- und Landbevölkerung zeigte im Umgang mit • vorehelichem Geschlechtsverkehr und seinen möglichen Folgen deutliche Unterschiede. In den • Städten, dort vor allem unter den Bürgern, gewannen "Gedanken über religiöse Entsagung oder die Züchtigung von Gelüsten und Konsum" (Muchembled 2008, S.39) viel leichter und schneller die Oberhand als auf dem Land.

Auf dem Land geriet ein junger Mann "durch die rigiden Erb- und Heiratsregeln, die ihm eine lange Zeitspanne zwischen Geschlechtsreife und Heirat aufbürdeten und ihm durch den hohen Ledigenanteil oft auch jede Chance auf die Verwirklichung seines Sexualtriebs in einer Ehe nahmen, in einen Gegensatz zur kirchlichen Sexualmoral und den entsprechenden staatlichen Mandaten. Die Spannung zwischen Trieb und Moral schien in dieser Gesellschaft besonders hoch zu sein." (Breit 1991, S.5)

Auf dem Dorf wurde die • Annäherung der Geschlechter durch die Familie, die Peer Group und die Dorfgemeinschaft überwacht und durch eine • Vielzahl von Sitten und Gebräuchen geregelt, die je nach Alter der Beteiligten von verbalen Annäherungen oder sogar zu einem ersten Austausch von Zärtlichkeiten gehen konnten. (Eder 2002, S.36f.) Meistens konnten sich die Paare in ländlichen Regionen nur unter Aufsicht sehen oder in der Öffentlichkeit bei religiösen Festen, Prozessionen und Tanzveranstaltungen, oftmals in einem Paararrangement, das ein offizieller Heiratsvermittler für die Dauern der Veranstaltung vorgab. (vgl. Hufton 1998/2002, S. 181f.)  Das gemeinsame Tanzen, wie es beim gemeinsamen Feiern junger Leute beiderlei Geschlechts heute so wichtig ist, war in der frühen Neuzeit allerdings für die Anhänger der Gegenreformation etwas, das wie das Trinken die Keuschheit der Frauen bedrohte und die protestantischen Calvinisten in den Vereinigten Niederlanden im 16. und 17. Jahrhundert verurteilten es ebenfalls als "unschicklich". (ebd., S. 184)

Die Virginität (Jungfräulichkeit, Unschuld) und damit die "Ehre" der jungen Frauen war auch auf dem Land eine ▪ Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur. In jedem Falle stellte sie, wie immer man heute dazu steht, in dieser Zeit ein hohes Gut dar, das, insbesondere in der dörflichen Welt, "nicht bloß individuell, sondern auch kollektiv zu verteidigen war" (Eder 2002, S.39). Dazu gab es regional unterschiedliche Bräuche, die "Zucht und Ordnung" zum Teil in die soziale Kontrolle der Peer-Group legten. Dazu zählen z. B. mancherorts Bräuche, mit denen die jungen Männer das »"Fensterln" auswärtiger männlicher Konkurrenten im eigenen Dorf verhinderten oder "unehrenhaftes Sexualverhalten innerhalb der dörflichen Gemeinschaft mittels Rügebrauchtum und Schandstrafen" brandmarkten, "indem sie in Vertretung der Dorfgemeinschaft verheimlichte Liaisonen und ‹liederliche› Personen anprangerten." (ebd., S.39)

Mit seinen engen nachbarschaftlichen und verwandtschaftlichen Beziehungen – isoliert lebende Einzelhöfe waren eher die Ausnahme – und trotz seiner vielfältigen Beziehungen zum adeligen Grund- und Gutsbesitzer bildete das Dorf, wie "durch unsichtbare Wände" von diesem getrennt, eine eigene Lebenssphäre mit ihrer eigenen sozialen Ungleichheit. (vgl. Wehler 1987, ebd. S.159)

So zog sich auch durch das Dorf "die dreifache Scheidelinie zwischen den Bauern, den unterbäuerlichen Kleinbesitzern und den landlosen Arbeitskräften" (ebd.), die auch auf dem Land in einer Vielfalt konventioneller und nichtkonventioneller nichtehelicher Lebensformen lebten, wie man sie sonst nur der Gegenwart zuschreibt. (vgl. Schneider 1995)

Trotzdem war die Ehe in Stadt und Land "eine fraglose Selbstverständlichkeit des Lebens" und blieb auch für die Frauen und Männer, die ungewollt oder wegen herrschender Heiratsverbote unverheiratet blieben, ein starker Bezugspunkt der Lebensplanung.

Dabei ging es aber kaum um romantische Liebe oder individuelle Zuneigung der möglichen Ehepartner, sondern bei der Auswahl der Partner, die seit dem späteren 18. Jahrhundert nicht mehr nur von den Eltern vorgenommen wurde, standen "praktische Tüchtigkeit, Besitz, Versorgung" und "Miteinander-Auskommen-Können" ganz oben. (vgl. Nipperdey 1983/1987, S.116) (vgl. auch: →Das Liebes- und Lebenskonzept der bürgerlichen Ehe)

Und selbst die Bauern, die um 1800 herum sich in der Minderheit gegenüber der Mehrheit von Landlosen und Landarmen befanden (vgl. Wehler 1987, ebd. S.335), "unterschieden sich sowohl voneinander als auch in ihrem Verhältnis zur adeligen und staatlichen Obrigkeit durch Größe und Qualität ihres Landbesitzes, die Natur ihrer Besitzrechte und die Eigenart ihrer persönlichen Rechtsstellung." (ebd. S.159)

So war das soziale Leben auf dem Land eben keine Idylle und die dörfliche Gemeinschaft als Ganzes zeigte aufgrund der wachsenden sozialen Differenzierung erste Risse. (vgl. ebd. S.335) Und doch scheint am Vorabend der industriellen Revolution trotz mancher innerdörflicher Spannungen noch ein "Zugehörigkeitsgefühl" zur dörflichen Gemeinschaft als Ganzes geherrscht zu haben, das "die Trennlinien der sozialen Schichtung (überspannte)."  (vgl. Nipperdey 1983/1987, S.175)

Aber auch die Stadt- und Landbevölkerung zeigte im Umgang mit vorehelichem Geschlechtsverkehr und seinen möglichen Folgen deutliche Unterschiede. In den ▪ Städten, dort vor allem unter den Bürgern, gewannen "Gedanken über religiöse Entsagung oder die Züchtigung von Gelüsten und Konsum" (Muchembled 2008, S.39) viel leichter und schneller die Oberhand als auf dem Land.

Allerdings war auch "das voreheliche Soziosexual-System des Dorfs [...] durch eine breite Palette von Sitten und Gebräuchen für präsumptive Ehepartner bestimmt. Am bekanntesten ist die Institution des «Kiltgans» (auch «Gasslgehen», «Nachtfreien», «Fensterln»), die in Österreich und in Teilen Deutschlands verbreitet war. Diese meist nächtlichen Aktionen männlicher Peer-Gruppen reichten vom Vorsprechen am Fenster eines Mädchens bis zum gemeinsamen Besuch in deren Schlafkammer. Je nach dem Alter der Beteiligten führten die meist nach strengen Regeln ablaufenden und von der Gruppe überwachten Gebräuche zu verbalen Annäherungen oder sogar zu einem ersten Austausch von Zärtlichkeiten." (Eder 2002, S.36) Wurden diese Grenzen von einem Paar aber überschritten, und kam es dabei auch zu vorehelichem Geschlechtsverkehr, ohne dass dem ein Eheversprechen vorausgegangen war, hatte die Frau, wie eigentlich immer, "das primäre Risiko vorehelicher Beziehungen zu tragen" (ebd., S.37) und musste nach dem Verlust ihrer "Ehre" gewöhnlich ein Leben am "Rand des von der Familie, der Gemeinde und der Herrschaft regulierten sozialen Feldes" (ebd.) fristen.

Allerdings wurde vorehelicher sexueller Verkehr zwischen Mann und Frau in ihren Konsequenzen für beide Geschlechter vollkommen unterschiedlich bewertet. "Das Verhalten der Frau wird in die Kategorien ›entehrte Jungfrau‹ und ›Hure‹ aufgegliedert, beim Mann unterbleibt diese Differenzierung. [...] Im Gegensatz zum Mann verliert die Frau ihren Stand, nämlich den der ›Jungfräulichkeit‹. Doch nicht nur ihre Ehre scheint verloren, mit der Verantwortung für das menschliche Kind verschlechtert sich auch ihre materielle Lage spürbar." (Breit 1991, S.5f.)

Sehr oft wurden Frauen, die wegen vorehelichen Geschlechtsverkehrs ihre "Ehre" verloren hatten, Opfer von Sanktionen, die die weltlichen und sozialen Obrigkeiten gegen sie verhängten und die "über die internen familialen und von einzelnen gesellschaftlichen Gruppen festgelegten Restriktionen" (Barth 1994, S.55) hinausgingen.

So gab es den Brauch, wonach eine als "entehrt" geltende junge Frau bei der Hochzeit als sichtliches Zeichen ihrer Schande einen Strohkranz zu tragen hatte oder überhaupt keinen. Sah man der Braut ihre Schwangerschaft schon an, wurde ihr von einer Hebamme beim Hochzeitszug ein Kissen nachgetragen. Und auch die Obrigkeiten legten nach: In einer Braunschweigischen Stadtordnung, das Beispiel steht für viele, war niedergelegt, "dass ein schwangeres Mädchen die Haare zu bedecken und bei Sichtbarwerden ihres Zustandes die Stadt zu verlassen habe." (ebd., S.56)

Als Konsequenz der allmählichen Durchsetzung der christlichen Ehedoktrin mit ihrem sakramentalen Charakter und der davon abgeleiteten Unauflöslichkeit entstanden also seit Mitte des 16. Jahrhunderts immer mehr rechtliche Regelungen, die den vorehelichen Geschlechtsverkehr unter Strafe stellten. Dabei trug man wohl der Tatsache Rechnung, dass "der gute Ruf eines jungen Mädchens, der auf das Ansehen der Familie und mithin auf die Heiratsaussichten des Mädchens selbst nicht unbeträchtlichen Einfluss hatte, [...] mit Blick auf die Wahrung der öffentlicher Ordnung von Interesse für die Kirche und die weltliche Obrigkeit "(ebd., S.55) geworden war.

  • So sah z. B. die niederösterreichische Policey-Ordnung 1641 in "unehelicher leichtvertiger beywohnung und vermischung" (zit. n. ebd., S.65) nicht so schwerwiegendes Problem für die Gesellschaft, das dem nur mit strengsten Strafen - und zwar für alle Stände - beizukommen sei. In der Regel wurde dabei auf die aus dem kanonischen Recht bekannten Straftatbestände Bezug genommen, die den vorehelichen Verkehr mit einer Jungfrau und die "Unzucht" (fornicatio) mit einer ledigen Person im Visier hatten. (vgl. Eder 2002, S.65)

  • Die Preußische Landordnung von 1577 befasste sich sehr detailreich mit dem Delikt des sogenannten "Jungfrauenschwechen" und erörterte, ob eine Frau, die an «iren Ehren (die weiblichen Geschlechts größter Schatz ist, geschwecht» (zit. n. ebd.) wurde, nachdem ihr zuvor ein Eheversprechen gemacht worden war oder nicht. Lag ein solches Versprechen vor, hatte er die Frau zu heiraten, wenn nicht, musste er eine Strafe in Höhe ihrer Mitgift an ihren Vormund bezahlen. Die Schwere der Tat hing natürlich auch davon ab, ob der Mann als der einzige Verführer zweifelsfrei feststand. War dies nicht der Fall, hatte er zwar für sein unehelich gezeugtes Kind auch aufzukommen, wurde aber aber ansonsten nicht weiter bestraft. Dazu wurde auch in anderer Weise mit zweierlei Maß gemessen, denn der soziale Rang und Status bestimmte auch den Strafrahmen. So musste ein höher gestellter Mann nur zur Zahlung einer Mitgift in Höhe der Morgengabe seines Standes bezahlen, während ein sozial Untergebener, z. B. ein Dienstbote, der einer höhergestellte Frau geschwängert hatte, mit körperlichen Strafen, im Extremfall sogar mit der Todesstrafe zu rechnen hatte. (vgl.. ebd., S.66)

 

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 12.09.2026

 

 
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