Auf dem
Lande stellte das Dorf in der ▪
Frühen Neuzeit (ca.1500–1800) den "Brennpunkt bäuerlicher Existenz"
(Wehler 1987,
Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 1, S.159) dar.
Hier gab es
keine Privatsphäre, wie wir sie heute kennen, denn nach außen hin
war
die Bauernfamilie offen und dem Blick der Nachbarn und des Pfarrers
ausgesetzt, und in ein Gefüge gegenseitiger sozialer Kontrolle
eingepasst. (vgl.
Nipperdey 1983/1987, S.116)
Das betraf in besonderer Weise Dinge, die mit Moral und Anstand
zusammenhingen, und dabei vor allem das Geschlechterverhältnis und den
Umgang mit Sexualität, allen voran die Sanktionierung von ▪
Ehebruch
und ▪
vorehelichem Geschlechtsverkehr.

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Insbesondere die •
Stadt- und Landbevölkerung zeigte im Umgang mit
•
vorehelichem
Geschlechtsverkehr und seinen möglichen Folgen deutliche
Unterschiede. In den •
Städten, dort vor allem unter den Bürgern, gewannen "Gedanken über religiöse Entsagung oder die Züchtigung von
Gelüsten und Konsum" (Muchembled
2008, S.39) viel leichter und schneller die Oberhand als auf dem
Land.
Auf dem Land geriet ein junger Mann "durch die rigiden Erb-
und Heiratsregeln, die ihm eine lange Zeitspanne zwischen
Geschlechtsreife und Heirat aufbürdeten und ihm durch den hohen
Ledigenanteil oft auch jede Chance auf die Verwirklichung seines
Sexualtriebs in einer Ehe nahmen, in einen Gegensatz zur kirchlichen
Sexualmoral und den entsprechenden staatlichen Mandaten. Die
Spannung zwischen Trieb und Moral schien in dieser Gesellschaft
besonders hoch zu sein." (Breit
1991, S.5)
Auf dem Dorf wurde
die •
Annäherung der Geschlechter
durch die Familie, die Peer Group und
die Dorfgemeinschaft überwacht und durch eine •
Vielzahl von Sitten und Gebräuchen geregelt, die je nach Alter der Beteiligten
von verbalen Annäherungen oder sogar zu einem
ersten Austausch von Zärtlichkeiten gehen konnten. (Eder 2002,
S.36f.) Meistens konnten sich die Paare in ländlichen Regionen nur
unter Aufsicht sehen oder in der Öffentlichkeit bei religiösen
Festen, Prozessionen und Tanzveranstaltungen, oftmals in einem
Paararrangement, das ein offizieller Heiratsvermittler für die
Dauern der Veranstaltung vorgab. (vgl.
Hufton
1998/2002, S. 181f.) Das gemeinsame Tanzen, wie es beim
gemeinsamen Feiern junger Leute beiderlei Geschlechts heute so
wichtig ist, war in der frühen Neuzeit allerdings für die Anhänger der
Gegenreformation etwas, das wie das Trinken die Keuschheit der
Frauen bedrohte und die protestantischen Calvinisten in den
Vereinigten Niederlanden im 16. und 17. Jahrhundert verurteilten es
ebenfalls als "unschicklich". (ebd.,
S. 184)
Die
Virginität (Jungfräulichkeit, Unschuld) und
damit die "Ehre" der jungen Frauen war auch auf dem Land eine ▪
Sittlichkeitsnorm und soziale
Zwangsstruktur. In jedem Falle stellte sie,
wie immer man heute dazu steht, in dieser Zeit ein hohes Gut dar,
das, insbesondere in der dörflichen Welt, "nicht bloß individuell,
sondern auch kollektiv zu verteidigen war" (Eder
2002, S.39). Dazu gab es regional unterschiedliche Bräuche, die
"Zucht und Ordnung" zum Teil in die soziale Kontrolle der Peer-Group
legten. Dazu zählen z. B. mancherorts Bräuche, mit denen die jungen
Männer das »"Fensterln"
auswärtiger männlicher Konkurrenten im eigenen Dorf verhinderten
oder "unehrenhaftes Sexualverhalten innerhalb der dörflichen
Gemeinschaft mittels Rügebrauchtum und Schandstrafen" brandmarkten,
"indem sie in Vertretung der Dorfgemeinschaft verheimlichte
Liaisonen und ‹liederliche› Personen anprangerten." (ebd.,
S.39)
Mit seinen engen nachbarschaftlichen und verwandtschaftlichen
Beziehungen – isoliert lebende Einzelhöfe waren eher die Ausnahme – und
trotz seiner vielfältigen Beziehungen zum adeligen Grund- und
Gutsbesitzer bildete das Dorf, wie "durch unsichtbare Wände" von diesem
getrennt, eine eigene Lebenssphäre mit ihrer eigenen sozialen
Ungleichheit. (vgl.
Wehler 1987,
ebd. S.159)
So zog sich auch durch das Dorf "die
dreifache
Scheidelinie zwischen den Bauern, den unterbäuerlichen Kleinbesitzern
und den landlosen Arbeitskräften" (ebd.), die auch auf dem Land in einer
Vielfalt konventioneller und nichtkonventioneller nichtehelicher
Lebensformen lebten, wie man sie sonst nur der Gegenwart zuschreibt.
(vgl.
Schneider 1995)
Trotzdem war die Ehe in Stadt und Land "eine fraglose
Selbstverständlichkeit des Lebens" und blieb auch für die Frauen und
Männer, die ungewollt oder wegen herrschender Heiratsverbote
unverheiratet blieben, ein starker Bezugspunkt der Lebensplanung.
Dabei
ging es aber kaum um romantische Liebe oder individuelle Zuneigung der
möglichen Ehepartner, sondern bei der Auswahl der Partner, die seit dem
späteren 18. Jahrhundert nicht mehr nur von den Eltern vorgenommen
wurde, standen "praktische Tüchtigkeit, Besitz, Versorgung" und "Miteinander-Auskommen-Können"
ganz oben. (vgl.
Nipperdey 1983/1987, S.116)
(vgl. auch: →Das Liebes- und
Lebenskonzept der bürgerlichen Ehe)
Und selbst die Bauern, die um 1800 herum sich in der Minderheit
gegenüber der Mehrheit von Landlosen und Landarmen befanden (vgl.
Wehler 1987,
ebd. S.335),
"unterschieden sich sowohl voneinander als auch in ihrem Verhältnis zur
adeligen und staatlichen Obrigkeit durch Größe und Qualität ihres
Landbesitzes, die Natur ihrer Besitzrechte und die Eigenart ihrer
persönlichen Rechtsstellung." (ebd.
S.159)
So war das soziale Leben auf dem Land
eben keine Idylle und die dörfliche Gemeinschaft als Ganzes zeigte
aufgrund der wachsenden sozialen Differenzierung erste Risse. (vgl.
ebd.
S.335) Und doch
scheint am Vorabend der industriellen Revolution trotz mancher
innerdörflicher Spannungen noch ein
"Zugehörigkeitsgefühl" zur
dörflichen Gemeinschaft als Ganzes geherrscht zu haben, das "die
Trennlinien der sozialen Schichtung (überspannte)." (vgl.
Nipperdey 1983/1987,
S.175)
Aber auch die
Stadt- und Landbevölkerung zeigte im Umgang mit vorehelichem
Geschlechtsverkehr und seinen möglichen Folgen deutliche
Unterschiede. In den ▪
Städten, dort vor allem unter den Bürgern, gewannen "Gedanken über religiöse Entsagung oder die Züchtigung von
Gelüsten und Konsum" (Muchembled
2008, S.39) viel leichter und schneller die Oberhand als auf dem
Land.
Allerdings war auch "das
voreheliche Soziosexual-System des
Dorfs [...] durch eine breite Palette von Sitten und Gebräuchen für präsumptive Ehepartner bestimmt. Am bekanntesten ist die Institution
des «Kiltgans» (auch «Gasslgehen», «Nachtfreien», «Fensterln»), die
in Österreich und in Teilen Deutschlands verbreitet war. Diese meist
nächtlichen Aktionen männlicher Peer-Gruppen reichten vom
Vorsprechen am Fenster eines Mädchens bis zum
gemeinsamen Besuch in
deren Schlafkammer. Je nach dem Alter der Beteiligten führten die
meist nach strengen Regeln ablaufenden und von der Gruppe
überwachten Gebräuche zu verbalen Annäherungen oder sogar zu einem
ersten Austausch von Zärtlichkeiten." (Eder 2002,
S.36) Wurden diese Grenzen von einem Paar aber überschritten, und
kam es dabei auch zu vorehelichem Geschlechtsverkehr, ohne dass dem
ein Eheversprechen vorausgegangen war, hatte die Frau, wie
eigentlich immer, "das primäre Risiko vorehelicher Beziehungen zu
tragen" (ebd.,
S.37) und musste nach dem Verlust ihrer "Ehre" gewöhnlich ein Leben
am "Rand des von der Familie, der Gemeinde und der Herrschaft
regulierten sozialen Feldes" (ebd.)
fristen.
Allerdings wurde
vorehelicher sexueller Verkehr zwischen Mann und Frau in ihren
Konsequenzen für beide Geschlechter vollkommen unterschiedlich
bewertet. "Das Verhalten der Frau wird in die Kategorien ›entehrte
Jungfrau‹ und ›Hure‹ aufgegliedert, beim Mann unterbleibt diese
Differenzierung. [...] Im Gegensatz zum Mann verliert die Frau ihren
Stand, nämlich den der ›Jungfräulichkeit‹. Doch nicht nur ihre Ehre
scheint verloren, mit der Verantwortung für das menschliche Kind
verschlechtert sich auch ihre materielle Lage spürbar." (Breit
1991, S.5f.)
Sehr oft wurden
Frauen, die wegen vorehelichen Geschlechtsverkehrs ihre "Ehre"
verloren hatten, Opfer von Sanktionen, die die weltlichen und
sozialen Obrigkeiten gegen sie verhängten und die "über die internen familialen und von einzelnen gesellschaftlichen Gruppen festgelegten
Restriktionen" (Barth
1994, S.55) hinausgingen.
So gab es den Brauch, wonach eine als "entehrt"
geltende junge Frau bei der Hochzeit als sichtliches Zeichen ihrer
Schande einen Strohkranz zu tragen hatte oder überhaupt keinen. Sah
man der Braut ihre Schwangerschaft schon an, wurde ihr von einer
Hebamme beim Hochzeitszug ein Kissen nachgetragen. Und auch die
Obrigkeiten legten nach: In einer Braunschweigischen Stadtordnung,
das Beispiel steht für viele, war niedergelegt, "dass ein
schwangeres Mädchen die Haare zu bedecken und bei Sichtbarwerden
ihres Zustandes die Stadt zu verlassen habe." (ebd.,
S.56)
Als Konsequenz der
allmählichen Durchsetzung der christlichen Ehedoktrin mit ihrem
sakramentalen Charakter und der davon abgeleiteten Unauflöslichkeit
entstanden also seit Mitte des 16. Jahrhunderts immer mehr
rechtliche Regelungen, die den vorehelichen Geschlechtsverkehr unter
Strafe stellten. Dabei trug man wohl der Tatsache Rechnung, dass
"der gute Ruf eines jungen Mädchens, der auf das Ansehen der Familie
und mithin auf die Heiratsaussichten des Mädchens selbst nicht
unbeträchtlichen Einfluss hatte, [...] mit Blick auf die Wahrung der
öffentlicher Ordnung von Interesse für die Kirche und die weltliche
Obrigkeit "(ebd.,
S.55) geworden war.
-
So sah z. B.
die
niederösterreichische Policey-Ordnung 1641 in "unehelicher
leichtvertiger beywohnung und vermischung" (zit. n.
ebd., S.65)
nicht so schwerwiegendes Problem für die Gesellschaft, das dem
nur mit strengsten Strafen - und zwar für alle Stände -
beizukommen sei. In der Regel wurde dabei auf die aus dem
kanonischen Recht bekannten Straftatbestände Bezug genommen, die
den vorehelichen Verkehr mit einer Jungfrau und die "Unzucht" (fornicatio)
mit einer ledigen Person im Visier hatten. (vgl.
Eder 2002,
S.65)
-
Die
Preußische Landordnung
von 1577 befasste sich sehr detailreich mit dem Delikt des
sogenannten "Jungfrauenschwechen" und erörterte, ob eine Frau,
die an «iren Ehren (die weiblichen Geschlechts größter Schatz
ist, geschwecht» (zit. n.
ebd.)
wurde, nachdem ihr zuvor ein Eheversprechen gemacht worden war
oder nicht. Lag ein solches Versprechen vor, hatte er die Frau
zu heiraten, wenn nicht, musste er eine Strafe in Höhe ihrer
Mitgift an ihren Vormund bezahlen. Die Schwere der Tat hing
natürlich auch davon ab, ob der Mann als der einzige Verführer
zweifelsfrei feststand. War dies nicht der Fall, hatte er zwar
für sein unehelich gezeugtes Kind auch aufzukommen, wurde aber
aber ansonsten nicht weiter bestraft. Dazu wurde auch in anderer
Weise mit zweierlei Maß gemessen, denn der soziale Rang und
Status bestimmte auch den Strafrahmen. So musste ein höher
gestellter Mann nur zur Zahlung einer Mitgift in Höhe der
Morgengabe seines Standes bezahlen, während ein sozial
Untergebener, z. B. ein Dienstbote, der einer höhergestellte
Frau geschwängert hatte, mit körperlichen Strafen, im Extremfall
sogar mit der Todesstrafe zu rechnen hatte. (vgl..
ebd., S.66)