▪
Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
▪
Überblick
▪
Aspekte der
Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)
Fast überall in Europa standen seit der •
Reformation bestimmte sexuelle Delikte
unter Strafe. Allerdings war aus verschiedenen Gründen die
strafrechtliche Verfolgung solcher Delikte vergleichsweise selten
und Verurteilungen waren noch seltener.
Unter den •
von der
christlichen Religion und dem weltlichen Recht gesetzten
Rahmenbedingungen ging das frühneuzeitliche Verständnis von
›Sexualität‹, wie
Wunder
(2023, S.105f.) aufzeigt, generell von
drei zentralen
Differenzierungen aus.
Es unterschied
-
zwischen
ehelicher und nicht ehelicher Sexualität
-
zwischen
›natürlicher‹ und ›unnatürlicher‹ Sexualität
-
zwischen der der
verwandtschaftlichen Nähe der beteiligten Personen
Solche
Unterscheidungen gingen 1532 auch in die so genannte "Peinliche
Gerichtsordnung", die »Constitutio
Criminalis Carolina«, ein, die das erste allgemeine deutsche
Strafgesetzbuch war . Das Attribut "peinlich", das wir
heute anders verwenden, bezieht sich in dem Begriff auf das
lateinische poena (Strafe) und bedeutet in diesem Zusammenhang
Leibes- und Lebensstrafen.
Die
Carolina, so die Kurzform für das
Gesetzeswerk aus dem Alten Reich, dem
»Heiligen
Römischen Reich, wurde im Jahr 1532 auf dem Reichstag von Regensburg
erlassen.
Die Carolina erhob
den Anspruch, die in der Gesellschaft schon
▪ von der christlichen Ehedoktrin
gerahmten Vorstellungen der christlichen Sexualmoral einheitlich
und verbindlich für das ganze Reich und seine Territorien zu regeln.
Wie in vielen anderen Fragen auch, gingen aber Anspruch und
Wirklichkeit dabei noch oft auseinander.
Mit dem
Gesetzeswerk wurde mit den
christlichen Moralvorstellungen auch das •
soziale Konstrukt der weiblichen "Ehre" Teil des
reichsstaatlichen Strafrechts.
Was in der Carolina
als Sexualdelikte angesehen wurde, hatte mit den Bereichen sexuellen
Handelns zu tun, die nach Ansicht ihrer Verfasser, eine Gefahr für
die • christliche Ehe, die Fortpflanzung und die •
männliche Autorität
und Ehre darstellen konnten.
Das waren die
folgenden Delikte: "Unkeuschheit wider die Natur,
Blutschande, gewaltsame Entführung, Notzucht, Ehebruch, zweifache
Ehe, Kuppelei und die «Straff der jhenen so jre eheweiber oder
kinder durch böses genieß willen williglich zu vnkeuschen wercken
verkauffen» (Art. 122)" (ebd. 2002,
S.55) dazu noch Kindsmord oder Kindesweglegung.
In der Folge geriet
auch der ▪
Ehebruch, obgleich er regional sehr unterschiedlich geahndet wurde, endgültig ins
Fadenkreuz der staatlichen Justiz.
Viele dieser
Delikte hielten sich
nicht nur in den Gesetzeswerken bis ins 18. Jahrhundert, sondern
verankerten sich auch im moralischen Bewusstsein der Menschen.
Die Carolina
stellte
die christliche Ehe unter
einen besonderen Schutz, während sie zugleich "die »heißen« Themen
• vorehelicher
Geschlechtsverkehr und Prostitution [...] schon allein
wegen der
großen Differenz zwischen dem Recht und der sozio-sexuellen Praxis" (ebd. 2002,
S.54) außen vor ließ und nicht sanktionierte.
Hochgehalten wurden
die Rechtsprinzipien der Blutsverwandtschaft, der
Jungfräulichkeit und die Vorstellung einer
"natürlichen" sexuellen
Ordnung und einer ebenso
"natürlichen" sexuellen Praxis.
Die strafrechtlichen Regelungen wurden dabei durch »Policey-Ordnungen
komplettiert, die die strafrechtlichen Regelungen ergänzen und
"Missstände" im Sexualverhalten der Bevölkerung dort zurückdrängen
sollten, wo ihnen mit den Strafen des Sexualstrafrechts nicht so
ohne weiteres beizukommen war. Strafgesetz und Polizeyordnungen
setzten jedenfalls im Zuge
der Zeit und der weiteren ▪
Sozialdisziplinierung
(»Gerhard
Oestreich (1910-1978)) und des fortschreitenden,
allerdings nicht geradlinig verlaufenden ▪
Zivilisationsprozesses
(»Nobert
Elias (1897-1990) Normen von oben durch, die nach und nach von den Menschen
internalisiert wurden.
Damit wurde, grob mit
»Michel Foucault (1926-1984) gesprochen, in einem
komplexen Prozess das moderne •
Sexualitätsdispositiv gebildet, in der
die •
depersonalisierte Macht mit ihrer •
polymorphen Kraft das gewünschte sexuelle Verhalten am Ende nicht
mehr vor allem über Repression durchsetzen musste. Die neue
Machttechnologie im Bereich des Sexuellen entstand in der Mitte des 18. Jahrhunderts
und begann von da an das vormoderne •
Allianzdispositiv,
das sexuelles Verhalten über Gesetze, Verbote und die geordnete
Weitergabe von Besitz, Namen und Status regulierte, zu
ergänzen. Im 19. Jahrhundert wurde es zu dem dominierenden Machtdispositiv im Bereich der Sexualität.
In diesem Jahrhundert wurde, so Foucaults These, das, was wir
heute unter Sexualität verstehen, nämlich "die Annahme, der
Mensch habe eine im Körper verankerte sexuelle Natur" (Gehring
2014b, S.85) erfunden. Folgerichtig zielte das ab dem 18.
Jahrhundert entstehende •
Sexualitätsdispositiv auf das Innere des Menschen.
Grundsätzlich
unterschied man, zumindest in Gerichtsverfahren der ▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800)
zwischen den •
Begriffen ›Unzucht‹ und
›Notzucht‹. Während • ›Unzucht‹
konnte alle moralisch und rechtlich anstößigen Formen nichtehelicher
heterosexueller Beziehungen umfassen konnte, beschränkte sich die
mit der Todesstrafe verbundene •
›Notzucht‹
auf Fälle ehrverletzender heterosexueller Gewalt bzw. Fällen von
Geschlechtsverkehr, "der
gegen den Willen einer
›ehrenhaften‹ Frau durchgesetzt wurde." (Lehner
2023, S.107)
Damit war das Sexualdelikt auf heterosexuellen
Geschlechtsverkehr und auf
solche Frauen beschränkt, deren •
›Ehre‹ als unbeschadet
galt und die dafür auch einen Leumund anführen konnten, der dies
bezeugen konnte. (vgl.
ebd.)
Dies hatte fatale Folgen für alle Frauen, die nach zeitgenössischem Verständnis ihre
"Ehre" verloren hatten. So fielen z. B.
ledige Frauen mit Kind oder Frauen, die sich, nachdem sie z. B. als
Dienstmädchen vom Land in die Stadt gekommen waren, in "eine(r)
Spirale von sexueller Ausnutzung, materieller Not und wachsender
Ehrlosigkeit" (Lidman
2008, S.338) am Ende prostituieren, um zu
überleben. (vgl.
Schwerhoff 1991,
S.376) durch das Notzuchtraster. Frauen aus der Unterschicht, deren
Fälle ohnehin wohl nur in seltenen Fällen vor dem Richtertisch
landeten, waren, wenn sie wegen tatsächlicher oder bloß nachgesagter
unerlaubter sexueller Beziehungen vorbestraft waren, "gemeine
Vetteln" oder "Vetteln“, besaßen von
vornherein einen schlechten Ruf und daher oft von vornherein als
unzüchtig.
Im Zentrum der Definition
von ›Notzucht‹ stand
damit die Verletzung oder Minderung des ▪
sozialen Konstrukts der Frauenehre, das im Kern auf der "Unversehrtheit der Jungfräulichkeit und
(der) sexuelle(n) Fixierung ehefräulicher Sexualität auf den Ehemann,
gekoppelt an ein Pflichterfüllungsethos im funktionalen Kontext der
Familie" (Fuchs
1999, S. 231) beruhte.
Auf den Einwand,
dass der frühneuzeitliche Begriff ›Notzucht‹ "nicht eins zu eins mit
dem modernen Begriff • ›Vergewaltigung‹ zu übersetzen (ist) und bei
Weitem nicht alles, was aus heutiger Perspektive als sexualisierte
oder sexuelle Gewalt" gilt, umfasst (Lehner
2023, S.108), kann an dieser Stelle nur verwiesen werden.
In der Praxis der
Rechtsprechung der • Frühen Neuzeit
(ca. 1350-1800) bedeutete die Definition von Notzucht, dass nach
dem Gesetz jedenfalls nur ehrenhafte Frauen Opfer von
Notzuchtstraftaten werden konnten.
Ob in einem
Unzuchtsdelikt ›Notzucht‹ mitverhandelt wurde, hing davon ab, ob die
• ›Ehre‹ der betroffenen Frau glaubhaft gemacht und bezeugt werden
konnte." (Lehner
2023,
S.120) Frauen mussten vor Gericht dazu nicht ihre Jungfräulichkeit
unter Beweis stellen und sich gegen den impliziten Vorwurf
verteidigen, "den Mann provoziert oder sich nicht ausreichend
gewehrt zu haben." (ebd., S.110)
Frühneuzeitliches
Richten in Sexualdelikten war indessen nicht überall abgeschlossen,
wenn es zur Verurteilung eines Täters kam. Oft mussten die
Verurteilten auch die Arztkosten für verletzte Opfer bezahlen und
den betroffenen Frauen und Mädchen eine Entschädigung zukommen
lassen. Die gerichtlich verfügte Entschädigungszahlung sollte den
Opfern
"als Mitgift dienen, welche die Nachteile aufwiegen sollte, die sie
als deflorierte Frauen auf dem Heiratsmarkt in Kauf nehmen mussten."
(Loetz
o. J., S.581)
Es konnte auch vorkommen, dass eine vordem
"ehrbare" Frau vom Gericht mit Brief und Siegel bestätigt wurde,
"dass sie sich gewehrt [und der Verurteilte sie] nit verfelt habe“.
Damit sollte bestätigt werden, "dass die Klägerin eine unangetastete
und damit ganz und gar heiratswürdige Frau war." (ebd.)
Ziel dieser für 1535 in Zürich dokumentierten Vorgehens sollte dabei
wohl eine Art "präventive(r) Sozialpolitik" sein, "die
Verarmungsrisiken der Opfer zu mindern und damit die finanziellen
Folgen für die öffentliche Armenversorgung möglichst gering zu
halten". So konnte nicht nur durch die Verurteilung des Täters und
die von ihm zu leistende finanzielle Entschädigung dem Opfer
Gerechtigkeit widerfahren, sondern auch die Gesellschaft von den
sozialen Kosten des Vergehens entlastet werden. (vgl.
ebd.)
Dieses Verfahren
mache aber auch deutlich, dass das "Bild patriarchalischer
Machtinstrumente, das die ältere Frauengeschichte von vormodernen
Gerichten gezeichnet habe, so nicht zutrifft. Sie seien, wenn
sie Sexualdelikte verhandelten, keineswegs grundsätzlich darauf aus
gewesen, die Fälle zu vertuschen oder die Opfer systematisch zu
benachteiligen. (vgl.
ebd.,
S.600)
Trotzdem:
Frauen, die nach zeitgenössischem Verständnis ihre
"Ehre" verloren hatten, wie z. B.
ledige Frauen mit Kind oder Prostituierte, fielen durch das
Notzuchtraster des Gesetzes.
Wie
Lidman (2008,
S.331) betont, seien die Anklagen und Prozessschilderungen bei
Sittlichkeitsdelikten oft sehr unbestimmt. So sei aus entsprechenden
Dokumenten herauszulesen, dass eine Frau schon dann als eine
schlechte Frau verdächtigt werden konnte, wenn sie z. B. allein in
der Nacht in der Stadt umherging. Solche Frauen konnten als "gemeine weibspersonen" oder weil sie
"bei nachts auf der gassen gefunden“
worden waren, kurzerhand aus der Stadt verwiesen werden, ohne dass
man sonst noch irgendetwas dazu protokollierte. Es kam aber auch
vor, dass sich eine als "gemeine Vettel" diskriminierte Frau
vor den Rat begab. Wenn sie dort um Verzeihung bat und versprach,
sie "wolle anjezt sich ehrlich vnd wol verhalten“, konnte sie mit
einem ernsten Verweis in die Stadt zurückkehren, auch wenn sie sich
dann der ständigen Gefahr aussetzen musste, erneut verdächtigt zu
werden und im Wiederholungsfall härtere Strafen verhängt wurden.
Das Problem sexualisierter Gewalt in der
Rechtsprechung
Den Gerichten
der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) war im Allgemeinen das vermeintlich
sündhafte Verhalten sehr viel wichtiger
die • Frage der sexuellen
Gewaltanwendung.
Zudem stand in solchen
Prozessen in den meisten Fällen •
Aussage gegen Aussage,
was die Richter um so mehr darin stärkte, den Charakter des
weiblichen Opfers
ganz genau zu begutachten, um am Ende im Zweifel für den Angeklagten
zu urteilen oder weniger schlimme Strafen zu verhängen. (vgl.
Naphy
2002, S.79).
Für ihre
Urteilsfindung setzten die Richter vor allem auf die
Opferbegutachtung, schätzten aber auch die Glaubwürdigkeit des
Angeklagten ein, sowie die der ganzen Anklage. Häufig entschieden
sie im Zweifel für den Angeklagten, verzichteten auf die
Todesstrafe, verhängten aber andere Strafen (vgl.
ebd.,
S.96).
Wenn Richter die
betroffenen Fragen befragten, geschah dies wohl mit Fragen, wie sie
Francisca
Loetz
(o. J.), für Schweizer Gerichte noch zu Beginn des 19.
Jahrhunderts aus Gerichtsakten rekonstruiert hat. So versuchte das
Gericht, "immer zu klären, wie der körperliche Kontakt zustande
gekommen war und welche Formen er angenommen hatte: hatten die Frau
oder das Kind ein Geschenk erhalten, waren sie geschlechtsreif und
"ehrenhaft", hatte die Frau sich auffällig verhalten, wurden
Körperteile entblößt, gelang der Koitus, kam es innerhalb oder
außerhalb der Vagina zur Ejakulation – diese Fragen stehen im
Mittelpunkt und entsprechen den zeitgenössischen juristischen
Beurteilungskriterien. Sie verdeutlichen, dass rechtes Richten auf
spezifischen Vorstellungen von der Ungleichheit der Geschlechter
beruhte. Frauen standen prinzipiell unter Verdacht, sexuelle Anreize
gesetzt und damit den Übergriff provoziert zu haben. Männer hingegen
wurden als Menschen betrachtet, die von Natur aus leicht
'verführbar' waren und deren Sexualität ausschließlich auf den
Koitus bezogen wurde. Während Frauen damit grundsätzlich unter
Beweisnot standen und der Mitschuld verdächtigt wurden, galten
sexuelle Gewalttäter als entschuldbar. So argumentierten Angeklagte
häufig, sie hätten lediglich auf die Frauen reagiert und doch kein
so schweres Sexualdelikt begangen, da sie nicht zum Koitus gekommen
waren." (ebd.,
S.576f.)
Ein Vergewaltungsdelikt, das wie
unser modernes Strafrecht (»§
177 StGb) den Straftatbestand unabhängig davon bestimmt, ob die
Personen, die daran beteiligt sind, verheiratet sind oder nicht, gab
es in der Frühen Neuzeit (ca. 1500–1800) nicht. Aber auch
hierzulande ist die Vergewaltigung in der Ehe erst seit dem 1. Juli
1997 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Zuvor galt das, was in der
Ehe geschah, als Teil der "ehelichen Pflicht". Kam es bei ihrem
Vollzug zu Gewalt, dann wurde dies lediglich als Nötigung oder
Körperverletzung bestraft, aber nicht als Vergewaltigung. Seit der
Reform im Jahre 1997 wird nicht mehr zwischen Opfern innerhalb oder
außerhalb einer Ehe unterschieden. Der Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung wurde als ein Recht definiert, das auch in der Ehe
uneingeschränkt gilt. Vergewaltigung ist seitdem ein Offizialdelikt,
das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.
Ursprüngliche Bestrebungen, eine strafrechtliche Verfolgung nur dann
einzuleiten, wenn das Vergewaltigungsopfer dies selbst beantragt,
wurden fallengelassen. Sie hatten zum Ziel, eine bestehende Ehe zu
schonen.
Im Recht der Frühen Neuzeit war weder das Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung verankert, noch gab es Vergewaltigung hinter den
Schweigemauern des durch das christliche Sakrament der Ehe
geschützten Institution. Wurde ein Fall von Vergewaltigung vor
Gericht verhandelt, stand zuallererst "die Frage nach der
Angemessenheit des Verhaltens der betreffenden Frau und nach dem
Wesen der Frau" (Hufton
1998/2002, S. 368) im Raum, ehe die Gewalt des Mannes
thematisiert wurde. Man "beschwor das Gespenst von der Frau als
lüsternem Geschlecht, das den Mann in schicksalhafte Versuchung
führte" (ebd.)
Natürlich gab es, und das ist leider bis heute nicht grundsätzlich
anders, auch in der Frühen Neuzeit eine große Dunkelziffer,
weil die allerwenigsten Fälle von Vergewaltigung wegen der "chronische(n)
Verschweigung" (ebd.),
der sie unterlag, den Bannkreis der Täter-Opfer-Beziehung sprengten
und zur Anzeige gebracht wurden. Diese "Tendenz zum
Verschweigen", so vermutet Owen
Hufton
(1998/2002, S. 368) weiter, dürfte in der Frühen Neuzeit
besonders ausgeprägt gewesen sein, "weil der auf sexuelle Keuschheit
ausgesetzte Preis noch höher war und Frauen entweder eine Abwertung
ihres Status auf dem Heiratsmarkt oder den elterlichen Zorn
fürchteten, wenn sie offenbarten, was geschehen war – besonders,
wenn sie von zu Hause ausgerissen waren oder
sich in
kompromittierende Umstände begeben hatten –."
Zudem habe es
immer die Angst gegeben, dass eine Anzeige die Folge haben konnte,
dass die Justiz noch genauer auf die Beziehung zwischen Täter und
Opfer blickte und das Ergebnis die Lage des Opfer sogar noch
erheblich verschlimmerte. So wussten die betroffenen Mädchen und
Frauen wohl auch, dass die Richter bis in kleinste Details
nachhakten, ob und wie sich das Opfer gewehrt und um Hilfe
geschrieen habe, ob es Verletzungen aufwies oder wenigsten zersauste
Haare besaß. (vgl.
Loetz
o. J., S.584) Dieses öffentliche Verhör des Opfers, das die •
sozial konstruierten Grenzen der Scham der Zeit mit großer
Wahrscheinlichkeit immer wieder überschritt, "zementierte damit die
Ungleichheit der Paare vor Gericht." (vgl.
ebd.,)
Wer wegen sexualisierter Gewalt vor Gericht zog, und das taten
ohnehin nur die wenigsten Opfer, trug daher stets auch das Risiko,
"als unglaubwürdig abgewiesen zu werden und dadurch einen •
Ehrverlust zu erleiden." (ebd.,
Gab es nämlich nur "das geringste Indiz
dafür, daß der Täter ermutigt worden war, ein Indiz, das von den
Freunden des Vergewaltigers leicht fabriziert werden konnte" (ebd.), waren die Chancen des weiblichen Opfers auf eine Wiedergutmachung
bzw. "Entschädigung" dahin. Und auch die Richter waren in einem
solchen Fall schnell mit ihrem Urteil bei der Hand und erklärten,
dass es überhaupt keine Vergewaltigung gegeben habe.
In der schlechtesten Ausgangslage, den Mann bestraft zu sehen, waren
die Frauen, die nach einer Vergewaltigung
von ihrem Peiniger schwanger
wurden. Dann war für die Gerichte und die Gesellschaft die Sache
klar: Es konnte überhaupt keine Vergewaltigung bzw.• ›Notzucht‹
sein, "da das Lustempfinden der Frau eine condiitio sine qua non
der Empfängnis sei." (ebd.,
S.369) Vielerorts glaubte man, "dass die Empfängnis nur stattfinden
könne, wenn sowohl Mann und Frau ejakulieren (d.h. einen Orgasmus
haben." (Naphy
2002, S.90
Geschlechtsverkehr mit jungen Mädchen war, regional in der
Altersbegrenzung und um Strafmaß unterschiedlich,
unter Strafe gestellt. Allerdings muten uns heute die
Altersbegrenzungen, die dabei in der Frühen Neuzeit vorgenommen
wurden, als kaum nachvollziehbar, geschweige denn moralisch
vertretbar an. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag
zwischen 10 und 12 Jahren. (Hufton
1998/2002, S.369). Allerdings hatten die Richter das letzte Wort
und konnten ad hoc entscheiden, "wie weit die Jugendlichen
(Heranwachsenden) vielleicht mitschuldig sein mochten." (Naphy
2002, S.131) Zudem lag die Beweislast, auch in Fällen von
Kindesmissbrauch "weitestgehend beim Kind." (ebd.)
Wer allerdings eine solchen sexuellen Missbrauchs von ganz jungen
Mädchen überführt werden konnte, hatte ein Kapitalverbrechen
begangen und musste mit der Todesstrafe rechnen, die auch, wie
Beispiele aus England zeigen. immer wieder mal verhängt worden ist,
vor allem wenn ein Mann ein Mädchen aus einer höheren Schicht
missbraucht hat. Delikte, die an einfachen Dienstmädchen begangen
wurden, wurden jedenfalls kaum geahndet. (vgl.
Hufton
1998/2002, S.369) Und auch ansonsten fällt auf, dass die
Gerichte nur sehr wenige Notzuchtfälle verhandelten (vgl.
Lehner 2023, S.105-110).
Der "Geschlechtsverkehr
über soziale Schranken" (Hufton
1998/2002, S.369) hinweg war n der Regel deutlich härter
sanktioniert als Fälle, in denen ein Mädchen von einem Mann aus der
gleichen Schicht missbraucht worden ist. Wurde es dabei entjungfert,
"dann war ein Kompromiß" (ebd.)
anzuraten, und zwar am besten dadurch, "daß ein Mädchen, das
verdorbene Ware war, den Mann heiratete, der sie derart entwertet
hatte." (ebd.)
Während die betroffenen Frauen und Mädchen als Opfer streng verhört
wurden, interessierten sich die Gerichte, die Sexualdelikte
verhandelten, offenbar nur in Ausnahmefällen für die Motive der
Täter. Was sie, danach befragt, antworteten, folgte "einer
Argumentation; die dem frühneuzeitlichen Muster folgt. Die
Angeklagten begründeten ihre Übergriffe mit weit verbreiteten
geschlechtsspezifischen Körpervorstellungen, von denen sie
ableiteten, was einem Mann zustand oder nicht. So erklärten sie, sie
hätten endlich herausfinden wollen, was es mit der Sexualität auf
sich habe. Andere Männer führten an, ihre Ehefrauen seien vor
längerer Zeit verstorben oder hätten aus verschiedenen Gründen nicht
für den Geschlechtsverkehr zur Verfügung gestanden, so dass sie eine
andere Frau genommen hätten." (Loetz
o. J., S.588) Wieder andere sagten, ihre
Ehefrau lebe getrennt von ihnen oder sei schon lange krank, so dass
sie ihren "ehelichen Pflichten" nicht nachkommen könne, und glaubten
wohl, dass ihnen als Männer in ihrer "Not" das Recht zustand, ihre
Sexualität mit einer anderen Frau auszuleben. (vgl.
ebd.)
Während den Männer nicht nur damit grundsätzlich das Recht auf
Sexualität zugesprochen wurde, wurden die psychischen
Verletzungen von Frauen, Mädchen und Kindern, die Opfer der
sexualisierter Gewalt durch Männer wurden, von den Gerichten
weitgehend ignoriert. (vgl.
ebd.,
S.589)
Aber neben unmittelbarer sexueller Gewalt, die Frauen von Männern
angetan wurde, gab es noch weitere Formen sexualisierter Gewalt
gegen Frauen, denn • Ruf und "Ehre"
einer Frau, ihr wichtigstes soziales Kapital, waren leicht so zu
ruinieren, das die soziale Existenz von Frauen auf dem Spiel
stehen konnte.
Die Veränderung der Scham- und
Peinlichkeitsschwellen
Weil sich der Staat
die Prinzipien der christlichen Sexualmoral zu eigen machte, wurden
auch im Laufe der Zeit auch die ▪ Scham- und Peinlichkeitsschwellen deutlich enger und
strenger gezogen und die ▪
Nacktheit in der Öffentlichkeit
(Badehäuser), die der Kirche schon seit jeher ein Dorn im Auge
war,
zusehends zurückgedrängt.
Mehr und mehr wurde damit das, was Kirchen
und der entstehende Fürstenstaat bei der Schaffung des neuen
Untertanenverbands wollten, damit auch in Vorstellungen von »Keuschheit,
»Scham,
Schuld und »Prüderie
"übersetzt" und am Ende wurden sie als soziale Konstrukte Ausdruck der jeweils
herrschenden Gefühlskultur und Moral der •
Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) und der damit verbundenen sozialen Kontrolle.
[
▪
Christliche
Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der
frühen Neuzeit
▪
Überblick ▪
Von der mönchischen
Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral ▪
Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren ▪
Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe
▪
Die
christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken ►
Christliche Moral und staatliches Recht ◄
▪
Ehebruch ▪
Vorehelicher Geschlechtsverkehr
▪
Bausteine
]
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
17.08.2026
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