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Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen

Christliche Moral und staatliches Recht

Frühe Neuzeit (1350-1789)  « –  Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche AspekteSexualleben

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters   Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick [ Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht Rechtsprechung bei Sexualdelikten Bausteine ] Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

Fast überall in Europa standen seit der • Reformation bestimmte sexuelle Delikte unter Strafe. Allerdings war aus verschiedenen Gründen die strafrechtliche Verfolgung solcher Delikte vergleichsweise selten und Verurteilungen waren noch seltener.

Unter den • von der christlichen Religion und dem weltlichen Recht gesetzten Rahmenbedingungen ging das frühneuzeitliche Verständnis von ›Sexualität‹, wie Wunder (2023, S.105f.) aufzeigt, generell von drei zentralen Differenzierungen aus.

Es unterschied

  • zwischen ehelicher und nicht ehelicher Sexualität

  • zwischen ›natürlicher‹ und ›unnatürlicher‹ Sexualität

  • zwischen der der verwandtschaftlichen Nähe der beteiligten Personen

Solche Unterscheidungen gingen 1532 auch in die so genannte "Peinliche Gerichtsordnung", die »Constitutio Criminalis Carolina«, ein, die das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch war . Das Attribut "peinlich", das wir heute anders verwenden, bezieht sich in dem Begriff auf das lateinische poena (Strafe) und bedeutet in diesem Zusammenhang Leibes- und Lebensstrafen.

Die Carolina, so die Kurzform für das Gesetzeswerk aus dem Alten Reich, dem »Heiligen Römischen Reich, wurde im Jahr 1532 auf dem Reichstag von Regensburg erlassen.

Die Carolina erhob den Anspruch, die in der Gesellschaft schon ▪ von der christlichen Ehedoktrin gerahmten Vorstellungen der christlichen Sexualmoral einheitlich und verbindlich für das ganze Reich und seine Territorien zu regeln. Wie in vielen anderen Fragen auch, gingen aber Anspruch und Wirklichkeit dabei noch oft auseinander.

Mit dem Gesetzeswerk wurde mit den christlichen Moralvorstellungen auch das • soziale Konstrukt der weiblichen "Ehre" Teil des reichsstaatlichen Strafrechts.

Was in der Carolina als Sexualdelikte angesehen wurde, hatte mit den Bereichen sexuellen Handelns zu tun, die nach Ansicht ihrer Verfasser, eine Gefahr für die • christliche Ehe, die Fortpflanzung und die • männliche Autorität und Ehre darstellen konnten.

Das waren die folgenden Delikte: "Unkeuschheit wider die Natur, Blutschande, gewaltsame Entführung, Notzucht, Ehebruch, zweifache Ehe, Kuppelei und die «Straff der jhenen so jre eheweiber oder kinder durch böses genieß willen williglich zu vnkeuschen wercken verkauffen» (Art. 122)" (ebd. 2002, S.55) dazu noch Kindsmord oder Kindesweglegung.

In der Folge geriet auch der ▪ Ehebruch, obgleich er regional sehr unterschiedlich geahndet wurde, endgültig ins Fadenkreuz der staatlichen Justiz.

Viele dieser Delikte hielten sich nicht nur in den Gesetzeswerken bis ins 18. Jahrhundert, sondern verankerten sich auch im moralischen Bewusstsein der Menschen.

Die Carolina stellte die christliche Ehe unter einen besonderen Schutz, während sie zugleich "die »heißen« Themen  • vorehelicher Geschlechtsverkehr und Prostitution [...] schon allein wegen der großen Differenz zwischen dem Recht und der sozio-sexuellen Praxis" (ebd. 2002, S.54) außen vor ließ und nicht sanktionierte.

Hochgehalten wurden die Rechtsprinzipien der Blutsverwandtschaft, der Jungfräulichkeit und die Vorstellung einer "natürlichen" sexuellen Ordnung und einer ebenso "natürlichen" sexuellen Praxis. Die strafrechtlichen Regelungen wurden dabei durch »Policey-Ordnungen komplettiert, die die strafrechtlichen Regelungen ergänzen und "Missstände" im Sexualverhalten der Bevölkerung dort zurückdrängen sollten, wo ihnen mit den Strafen des Sexualstrafrechts nicht so ohne weiteres beizukommen war. Strafgesetz und Polizeyordnungen setzten jedenfalls im Zuge der Zeit und der weiteren ▪ SozialdisziplinierungGerhard Oestreich (1910-1978)) und des  fortschreitenden, allerdings nicht geradlinig verlaufenden ▪ ZivilisationsprozessesNobert Elias (1897-1990) Normen von oben durch, die nach und nach von den Menschen internalisiert wurden.

Damit wurde, grob mit »Michel Foucault (1926-1984) gesprochen, in einem komplexen Prozess das moderne • Sexualitätsdispositiv gebildet, in der die • depersonalisierte Macht mit ihrer • polymorphen Kraft das gewünschte sexuelle Verhalten am Ende nicht mehr vor allem über Repression durchsetzen musste. Die neue Machttechnologie im Bereich des Sexuellen entstand in der Mitte des 18. Jahrhunderts und begann von da an das vormoderne • Allianzdispositiv, das sexuelles Verhalten über Gesetze, Verbote und die geordnete Weitergabe von Besitz, Namen und Status regulierte, zu ergänzen. Im 19. Jahrhundert wurde es zu dem dominierenden Machtdispositiv im Bereich der Sexualität. In diesem Jahrhundert wurde, so Foucaults These, das, was wir heute unter Sexualität verstehen, nämlich "die Annahme, der Mensch habe eine im Körper verankerte sexuelle Natur" (Gehring 2014b, S.85) erfunden. Folgerichtig zielte das ab dem 18. Jahrhundert entstehende • Sexualitätsdispositiv auf das Innere des Menschen.

Grundsätzlich unterschied man, zumindest in Gerichtsverfahren der ▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) zwischen den • Begriffen ›Unzucht‹ und ›Notzucht‹. Während • ›Unzucht‹ konnte alle moralisch und rechtlich anstößigen Formen nichtehelicher heterosexueller Beziehungen umfassen konnte, beschränkte sich die mit der Todesstrafe verbundene • ›Notzucht‹ auf Fälle ehrverletzender heterosexueller Gewalt bzw. Fällen von Geschlechtsverkehr, "der gegen den Willen einer ›ehrenhaften‹ Frau durchgesetzt wurde." (Lehner 2023, S.107)

Damit war das Sexualdelikt auf heterosexuellen Geschlechtsverkehr und auf solche Frauen beschränkt, deren • ›Ehre‹ als unbeschadet galt und die dafür auch einen Leumund anführen konnten, der dies bezeugen konnte. (vgl. ebd.) Dies hatte fatale Folgen für alle Frauen, die nach zeitgenössischem Verständnis ihre "Ehre" verloren hatten. So fielen z. B. ledige Frauen mit Kind oder Frauen, die sich, nachdem sie z. B. als Dienstmädchen vom Land in die Stadt gekommen waren, in "eine(r) Spirale von sexueller Ausnutzung, materieller Not und wachsender Ehrlosigkeit" (Lidman 2008, S.338) am Ende prostituieren, um zu überleben. (vgl. Schwerhoff 1991, S.376) durch das Notzuchtraster. Frauen aus der Unterschicht, deren Fälle ohnehin wohl nur in seltenen Fällen vor dem Richtertisch landeten, waren, wenn sie wegen tatsächlicher oder bloß nachgesagter unerlaubter sexueller Beziehungen vorbestraft waren, "gemeine Vetteln" oder "Vetteln“, besaßen von vornherein einen schlechten Ruf und daher oft von vornherein als unzüchtig.

Im Zentrum der Definition von ›Notzucht‹ stand damit die Verletzung oder Minderung des ▪ sozialen Konstrukts der Frauenehre, das im Kern auf der "Unversehrtheit der Jungfräulichkeit und (der) sexuelle(n) Fixierung ehefräulicher Sexualität auf den Ehemann, gekoppelt an ein Pflichterfüllungsethos im funktionalen Kontext der Familie" (Fuchs 1999, S. 231) beruhte.

Auf den Einwand, dass der frühneuzeitliche Begriff ›Notzucht‹ "nicht eins zu eins mit dem modernen Begriff • ›Vergewaltigung‹ zu übersetzen (ist) und bei Weitem nicht alles, was aus heutiger Perspektive als sexualisierte oder sexuelle Gewalt" gilt, umfasst (Lehner 2023, S.108), kann an dieser Stelle nur verwiesen werden.

In der Praxis der Rechtsprechung der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) bedeutete die Definition von Notzucht, dass nach dem Gesetz jedenfalls nur ehrenhafte Frauen Opfer von Notzuchtstraftaten werden konnten.

Ob in einem Unzuchtsdelikt ›Notzucht‹ mitverhandelt wurde, hing davon ab, ob die • ›Ehre‹ der betroffenen Frau glaubhaft gemacht und bezeugt werden konnte." (Lehner 2023, S.120) Frauen mussten vor Gericht dazu nicht ihre Jungfräulichkeit unter Beweis stellen und sich gegen den impliziten Vorwurf verteidigen, "den Mann provoziert oder sich nicht ausreichend gewehrt zu haben." (ebd., S.110)

Frühneuzeitliches Richten in Sexualdelikten war indessen nicht überall abgeschlossen, wenn es zur Verurteilung eines Täters kam. Oft mussten die Verurteilten auch die Arztkosten für verletzte Opfer bezahlen und den betroffenen Frauen und Mädchen eine Entschädigung zukommen lassen. Die gerichtlich verfügte Entschädigungszahlung sollte den Opfern "als Mitgift dienen, welche die Nachteile aufwiegen sollte, die sie als deflorierte Frauen auf dem Heiratsmarkt in Kauf nehmen mussten." (Loetz o. J., S.581)

Es konnte auch vorkommen, dass eine vordem "ehrbare" Frau vom Gericht mit Brief und Siegel bestätigt wurde, "dass sie sich gewehrt [und der Verurteilte sie] nit verfelt habe“. Damit sollte bestätigt werden, "dass die Klägerin eine unangetastete und damit ganz und gar heiratswürdige Frau war." (ebd.) Ziel dieser für 1535 in Zürich dokumentierten Vorgehens sollte dabei wohl eine Art "präventive(r) Sozialpolitik" sein, "die Verarmungsrisiken der Opfer zu mindern und damit die finanziellen Folgen für die öffentliche Armenversorgung möglichst gering zu halten". So konnte nicht nur durch die Verurteilung des Täters und die von ihm zu leistende finanzielle Entschädigung dem Opfer Gerechtigkeit widerfahren, sondern auch die Gesellschaft von den sozialen Kosten des Vergehens entlastet werden. (vgl. ebd.)

Dieses Verfahren mache aber auch deutlich, dass das "Bild patriarchalischer Machtinstrumente, das die ältere Frauengeschichte von vormodernen Gerichten gezeichnet habe, so nicht zutrifft. Sie seien, wenn sie Sexualdelikte verhandelten, keineswegs grundsätzlich darauf aus gewesen, die Fälle zu vertuschen oder die Opfer systematisch zu  benachteiligen. (vgl. ebd., S.600)

Trotzdem: Frauen, die nach zeitgenössischem Verständnis ihre "Ehre" verloren hatten, wie z. B. ledige Frauen mit Kind oder Prostituierte, fielen durch das Notzuchtraster des Gesetzes.

Wie Lidman (2008, S.331) betont, seien die Anklagen und Prozessschilderungen bei Sittlichkeitsdelikten oft sehr unbestimmt. So sei aus entsprechenden Dokumenten herauszulesen, dass eine Frau schon dann als eine schlechte Frau verdächtigt werden konnte, wenn sie z. B. allein in der Nacht in der Stadt umherging. Solche Frauen konnten als "gemeine weibspersonen" oder weil sie "bei nachts auf der gassen gefunden“ worden waren, kurzerhand aus der Stadt verwiesen werden, ohne dass man sonst noch irgendetwas dazu protokollierte. Es kam aber auch vor, dass sich eine als "gemeine Vettel" diskriminierte Frau vor den Rat begab. Wenn sie dort um Verzeihung bat und versprach, sie "wolle anjezt sich ehrlich vnd wol verhalten“, konnte sie mit einem ernsten Verweis in die Stadt zurückkehren, auch wenn sie sich dann der ständigen Gefahr aussetzen musste, erneut verdächtigt zu werden und im Wiederholungsfall härtere Strafen verhängt wurden.

Das Problem sexualisierter Gewalt in der Rechtsprechung

Den Gerichten der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) war im Allgemeinen das vermeintlich sündhafte Verhalten sehr viel wichtiger die • Frage der sexuellen Gewaltanwendung.

Zudem stand in solchen Prozessen in den meisten Fällen • Aussage gegen Aussage, was die Richter um so mehr darin stärkte, den Charakter des weiblichen Opfers ganz genau zu begutachten, um am Ende im Zweifel für den Angeklagten zu urteilen oder weniger schlimme Strafen zu verhängen. (vgl. Naphy 2002, S.79).

Für ihre Urteilsfindung setzten die Richter vor allem auf die Opferbegutachtung, schätzten aber auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ein, sowie die der ganzen Anklage. Häufig entschieden sie im Zweifel für den Angeklagten, verzichteten auf die Todesstrafe, verhängten aber andere Strafen (vgl. ebd., S.96).

Wenn Richter die betroffenen Fragen befragten, geschah dies wohl mit Fragen, wie sie Francisca Loetz (o. J.), für Schweizer Gerichte noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts aus Gerichtsakten rekonstruiert hat. So versuchte das Gericht, "immer zu klären, wie der körperliche Kontakt zustande gekommen war und welche Formen er angenommen hatte: hatten die Frau oder das Kind ein Geschenk erhalten, waren sie geschlechtsreif und "ehrenhaft", hatte die Frau sich auffällig verhalten, wurden Körperteile entblößt, gelang der Koitus, kam es innerhalb oder außerhalb der Vagina zur Ejakulation – diese Fragen stehen im Mittelpunkt und entsprechen den zeitgenössischen juristischen Beurteilungskriterien. Sie verdeutlichen, dass rechtes Richten auf spezifischen Vorstellungen von der Ungleichheit der Geschlechter beruhte. Frauen standen prinzipiell unter Verdacht, sexuelle Anreize gesetzt und damit den Übergriff provoziert zu haben. Männer hingegen wurden als Menschen betrachtet, die von Natur aus leicht 'verführbar' waren und deren Sexualität ausschließlich auf den Koitus bezogen wurde. Während Frauen damit grundsätzlich unter Beweisnot standen und der Mitschuld verdächtigt wurden, galten sexuelle Gewalttäter als entschuldbar. So argumentierten Angeklagte häufig, sie hätten lediglich auf die Frauen reagiert und doch kein so schweres Sexualdelikt begangen, da sie nicht zum Koitus gekommen waren." (ebd., S.576f.)

Ein Vergewaltungsdelikt, das wie unser modernes Strafrecht (»§ 177 StGb) den Straftatbestand unabhängig davon bestimmt, ob die Personen, die daran beteiligt sind, verheiratet sind oder nicht, gab es in der Frühen Neuzeit (ca. 1500–1800) nicht. Aber auch hierzulande ist die Vergewaltigung in der Ehe erst seit dem 1. Juli 1997 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Zuvor galt das, was in der Ehe geschah, als Teil der "ehelichen Pflicht". Kam es bei ihrem Vollzug zu Gewalt, dann wurde dies lediglich als Nötigung oder Körperverletzung bestraft, aber nicht als Vergewaltigung. Seit der Reform im Jahre 1997 wird nicht mehr zwischen Opfern innerhalb oder außerhalb einer Ehe unterschieden. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung wurde als ein Recht definiert, das auch in der Ehe uneingeschränkt gilt. Vergewaltigung ist seitdem ein Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss. Ursprüngliche Bestrebungen, eine strafrechtliche Verfolgung nur dann einzuleiten, wenn das Vergewaltigungsopfer dies selbst beantragt, wurden fallengelassen. Sie hatten zum Ziel, eine bestehende Ehe zu schonen.

Im Recht der Frühen Neuzeit war weder das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verankert, noch gab es Vergewaltigung hinter den Schweigemauern des durch das christliche Sakrament der Ehe geschützten Institution. Wurde ein Fall von Vergewaltigung vor Gericht verhandelt, stand zuallererst "die Frage nach der Angemessenheit des Verhaltens der betreffenden Frau und nach dem Wesen der Frau" (Hufton 1998/2002, S. 368) im Raum, ehe die Gewalt des Mannes thematisiert wurde. Man "beschwor das Gespenst von der Frau als lüsternem Geschlecht, das den Mann in schicksalhafte Versuchung führte" (ebd.) Natürlich gab es, und das ist leider bis heute nicht grundsätzlich anders, auch in der Frühen Neuzeit eine große Dunkelziffer, weil die allerwenigsten Fälle von Vergewaltigung wegen der "chronische(n) Verschweigung" (ebd.), der sie unterlag, den Bannkreis der Täter-Opfer-Beziehung sprengten und zur Anzeige gebracht wurden. Diese "Tendenz  zum Verschweigen", so vermutet Owen Hufton (1998/2002, S. 368) weiter, dürfte in der Frühen Neuzeit besonders ausgeprägt gewesen sein, "weil der auf sexuelle Keuschheit ausgesetzte Preis noch höher war und Frauen entweder eine Abwertung ihres Status auf dem Heiratsmarkt oder den elterlichen Zorn fürchteten, wenn sie offenbarten, was geschehen war – besonders, wenn sie von zu Hause ausgerissen waren oder sich in kompromittierende Umstände begeben hatten –."

Zudem habe es immer die Angst gegeben, dass eine Anzeige die Folge haben konnte, dass die Justiz noch genauer auf die Beziehung zwischen Täter und Opfer blickte und das Ergebnis die Lage des Opfer sogar noch erheblich verschlimmerte. So wussten die betroffenen Mädchen und Frauen wohl auch, dass die Richter bis in kleinste Details nachhakten, ob und wie sich das Opfer gewehrt und um Hilfe geschrieen habe, ob es Verletzungen aufwies oder wenigsten zersauste Haare besaß. (vgl. Loetz o. J., S.584) Dieses öffentliche Verhör des Opfers, das die • sozial konstruierten Grenzen der Scham der Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit immer wieder überschritt, "zementierte damit die Ungleichheit der Paare vor Gericht." (vgl. ebd.,) Wer wegen sexualisierter Gewalt vor Gericht zog, und das taten ohnehin nur die wenigsten Opfer, trug daher stets auch das Risiko, "als unglaubwürdig abgewiesen zu werden und dadurch einen • Ehrverlust zu erleiden." (ebd.,

Gab es nämlich nur "das geringste Indiz dafür, daß der Täter ermutigt worden war, ein Indiz, das von den Freunden des Vergewaltigers leicht fabriziert werden konnte" (ebd.), waren die Chancen des weiblichen Opfers auf eine Wiedergutmachung bzw. "Entschädigung" dahin. Und auch die Richter waren in einem solchen Fall schnell mit ihrem Urteil bei der Hand und erklärten, dass es überhaupt keine Vergewaltigung gegeben habe.

In der schlechtesten Ausgangslage, den Mann bestraft zu sehen, waren die Frauen, die  nach einer Vergewaltigung von ihrem Peiniger schwanger wurden. Dann war für die Gerichte und die Gesellschaft die Sache klar: Es konnte überhaupt keine Vergewaltigung bzw.• ›Notzucht‹ sein, "da das Lustempfinden der Frau eine condiitio sine qua non der Empfängnis sei." (ebd., S.369) Vielerorts glaubte man, "dass die Empfängnis nur stattfinden könne, wenn sowohl Mann und Frau ejakulieren (d.h. einen Orgasmus haben." (Naphy 2002, S.90

Geschlechtsverkehr mit jungen Mädchen war, regional in der Altersbegrenzung und um Strafmaß unterschiedlich, unter Strafe gestellt. Allerdings muten uns heute die Altersbegrenzungen, die dabei in der Frühen Neuzeit vorgenommen wurden, als kaum nachvollziehbar, geschweige denn moralisch vertretbar an. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag zwischen 10 und 12 Jahren. (Hufton 1998/2002, S.369). Allerdings hatten die Richter das letzte Wort und konnten ad hoc entscheiden, "wie weit die Jugendlichen (Heranwachsenden) vielleicht mitschuldig sein mochten." (Naphy 2002, S.131) Zudem lag die Beweislast, auch in Fällen von Kindesmissbrauch "weitestgehend beim Kind." (ebd.)

Wer allerdings eine solchen sexuellen Missbrauchs von ganz jungen Mädchen überführt werden konnte, hatte ein Kapitalverbrechen begangen und musste mit der Todesstrafe rechnen, die auch, wie Beispiele aus England zeigen. immer wieder mal verhängt worden ist, vor allem wenn ein Mann ein Mädchen aus einer höheren Schicht missbraucht hat. Delikte, die an einfachen Dienstmädchen begangen wurden, wurden jedenfalls kaum geahndet. (vgl. Hufton 1998/2002, S.369) Und auch ansonsten fällt auf, dass die Gerichte nur sehr wenige Notzuchtfälle verhandelten (vgl. Lehner 2023, S.105-110).

Der "Geschlechtsverkehr über soziale Schranken" (Hufton 1998/2002, S.369) hinweg war n der Regel deutlich härter sanktioniert als Fälle, in denen ein Mädchen von einem Mann aus der gleichen Schicht missbraucht worden ist. Wurde es dabei entjungfert, "dann war ein Kompromiß" (ebd.) anzuraten, und zwar am besten dadurch, "daß ein Mädchen, das verdorbene Ware war, den Mann heiratete, der sie derart entwertet hatte." (ebd.)

Während die betroffenen Frauen und Mädchen als Opfer streng verhört wurden, interessierten sich die Gerichte, die Sexualdelikte verhandelten, offenbar nur in Ausnahmefällen für die Motive der Täter. Was sie, danach befragt, antworteten, folgte "einer Argumentation; die dem frühneuzeitlichen Muster folgt. Die Angeklagten begründeten ihre Übergriffe mit weit verbreiteten geschlechtsspezifischen Körpervorstellungen, von denen sie ableiteten, was einem Mann zustand oder nicht. So erklärten sie, sie hätten endlich herausfinden wollen, was es mit der Sexualität auf sich habe. Andere Männer führten an, ihre Ehefrauen seien vor längerer Zeit verstorben oder hätten aus verschiedenen Gründen nicht für den Geschlechtsverkehr zur Verfügung gestanden, so dass sie eine andere Frau genommen hätten." (Loetz o. J., S.588) Wieder andere sagten, ihre Ehefrau lebe getrennt von ihnen oder sei schon lange krank, so dass sie ihren "ehelichen Pflichten" nicht nachkommen könne, und glaubten wohl, dass ihnen als Männer in ihrer "Not" das Recht zustand, ihre Sexualität mit einer anderen Frau auszuleben. (vgl. ebd.)

Während den Männer nicht nur damit grundsätzlich das Recht auf Sexualität zugesprochen wurde, wurden die  psychischen Verletzungen von Frauen, Mädchen und Kindern, die Opfer der sexualisierter Gewalt durch Männer wurden, von den Gerichten weitgehend ignoriert. (vgl. ebd., S.589)

Aber neben unmittelbarer sexueller Gewalt, die Frauen von Männern angetan wurde, gab es noch weitere Formen sexualisierter Gewalt gegen Frauen, denn • Ruf und "Ehre" einer Frau, ihr wichtigstes soziales Kapital, waren leicht so zu ruinieren, das die soziale Existenz von Frauen auf dem Spiel stehen konnte.

Die Veränderung der Scham- und Peinlichkeitsschwellen

Weil sich der Staat die Prinzipien der christlichen Sexualmoral zu eigen machte, wurden auch im Laufe der Zeit auch die ▪ Scham- und Peinlichkeitsschwellen deutlich enger und strenger gezogen und die ▪ Nacktheit in der Öffentlichkeit (Badehäuser), die der Kirche schon seit jeher ein Dorn im Auge war, zusehends zurückgedrängt.

Mehr und mehr wurde damit das, was Kirchen und der entstehende Fürstenstaat bei der Schaffung des neuen Untertanenverbands wollten, damit auch in Vorstellungen von »Keuschheit, »Scham, Schuld und »Prüderie "übersetzt" und am Ende wurden sie als soziale Konstrukte Ausdruck der jeweils herrschenden Gefühlskultur und Moral der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) und der damit verbundenen sozialen Kontrolle.

[ Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches RechtEhebruchVorehelicher Geschlechtsverkehr Bausteine ]

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 17.08.2026

 

 
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