|
Die Anwendung von Gewalt in
Revolutionen
hat immer wieder Auseinandersetzungen um die
Legitimation revolutionärer Gewalt geführt.

Martin Honecker sieht in seinem Beitrag im "Evangelischen
Staatslexikon" das Verhältnis von Gewalt und Revolution wie folgt:
"Allein da, wo wir es mit politischen R.en zu tun haben,
stellt sich die Frage, ob als Begriffsmerkmal das Moment der Gewaltsamkeit
i. S. des Einsatzes physischer Gewalt zu gelten habe. Der
Sprachgebrauch ist nicht exakt festgelegt. Zwar ist die Neigung zu
verzeichnen, unter R.en kämpferische Vorgänge zu verstehen. Der
Revolutionär kämpft nach verbreiteter Vorstellung mit allen Waffen und
scheut vor Gewaltaktion im Gegensatz zum Mann der "Mitte und des
Maßes" nicht zurück. Andererseits hat sich auch der Begriff der
legalen R. einzubürgern vermocht, einer Veränderung der
Verhältnisse, die im Rahmen des geltenden Rechts vollzogen wird.
Desgleichen spricht man von unblutigen R.en, die durchgeführt wurden,
ohne dass es zur Gewaltanwendung kam. Allerdings wird man nicht verkennen
können, dass die sog. unblutige R., bei der es zur Gewaltanwendung nicht
kommt, durchaus keine legale R. zu sein braucht und unter Bruch der
Legalität durchgeführt werden kann und dass es in solchen Fällen zu
Gewaltanwendung vielfach nur deshalb nicht kommt, weil die Träger der
revolutionären Gewalt überwältigend überlegen sind, Gegenwehr von
vornherein als ausgeschlossen erscheint. Die unblutige R., bei der es zu
Gewaltanwendung nicht kommt, erweist sich dann als Sonderfall der
gewaltsamen R. Anders aber liegen die Dinge bei der legalen R. Wie ist es
zu rechtfertigen, einen Vorgang, der sich in Formen der Legalität
abspielt, als R. zu bezeichnen? Müsste dann nicht jede G.änderung, jede
Neuwahl, jeder Regierungswechsel als R. bezeichnet werden?"
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
29.09.2013
|
|