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Schulrecht Baden-Württemberg

Schulgesetz für Baden-Württemberg

(Stand Juli 2000)

 
 

Das Schulgesetz  aus dem Bundesland Baden-Württemberg stellt die wichtigste gesetzliche Regelung des Schulbetriebs in diesem Bundesland dar.

 

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
(GBl. S. 397; K.u.U. S. 584)

geändert durch:

1. Landesplanungsgesetz (LplG) vom 10. Oktober 1983 (GBl. S. 621)

2. Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten

Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985

(GBl. S. 71)

3. Änderungsgesetz vom 22. Februar 1988 (GBl. S. 53; K.u.U. S. 82)

4. Dritte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die

geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (3. Anpassungsverordnung)

vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101)

5. Änderungsgesetz vom 24. April 1991 (GBl. S. 213)

6. Änderungsgesetz vom 4. Juni 1991 (GBl. S. 299)

7. Änderungsgesetz vom 17. Mai 1993 (GBl. S. 261; K.u.U. S. 376)

8. Änderungsgesetz vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 485; K.u.U. S. 389)

9. Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996, S. 29)

10. Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 16. Dezember 1996

(GBl. S. 776; K.u.U. 1997, S. 22)

11. Erstes Gemeindehaushaltsstrukturgesetz vom 16. Dezember 1996

(GBl. S. 781; K.u.U. 1997, S. 22)

12. Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten

Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 17. Juni 1997

(GBl. S. 278)

13. Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 535; K.u.U. 1998, S. 43)

14. Änderungsgesetz vom 8. November 1999 (GBl. S. 429; K.u.U. 2000, S. 18)

15. Änderungsgesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 533; K.u.U. S. 231)

1. TEIL

Das Schulwesen

A. Auftrag der Schule

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss.

(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler

in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,

zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung zu erziehen, die im Einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf,

auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,

auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.

(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.

(4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.

B. Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die

1. von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder

2. vom Land allein

getragen werden.

(2) Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.

(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen, Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug und Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten und Schulen für Altenpflege.

C. Gliederung des Schulwesens (§§ 3–15)

§ 3 Einheit und Gliederung des Schulwesens

(1) Das Schulwesen des Landes gliedert sich, unbeschadet seiner im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründeten Einheit, in verschiedene Schularten; sie sollen in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen.

(2) Bei der Gestaltung, Ordnung und Gliederung des Schulwesens ist sowohl auf die verschiedenartigen Begabungsrichtungen und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben als auch auf die Einheit des deutschen Schulwesens, den organischen Aufbau des Schulwesens mit Übergangsmöglichkeiten unter den Schularten und Schulstufen, die Lebens- und Arbeitsfähigkeit der einzelnen Schulen und die Angemessenheit der Schulkosten Bedacht zu nehmen.

§ 4 Schularten, Schulstufen

(1) Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe. Sie können in Schultypen gegliedert sein. Das Kultusministerium kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten.

Schularten sind

die Grundschule,
die Hauptschule,
die Realschule,
das Gymnasium,
das Kolleg,
die Berufsschule,

die Berufsfachschule,
das Berufskolleg,
die Berufsoberschule,
die Fachschule,
die Sonderschule.

(2) Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte, die sich aus dem organischen Aufbau des Schulwesens und ihrer Anpassung an die altersgemäße Entwicklung der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel nachzuweisen, dass bestimmte Bildungsziele erreicht worden sind.

Schulstufen sind

die Primarstufe
die Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe,
die Sekundarstufe II.

(3) Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der einzelnen Schularten zulässt, sollen, besonders innerhalb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgänge sowie ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und sachgerechte Übergänge unter den Schularten ermöglicht werden.

§ 5 Grundschule

Die Grundschule ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens. Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens. Dazu gehören die Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang, die Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltensund des schöpferischen Ausdrucks. Die Grundschule umfasst vier Schuljahre.

§ 5a Grundschulförderklassen

(1) Für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden, sollen Förderklassen eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf den Besuch der Grundschule vorzubereiten.

(2) Die Förderklassen werden an Grundschulen geführt. Der Schulleiter der Grundschule ist zugleich Leiter der Förderklasse. Für die Einrichtung gilt § 30 entsprechend.

(3) Für den Besuch der Grundschulförderklasse kann eine Gebühr erhoben werden. Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Gebühr einschließlich Gebührenermäßigungen und das Verfahren des Einzugs. § 24 des Landesgebührengesetzes gilt entsprechend.

§ 6 Hauptschule

(1) Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert im besonderen Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen. In Abstimmung mit beruflichen Schulen schafft die Hauptschule die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

(2) Die Hauptschule baut auf der Grundschule auf, umfasst fünf Schuljahre und schließt mit einem Abschlussverfahren (Hauptschulabschluss) ab.

(3) An zentralen Hauptschulen wird ein sechstes Schuljahr flächendeckend angeboten, das eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Es schließt mit einem Abschlussverfahren ab und vermittelt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler, die die Voraussetzungen zum Besuch des sechsten Schuljahres an der Hauptschule erfüllen, einer bestimmten Hauptschule zuweisen, wenn dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

§ 7 Realschule

(1) Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten orientiert und zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau führt. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

(2) Die Realschule baut in der Normalform auf der Grundschule, in der Aufbauform auf der siebten Klasse der Hauptschule auf, umfasst in der Normalform sechs und in der Aufbauform drei Schuljahre. Sie schließt mit einem Abschlussverfahren (Realschulabschluss) ab.

§ 8 Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.

(2) Das Gymnasium in seinen verschiedenen Typen baut

1. in der Normalform auf der Grundschule auf und umfasst acht oder neun Schuljahre;

2. in der Aufbauform

a) auf der 7. Klasse der Hauptschule auf und umfasst sechs Schuljahre,

b) auf der 10. Klasse der Realschule auf und umfasst drei Schuljahre.

In die Aufbauform nach Buchstabe a) können auch Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums oder der Realschule, in die Aufbauform nach Buchstabe b) auch Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums oder mit Fachschulreife oder einem gleichwertigen Bildungsstand zugelassen werden.

(3) Das Gymnasium kann auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen.

(4) Ein nicht ausgebautes Gymnasium führt die Bezeichnung Progymnasium.

(5) Für die Oberstufe des Gymnasiums aller Typen gelten folgende Regelungen:

1. Die Oberstufe umfasst jeweils die Klasse 11 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13. Ihr Besuch dauert in der Regel drei Jahre. Im achtjährigen Bildungsgang umfasst die Oberstufe die Klasse 10 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 11 und 12, denen die gleichen Bildungs- und Lehrpläne zugrunde liegen wie den Jahrgangsstufen des neunjährigen Bildungsgangs.

2. In den Jahrgangsstufen wird in halbjährigen Kursen unterrichtet. Diese wählt der Schüler aus dem Pflicht- und Wahlbereich aus. Dabei sind bestimmte Kurse verbindlich festgelegt; die Wahlmöglichkeit kann eingeschränkt werden.

3. Der Pflichtbereich umfasst das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld, das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld. Hinzu kommen Religionslehre, Ethik und Sport. Religionslehre und Ethik können einem Aufgabenfeld zugeordnet werden.

4. Die Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.

5. Die Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Sie berechtigt zum Studium an einer Hochschule.

6. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausführung der Nummern 1 bis 5 zu regeln. Dabei kann die Leistungsbewertung durch ein Punktesystem umgesetzt werden, das den herkömmlichen Noten zugeordnet ist. Die Gesamtqualifikation kann neben den Leistungen in bestimmten anrechenbaren Kursen und in der Abiturprüfung auch eine besondere Lernleistung enthalten, die in die Leistungsbewertung der Abiturprüfung einbezogen werden kann; die Kurse können unterschiedlich gewichtet werden. Die Zulassung zur Abiturprüfung kann vom Besuch bestimmter Kurse und von einem bestimmten Leistungsnachweis abhängig gemacht werden. Für die Jahrgangsstufen des achtjährigen und des neunjährigen Bildungsganges erlässt das Kultusministerium gleiche Regelungen.

§ 9 Kolleg

Das Kolleg hat als Institut zur Erlangung der Hochschulreife die Aufgabe, nach der Fachschulreife, dem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem gleichwertigen beruflichen Werdegang eine auf der Berufserfahrung aufbauende allgemeine Bildung zu vermitteln. Es umfasst mindestens zweieinhalb Schuljahre und führt zur Hochschulreife. Für das Kurssystem, den Pflicht- und Wahlbereich und für die Abiturprüfung gilt § 8 Abs. 5, ausgenommen Nummer 3 Sätze 2 und 3, entsprechend.

§ 10 Berufsschule

(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem fachtheoretische Kenntnisse zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie ist hierbei gleichberechtigter Partner und führt über eine Grundbildung und eine darauf aufbauende Fachbildung gemeinsam mit Berufsausbildung oder Berufsausübung zu berufsqualifizierenden oder berufsbefähigenden Abschlüssen. Bei Schülern mit Hochschulreife kann anstelle der Vermittlung allgemeiner Bildungsinhalte eine zusätzliche Vermittlung fachtheoretischer Kenntnisse treten. Die Berufsschule kann durch Zusatzprogramme den Erwerb weiterer Berechtigungen ermöglichen.

(2) Die Grundbildung wird in der Grundstufe, die Fachbildung in den Fachstufen vermittelt. Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Grundstufe kann als Berufsgrundbildungsjahr, und zwar in der Form des Vollzeitunterrichts oder in Kooperation mit betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, durchgeführt werden.

(3) Die Berufsschule wird in den Typen der gewerblichen, kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen oder landwirtschaftlichen Berufsschule geführt. In einheitlich geführten Berufsschulen sind für die einzelnen Typen Abteilungen einzurichten.

(4) Fachklassen werden in der Regel in der Grundstufe für Berufsfelder und in den Fachstufen für Berufsgruppen oder für einzelne oder eng verwandte Berufe gebildet.

(5) Die Berufsschule soll für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden.

§ 11 Berufsfachschule

Die Berufsfachschule vermittelt je nach Dauer eine berufliche Grundbildung, eine berufliche Vorbereitung oder einen Berufsabschluss und fördert die allgemeine Bildung; in Verbindung mit einer erweiterten allgemeinen Bildung kann sie zur Prüfung der Fachschulreife führen. Die Berufsfachschule kann durch Zusatzprogramme den Erwerb weiterer Berechtigungen ermöglichen. Sie wird in der Regel als Vollzeitschule geführt und umfasst mindestens ein Schuljahr; sie kann im pflegerischen Bereich in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten auch in Teilzeitunterricht geführt werden. Ihr Besuch setzt eine berufliche Vorbildung nicht voraus; im Übrigen richten sich die Voraussetzungen für den Besuch nach Dauer oder Bildungsziel der Berufsfachschule.

§ 12 Berufskolleg

Das Berufskolleg baut auf der Fachschulreife, dem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand auf; einzelne Bildungsgänge können auf der Hochschulreife aufbauen. Es vermittelt in ein bis drei Jahren eine berufliche Qualifikation und kann bei einer mindestens zweijährigen Dauer unter besonderen Voraussetzungen zur Fachhochschulreife führen. Nach abgeschlossener Berufsausbildung oder einer entsprechenden beruflichen Qualifikation kann die Fachhochschulreife auch in einem einjährigen Bildungsgang erworben werden. Das Berufskolleg wird in der Regel als Vollzeitschule geführt; es kann in einzelnen Typen in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten auch in Teilzeitunterricht durchgeführt werden.

§ 13 Berufsoberschule

Die Berufsoberschule baut auf der Berufsschule und auf einer praktischen Berufsausbildung oder Berufsausübung auf und vermittelt auf der Grundlage des erworbenen Fachwissens vor allem eine weitergehende allgemeine Bildung. Sie gliedert sich in Mittelstufe (Berufsaufbauschule) und Oberstufe. Die Berufsaufbauschule umfasst mindestens ein Schuljahr und führt zur Fachschulreife. Die Oberstufe umfasst mindestens zwei Schuljahre und führt zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife.

§ 14 Fachschule

Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Bewährung oder nach einer geeigneten beruflichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren eine weitergehende fachliche Ausbildung im Beruf zu vermitteln. Die Ausbildung kann in aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Der Besuch der Fachschule dauert, wenn sie als Vollzeitschule geführt wird, in der Regel ein Jahr, bei Abend- oder Wochenendunterricht entsprechend länger. Die Fachschule kann auch den Erwerb weiterer schulischer Berechtigungen ermöglichen.

§ 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen

(1) Die Sonderschule dient der Erziehung, Bildung und Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können. Sie gliedert sich in Schulen oder Klassen, die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten; sie führt je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert.

Sonderschulen sind insbesondere

1. Schulen für Blinde,

2. Schulen für Gehörlose,

3. Schulen für Geistigbehinderte,

4. Schulen für Körperbehinderte,

5. Förderschulen,

6. Schulen für Schwerhörige,

7. Schulen für Sehbehinderte,

8. Schulen für Sprachbehinderte,

9. Schulen für Erziehungshilfe,

10. Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung.

(2) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, ist der Schule ein Heim anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (Heimsonderschule).

(3) Wenn die besondere Aufgabe, der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern.

(4) Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie auf Grund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt.

(5) Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten.

(6) Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern.

D. Schulverbund (§§ 16–18)

§ 16 Verbund von Schularten

Mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein. Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien sowie die entsprechenden Sonderschulen sollen organisatorisch in einer Schule verbunden sein, soweit dies von der Aufgabenstellung ihrer Typen und ihrem räumlichen Zusammenhang her möglich ist.

§ 17 Bildungszentren

(1) In Bildungszentren arbeiten räumlich zusammengefasste selbstständige Schulen pädagogisch und organisatorisch zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit dient im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmitteln und fördert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; sie erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz, die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen.

(3) Selbstständige Schulen, an denen Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien geführt werden, sollen in geeigneten Fällen zu Bildungszentren zusammengefasst werden (Berufsschulzentren). Ihnen können überbetriebliche Ausbildungsstätten unter Aufrechterhaltung der bestehenden Trägerschaft angegliedert werden.

(4) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Einrichtung und die Aufgaben von Bildungszentren sowie die Koordinierung und die Zusammenarbeit der einzelnen Schulen erlassen.

(5) Für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Bildungszentren gelten die Vorschriften des § 30 entsprechend.

§ 18 Regionaler Verbund

(1) Benachbarte Schulen, die nicht in einem Bildungszentrum zusammengefasst sind, sollen pädagogisch zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit dient vor allem der Koordinierung pädagogischer Maßnahmen, insbesondere des Unterrichtsangebots, der Lehr- und Lernmittel sowie der Verteilung der Schüler bei der Aufnahme in Schulen desselben Schultyps im Rahmen des § 88 Abs. 4.

(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schüler mehrerer Schulen in einzelnen gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen einer dieser Schulen zusammengeführt werden.

E. Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§§ 19–22)

§ 19 Bildungsberatung

(1) Die Bildungsberatung soll in allen Schularten gewährleistet und stufenweise ausgebaut werden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Information und Beratung der Schüler und Erziehungsberechtigten über die für die Schüler geeigneten Bildungsgänge (Schullaufbahnberatung) sowie die Beratung bei Schulschwierigkeiten in Einzelfällen. Die Einrichtungen der Bildungsberatung unterstützen die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologisch-pädagogischen Fragen und tragen dadurch zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei.

(2) Die Aufgaben der Bildungsberatung werden unbeschadet des Erziehungs- und Bildungsauftrags der einzelnen Lehrer durch die überörtlich einzurichtenden schulpsychologischen Beratungsstellen und an den Schulen vornehmlich durch Beratungslehrer erfüllt.

(3) Soweit die Bildungsberatung auf Ersuchen von Schülern oder Erziehungsberechtigten tätig wird, bedarf es für die Untersuchung der Einwilligung der Berechtigten.

(4) Beratungslehrer und schulpsychologische Beratungsstellen arbeiten untereinander und mit anderen Beratungsdiensten, insbesondere mit den für die Berufs- und Studienberatung zuständigen Stellen zusammen.

§ 20 Schulkindergarten

Für Kinder, die unter § 15 Abs. 1 fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.

§ 21 Hausunterricht

Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen,

1. deren Pflicht zum Besuch einer Sonderschule gemäß § 82 Abs. 3 ruht oder

2. die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können,

soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den beteiligten Ministerien Umfang und Inhalt des Hausunterrichts sowie die Voraussetzungen für seine Erteilung und für die Unterrichtspersonen zu bestimmen.

§ 22 Weiterentwicklung des Schulwesens

(1) Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere

1. neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,

2. wesentlicher inhaltlicher Änderungen,

3. neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.

(2) Schulversuche können durchgeführt werden

1. durch Einrichtung von Versuchsschulen,

2. dadurch, dass die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.

2. TEIL

Die Schule

§ 23 Rechtsstellung der Schule

(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).

(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

(3) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erlässt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne des § 17 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 24 Name der Schule

(1) Jeder öffentlichen Schule gibt der Schulträger einen Namen, der die Schulart und den Schulort angibt und die Schule von den anderen am selben Ort bestehenden Schulen unterscheidet, bei Sonderschulen kann an die Stelle der Schulart der Schultyp treten. Soweit in einer Schule mehrere Schularten verbunden sind, kann anstelle der Schularten eine die Schularten umfassende Bezeichnung aufgenommen werden.

(2) Bei Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Namensgebung zu unterrichten. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der oberen Rechtsaufsichtsbehörde die Führung des Namens untersagen, wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten erscheinen lassen.

§ 25 Schulbezirk

(1) Jede Grundschule, Hauptschule mit Ausnahme des sechsten Schuljahres, Berufsschule und Sonderschule mit Ausnahme der Heimsonderschulen hat einen Schulbezirk.

(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.

(3) Bei Berufsschulen kann der Schulträger auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Entsprechendes gilt für die Typen der Sonderschule.

(4) Das Gebiet einer Körperschaft, die für die Erfüllung der Schulpflicht aller oder eines Teils ihrer Schulpflichtigen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer anderen Körperschaft sorgt (§ 31), ist in deren Schulbezirk nach Maßgabe der Vereinbarung einzubeziehen.

§ 26 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten oder Schultypen abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

3. TEIL

Errichtung und Unterhaltung von Schulen

§ 27 Grundsätze

(1) Als Schulträger gilt, wer die sachlichen Kosten der Schule trägt.

(2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.

(3) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 wirken das Land und der Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.

§ 28 Gemeinden und Landkreise als Schulträger

(1) Die Gemeinden sind Schulträger der Grund- und der Hauptschulen, der Realschulen, der Gymnasien und der entsprechenden Sonderschulen.

(2) Die Landkreise können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Landkreisordnung Schulträger von Realschulen, Gymnasien und Sonderschulen sein. Sie können auch Schulträger aller Schulen eines Bildungszentrums sein, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nur auf eine dieser Schulen zutreffen. Wird eine Regelung nach § 31 Abs. 1 nicht getroffen, tritt an die Stelle einer Gemeinde der Landkreis, wenn

1. eine Nachbarschaftsschule für zum Besuch der Hauptschule verpflichtete Schüler aus mehreren Gemeinden einzurichten ist; der Landkreis legt den Aufwand auf die Gemeinden um, deren Gebiet in den Schulbezirk einbezogen ist;

2. nach Feststellung der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Sonderschule wesentliche überörtliche Bedeutung hat oder die Leistungsfähigkeit einer solchen Schule sonst nicht gewährleistet ist; die Feststellung dieser überörtlichen Bedeutung wird bei bestehenden Schulen nur auf Antrag des Schulträgers getroffen.

In den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr. 2 hat der Landkreis Gemeinden, die am Aufwand von Schulen derselben Schulart, bei Sonderschulen desselben Schultyps, beteiligt sind, auf Antrag einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.

(3) Die Landkreise und die Stadtkreise sind Schulträger der Typen der beruflichen Gymnasien, der Berufsschulen, der Berufsfachschulen, der Berufskollegs, der Berufsoberschulen, der Fachschulen und der entsprechenden Sonderschulen.

§ 29 Das Land als Schulträger

(1) Das Land ist Schulträger der Gymnasien in Aufbauform mit Heim, der Kollegs und der Heimsonderschulen.

(2) Das Land kann Schulträger von Versuchsschulen und von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein, sowie von Schulen, die zwar diese Voraussetzungen nicht erfüllen, deren Schulträger jedoch bisher das Land allein war.

§ 30 Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen

(1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Die Schule ist errichtet, wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass der Schulbetrieb aufgenommen werden kann.

(2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 27 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung; der Schulträger ist vorher zu hören.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule. Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie die Mitwirkung des Landes an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören.

(4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule. Als Änderung einer Schule sind die Änderung der Schulart, der Schulform (Normalform oder Aufbauform) oder des Schultyps sowie die dauernde Teilung oder Zusammenlegung, die Erweiterung bestehender Schulen und die Einrichtung von Außenstellen zu behandeln. Von der Erweiterung einer Schule ist abzusehen, wenn den schulischen Bedürfnissen durch Einrichtung einer neuen Schule besser gedient ist.

§ 31 Schulverband

(1) Gemeinden, Landkreise und Regionalverbände können mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Erfüllen Gemeinden und Landkreise die ihnen nach Satz 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.

(2) Im Übrigen finden die Vorschriften des Zweckverbandsrechts Anwendung.

4. TEIL

Schulaufsicht

§ 32 Grundsätze

(1) Die staatliche Schulaufsicht umfasst

1. die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens,

2. das Bestimmungsrecht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten,

3. die Fachaufsicht über die Schulen, nämlich

a) die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten und
b) die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht unter Nr. 5 fallen,

4. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,

5. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36,

6. die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und Heimsonderschulen angegliederten Schülerheime.

Die Schulaufsicht schließt die Beratung ein.

(2) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Art. 7 des Grundgesetzes und nach dem Privatschulgesetz bestimmt.

(3) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.

§ 33 Untere Schulaufsichtsbehörde

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt- und Realschulen sowie die entsprechenden Sonderschulen mit Ausnahme der Heimsonderschulen ist das Staatliche Schulamt.

(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt

1. die Fachaufsicht,

2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,

3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36,

soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.

§ 34 Obere Schulaufsichtsbehörde

(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Oberschulamt.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt

1. die Fachaufsicht über die Schulen,

2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,

3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des  § 36, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist, sowie

4. die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatlichen Schulämter.

§ 35 Oberste Schulaufsichtsbehörde

(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Oberschulämter.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt insbesondere

die Aufgaben und Ordnungen jeder Schulart,

die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln,

das Aufnahmeverfahren für die Schulen,

die Versetzungs- und Prüfungsordnungen,

die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen,

die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrer; für die Lehramtsprüfungen im Fach Theologie (Religionspädagogik) können die jeweiligen Religionsgemeinschaften einen Beauftragten als einen der Prüfer benennen,

die Aufgaben der unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden,

die Ferienverordnung

und erlässt die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(4) Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebotes einer Schulart festgelegt sind. Bildungs- und Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem durch Verfassung, § 1 und die jeweilige Schulart vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag; sie haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Die Bildungs- und Lehrpläne werden im Amtsblatt des Kultusministeriums bekannt gegeben. Bei Bildungs- und Lehrplänen, die nur für wenige Schulen gelten, kann ausnahmsweise hiervon abgesehen werden; in diesem Fall sind die Bildungs- und Lehrpläne den Schulen zu übersenden.

(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die durch dieses Gesetz begründet sind, auf nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden zu übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung geboten erscheint.

§ 35a Zulassung von Lehr- und Lernmitteln

(1) Das Kultusministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schularten erforderlich ist.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere

1. Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetzvorgegebenen Erziehungszielen,

2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,

3. Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,

4. Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in der jeweiligen didaktischen Zielsetzung.

§ 36 Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten

Für die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Rechtsaufsichtsbehörde und die Schulaufsichtsbehörde zuständig mit der Maßgabe, dass das Informationsrecht nach § 120 der Gemeindeordnung beiden Behörden zusteht und dass Maßnahmen nach §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden.

§ 37 Besondere Schulaufsichtsbeamte

Das Kultusministerium und mit seiner Ermächtigung die Oberschulämter können im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrer, welche die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 3 erfüllen, für besondere Aufgaben der Schulaufsicht bestellen; soweit für diese Aufgaben eine schulpsychologische Beratung erforderlich ist, können auch Schulpsychologen bestellt werden.

5. TEIL

Lehrer, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung

A. Lehrer, Schulleitung (§§ 38–43)

§ 38 Lehrer

(1) Die Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes.

(2) Der Lehrer trägt im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung von Baden- Württemberg und § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler.

§ 39 Schulleiter

(1) Für jede Schule ist ein Schulleiter zu bestellen, der zugleich Lehrer an der Schule ist.

(2) Zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Lehramt einer Schulart besitzt, die an der Schule besteht, und für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist.

(3) Der Schulleiter wird von der Schulaufsichtsbehörde in sein Amt eingeführt.

(4) Bis zur ordnungsmäßigen Wiederbesetzung einer freigewordenen Schulleiterstelle kann die Schulaufsichtsbehörde einen beauftragten Schulleiter bestellen. Die Stelle soll innerhalb von sechs Monaten wiederbesetzt werden.

§ 40 Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstelle

(1) Bei der Besetzung der Schulleiterstelle an den Schulen wirken mit:

1. Die Schulkonferenz, mit Ausnahme der minderjährigen Schülervertreter, bei Schulen mit mindestens vier Lehrerstellen. An den Schulen mit Elternbeirat und Schülerrat treten an die Stelle der minderjährigen Schülervertreter volljährige Stellvertreter oder, soweit keine vorhanden sind, in entsprechender Zahl weitere gemäß § 47 Abs. 10 Satz 1 gewählte Vertreter der Eltern;

2. der Schulträger.

(2) Vor der Ernennung des Schulleiters unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde die Schulkonferenz und den Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen. Sie hat über alle Bewerber weitere für die Frage der Eignung sachdienliche Informationen zu erteilen. Unterrichtung und Erklärung können schriftlich erfolgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.

(3) Die Schulkonferenz und der Schulträger sind berechtigt, Besetzungsvorschläge zu machen. Die Vorschlagsberechtigten sind gehalten, bei sonst gleichen Qualifikationen der Bewerber dem Bewerber den Vorzug zu geben, der der Schule nicht angehört. Die Besetzungsvorschläge sind von der Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen, vom Schulträger innerhalb von sechs Wochen zu machen. Der Vorsitzende der Schulkonferenz unterrichtet den Schulträger über deren Vorschläge.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde setzt sich mit der Schulkonferenz und dem Schulträger ins Benehmen, falls sie deren Vorschlägen nicht entspricht. Auf Verlangen eines der Beteiligten findet eine mündliche Erörterung statt. Kommt eine Einigung innerhalb von vier Wochen nicht zu Stande, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen erfolgt die Besetzung der Schulleiterstellen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen.

(5) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für neu einzurichtende Schulen, solange Gesamtlehrerkonferenz und Elternbeirat nicht bestehen.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 9 Satz 2, Abs. 11 und 13 entsprechend.

§ 41 Aufgaben des Schulleiters

(1) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm

die Aufnahme und die Entlassung der Schüler, die Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht, die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,

die Anordnung von Vertretungen,

die Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit,

die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts

und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände, dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich.

(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.

(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Landes stehenden Bediensteten; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.

(4) Nähere Vorschriften erlässt das Kultusministerium durch Dienstordnung für die Schulleitung.

§ 42 Stellvertretender Schulleiter und weitere Funktionsträger

(1) Der Stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. Falls ein Stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert ist, wird der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten. Die Schulaufsichtsbehörde kann an Stelle des dienstältesten Lehrers einen anderen Vertreter bestimmen.

(2) Der Stellvertretende Schulleiter und die Funktionsträger zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen sowie gegebenenfalls die von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Lehrer aller Schularten mit vergleichbaren Funktionen unterstützen den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Dienstordnung.

§ 43 Geschäftsführender Schulleiter

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten im Gebiet eines Schulträgers aus dem Kreis der Schulleiter einen geschäftsführenden Schulleiter bestellen, der alle Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern oder ihm durch besondere Anordnung übertragen werden, zu besorgen hat.

(2) Die geschäftsführenden Schulleiter im Gebiet eines Schulträgers haben bei der Besorgung von Angelegenheiten, die mit Rücksicht auf die Einheit des örtlichen Schulwesens einheitlich geregelt werden müssen, das gegenseitige Einvernehmen herzustellen, bei allen übrigen verschiedene Schularten berührenden Angelegenheiten sich miteinander ins Benehmen zu setzen.

B. Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz (§§ 44–47)

§ 44 Allgemeines

(1) Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.

(2) Die einzelnen Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten.

(3) Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder dass er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.

§ 45 Arten, Einrichtungen und Aufgaben der Lehrerkonferenzen

(1) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen. Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz.

(2) Es berät und beschließt, unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz,

die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind,

die Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse,

die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen,

die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung.

(3) Für Bildungszentren und für Schulen im Regionalen Verbund können Konferenzen, denen Lehrer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden, die über gemeinsame, der Abstimmung bedürfende Angelegenheiten beraten und beschließen.

§ 46 Konferenzordnungen

(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Konferenzordnungen das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen und Konferenzen nach § 45 Abs. 3, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. Dabei kann das Kultusministerium auch Bestimmungen darüber erlassen, welche Teilkonferenzen an die Stelle der Klassenkonferenz treten, soweit Klassen nicht im Verband geführt werden, sowie darüber, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen.

(2) Die Übertragung weiterer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleibt unberührt.

§ 47 Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.

(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:

1. Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,

2. die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,

3. allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,

4. die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur

a) Namensgebung der Schule,

b) Änderung des Schulbezirks,

5. Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,

6. Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,

7. die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.

(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:

1. Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz

a) zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,

b) über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,

2. vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,

3. vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,

4. vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,

5. bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,

6. zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.

(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:

1. Erlass der Schul- und Hausordnung,

2. Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,

3. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,

4. Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,

5. Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte).

(6) Bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.

(7) Die Beschlüsse der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder dass er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.

(8) Verweigert die Schulkonferenz in den in Absatz 5 genannten Angelegenheiten ihr Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluss fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

(9) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an

1. der Schulleiter als Vorsitzender,

2. der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,

3. sechs Vertreter der Lehrer,

4. bei Schulen, für die

a) kein Schülerrat vorgesehen ist, fünf Vertreter der Eltern,

b) kein Elternbeirat vorgesehen ist, der Schülersprecher und fünf weitere Vertreter der Schüler,

c) Elternbeirat und Schülerrat vorgesehen sind, zwei Vertreter der Eltern sowie der Schülersprecher und zwei weitere Vertreter der Schüler; die Schüler müssen mindestens der siebten Klasse angehören,

5. an Schulen mit Berufsschule oder entsprechender Sonderschule drei weitere Vertreter aus dem Kreis der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen sowie drei weitere Vertreter der Lehrer,

6. ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.

Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen regelt das Ministerium für Kultus und Sport durch Rechtsverordnung die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in der Schulkonferenz, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Satz 1 entsprechen muss.

(10) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternbeirat, der Schülerrat und die Vertretung der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen wählen jeweils ihre Vertreter und Stellvertreter. Stellvertreter des Schulleiters ist unbeschadet der Bestimmungen über den Vorsitz sein Vertreter gemäß § 42 Abs. 1; ist dieser gewähltes Mitglied der Schulkonferenz, tritt an seine Stelle insoweit ein gewählter Stellvertreter. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

(11) Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Vertraulichkeit bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgeben ein schutzwürdiges Interesse von Schülern, Eltern, Lehrern oder anderen Personen verletzen könnten, bedürfen der vertraulichen Behandlung. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Lehrer gelten die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften. Verletzt ein sonstiger Vertreter die Vertraulichkeit, so kann er durch Beschluss der Schulkonferenz mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. An seine Stelle tritt der Stellvertreter.

(12) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Elterngruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(13) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung

1. bei Heimschulen und Sonderschulen die Schulkonferenz den besonderen Verhältnissen dieser Schulen anpassen,

2. nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und die Geschäftsordnung der Schulkonferenz.

C. Örtliche Schulverwaltung (§§ 48–54)

§ 48 Örtliche Schulverwaltung

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und die Schulverbände verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.

(2) Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen.

(3) Das Kultusministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden Richtlinien über die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften.

§ 49 Schulbeirat

Der Schulträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hört in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter der Schulleiter, der Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der Religionsgemeinschaften, die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei beruflichen Schulen auch Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuss bilden.

§ 50 (aufgehoben)

§ 51 Benützung von Schulräumen

Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

§ 52 (aufgehoben)

§ 53 (aufgehoben)

§ 54 (aufgehoben)

6. TEIL

Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat

A. Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§§ 55–61)

§ 55 Eltern und Schule

(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft.

(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern

1. in der Klassenpflegschaft,

2. in den Elternvertretungen und

3. in der Schulkonferenz

wahr.

(3) Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler können deren Eltern die Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen.

(4) Angelegenheiten einzelner Schüler können die Elternvertretungen nur mit Zustimmung von deren Eltern behandeln.

(5) Die Elternvertreter üben ein Ehrenamt aus.

§ 56 Klassenpflegschaft

(1) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über

1. Entwicklungsstand der Klasse (z. B. Leistung, Verhalten, besondere Probleme);

2. Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften);

3. Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;

4. Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlussklassen Prüfungsordnung;

5. in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel;

6. Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse;

7. Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung;

8. grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.

Außerdem sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über Lernmittel, die nicht dem Zulassungsverfahren des Kultusministeriums unterliegen, kann die Klassenpflegschaft die Schulkonferenz anrufen.

(3) Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt den Klassensprecher und dessen Stellvertreter zu geeigneten Tagesordnungspunkten ein; erweist sich ein Tagesordnungspunkt als nicht geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort.

(4) Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer.

(5) Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.

(6) Die Elterngruppe in der Klassenpflegschaft kann in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 8 der Klassenkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen und an deren Beratung durch ihre gewählten Vertreter mitwirken; Entsprechendes gilt für Jahrgangsstufen.

§ 57 Elternbeirat

(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere

1. die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;

2. Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;

3. das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern;

4. für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt;

5. an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken;

6. bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;

7. Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen.

(2) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind.

(3) Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule.

(4) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 58 Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise

(1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. Er ist im Rahmen der in § 57 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig.

(2) Elternvertretungen können sich zu überörtlichen Arbeitskreisen zusammenschließen, um im Rahmen ihrer Zielsetzung Erfahrungen und Meinungen auszutauschen, gemeinsam Veranstaltungen durchzuführen und gemeinsame Stellungnahmen zu erarbeiten. Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützen solche Arbeitskreise.

§ 59 Sonderregelungen

(1) Für Berufsschulen, Berufskollegs in Teilzeitunterricht und die entsprechenden Sonderschulen gelten die Vorschriften der §§ 55 bis 57 mit folgender Maßgabe:

1. an Stelle von Klassenpflegschaften können Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften gebildet werden,

2. die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gehören den Pflegschaften an, um die Erziehungsgemeinschaft zwischen Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätte zu fördern.

(2) An den Kollegs, an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife, an den Berufsoberschulen und an den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Sozialpädagogik nach dem Gesetz zur Ausbildung der Fachkräfte an Kindergärten werden Klassenpflegschaften und Elternvertretungen nicht gebildet.

(3) An den Grundschulförderklassen und den Schulkindergärten werden Vertretungen der Eltern gebildet; § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 60 Landeselternbeirat

(1) Der aus gewählten Vertretern der Eltern bestehende Landeselternbeirat berät das Kultusministerium in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens, insbesondere bei der Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der Zulassung der Schulbücher.

(2) Der Landeselternbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll das Kultusministerium dem Landeselternbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.

(3) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 61 Ausführungsvorschriften

Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen

1. über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternbeiräte, der Gesamtelternbeiräte, des Landeselternbeirats sowie der Klassen-, Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften; dabei kann das Ministerium für Kultus und Sport regeln, welche organisatorischen Einheiten an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Elternvertreter in diesen Klassenstufen sowie darüber erlassen, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen;

2. unter welchen Voraussetzungen gewählte Vertreter der Eltern von Schulen in freier Trägerschaft Mitglieder der Gremien nach § 58 Abs. 1 und § 60 sein können;

3. über Abweichungen zur Anpassung der Klassenpflegschaften und Elternbeiräte an die besonderen Verhältnisse der Sonderschulen und Heimschulen;

4. unter welchen Voraussetzungen an Stelle der Eltern andere Erziehungsberechtigte oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren Befugnisse gemäß den §§ 55 bis 60 wahrnehmen.

B. Schülermitverantwortung (§§ 62–70)

§ 62 Aufgaben

(1) Die Schülermitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule, der Erziehung der Schüler zu Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein.

(2) Der Wirkungsbereich der Schülermitverantwortung ergibt sich aus der Aufgabe der Schule. Die Schüler haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgaben eigene Verantwortung zu übernehmen.

(3) Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

§ 63 Klassenschülerversammlung, Schülervertreter

(1) Die Schüler wirken in der Schule mit durch

1. die Klassenschülerversammlung;

2. die Schülervertreter.

Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.

(2) An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter.

(3) Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat.

§ 64 Klassenschülerversammlung

(1) Die Klassenschülerversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülermitverantwortung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse.

(2) An Klassen, für die keine Klassenpflegschaft gebildet wird, kann die Klassenschülerversammlung die Befugnisse der Eltern in der Klassenpflegschaft gemäß § 56 Abs. 1 und 2 wahrnehmen.

§ 65 Klassensprecher

(1) Von Klasse 5 an wählen die Schüler jeder Klasse aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter.

(2) Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind.

§ 66 Schülerrat

(1) Dem Schülerrat gehören an

1. der Schülersprecher und seine Stellvertreter,

2. an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Kollegs die Klassensprecher und ihre Stellvertreter,

3. an beruflichen Schulen die Klassensprecher.

(2) Der Schülerrat ist für alle Fragen der Schülermitverantwortung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind.

(3) Der Schülerrat erlässt Regelungen, in denen insbesondere das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung an der Schule und das Verfahren für die Wahl ihrer Schülervertreter festgelegt werden (SMV-Satzung).

§ 67 Schülersprecher

(1) Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus den Schülern ihrer Schule den Schülersprecher und aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter.

(2) Der Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. Er vertritt die Interessen der Schüler der Schule.

(3) Der Schülersprecher, der Schulleiter und der Verbindungslehrer (§ 68) sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Schülermitverantwortung zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren.

§ 68 Verbindungslehrer

(1) Der Schülerrat wählt einen oder mehrere, höchstens jedoch drei Verbindungslehrer mit deren Einverständnis.

(2) Die Verbindungslehrer beraten die Schülermitverantwortung, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern. Sie können an allen Veranstaltungen der Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der Schülervertreter beratend teilnehmen.

§ 69 Landesschülerbeirat, Arbeitskreise der Schüler

(1) Der aus gewählten Vertretern der Schüler bestehende Landesschülerbeirat vertritt in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens die Anliegen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium.

(2) Der Landesschülerbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landesschülerbeirat über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll das Kultusministerium dem Landesschülerbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.

(3) Der Landesschülerbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Im Rahmen der Schülermitverantwortung können sich Schüler mehrerer Schulen zu Arbeitskreisen zusammenschließen, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen. Über die Beteiligung an einem solchen Arbeitskreis entscheidet der Schülerrat der einzelnen Schule. An den Sitzungen kann ein Verbindungslehrer der beteiligten Schulen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 70 Ausführungsvorschriften, Sonderregelungen

(1) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung, insbesondere über

1. Aufgaben der Klassenschülerversammlung und der Schülervertreter sowie Wahl der Schülervertreter; dabei können den Verhältnissen der Berufsschulklassen entsprechende besondere Vorschriften über Tagessprecher, welche die Klassensprecher aus ihrer Mitte wählen sowie die Aufgaben dieser Schülervertreter erlassen werden;

2. Erlass und Inhalt der SMV-Satzung;

3. Aufgaben, Wahl und Amtszeit der Verbindungslehrer;

4. die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung des Landesschülerbeirats;

5. Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Arbeitskreise der Schülergemäß § 69 Abs. 4;

6. die Schülermitverantwortung in Bezug auf die organisatorischen Einheiten, die an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht mehr im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Schülervertreter in diesen Klassenstufen.

(2) Die Schüler der Sonderschulen verwirklichen die Schülermitverantwortung, soweit es ihre Eigenart und das Bildungsziel der Schule zulassen. Das Kultusministerium kann das Nähere, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, regeln.

C. Landesschulbeirat

§ 71 Landesschulbeirat

(1) Der Landesschulbeirat berät das Kultusministerium bei der Vorbereitung grundsätzlicher Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens. Er ist berechtigt, dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

(2) Dem Landesschulbeirat gehören an Vertreter der Eltern, der Lehrer, der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, der Schüler, der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie Personen, die durch ihre Erfahrung in Bildungs- und Erziehungsfragen die Arbeit des Beirats besonders zu fördern vermögen.

(3) Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden vom Kultusministerium berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Landesschulbeirats und vertritt ihn nach außen.

(4) Die Amtszeit des Landesschulbeirats dauert drei Jahre.

(5) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl und Geschäftsordnung des Landesschulbeirats; dabei kann die Dauer der Amtszeit der Schülervertreter abweichend von Absatz 4 festgelegt werden.

7. TEIL

Schüler

A. Schulpflicht

§ 72 Schulpflicht, Pflichten der Schüler

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Schulaufsichtsbehörde kann ausländische Jugendliche, die mindestens vierzehn Jahre alt sind, auf Antrag in besonderen Härtefällen von der Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule, der Berufsschule und der Sonderschule zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

(2) Die Schulpflicht gliedert sich in

1. die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule,

2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule,

3. die Pflicht zum Besuch der Sonderschule.

(3) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung. Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind.

(4) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(5) Schulpflichtige im Jugendstrafvollzug haben die dort eingerichteten Schulen zu besuchen.

(6) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

B. Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§§ 73–76)

§ 73 Beginn der Schulpflicht

(1) Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.

(2) Nach Abschluss der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.

§ 74 Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.

(2) Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht auf Grund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.

(3) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen lassen.

§ 75 Dauer der Schulpflicht

(1) Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist.

(2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 dauert fünf Jahre. Für Kinder, die in dieser Zeit das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern.

(3) Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Feststellung auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen, insbesondere, wenn von einem weiteren Schulbesuch eine sinnvolle Förderung des Schülers nicht erwartet werden kann.

§ 76 Erfüllung der Schulpflicht

(1) Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. An Stelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann

1. bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger oder

2. zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule oder

3. in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,

Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen. In den Fällen von Nummer 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an.

C. Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§§ 77–81)

§ 77 Beginn der Berufsschulpflicht

Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2.

§ 78 Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet; auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das zweite Schulhalbjahr beurlaubt werden. Darüber hinaus kann die Berufsschule freiwillig mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen bis zum Ende des Schuljahres besucht werden, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

(2) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig. Beträgt die Ausbildungszeit weniger als drei Jahre, dauert die Berufsschulpflicht mindestens zwei Schuljahre, sofern nach der Stundentafel das Bildungsziel einer Berufsschule von drei Jahren Dauer erreicht wird. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis beginnt oder die Stufenausbildung fortsetzt, kann die Berufsschule bis zum Abschluss mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen besuchen.

(3) Wird vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein neues Berufsausbildungsverhältnis begonnen oder eine Stufenausbildung fortgesetzt, kann die Schule bereits abgeleisteten Besuch der Berufsschule teilweise oder ganz auf die Berufsschulpflicht anrechnen.

§ 78a Berufsvorbereitungsjahr

(1) Die Pflicht zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahres (§ 10 Abs. 5) dauert ein Jahr. Danach ist der Schüler von der weiteren Berufsschulpflicht (§ 78 Abs. 1) befreit. Wird während des Berufsvorbereitungsjahres oder danach ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen, richtet sich die Berufsschulpflicht nach § 78 Abs. 2 und 3.

(2) Das Kultusministerium stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt in den einzelnen Schulbezirken das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen ist. Zuvor sind die betroffenen Schulträger zu hören.

§ 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch derjenigen Berufsschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis sowie bei im Ausland beschäftigten Berufsschulpflichtigen der Wohnort liegt.

(2) Die Schule kann, wenn wichtige Gründe in der Person des Berufsschulpflichtigen vorliegen, den Besuch einer anderen als der zuständigen Berufsschule gestatten.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs oder einzelne Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule oder einer Bundesfachklasse zuweisen. Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke mehrerer Oberschulämter erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt. Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen, soweit es sich nicht um die Zuweisung einzelner Schüler handelt.

§ 80 Ruhen der Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht ruht, solange der Berufsschulpflichtige

1. eine öffentliche Schule gemäß § 73 Abs. 2, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht;

2. mit mindestens dreißig Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule oder eines Berufskollegs in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;

3. eine Berufsakademie oder Hochschule besucht;

4. als Beamter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes steht, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt im Benehmen mit dem beteiligten Ministerium fest, dass der Vorbereitungsdienst dem Berufsschulunterricht nicht gleichwertig ist. Das Gleiche gilt für Dienstanfänger im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen;

5. das freiwillige soziale oder ökologische Jahr leistet, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt fest, dass die einführende und begleitende Betreuung nicht den Anforderungen der Berufsschule entspricht;

6. Wehrdienst oder Zivildienst leistet.

§ 81 Vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann feststellen, dass durch den Besuch bestimmter Bildungsgänge die Berufsschulpflicht ganz oder teilweise erfüllt und damit vorzeitig beendet ist. Die gleiche Feststellung kann die Schule für einzelne Berufsschulpflichtige treffen, wenn

1. die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise entbehrlich macht oder

2. im Hinblick auf das Ausbildungsziel und die Ausbildung des Berufsschulpflichtigen der Besuch der Berufsschule nicht sinnvoll erscheint.

(2) Die Berufsschulpflicht einer Schülerin endet vorzeitig, wenn diese nach der Eheschließung oder bei Mutterschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Beendigung beantragt.

D. Pflicht zum Besuch der Sonderschule (§§ 82–84)

§ 82 Allgemeines

(1) Die in § 15 Abs. 1 genannten Schüler sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet.

(2) Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher Typ der Sonderschule (§ 15 Abs. 1) für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; sie strebt das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten an. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungs- oder Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

(3) Die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ruht,

1. wenn der Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete Heimsonderschule nicht zur Verfügung steht oder

2. wenn Schüler die Sonderschule wegen medizinisch zu diagnostizierender Besonderheiten nicht besuchen können. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind sie verpflichtet, sich auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.

(4) Von der Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ist befreit, wer eine von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Unterweisung erfährt.

§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

Für Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule gelten die §§ 73, 74, 75, 77 und 78 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1. für Schulpflichtige, die während des Besuchs einer allgemeinen Schule sonderschulbedürftig werden, beginnt die Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 2;

1.a für blinde, gehörlose und körperbehinderte Sonderschulpflichtige dauert die Schulpflicht gemäß § 75 Abs. 1 mindestens fünf Jahre;

2. für blinde, gehörlose, geistig behinderte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 75 Abs. 2 bestimmte Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem Ziel der Sonderschule näher gebracht werden können. Aus dem gleichen Grund kann für Sonderschulpflichtige die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 78 Abs. 1 und 2 bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden;

3. die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule endet, wenn festgestellt wird, dass der Sonderschulpflichtige mit Erfolg am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen kann. Die Feststellung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.

§ 84 Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

(1) Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule wird durch den Besuch derjenigen geeigneten Sonderschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Schulpflichtige wohnt. § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit nicht eine Schule nach Absatz 1 zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, unter den für ihre sonderschulpflichtigen Kinder geeigneten Sonderschulen zu wählen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen in Abweichung von Satz 1 Sonderschulpflichtige einer geeigneten Sonderschule zuweisen.

(3) Wenn es zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Sonderschulpflichtigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gegebenenfalls mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so kann eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeigeführt werden.

E. Sonstige Vorschriften (§§ 85–92)

§ 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht

(1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

(2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.

§ 86 Schulzwang

Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde angeordnet.

§ 87 Ausführungsvorschriften

Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen zur Regelung

der Erfassung der Schulpflichtigen,

des Verfahrens bei der vorzeitigen Aufnahme und der Zurückstellung nach § 74,

der Voraussetzungen für einen anderweitigen Unterricht nach § 76 Abs. 1, der Verpflichtung zur gehörigen Ausstattung des Schulpflichtigen nach § 85 Abs. 1,

der Anwendung von Schulzwang nach § 86,

der zeitweiligen Beurlaubung von Kindern und Jugendlichen, die ein körperliches, geistiges oder seelisches Leiden haben, das ihren Verbleib in der Schule aus Rücksicht auf das Wohl ihrer Mitschüler verbietet,

der zeitweiligen Beurlaubung aus anderen zwingenden Gründen,

des Kreises der nach § 15 sonderschulbedürftigen Kinder und Jugendlichen und der fachlichen Zuständigkeit der Sonderschulen,

des Verfahrens zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit nach § 82 Abs. 2,

des Verfahrens für die Anmeldung und Aufnahme in Sonderschulen.

§ 88 Wahl des Bildungswegs

(1) Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. Volljährige Schüler entscheiden selbst.

(2) In die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule kann nur derjenige Schüler aufgenommen werden, der nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint.

(3) Schüler, welche nach Begabung oder Leistung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch einer der in Absatz 2 genannten Schulen nicht erfüllen, werden aus der Schule entlassen; sie haben, falls sie noch schulpflichtig sind, eine Schule der ihrer Begabung entsprechenden Schulart zu besuchen.

(4) Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist; die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erforderlich und dem Schüler zumutbar ist. Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an.

§ 89 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen

(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen und Heimordnungen für die den Schulen angegliederten Schülerheime zu erlassen.

(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:

1. Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann

a) die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;

b) die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten;

2. Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung);

3. der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen einschließlich Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnisse;

4. das Aufsteigen in der Schule (z. B. Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe); dabei ist das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zuständigen Teilkonferenz und entsprechend  dem Bildungsziel der Schulart und des Schultyps die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;

4.a das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach Wiederholung einer Klasse aus dieser oder aus der nachfolgenden Klasse wiederum nicht versetzt wird; für Realschule und Gymnasium kann zusätzlich bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind; für den achtjährigen Bildungsgang des Gymnasiums kann statt einer Nichtversetzung das Überwechseln in den neunjährigen Bildungsgang vorgesehen werden.

5. die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;

6. die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Schulfürsorge und der Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen;

7. Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Ausbildungsziel erforderlich sind;

8. die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gegenüber der Schule;

9. die Verfügung über die Schülerarbeiten;

10. die Zulassung der Schülervereine und der Schülerzeitschriften, insbesondere deren Herausgabe, Vertrieb und Finanzierung.

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:

1. Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete;

2. das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung;

3. die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;

4. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann.

(4) In den Heimordnungen sind insbesondere die Aufnahme in das Heim, die Benutzung des Heims und die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Heim erforderlichen Maßnahmen zu regeln.

§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.

(2) Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sie kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:

1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;

2. durch den Schulleiter:

a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,

b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,

c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,

d) Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag;

3. durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters:

a) Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,

b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,

c) Ausschluss aus der Schule.

Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3 ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen.

(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der oberen Schulaufsichtsbehörde, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen.

(6) Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. c und Absatz 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.

(7) Vor der Entscheidung über eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b bis d und Nr. 3 hat die zur Entscheidung zuständige Stelle den Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Zur Anhörung ist einzuladen.

(8) Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c und d und Nr. 3 ist dem für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitzuteilen, die Ausdehnung des Ausschlusses nach Absatz 5 bei minderjährigen Schülern auch dem Jugendamt.

(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu zwei Wochen den Schulbesuch untersagen, wenn dessen Verhalten den Ausschluss aus der Schule erwarten lässt. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.

§ 91 Schulgesundheitspflege

Die Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt überwachen und untersuchen zu lassen. Die Pflicht zur Untersuchung besteht auch für die zur Schule angemeldeten Kinder.

§ 92 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 3 nicht nachkommt oder die ihm nach § 85 obliegenden Pflichten verletzt,

2. die auf Grund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen Rechtsvorschriften oder als Erziehungsberechtigter die ihm nach der Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt, sofern auf die Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.

8. TEIL

Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen

§ 93 Schulgeldfreiheit

(1) Der Unterricht an den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Sonderschulen ist unentgeltlich. Dies gilt auch für den Unterricht in den im Lehrplan vorgesehenen wahlfreien Fächern und Kursen.

(2) Für den Besuch sonstigen Unterrichts kann Schulgeld erhoben werden.

(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.

§ 94 Lernmittelfreiheit

(1) In den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Sonderschulen hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen geringen Wertes leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, gelten nicht als Lernmittel.

(2) Das Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Lernmittel notwendig und welche davon zum Verbrauch zu überlassen sind.

(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.

§ 95 Erziehungsbeihilfen

(1) Schüler in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können Erziehungsbeihilfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten, soweit nicht ein Anspruch auf Förderung nach bundesrechtlichen oder anderen landesrechtlichen Vorschriften besteht oder ausgeschlossen ist.

(2) Ziel der Förderung ist es, Schülern, die nach ihrer Begabung und Leistung eine Erziehungsbeihilfe rechtfertigen, einen Zuschuss zum Lebensunterhalt zu leisten, wenn die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(3) Das Kultusministerium erlässt die zur Durchführung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien. Durch Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden,

1. ab welchem Zeitpunkt innerhalb eines Ausbildungsganges eine Förderung möglich ist,

2. welche Voraussetzungen von Schulen in freier Trägerschaft erfüllt sein müssen, damit eine Förderung ihres Besuchs erfolgen kann.

9. TEIL

Religionsunterricht

§ 96 Grundsätze

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen.

(2) Der Religionsunterricht wird, nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt.

(3) Für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule ist Religionsunterricht einzurichten.

(4) Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse Unterweisung erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 97 Religionslehrer

(1) Zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung können neben Geistlichen und staatlich ausgebildeten Lehrern, Diplomtheologen und graduierten Religionspädagogen, die zur Erteilung des Unterrichts bereit und von der Religionsgemeinschaft dazu bevollmächtigt sind, nur solche Personen zugelassen werden, die eine katechetische Ausbildung erhalten haben.

(2) Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung werden von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrer werden zwischen dem Kultusministerium und den Religionsgemeinschaften vereinbart.

(3) Wegen der Übernahme von Geistlichen als Religionslehrer in den Landesdienst und deren Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarung mit den Kirchen treffen.

§ 98 Lehrplan und Schulbücher

Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan für den Religionsunterricht auf und bestimmt die Religionsbücher für die Schüler, die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium. § 94 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 99 Aufsicht über den Religionsunterricht

(1) Die Aufsicht der Religionsgemeinschaften über den Religionsunterricht wird durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften wahrgenommen.

(2) Die allgemeine Aufsicht des Staates erstreckt sich darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht

(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.

(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.

(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.

10. TEIL

Ethikunterricht, Geschlechtserziehung

§ 100a Ethikunterricht

(1) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet.

(2) Ethikunterricht dient der Erziehung der Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen.

(3) Das Kultusministerium stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen

durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach

Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.

§ 100b Familien- und Geschlechtserziehung

(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Geschlechtserziehung zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Sie wird unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertauffassungen fächerübergreifend durchgeführt.

(2) Ziel der Familien- und Geschlechtserziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Familien- und Geschlechtserziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und insbesondere in Ehe und Familie entwickeln und fördern.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind zuvor über Ziel, Inhalt und Form der Geschlechtserziehung sowie über die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel zu informieren.

(4) Das Kultusministerium erlässt Richtlinien über die Familien- und Geschlechtserziehung in den einzelnen Schularten und Klassen.

11. TEIL

Staatliche Heimsonderschulen und Heimsonderschulen in freier Trägerschaft

§ 101 Heimsonderschulen in freier Trägerschaft

(1) Heimsonderschulen in freier Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

(2) Für die Heimsonderschulen in freier Trägerschaft gelten das Privatschulgesetz und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften mit der Maßgabe, dass die §§ 6, 7 und 8 Privatschulgesetz auch auf Ergänzungsschulen und § 8 Privatschulgesetz auch auf Erziehungskräfte Anwendung finden.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen bleiben in Kraft.

§ 102 (aufgehoben)

§ 103 Lehrer an Heimsonderschulen in freier Trägerschaft

(1) Lehrer an öffentlichen Schulen können zur Dienstleistung an Heimsonderschulen in freier Trägerschaft im Lande beurlaubt werden.

(2) Heimsonderschulen in freier Trägerschaft, die einem nach Absatz 1 beurlaubten Lehrer und für dessen Hinterbliebene eine zusätzliche Versorgung für die von ihm wahrgenommene Funktion an der Schule zugesagt haben, erhalten nach Eintritt des Versorgungsfalles des Lehrers auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich gezahlten zusätzlichen Versorgungsleistungen. Die Versorgung aus dem statusrechtlichen Amt und die zusätzliche Versorgung dürfen dabei zusammen nicht höher sein als die eines entsprechenden Funktionsstelleninhabers an einer öffentlichen Schule. Die Zahl der Funktionsinhaber an den Heimsonderschulen in freier Trägerschaft darf dabei nicht höher sein als an vergleichbaren öffentlichen Schulen.

(3) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn der Beamte seine vom Land gewährten Versorgungsbezüge kraft Gesetzes verliert. Er kann eingestellt oder gekürzt werden, wenn die Versorgungsbezüge des Landes aberkannt oder gekürzt werden. Im Falle der Auflösung der Schule können dem Lehrer oder seinen Hinterbliebenen unmittelbar Beträge bis zur Höhe der vom Land der Schule zu ihrem Versorgungsaufwand gewährten Zuschüsse bewilligt werden, wenn der bisherige Schulträger nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen den auf ihn entfallenden Anteil des Versorgungsaufwands nicht mehr tragen kann.

§ 104 Versorgungsberechtigung

(1) Die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an genehmigten Heimsonderschulen in freier Trägerschaft erhalten, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen. Über den Antrag entscheidet die für die Ernennung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen zuständige Behörde. Mit der Versorgungsberechtigung erhalten die Lehrer die Befugnis, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen.

(2) Die Zahl der mit Versorgungsberechtigung an einer Heimsonderschule in freier Trägerschaft verwendeten Lehrer darf nicht höher sein als die Zahl der an einer vergleichbaren öffentlichen Schule planmäßig angestellten Lehrer.

(3) Die Versorgungsberechtigung erlischt

1. mit dem Aufhören der Schule; der Lehrer soll jedoch, wenn nicht in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vorliegen, in den öffentlichen Schuldienst übernommen werden,

2. mit dem freiwilligen Austritt aus der Schule oder mit dem Aufhören der hauptberuflichen Tätigkeit an ihr,

3. mit der Entlassung aus dem Dienst der Schule,

4. wenn der Lehrer zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird, die bei einem Beamtenden Verlust des Amtes zur Folge hätte.

(4) Die Versorgungsberechtigung kann von der nach Absatz 1 für die Ernennung zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Beamten die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

(5) Nach Eintritt des Versorgungsfalles erlischt der Anspruch auf Versorgung, wenn bei einem Berechtigten die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Ruhestandsbeamter oder ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter den Anspruch auf Ruhegeld bzw. Witwen- oder Waisengeld kraft Gesetzes verlieren würde. Die Zahlung der Versorgungsbezüge kann eingestellt oder die Versorgungsbezüge können gekürzt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegeldgehalts rechtfertigen würden.

(6) Der Schulträger hat die obere Schulaufsichtsbehörde von dem Eintritt der Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe des Austritts oder der Entlassung mitzuteilen.

(7) Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der Versorgungsbezüge gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß. Die Versorgungsbezüge dürfen nicht höher sein als die, die ein Lehrer mit entsprechender Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst erhält.

(8) Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für die Schulleiter sowie für diejenigen Heimleiter, die aus dem Schuldienst hervorgegangen sind; ihr Übertritt von der Schule an das Heim fällt nicht unter Absatz 3 Nr. 2 und 3.

§ 105 Zuschuss zu den Personalkosten der Heimsonderschulen in freier Trägerschaft

(1) Die genehmigten Heimsonderschulen in freier Trägerschaft erhalten die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom Land auf Antrag als Zuschuss. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären.

(2) Nähere Vorschriften über die Berechnung, Pauschalierung und Auszahlung des Zuschusses können vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem fachlich beteiligten Ministerium durch Rechtsverordnung erlassen werden.

§ 106 Zuschüsse zu den Sachkosten der Heimsonderschulen in freier Trägerschaft

Die Schulträger der Heimsonderschulen in freier Trägerschaft erhalten für jeden Schüler, der am 15. Februar des laufenden Schuljahres die Schule besucht hat, einen Zuschuss des Landes bis zur Höhe des Unterhaltsbeitrags an staatlichen Heimsonderschulen.

12. TEIL

Schlussvorschriften

§ 107 Schulen besonderer Art

(1) Die Staudinger-Gesamtschule Freiburg im Breisgau, die Internationale Gesamtschule Heidelberg und die Integrierte Gesamtschule Mannheim-Herzogenried können in den Klassenstufen 5 bis 10 als Schulen besonderer Art ohne Gliederung nach Schularten geführt werden. Der Unterricht kann in Klassen und in Kursen stattfinden, die nach der Leistungsfähigkeit der Schüler gebildet werden. Die Schulen führen nach der Klasse 9 zum Hauptschulabschluss und nach der Klasse 10 zum Realschulabschluss oder zur Berechtigung zum Übergang in die Oberstufe des Gymnasiums.

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich

1. der Organisation,

2. der Aufnahme der Schüler in die Schule,

3. der Bildung der Klassen und Kurse sowie der Zuweisung der Schüler.

§ 108 Fortgeltung der Rechtsstellung

Schulen, die bisher als öffentliche Schulen behandelt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.

§ 109 (aufgehoben)

§ 110 Besondere Schulaufsichtsbehörden

(1) Für die Fachschulen für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschulen) ist obere Schulaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, oberste Schulaufsichtsbehörde das Ministerium Ländlicher Raum. Das Gleiche gilt für die Staatlichen Fachschulen in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg, der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg, der Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt – Dr.-Oskar-Farny-Institut – Wangen im Allgäu und die Staatliche Fachschule für ländlich-hauswirtschaftliche Berufe Kupferzell.

(2) Für die Staatliche Fachschule für Entwurfsdirektricen (Modeschule) in Stuttgart ist obere Schulaufsichtsbehörde das Landesgewerbeamt, oberste Schulaufsichtsbehörde das Wirtschaftsministerium.

(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Schulaufsichtsbehörde jeweils im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und, soweit erforderlich, mit den weiteren fachlich beteiligten Ministerien.

§ 111 Ausbildungsschulen der Pädagogischen Hochschulen

(1) Zur schulpraktischen Einführung der Studierenden in den lehrerbildenden Studiengängen ordnet das Kultusministerium den Pädagogischen Hochschulen Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen zu.

(2) Für die Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den besonderen Aufgaben dieser Schulen Abweichungen ergeben.

(3) Die Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen werden vom Land und den Schulträgern nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhalten, soweit nicht nach Absatz 4 besondere Vorschriften erlassen werden.

(4) Das Kultusministerium regelt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium, durch Rechtsverordnung die Verwaltung der Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen und ihr Verhältnis zu den Schulträgern, die Anforderungen an das Schulgebäude, dessen Ausstattung und Einrichtung.

§ 112 Lehrkräfte an Höheren Mädchenschulen

(1) Die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrkräfte an solchen Höheren Mädchenschulen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Schulen im Sinne des Art. 2 des Württ. Mädchenschulgesetzes vom 8. August 1907 (RegBl. S. 349) anerkannt waren, können, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen erhalten. Die Vorschriften des § 104 sind dabei entsprechend anzuwenden.

(2) Lehrer an öffentlichen Schulen können zur Dienstleistung an Schulen nach Absatz 1 beurlaubt werden. § 103 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 113 Aufhebung von Schulstiftungen und Schulpfründen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründen, deren Erträge stiftungsgemäß entweder ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Volksschule oder zum Teil für kirchliche Zwecke bestimmt sind, aufgehoben. Ihr Vermögen fällt, wenn nicht durch Stiftungsurkunde oder Herkommen etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinde zu. Diese ist verpflichtet, die von den Stiftungen bisher erbrachten Leistungen für kirchliche Zwecke, die auf besonderem Rechtstitel oder rechtsbegründetem Herkommen beruhen, weiter zu erbringen. Fällt das Vermögen der Kirche zu, trifft diese die entsprechende Verpflichtung bezüglich der für schulische Zwecke bisher erbrachten Leistungen. Die kirchlichen Aufsichtsbehörden und die Gemeinden sind berechtigt, die Ablösung der in Satz 3 und 4 bezeichneten Leistungen zu verlangen. Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können die Trennung und Übergabe der Vermögensteile der Stiftungen, die nach den vom Stifter getroffenen Anordnungen und, wo solche nicht vorliegen, nach Maßgabe der seitherigen stiftungsmäßigen Verwendung kirchlichen Zwecken gewidmet sind, in kirchliches Eigentum und kirchliche Verwaltung verlangen. Die in Satz 6 bezeichneten Rechte stehen bezüglich der schulischen Zwecken gewidmeten Vermögensteile entsprechend der Gemeinde zu.

(2) Folgende öffentlich-rechtlichen Stiftungen werden zu einer öffentlich-rechtlichen "Schulstiftung Baden-Württemberg" zusammengefasst:

1. Altbadischer Distriktschulfonds,

2. Altbadischer Evangelischer Schulhausbaukollektengelderfonds,

3. Altbadischer Evangelischer Schulreservefonds,

4. Evangelischer Mahlberger Schulfonds,

5. Evangelischer Schulmeliorationsfonds,

6. Fürst-Stierum-Freischulen-Stiftung,

7. Geringe katholische Studienkasse,

8. Palm'sche Schulstiftung,

9. Pfälzer Katholischer Schulfonds,

10. Landesstiftung für badische Volksschullehrer,

11. die Gymnasiumsfonds Baden-Baden, Bruchsal, Donaueschingen, Durlach, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr, Lörrach, Mannheim, Offenburg, Pforzheim, Tauberbischofsheim, Wertheim,

12. Studienfonds Rastatt.

Die Erträge dieser Schulstiftung sind für die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg zu verwenden, wobei die von den bisherigen Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das Ministerium für Kultus und Sport durch Rechtsverordnung.

§ 114 (aufgehoben)

§ 115 Statistik

(1) Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung, die den Anforderungen von § 6 Abs. 5 Landesstatistikgesetz entsprechen muss, statistische Erhebungen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft über schulbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung anzuordnen.

(2) Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulaufsichtsbehörden, Schulleiter, Lehrer und sonstige an der Schule tätige Personen, Schüler und deren Erziehungsberechtigte. Die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet.

§ 116 (aufgehoben)

§ 117 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 118 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft*.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere treten folgende Vorschriften mit ihren Änderungen außer Kraft: 1.–24. (nicht abgedruckt).

(3) Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

*Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1964 (GBl. S. 235). Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes am 1. August 1983 ergibt sich aus Artikel 4 des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1983 (GBl. S. 325).

     
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