Das
Schulgesetz aus
dem
Bundesland Baden-Württemberg stellt die wichtigste gesetzliche
Regelung des Schulbetriebs in diesem Bundesland dar.
Schulgesetz für
Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
(GBl. S. 397;
K.u.U. S. 584)
geändert durch:
1. Landesplanungsgesetz (LplG) vom 10. Oktober 1983 (GBl. S. 621)
2. Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die
geänderten
Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985
(GBl. S. 71)
3. Änderungsgesetz vom 22. Februar 1988 (GBl. S. 53; K.u.U. S. 82)
4. Dritte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an
die
geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (3.
Anpassungsverordnung)
vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101)
5. Änderungsgesetz vom 24. April 1991 (GBl. S. 213)
6. Änderungsgesetz vom 4. Juni 1991 (GBl. S. 299)
7. Änderungsgesetz vom 17. Mai 1993 (GBl. S. 261; K.u.U. S. 376)
8. Änderungsgesetz vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 485; K.u.U. S. 389)
9. Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996, S. 29)
10. Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 16. Dezember 1996
(GBl. S. 776; K.u.U. 1997, S. 22)
11. Erstes Gemeindehaushaltsstrukturgesetz vom 16. Dezember 1996
(GBl. S. 781; K.u.U. 1997, S. 22)
12. Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die
geänderten
Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 17. Juni 1997
(GBl. S. 278)
13. Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 535; K.u.U. 1998, S. 43)
14. Änderungsgesetz vom 8. November 1999 (GBl. S. 429; K.u.U. 2000, S. 18)
15. Änderungsgesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 533; K.u.U. S. 231)
1. TEIL
Das Schulwesen
A. Auftrag der Schule
§ 1 Erziehungs- und
Bildungsauftrag der Schule
(1) Der Auftrag der
Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten
Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf
Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung
entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von
Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der
ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss.
(2) Die Schule hat den
in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu
verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten
hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler
in Verantwortung vor Gott, im Geiste
christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der
Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung
anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer
Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und
Begabung zu fördern,
zur Anerkennung der Wert- und
Ordnungsvorstellungen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung zu
erziehen, die im Einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht
ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie
in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt
werden darf,
auf die Wahrnehmung ihrer
verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten
und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,
auf die Mannigfaltigkeit der
Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit
ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.
(3) Bei der Erfüllung
ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die
Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die
Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu
berücksichtigen.
(4) Die zur Erfüllung
der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen
diesen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung
der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.
B.
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Das Gesetz gilt
für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die
1. von einer Gemeinde, einem Landkreis,
einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder
2. vom Land allein
getragen werden.
(2) Schulen, die nicht
unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen).
Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt
ist; im Übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.
(3) Das Gesetz findet
keine Anwendung auf Verwaltungsschulen, Schulen für Jugendliche und
Heranwachsende im Strafvollzug und Schulen für Berufe des Gesundheitswesens,
ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten und Schulen
für Altenpflege.
C. Gliederung des
Schulwesens (§§ 3–15)
§ 3 Einheit und
Gliederung des Schulwesens
(1) Das Schulwesen des
Landes gliedert sich, unbeschadet seiner im gemeinsamen Erziehungs- und
Bildungsauftrag begründeten Einheit, in verschiedene Schularten; sie sollen
in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung
entsprechende Ausbildung ermöglichen.
(2) Bei der
Gestaltung, Ordnung und Gliederung des Schulwesens ist sowohl auf die
verschiedenartigen Begabungsrichtungen und die Mannigfaltigkeit der Lebens-
und Berufsaufgaben als auch auf die Einheit des deutschen Schulwesens, den
organischen Aufbau des Schulwesens mit Übergangsmöglichkeiten unter den
Schularten und Schulstufen, die Lebens- und Arbeitsfähigkeit der einzelnen
Schulen und die Angemessenheit der Schulkosten Bedacht zu nehmen.
§ 4
Schularten, Schulstufen
(1) Die
Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen
des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe.
Sie können in Schultypen gegliedert sein. Das Kultusministerium kann neue
Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf,
einrichten.
Schularten sind |
die Grundschule,
die Hauptschule,
die Realschule,
das Gymnasium,
das Kolleg,
die Berufsschule, |
die Berufsfachschule,
das Berufskolleg,
die Berufsoberschule,
die Fachschule,
die Sonderschule. |
(2) Die
Schulstufen entsprechen der Gliederung der
Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte, die sich aus dem
organischen Aufbau des Schulwesens und ihrer Anpassung an die altersgemäße
Entwicklung der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel
nachzuweisen, dass bestimmte Bildungsziele erreicht worden sind.
Schulstufen sind |
die Primarstufe
die Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe,
die Sekundarstufe II. |
(3) Soweit dies der
eigenständige Bildungsauftrag der einzelnen Schularten zulässt, sollen,
besonders innerhalb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgänge sowie
ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und sachgerechte Übergänge unter den
Schularten ermöglicht werden.
§ 5 Grundschule
Die Grundschule ist die gemeinsame
Grundstufe des Schulwesens. Sie vermittelt Grundkenntnisse und
Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die
allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den
schulischen Formen des Lernens und Arbeitens. Dazu gehören die Entfaltung
der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang,
die Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie die Förderung
der Kräfte des eigenen Gestaltensund des schöpferischen Ausdrucks. Die
Grundschule umfasst vier Schuljahre.
§
5a Grundschulförderklassen
(1) Für Kinder, die
vom Schulbesuch zurückgestellt werden, sollen Förderklassen eingerichtet
werden. Sie haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf den Besuch
der Grundschule vorzubereiten.
(2) Die Förderklassen
werden an Grundschulen geführt. Der Schulleiter der Grundschule ist zugleich
Leiter der Förderklasse. Für die Einrichtung gilt § 30 entsprechend.
(3) Für den Besuch der
Grundschulförderklasse kann eine Gebühr erhoben werden. Das
Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium die Höhe der Gebühr einschließlich Gebührenermäßigungen
und das Verfahren des Einzugs. § 24 des Landesgebührengesetzes gilt
entsprechend.
§ 6 Hauptschule
(1) Die Hauptschule
vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen
Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert im besonderen
Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen. In Abstimmung mit
beruflichen Schulen schafft die Hauptschule die Grundlage für eine
Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene
schulische Bildungsgänge.
(2) Die Hauptschule
baut auf der Grundschule auf, umfasst fünf Schuljahre und schließt mit einem Abschlussverfahren
(Hauptschulabschluss) ab.
(3) An zentralen
Hauptschulen wird ein sechstes Schuljahr flächendeckend angeboten, das eine
erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Es schließt mit einem
Abschlussverfahren ab und vermittelt einen dem Realschulabschluss
gleichwertigen Bildungsstand.
(4) Die
Schulaufsichtsbehörde kann Schüler, die die Voraussetzungen zum Besuch des
sechsten Schuljahres an der Hauptschule erfüllen, einer bestimmten
Hauptschule zuweisen, wenn dies aus schulorganisatorischen Gründen
erforderlich ist.
§ 7 Realschule
(1) Die Realschule
vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen
Sachverhalten orientiert und zu deren theoretischer Durchdringung und
Zusammenschau führt. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und
für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.
(2) Die Realschule
baut in der Normalform auf der Grundschule, in der Aufbauform auf der
siebten Klasse der Hauptschule auf, umfasst in der Normalform sechs und in
der Aufbauform drei Schuljahre. Sie schließt mit einem Abschlussverfahren
(Realschulabschluss) ab.
§ 8 Gymnasium
(1) Das Gymnasium
vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine
breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es
fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse
nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie
vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich
vortragen und darstellen zu können.
(2) Das Gymnasium in
seinen verschiedenen Typen baut
1. in der Normalform auf der Grundschule auf
und umfasst acht oder neun Schuljahre;
2. in der Aufbauform
a) auf der 7. Klasse der Hauptschule auf
und umfasst sechs Schuljahre,
b) auf der 10. Klasse der Realschule auf
und umfasst drei Schuljahre.
In die Aufbauform nach Buchstabe a) können
auch Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums oder der
Realschule, in die Aufbauform nach Buchstabe b) auch Schüler einer
entsprechenden Klasse des Gymnasiums oder mit Fachschulreife oder einem
gleichwertigen Bildungsstand zugelassen werden.
(3) Das Gymnasium
kann auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu
berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien
können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen.
(4) Ein nicht
ausgebautes Gymnasium führt die Bezeichnung Progymnasium.
(5) Für die
Oberstufe des Gymnasiums aller Typen
gelten folgende Regelungen:
1. Die Oberstufe umfasst jeweils die Klasse
11 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13. Ihr Besuch dauert
in der Regel drei Jahre. Im achtjährigen Bildungsgang umfasst die Oberstufe
die Klasse 10 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 11 und 12, denen
die gleichen Bildungs- und Lehrpläne zugrunde liegen wie den Jahrgangsstufen
des neunjährigen Bildungsgangs.
2. In den Jahrgangsstufen wird in
halbjährigen Kursen unterrichtet. Diese wählt der Schüler aus dem
Pflicht- und Wahlbereich aus. Dabei
sind bestimmte Kurse verbindlich festgelegt; die Wahlmöglichkeit kann
eingeschränkt werden.
3. Der
Pflichtbereich umfasst das sprachlich-literarisch-künstlerische
Aufgabenfeld, das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld und das
mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld. Hinzu kommen
Religionslehre, Ethik und Sport. Religionslehre und Ethik können einem
Aufgabenfeld zugeordnet werden.
4. Die Oberstufe schließt mit der
Abiturprüfung ab.
5. Die Hochschulreife wird durch eine
Gesamtqualifikation erworben. Sie berechtigt zum Studium an einer
Hochschule.
6. Das Kultusministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausführung der Nummern 1 bis 5 zu
regeln. Dabei kann die Leistungsbewertung durch ein
Punktesystem umgesetzt werden, das den herkömmlichen Noten zugeordnet
ist. Die Gesamtqualifikation kann neben den Leistungen in bestimmten
anrechenbaren Kursen und in der Abiturprüfung auch eine besondere
Lernleistung enthalten, die in die Leistungsbewertung der Abiturprüfung
einbezogen werden kann; die Kurse können unterschiedlich gewichtet werden.
Die Zulassung zur Abiturprüfung kann vom Besuch bestimmter Kurse und von
einem bestimmten Leistungsnachweis abhängig gemacht werden. Für die
Jahrgangsstufen des achtjährigen und des neunjährigen Bildungsganges erlässt
das Kultusministerium gleiche Regelungen.
§ 9 Kolleg
Das Kolleg hat als Institut zur Erlangung
der Hochschulreife die Aufgabe, nach der Fachschulreife, dem
Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand und einer
abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem gleichwertigen beruflichen
Werdegang eine auf der Berufserfahrung aufbauende allgemeine Bildung zu
vermitteln. Es umfasst mindestens zweieinhalb Schuljahre und führt zur
Hochschulreife. Für das Kurssystem, den Pflicht- und Wahlbereich und für die
Abiturprüfung gilt § 8 Abs. 5, ausgenommen Nummer 3 Sätze 2 und 3,
entsprechend.
§ 10
Berufsschule
(1) Die Berufsschule
hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor
allem fachtheoretische Kenntnisse zu vermitteln und die allgemeine Bildung
zu vertiefen und zu erweitern. Sie ist hierbei gleichberechtigter Partner
und führt über eine Grundbildung und eine darauf aufbauende Fachbildung
gemeinsam mit Berufsausbildung oder Berufsausübung zu berufsqualifizierenden
oder berufsbefähigenden Abschlüssen. Bei Schülern mit Hochschulreife kann
anstelle der Vermittlung allgemeiner Bildungsinhalte eine zusätzliche
Vermittlung fachtheoretischer Kenntnisse treten. Die Berufsschule kann durch
Zusatzprogramme den Erwerb weiterer Berechtigungen ermöglichen.
(2) Die Grundbildung
wird in der Grundstufe, die Fachbildung in den Fachstufen vermittelt. Der
Unterricht wird als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt.
Die Grundstufe kann als
Berufsgrundbildungsjahr, und zwar in der Form des
Vollzeitunterrichts oder in Kooperation
mit betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, durchgeführt
werden.
(3) Die Berufsschule
wird in den Typen der gewerblichen, kaufmännischen,
hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen oder landwirtschaftlichen
Berufsschule geführt. In einheitlich geführten Berufsschulen sind für die
einzelnen Typen Abteilungen einzurichten.
(4)
Fachklassen werden in der Regel in der Grundstufe
für Berufsfelder und in den Fachstufen für Berufsgruppen oder für einzelne
oder eng verwandte Berufe gebildet.
(5) Die Berufsschule
soll für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein
Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule
(Berufsvorbereitungsjahr) geführt
werden.
§ 11
Berufsfachschule
Die Berufsfachschule vermittelt je nach
Dauer eine berufliche Grundbildung, eine berufliche Vorbereitung oder einen
Berufsabschluss und fördert die allgemeine Bildung; in Verbindung mit einer
erweiterten allgemeinen Bildung kann sie zur Prüfung der Fachschulreife
führen. Die Berufsfachschule kann durch Zusatzprogramme den Erwerb weiterer
Berechtigungen ermöglichen. Sie wird in der Regel als Vollzeitschule geführt
und umfasst mindestens ein Schuljahr; sie kann im pflegerischen Bereich in
Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten auch in Teilzeitunterricht
geführt werden. Ihr Besuch setzt eine berufliche Vorbildung nicht voraus; im
Übrigen richten sich die Voraussetzungen für den Besuch nach Dauer oder
Bildungsziel der Berufsfachschule.
§ 12
Berufskolleg
Das Berufskolleg baut auf der
Fachschulreife, dem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen
Bildungsstand auf; einzelne Bildungsgänge können auf der Hochschulreife
aufbauen. Es vermittelt in ein bis drei Jahren eine berufliche Qualifikation
und kann bei einer mindestens zweijährigen Dauer unter besonderen
Voraussetzungen zur Fachhochschulreife führen. Nach abgeschlossener
Berufsausbildung oder einer entsprechenden beruflichen Qualifikation kann
die Fachhochschulreife auch in einem einjährigen Bildungsgang erworben
werden. Das Berufskolleg wird in der Regel als Vollzeitschule geführt; es
kann in einzelnen Typen in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten
auch in Teilzeitunterricht durchgeführt werden.
§ 13
Berufsoberschule
Die Berufsoberschule baut auf der
Berufsschule und auf einer praktischen Berufsausbildung oder Berufsausübung
auf und vermittelt auf der Grundlage des erworbenen Fachwissens vor allem
eine weitergehende allgemeine Bildung. Sie gliedert sich in Mittelstufe (Berufsaufbauschule)
und Oberstufe. Die Berufsaufbauschule umfasst mindestens ein Schuljahr und
führt zur Fachschulreife. Die Oberstufe umfasst mindestens zwei Schuljahre
und führt zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife.
§ 14 Fachschule
Die Fachschule hat die Aufgabe, nach
abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Bewährung oder nach einer
geeigneten beruflichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren eine
weitergehende fachliche Ausbildung im Beruf zu vermitteln. Die Ausbildung
kann in aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden.
Der Besuch der Fachschule dauert, wenn sie als Vollzeitschule geführt wird,
in der Regel ein Jahr, bei Abend- oder Wochenendunterricht entsprechend
länger. Die Fachschule kann auch den Erwerb weiterer schulischer
Berechtigungen ermöglichen.
§ 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen
(1) Die
Sonderschule dient der Erziehung, Bildung und
Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung
und Ausbildung erfahren können. Sie gliedert sich in Schulen oder Klassen,
die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen und nach
sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten; sie führt je nach
Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen
Schularten, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene
Bildungsgänge erfordert.
Sonderschulen sind insbesondere
1. Schulen für Blinde,
2. Schulen für Gehörlose,
3. Schulen für Geistigbehinderte,
4. Schulen für Körperbehinderte,
5. Förderschulen,
6. Schulen für Schwerhörige,
7. Schulen für Sehbehinderte,
8. Schulen für Sprachbehinderte,
9. Schulen für Erziehungshilfe,
10. Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung.
(2) Wenn die
besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der Schüler
gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, ist
der Schule ein Heim anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung
und eine familiengemäße Betreuung erhalten (Heimsonderschule).
(3) Wenn die
besondere Aufgabe, der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die
allgemeinen Schulen einzugliedern.
(4) Die Förderung
behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte
Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie auf Grund der
gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen
Schulen folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den
Sonderschulen unterstützt.
(5) Die allgemeinen
Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit
es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten.
(6) Im Rahmen der
gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an
den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. Die
Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
den beteiligten Schulträgern.
D.
Schulverbund (§§ 16–18)
§
16 Verbund von Schularten
Mehrere Schularten können organisatorisch in
einer Schule verbunden sein. Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der
beruflichen Gymnasien sowie die entsprechenden Sonderschulen sollen
organisatorisch in einer Schule verbunden sein, soweit dies von der
Aufgabenstellung ihrer Typen und ihrem räumlichen Zusammenhang her möglich
ist.
§ 17
Bildungszentren
(1) In
Bildungszentren arbeiten räumlich zusammengefasste selbstständige Schulen
pädagogisch und organisatorisch zusammen.
(2) Die
Zusammenarbeit dient im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und
Lernmitteln und fördert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten
Schulen; sie erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz, die
gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinsame
Nutzung von schulischen Einrichtungen.
(3) Selbstständige
Schulen, an denen Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen
Gymnasien geführt werden, sollen in geeigneten Fällen zu Bildungszentren
zusammengefasst werden (Berufsschulzentren). Ihnen können überbetriebliche
Ausbildungsstätten unter Aufrechterhaltung der bestehenden Trägerschaft
angegliedert werden.
(4) Das
Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere
Vorschriften über die Voraussetzungen für die Einrichtung und die Aufgaben
von Bildungszentren sowie die Koordinierung und die Zusammenarbeit der
einzelnen Schulen erlassen.
(5) Für die
Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Bildungszentren gelten die
Vorschriften des
§ 30 entsprechend.
§ 18
Regionaler Verbund
(1)
Benachbarte Schulen, die nicht in einem
Bildungszentrum zusammengefasst sind, sollen pädagogisch zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit dient vor allem der Koordinierung pädagogischer
Maßnahmen, insbesondere des Unterrichtsangebots, der Lehr- und Lernmittel
sowie der Verteilung der Schüler bei der Aufnahme in Schulen desselben
Schultyps im Rahmen des §
88 Abs. 4.
(2) Mit Genehmigung
der Schulaufsichtsbehörde können Schüler mehrerer Schulen in einzelnen
gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen einer dieser Schulen zusammengeführt
werden.
E.
Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§§ 19–22)
§ 19
Bildungsberatung
(1) Die
Bildungsberatung soll in allen Schularten
gewährleistet und stufenweise ausgebaut werden. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Information und Beratung der Schüler und
Erziehungsberechtigten über die für die Schüler geeigneten Bildungsgänge (Schullaufbahnberatung)
sowie die Beratung bei Schulschwierigkeiten in Einzelfällen. Die
Einrichtungen der Bildungsberatung unterstützen die Schulen und
Schulaufsichtsbehörden in psychologisch-pädagogischen Fragen und tragen
dadurch zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei.
(2) Die Aufgaben der
Bildungsberatung werden unbeschadet des Erziehungs- und Bildungsauftrags der
einzelnen Lehrer durch die überörtlich einzurichtenden
schulpsychologischen
Beratungsstellen und an den Schulen vornehmlich durch Beratungslehrer
erfüllt.
(3) Soweit die
Bildungsberatung auf Ersuchen von Schülern oder Erziehungsberechtigten tätig
wird, bedarf es für die Untersuchung der Einwilligung der Berechtigten.
(4) Beratungslehrer
und schulpsychologische Beratungsstellen arbeiten untereinander und mit
anderen Beratungsdiensten, insbesondere mit den für die
Berufs- und Studienberatung
zuständigen Stellen zusammen.
§ 20
Schulkindergarten
Für Kinder, die unter § 15 Abs. 1 fallen und
vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht
förderungsbedürftig erscheinen, sollen
Schulkindergärten eingerichtet werden.
§ 21
Hausunterricht
Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen,
1. deren Pflicht zum Besuch einer
Sonderschule gemäß § 82 Abs. 3 ruht oder
2. die infolge einer längerfristigen
Erkrankung die Schule nicht besuchen können,
soll Hausunterricht
in angemessenem Umfang erteilt werden. Das Kultusministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den beteiligten Ministerien Umfang
und Inhalt des Hausunterrichts sowie die Voraussetzungen für seine Erteilung
und für die Unterrichtspersonen zu bestimmen.
§ 22 Weiterentwicklung des
Schulwesens
(1) Wenn die
Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder
die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen,
können Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur
Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer
Erkenntnisse, insbesondere
1. neuer Organisationsformen für Unterricht
und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,
2. wesentlicher inhaltlicher Änderungen,
3. neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.
(2) Schulversuche
können durchgeführt werden
1. durch Einrichtung von Versuchsschulen,
2. dadurch, dass die oberste
Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben
einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger
Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.
2. TEIL
Die
Schule
§ 23 Rechtsstellung der Schule
(1) Die öffentlichen
Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre
Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).
(2) Die Schule ist
im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr
übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und
Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich
aus Zweck und Aufgabe der Schule.
(3) Soweit die
Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt
erlässt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne des § 17 Abs. 4 des
Landesverwaltungsgesetzes.
§ 24 Name
der Schule
(1) Jeder
öffentlichen Schule gibt der Schulträger einen Namen,
der die Schulart und den Schulort angibt und die Schule von den anderen am
selben Ort bestehenden Schulen unterscheidet, bei Sonderschulen kann an die
Stelle der Schulart der Schultyp treten. Soweit in einer Schule mehrere
Schularten verbunden sind, kann anstelle der Schularten eine die Schularten
umfassende Bezeichnung aufgenommen werden.
(2) Bei Schulen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten
Namensgebung zu unterrichten. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im
Benehmen mit der oberen Rechtsaufsichtsbehörde die Führung des Namens
untersagen, wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten
erscheinen lassen.
§ 25
Schulbezirk
(1) Jede
Grundschule, Hauptschule mit Ausnahme des sechsten Schuljahres, Berufsschule
und Sonderschule mit Ausnahme der Heimsonderschulen hat einen
Schulbezirk.
(2) Schulbezirk ist
das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben
Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.
(3) Bei
Berufsschulen kann der Schulträger auch für einzelne Typen, Berufsfelder und
Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Entsprechendes gilt für die
Typen der Sonderschule.
(4) Das Gebiet einer
Körperschaft, die für die Erfüllung der Schulpflicht aller oder eines Teils
ihrer Schulpflichtigen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit
einer anderen Körperschaft sorgt (§ 31), ist in deren Schulbezirk nach
Maßgabe der Vereinbarung einzubeziehen.
§ 26 Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet
am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Kultusministerium kann durch
Rechtsverordnung für einzelne Schularten oder Schultypen abweichende
Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen
erforderlich ist.
3. TEIL
Errichtung und
Unterhaltung von Schulen
§ 27 Grundsätze
(1) Als
Schulträger gilt, wer die sachlichen Kosten der
Schule trägt.
(2) Die Schulträger
sind berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und
fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
(3) Bei der
Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 wirken das Land und der Schulträger nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zusammen.
§ 28 Gemeinden und
Landkreise als Schulträger
(1) Die
Gemeinden sind Schulträger der Grund- und der
Hauptschulen, der Realschulen, der Gymnasien und der entsprechenden
Sonderschulen.
(2) Die
Landkreise können unter den Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 der Landkreisordnung Schulträger von Realschulen, Gymnasien und
Sonderschulen sein. Sie können auch Schulträger aller Schulen eines
Bildungszentrums sein, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nur auf eine
dieser Schulen zutreffen. Wird eine Regelung nach
§ 31 Abs. 1 nicht
getroffen, tritt an die Stelle einer Gemeinde der Landkreis, wenn
1. eine
Nachbarschaftsschule für zum Besuch
der Hauptschule verpflichtete Schüler aus mehreren Gemeinden einzurichten
ist; der Landkreis legt den Aufwand auf die Gemeinden um, deren Gebiet in
den Schulbezirk einbezogen ist;
2. nach Feststellung der obersten
Schulaufsichtsbehörde eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Sonderschule
wesentliche überörtliche Bedeutung hat oder die Leistungsfähigkeit einer
solchen Schule sonst nicht gewährleistet ist; die Feststellung dieser
überörtlichen Bedeutung wird bei bestehenden Schulen nur auf Antrag des
Schulträgers getroffen.
In den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr. 2 hat
der Landkreis Gemeinden, die am Aufwand von Schulen derselben Schulart, bei
Sonderschulen desselben Schultyps, beteiligt sind, auf Antrag einen
angemessenen Ausgleich zu gewähren.
(3) Die Landkreise
und die Stadtkreise sind Schulträger der Typen der beruflichen Gymnasien,
der Berufsschulen, der Berufsfachschulen, der Berufskollegs, der
Berufsoberschulen, der Fachschulen und der entsprechenden Sonderschulen.
§
29 Das Land als Schulträger
(1) Das
Land ist Schulträger der Gymnasien in Aufbauform mit
Heim, der Kollegs und der Heimsonderschulen.
(2) Das Land kann
Schulträger von Versuchsschulen und von Schulen besonderer pädagogischer
Prägung oder besonderer Bedeutung sein, sowie von Schulen, die zwar diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, deren Schulträger jedoch bisher das Land
allein war.
§
30 Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen
(1) Der Beschluss
eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der
Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Die Schule ist errichtet,
wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass der Schulbetrieb aufgenommen
werden kann.
(2) Stellt die
oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die
Einrichtung einer öffentlichen Schule besteht und erfüllt der Schulträger
die ihm nach § 27 Abs. 2
obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die
notwendigen Maßnahmen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung; der
Schulträger ist vorher zu hören.
(3) Absatz 1 gilt
entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule. Stellt die oberste
Schulaufsichtsbehörde fest, dass das öffentliche Bedürfnis für die
Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann
sie die Mitwirkung des Landes an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der
Schulträger ist vorher zu hören.
(4) Die Vorschriften
über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten
entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule. Als Änderung einer
Schule sind die Änderung der Schulart, der Schulform (Normalform oder
Aufbauform) oder des Schultyps sowie die dauernde Teilung oder
Zusammenlegung, die Erweiterung bestehender Schulen und die Einrichtung von
Außenstellen zu behandeln. Von der Erweiterung einer Schule ist abzusehen,
wenn den schulischen Bedürfnissen durch Einrichtung einer neuen Schule
besser gedient ist.
§ 31
Schulverband
(1) Gemeinden,
Landkreise und Regionalverbände können mit Zustimmung der oberen
Schulaufsichtsbehörde zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger
obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen abschließen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste
Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis
hierfür besteht. Erfüllen Gemeinden und Landkreise die ihnen nach Satz 2
obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die
notwendigen Maßnahmen.
(2) Im Übrigen
finden die Vorschriften des Zweckverbandsrechts Anwendung.
4. TEIL
Schulaufsicht
§ 32 Grundsätze
(1) Die staatliche
Schulaufsicht umfasst
1. die Planung und Leitung, Ordnung und
Förderung des gesamten Schulwesens,
2. das Bestimmungsrecht über die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und alle damit
zusammenhängenden Angelegenheiten,
3. die Fachaufsicht
über die Schulen, nämlich
a) die Aufsicht über die schulfachlichen
Angelegenheiten und
b) die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit
sie nicht unter Nr. 5 fallen,
4. die
Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
5. die Aufsicht über die Erfüllung der dem
Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36,
6. die Aufsicht über die den Gymnasien in
Aufbauform und Heimsonderschulen angegliederten Schülerheime.
Die Schulaufsicht schließt die Beratung ein.
(2) Der Umfang der
Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach
Art. 7 des Grundgesetzes und nach dem
Privatschulgesetz bestimmt.
(3) Mit der Ausübung
der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige
Beamte zu beauftragen.
§ 33 Untere Schulaufsichtsbehörde
(1)
Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in
ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt- und Realschulen sowie die
entsprechenden Sonderschulen mit Ausnahme der Heimsonderschulen ist das Staatliche
Schulamt.
(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt
1. die Fachaufsicht,
2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter
und Lehrer,
3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem
Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des
§ 36,
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht
einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften nach
§ 35 Abs. 3
zugewiesen sind.
§ 34 Obere Schulaufsichtsbehörde
(1) Obere
Schulaufsichtsbehörde ist das Oberschulamt.
(2) Die obere
Schulaufsichtsbehörde führt
1. die Fachaufsicht über die Schulen,
2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter
und Lehrer,
3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem
Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des
§
36, soweit nicht die untere
Schulaufsichtsbehörde zuständig ist, sowie
4. die Dienst- und Fachaufsicht über die
Staatlichen Schulämter.
§ 35 Oberste
Schulaufsichtsbehörde
(1) Oberste
Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium.
(2) Die oberste
Schulaufsichtsbehörde ist für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht
zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Sie
führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Oberschulämter.
(3) Die oberste
Schulaufsichtsbehörde regelt insbesondere
die
Aufgaben und Ordnungen jeder Schulart,
die
Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln,
das
Aufnahmeverfahren für die Schulen,
die
Versetzungs- und Prüfungsordnungen,
die
Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und
Berechtigungen,
die
Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrer; für die Lehramtsprüfungen im
Fach Theologie (Religionspädagogik) können die jeweiligen
Religionsgemeinschaften einen Beauftragten als einen der Prüfer benennen,
die
Aufgaben der unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden,
die
Ferienverordnung
und erlässt die hierfür erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(4) Grundlage für
Unterricht und Erziehung bilden die
Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln,
in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebotes einer Schulart festgelegt
sind. Bildungs- und Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem
durch Verfassung,
§ 1 und die jeweilige Schulart vorgegebenen Erziehungs- und
Bildungsauftrag; sie haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die
entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten
und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Die Bildungs- und Lehrpläne werden im
Amtsblatt des Kultusministeriums bekannt gegeben. Bei Bildungs- und
Lehrplänen, die nur für wenige Schulen gelten, kann ausnahmsweise hiervon
abgesehen werden; in diesem Fall sind die Bildungs- und Lehrpläne den
Schulen zu übersenden.
(5) Das
Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten,
die durch dieses Gesetz begründet sind, auf nachgeordnete
Schulaufsichtsbehörden zu übertragen, soweit dies zur sachgerechten
Erledigung geboten erscheint.
§ 35a Zulassung von
Lehr- und Lernmitteln
(1) Das
Kultusministerium kann die Verwendung von
Lehr- und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher,
durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit
dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sowie der
eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schularten erforderlich ist.
(2)
Zulassungsvoraussetzungen sind
insbesondere
1.
Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und
Schulgesetzvorgegebenen Erziehungszielen,
2.
Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans
sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,
3.
Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,
4.
Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in der
jeweiligen didaktischen Zielsetzung.
§ 36 Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden
Angelegenheiten
Für die Aufsicht über die Erfüllung der dem
Schulträger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt, die Rechtsaufsichtsbehörde und die
Schulaufsichtsbehörde zuständig mit der Maßgabe, dass das Informationsrecht
nach § 120 der Gemeindeordnung beiden Behörden zusteht und dass Maßnahmen
nach §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung von der Rechtsaufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden.
§ 37 Besondere
Schulaufsichtsbeamte
Das Kultusministerium und mit seiner
Ermächtigung die Oberschulämter können im öffentlichen Schuldienst stehende
Lehrer, welche die Voraussetzungen nach
§ 32 Abs. 3 erfüllen,
für besondere Aufgaben der Schulaufsicht bestellen; soweit für diese
Aufgaben eine schulpsychologische Beratung erforderlich ist, können auch
Schulpsychologen bestellt werden.
5. TEIL
Lehrer, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche
Schulverwaltung
A. Lehrer, Schulleitung (§§
38–43)
§ 38 Lehrer
(1) Die
Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen im Dienst des
Landes.
(2) Der Lehrer trägt
im Rahmen der in
Grundgesetz, Verfassung von Baden- Württemberg und
§ 1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne
sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen die
unmittelbare pädagogische Verantwortung
für die Erziehung und Bildung der Schüler.
§ 39
Schulleiter
(1) Für jede Schule
ist ein Schulleiter zu bestellen, der zugleich
Lehrer an der Schule ist.
(2) Zum Schulleiter
kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Lehramt einer Schulart
besitzt, die an der Schule besteht, und für die mit der Schulleitung
verbundenen Aufgaben geeignet ist.
(3) Der Schulleiter
wird von der Schulaufsichtsbehörde in sein Amt eingeführt.
(4) Bis zur
ordnungsmäßigen Wiederbesetzung einer freigewordenen Schulleiterstelle kann
die Schulaufsichtsbehörde einen beauftragten Schulleiter bestellen. Die
Stelle soll innerhalb von sechs Monaten wiederbesetzt werden.
§ 40 Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Besetzung
der Schulleiterstelle
(1) Bei der
Besetzung der Schulleiterstelle
an den Schulen wirken mit:
1. Die Schulkonferenz, mit Ausnahme der
minderjährigen Schülervertreter, bei Schulen mit mindestens vier
Lehrerstellen. An den Schulen mit Elternbeirat und Schülerrat treten an die
Stelle der minderjährigen Schülervertreter volljährige Stellvertreter oder,
soweit keine vorhanden sind, in entsprechender Zahl weitere gemäß
§ 47 Abs. 10 Satz 1
gewählte Vertreter der Eltern;
2. der Schulträger.
(2) Vor der Ernennung
des Schulleiters unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde die
Schulkonferenz und den Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen. Sie
hat über alle Bewerber weitere für die Frage der Eignung sachdienliche
Informationen zu erteilen. Unterrichtung und Erklärung können schriftlich
erfolgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die untere
Schulaufsichtsbehörde beauftragen.
(3) Die
Schulkonferenz und der Schulträger sind berechtigt, Besetzungsvorschläge zu
machen. Die Vorschlagsberechtigten sind gehalten, bei sonst gleichen
Qualifikationen der Bewerber dem Bewerber den Vorzug zu geben, der der
Schule nicht angehört. Die Besetzungsvorschläge sind von der Schulkonferenz
innerhalb von vier Wochen, vom Schulträger innerhalb von sechs Wochen zu
machen. Der Vorsitzende der Schulkonferenz unterrichtet den Schulträger über
deren Vorschläge.
(4) Die obere
Schulaufsichtsbehörde setzt sich mit der Schulkonferenz und dem Schulträger
ins Benehmen, falls sie deren Vorschlägen nicht entspricht. Auf Verlangen
eines der Beteiligten findet eine mündliche Erörterung statt. Kommt eine
Einigung innerhalb von vier Wochen nicht zu Stande, entscheidet die oberste
Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen erfolgt die Besetzung der
Schulleiterstellen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen.
(5) Absatz 1 Nr. 1
gilt nicht für neu einzurichtende Schulen, solange Gesamtlehrerkonferenz und
Elternbeirat nicht bestehen.
(6) Im Übrigen gelten
die Vorschriften des § 47 Abs. 9 Satz 2,
Abs. 11 und
13 entsprechend.
§ 41 Aufgaben des Schulleiters
(1) Der Schulleiter
ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die
Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich
für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete
und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund dieses Gesetzes etwas
anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm
die
Aufnahme und die Entlassung der Schüler, die Sorge für die Erfüllung der
Schulpflicht, die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der
Stunden- und Aufsichtspläne,
die
Anordnung von Vertretungen,
die
Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu
Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe
und Öffentlichkeit,
die
Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des
Hausrechts
und die
Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände, dabei sind
die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb
eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich.
(2) Der Schulleiter
ist in Erfüllung seiner Aufgaben
weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist
verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für
die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt,
Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer
der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.
(3) Für den
Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der
Schule tätigen, nicht im Dienst des Landes stehenden Bediensteten; er hat
ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb
sich ergebende Weisungsbefugnis.
(4) Nähere
Vorschriften erlässt das Kultusministerium durch Dienstordnung für die
Schulleitung.
§
42 Stellvertretender Schulleiter und weitere Funktionsträger
(1) Der
Stellvertretende Schulleiter ist
der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. Falls ein
Stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert ist,
wird der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten. Die
Schulaufsichtsbehörde kann an Stelle des dienstältesten Lehrers einen
anderen Vertreter bestimmen.
(2) Der
Stellvertretende Schulleiter und die Funktionsträger zur Koordinierung
schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen sowie
gegebenenfalls die von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Lehrer aller
Schularten mit vergleichbaren Funktionen unterstützen den Schulleiter bei
der Erfüllung seiner Aufgaben. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch
Dienstordnung.
§ 43 Geschäftsführender
Schulleiter
(1) Die
Schulaufsichtsbehörde kann für die Schulen einer Schulart oder mehrerer
Schularten im Gebiet eines Schulträgers aus dem Kreis der Schulleiter einen
geschäftsführenden Schulleiter bestellen, der alle Angelegenheiten, die eine
einheitliche Behandlung erfordern oder ihm durch besondere Anordnung
übertragen werden, zu besorgen hat.
(2) Die
geschäftsführenden Schulleiter im Gebiet eines Schulträgers haben bei der
Besorgung von Angelegenheiten, die mit Rücksicht auf die Einheit des
örtlichen Schulwesens einheitlich geregelt werden müssen, das gegenseitige
Einvernehmen herzustellen, bei allen übrigen verschiedene Schularten
berührenden Angelegenheiten sich miteinander ins Benehmen zu setzen.
B.
Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz (§§ 44–47)
§ 44
Allgemeines
(1) Die
Lehrerkonferenzen beraten und beschließen
alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der
Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer
erfordern. Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen
Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.
(2) Die einzelnen
Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch
Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die
pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des
Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der
Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten.
(3) Die Beschlüsse
der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der
Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine
Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder dass er für
die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält
aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluss
aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt
werden.
§ 45
Arten, Einrichtungen und Aufgaben der Lehrerkonferenzen
(1) Lehrerkonferenzen
sind die Gesamtlehrerkonferenz und die
Teilkonferenzen. Die Gesamtlehrerkonferenz
besteht an jeder Schule. Teilkonferenzen sind insbesondere die
Klassenkonferenz, die
Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die
Abteilungskonferenz.
(2) Es berät und
beschließt, unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz,
die
Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von
wesentlicher Bedeutung sind,
die
Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs-
und Unterrichtsarbeit der Klasse,
die
Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine
Fächergruppe betreffen,
die
Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung.
(3) Für
Bildungszentren und für Schulen im Regionalen Verbund können Konferenzen,
denen Lehrer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden, die über
gemeinsame, der Abstimmung bedürfende Angelegenheiten beraten und
beschließen.
§ 46
Konferenzordnungen
(1) Das
Kultusministerium wird ermächtigt, durch
Konferenzordnungen das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen und
Konferenzen nach § 45 Abs.
3, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft
sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie
Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. Dabei kann das Kultusministerium
auch Bestimmungen darüber erlassen, welche Teilkonferenzen an die Stelle der
Klassenkonferenz treten, soweit Klassen nicht im Verband geführt werden,
sowie darüber, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen.
(2) Die Übertragung
weiterer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleibt
unberührt.
§ 47
Schulkonferenz
(1) Die
Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der
Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern,
Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu
fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über
Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu
beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.
(2) Die
Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen
Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten
Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.
(3) Die
Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:
1. Die Vereinbarung von
Schulpartnerschaften,
2. die Verteilung des Unterrichts auf fünf
oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in
die Grundschule,
3. allgemeine Angelegenheiten der
Schülermitverantwortung,
4. die Stellungnahme der Schule gegenüber
dem Schulträger zur
a) Namensgebung der Schule,
b) Änderung des Schulbezirks,
5. Stellungnahmen der Schule zur
Durchführung der Schülerbeförderung,
6. Grundsätze über die Einrichtung
freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und
die zu keinen Berechtigungen führen,
7. die Anforderung von Haushaltsmitteln
gegenüber dem Schulträger.
(4) Die
Schulkonferenz ist anzuhören:
1. Zu Beschlüssen der
Gesamtlehrerkonferenz
a) zu
allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,
b) über
die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel
im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
2. vor Einrichtung oder Beendigung eines
Schulversuchs,
3. vor Änderung der Schulart, der
Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder
Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,
4. vor Genehmigung von wissenschaftlichen
Forschungsvorhaben an der Schule,
5. bei Entscheidungen über Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von
§ 90 Abs. 4,
6. zu Stellungnahmen der Schule gegenüber
dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie
Baumaßnahmen.
(5) Folgende
Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres
Einverständnisses:
1. Erlass
der Schul- und Hausordnung,
2.
Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,
3.
Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften an der Schule,
4.
Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die
die gesamte Schule berühren,
5.
Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen
(z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte).
(6) Bei
Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben,
beratend mitzuwirken.
(7) Die Beschlüsse
der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend.
Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der Schulkonferenz
gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder
dass er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung
übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den
Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der
Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der
Beschluss nicht ausgeführt werden.
(8) Verweigert die
Schulkonferenz in den in
Absatz 5 genannten Angelegenheiten ihr Einverständnis und hält die
zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluss
fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
einzuholen.
(9) Der
Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an
1. der
Schulleiter als Vorsitzender,
2. der
Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,
3. sechs
Vertreter der Lehrer,
4. bei Schulen, für die
a) kein
Schülerrat vorgesehen ist, fünf Vertreter der Eltern,
b) kein
Elternbeirat vorgesehen ist, der Schülersprecher und fünf weitere Vertreter
der Schüler,
c)
Elternbeirat und Schülerrat vorgesehen sind, zwei Vertreter der Eltern sowie
der Schülersprecher und zwei weitere Vertreter der Schüler; die Schüler
müssen mindestens der siebten Klasse angehören,
5. an Schulen mit Berufsschule oder
entsprechender Sonderschule drei weitere Vertreter aus dem Kreis der für die
Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen sowie drei weitere Vertreter
der Lehrer,
6. ein Verbindungslehrer mit beratender
Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.
Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen
regelt das Ministerium für Kultus und Sport durch Rechtsverordnung die Zahl
der Vertreter der einzelnen Gruppen in der Schulkonferenz, wobei das
Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Satz 1 entsprechen muss.
(10) Die
Gesamtlehrerkonferenz, der Elternbeirat, der Schülerrat und die Vertretung
der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen wählen jeweils
ihre Vertreter und Stellvertreter. Stellvertreter des Schulleiters ist
unbeschadet der Bestimmungen über den Vorsitz sein Vertreter gemäß
§ 42 Abs. 1; ist
dieser gewähltes Mitglied der Schulkonferenz, tritt an seine Stelle insoweit
ein gewählter Stellvertreter. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind bei der
Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
(11) Die Beratungen
der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, soweit es
sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der
Vertraulichkeit bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgeben ein schutzwürdiges
Interesse von Schülern, Eltern, Lehrern oder anderen Personen verletzen
könnten, bedürfen der vertraulichen Behandlung. Die Schulkonferenz kann
darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände
feststellen. Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Lehrer
gelten die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften. Verletzt ein
sonstiger Vertreter die Vertraulichkeit, so kann er durch Beschluss der
Schulkonferenz mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder
zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. An
seine Stelle tritt der Stellvertreter.
(12) Die
Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine
Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder
oder die Elterngruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(13) Das
Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung
1. bei Heimschulen und Sonderschulen die
Schulkonferenz den besonderen Verhältnissen dieser Schulen anpassen,
2. nähere Vorschriften erlassen über die
Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter, die Dauer
der Amtszeit der gewählten Mitglieder und die Geschäftsordnung der
Schulkonferenz.
C. Örtliche Schulverwaltung
(§§ 48–54)
§
48 Örtliche Schulverwaltung
(1) Die Gemeinden,
die Landkreise und die Schulverbände verwalten die ihnen als Schulträger
obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.
(2) Der Schulträger
errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die
sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur
Verfügung, beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten,
die nicht im Dienst des Landes stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter
die zur Deckung des laufenden Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur
selbstständigen Bewirtschaftung überlassen.
(3) Das
Kultusministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im
Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden Richtlinien über die Ausstattung
der Schule mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften.
§ 49
Schulbeirat
Der Schulträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hört
in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter der Schulleiter, der
Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der Religionsgemeinschaften,
die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei beruflichen
Schulen auch Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler
Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
einen Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuss bilden.
§ 50
(aufgehoben)
§ 51 Benützung von Schulräumen
Räume und Plätze
öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den
Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als
schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem
Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung
schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
§ 52
(aufgehoben)
§ 53
(aufgehoben)
§ 54
(aufgehoben)
6. TEIL
Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler
Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule;
Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat
A.
Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§§ 55–61)
§ 55
Eltern und Schule
(1) Die Eltern haben
das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die
gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und
Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider
Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung
und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft.
(2) Das Recht und die
Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten,
nehmen die Eltern
1. in der
Klassenpflegschaft,
2. in den
Elternvertretungen und
3. in der
Schulkonferenz
wahr.
(3) Unbeschadet der
Rechte volljähriger Schüler können deren Eltern die Aufgaben nach
Absatz 2 wahrnehmen.
(4) Angelegenheiten
einzelner Schüler können die Elternvertretungen nur mit Zustimmung von deren
Eltern behandeln.
(5) Die
Elternvertreter üben ein Ehrenamt aus.
§ 56
Klassenpflegschaft
(1) Die
Klassenpflegschaft dient der Pflege enger
Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das
Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für
die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der
Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen
austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über
1.
Entwicklungsstand der Klasse (z. B. Leistung, Verhalten, besondere
Probleme);
2.
Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z. B.
Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften);
3.
Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;
4.
Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und
für Abschlussklassen Prüfungsordnung;
5. in der
Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel;
6.
Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen
u. ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie
sonstige Veranstaltungen für die Klasse;
7.
Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der
Schülerbeförderung;
8.
grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des
Elternbeirats und des Schülerrats.
Außerdem sollen die Lehrer im Rahmen des
Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und
Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.
(2) Bei
Meinungsverschiedenheiten über Lernmittel, die nicht dem Zulassungsverfahren
des Kultusministeriums unterliegen, kann die Klassenpflegschaft die
Schulkonferenz anrufen.
(3) Die
Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der
Klasse. Der Vorsitzende der
Klassenpflegschaft lädt den Klassensprecher und dessen Stellvertreter zu
geeigneten Tagesordnungspunkten ein; erweist sich ein Tagesordnungspunkt als
nicht geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des
Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort.
(4) Vorsitzender der
Klassenpflegschaft ist der
Klassenelternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer.
(5) Die
Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine
Sitzung muss stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer,
der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.
(6) Die Elterngruppe
in der Klassenpflegschaft kann in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Nr. 1
bis 8 der Klassenkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung
vorlegen und an deren Beratung durch ihre gewählten Vertreter mitwirken;
Entsprechendes gilt für Jahrgangsstufen.
§ 57
Elternbeirat
(1) Der
Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der
Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung
der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der
Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche,
Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu
unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse
mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und
Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger
beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem
Elternbeirat insbesondere
1. die
Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;
2. Wünsche
und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von
allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;
3. das
Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der
Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern;
4. für die
Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in
der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es
verlangt;
5. an der
Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren
Schulverhältnisse mitzuwirken;
6. bei
Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung,
soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;
7.
Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine
wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört
auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre
Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von
Schulversuchen.
(2) Der Schulleiter
unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle
Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, und
erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Elternbeirat soll gehört werden,
bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von
allgemeiner Bedeutung sind.
(3) Die Eltern der
Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und
dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter
bilden den Elternbeirat der Schule.
(4) Der Elternbeirat
wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung.
§ 58 Gesamtelternbeirat,
Arbeitskreise
(1) Die Vorsitzenden
und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte aller Schulen eines
Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. Er ist im Rahmen der in
§ 57 Abs. 1
bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden
Angelegenheiten zuständig.
(2)
Elternvertretungen können sich zu überörtlichen Arbeitskreisen
zusammenschließen, um im Rahmen ihrer Zielsetzung Erfahrungen und Meinungen
auszutauschen, gemeinsam Veranstaltungen durchzuführen und gemeinsame
Stellungnahmen zu erarbeiten. Die Schulaufsichtsbehörden beraten und
unterstützen solche Arbeitskreise.
§ 59
Sonderregelungen
(1) Für
Berufsschulen, Berufskollegs in Teilzeitunterricht und die entsprechenden
Sonderschulen gelten die Vorschriften der
§§ 55
bis 57 mit
folgender Maßgabe:
1. an Stelle von Klassenpflegschaften können
Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften gebildet werden,
2. die für die Berufserziehung der Schüler
Mitverantwortlichen gehören den Pflegschaften an, um die
Erziehungsgemeinschaft zwischen Schule, Elternhaus und
Berufsausbildungsstätte zu fördern.
(2) An den Kollegs,
an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife, an den
Berufsoberschulen und an den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für
Sozialpädagogik nach dem Gesetz zur Ausbildung der Fachkräfte an
Kindergärten werden Klassenpflegschaften und Elternvertretungen nicht
gebildet.
(3) An den
Grundschulförderklassen und den Schulkindergärten werden Vertretungen der
Eltern gebildet; § 55 Abs.
1 gilt entsprechend.
§ 60
Landeselternbeirat
(1) Der aus gewählten
Vertretern der Eltern bestehende
Landeselternbeirat berät das Kultusministerium in allgemeinen Fragen des
Erziehungs- und Unterrichtswesens, insbesondere bei der Gestaltung der
Bildungs- und Lehrpläne und der Zulassung der Schulbücher.
(2) Der
Landeselternbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen
unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über
die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen
Auskünfte. Auch soll das Kultusministerium dem Landeselternbeirat
allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende
Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.
(3) Der
Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
§
61 Ausführungsvorschriften
Das Kultusministerium kann, soweit
erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen
1. über
Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und
Geschäftsordnung der Elternbeiräte, der Gesamtelternbeiräte, des
Landeselternbeirats sowie der Klassen-, Berufsgruppen- und
Abteilungspflegschaften; dabei kann das Ministerium für Kultus und Sport
regeln, welche organisatorischen Einheiten an die Stelle der Klassen treten,
soweit diese nicht im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl
und die Wahl der Elternvertreter in diesen Klassenstufen sowie darüber
erlassen, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen;
2. unter
welchen Voraussetzungen gewählte Vertreter der Eltern von Schulen in freier
Trägerschaft Mitglieder der Gremien nach
§ 58 Abs. 1 und
§ 60
sein können;
3. über
Abweichungen zur Anpassung der Klassenpflegschaften und Elternbeiräte an die
besonderen Verhältnisse der Sonderschulen und Heimschulen;
4. unter
welchen Voraussetzungen an Stelle der Eltern andere Erziehungsberechtigte
oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren Befugnisse gemäß den
§§ 55
bis 60
wahrnehmen.
B. Schülermitverantwortung
(§§ 62–70)
§ 62 Aufgaben
(1) Die
Schülermitverantwortung dient der
Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des
Gemeinschaftslebens an der Schule, der Erziehung der Schüler zu
Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein.
(2) Der
Wirkungsbereich der Schülermitverantwortung ergibt sich aus der Aufgabe der
Schule. Die Schüler haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, ihre Interessen
zu vertreten und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgaben eigene
Verantwortung zu übernehmen.
(3) Die
Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den
Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.
§ 63
Klassenschülerversammlung, Schülervertreter
(1) Die Schüler
wirken in der Schule mit durch
1. die
Klassenschülerversammlung;
2. die
Schülervertreter.
Schülervertreter sind die Klassensprecher,
der Schülerrat und der Schülersprecher.
(2) An allen Schulen
wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische
Wahlen gelten, ihre Schülervertreter.
(3)
Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein
politisches Mandat.
§ 64 Klassenschülerversammlung
(1) Die
Klassenschülerversammlung hat die
Aufgabe, in allen Fragen der Schülermitverantwortung, die sich bei der
Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen. Sie fördert die
Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse.
(2) An Klassen, für
die keine Klassenpflegschaft gebildet wird, kann die
Klassenschülerversammlung die Befugnisse der Eltern in der
Klassenpflegschaft gemäß §
56 Abs. 1 und 2 wahrnehmen.
§ 65
Klassensprecher
(1) Von Klasse 5 an
wählen die Schüler jeder Klasse aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres
einen Klassensprecher und seinen
Stellvertreter.
(2) Der
Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und
unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die
für sie von allgemeiner Bedeutung sind.
§ 66 Schülerrat
(1) Dem
Schülerrat gehören an
1. der
Schülersprecher und seine Stellvertreter,
2. an
Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Kollegs die Klassensprecher und
ihre Stellvertreter,
3. an
beruflichen Schulen die Klassensprecher.
(2) Der Schülerrat
ist für alle Fragen der Schülermitverantwortung zuständig, welche die Schule
in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat
über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner
Bedeutung sind.
(3) Der Schülerrat
erlässt Regelungen, in denen insbesondere das Nähere über die Arbeitsweise
der Schülermitverantwortung an der Schule und das Verfahren für die Wahl
ihrer Schülervertreter festgelegt werden (SMV-Satzung).
§ 67
Schülersprecher
(1) Die
Klassensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus den Schülern ihrer Schule
den Schülersprecher und aus ihrer Mitte einen
oder mehrere Stellvertreter.
(2) Der
Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. Er vertritt die Interessen
der Schüler der Schule.
(3) Der
Schülersprecher, der Schulleiter und der Verbindungslehrer (§ 68) sollen in
regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der
Schülermitverantwortung zu besprechen und um sich gegenseitig zu
informieren.
§ 68
Verbindungslehrer
(1) Der Schülerrat
wählt einen oder mehrere, höchstens jedoch drei
Verbindungslehrer mit deren Einverständnis.
(2) Die
Verbindungslehrer beraten die Schülermitverantwortung, unterstützen sie bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem
Schulleiter und den Eltern. Sie können an allen Veranstaltungen der
Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der
Schülervertreter beratend teilnehmen.
§ 69
Landesschülerbeirat, Arbeitskreise der Schüler
(1) Der aus
gewählten Vertretern der Schüler bestehende
Landesschülerbeirat vertritt in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und
Unterrichtswesens die Anliegen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium.
(2) Der
Landesschülerbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen
unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landesschülerbeirat
über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die
notwendigen Auskünfte. Auch soll das Kultusministerium dem
Landesschülerbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens
betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.
(3) Der
Landesschülerbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
(4) Im Rahmen der
Schülermitverantwortung können sich Schüler mehrerer Schulen zu
Arbeitskreisen zusammenschließen, um Erfahrungen auszutauschen und
gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen. Über die Beteiligung an einem
solchen Arbeitskreis entscheidet der Schülerrat der einzelnen Schule. An den
Sitzungen kann ein Verbindungslehrer der beteiligten Schulen mit beratender
Stimme teilnehmen.
§ 70
Ausführungsvorschriften, Sonderregelungen
(1) Das
Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere
Vorschriften erlassen über Einrichtung und Aufgaben der
Schülermitverantwortung, insbesondere über
1. Aufgaben
der Klassenschülerversammlung und der Schülervertreter sowie Wahl der
Schülervertreter; dabei können den Verhältnissen der Berufsschulklassen
entsprechende besondere Vorschriften über Tagessprecher, welche die
Klassensprecher aus ihrer Mitte wählen sowie die Aufgaben dieser
Schülervertreter erlassen werden;
2. Erlass
und Inhalt der SMV-Satzung;
3.
Aufgaben, Wahl und Amtszeit der Verbindungslehrer;
4. die
Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und
Geschäftsordnung des Landesschülerbeirats;
5.
Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Arbeitskreise der
Schülergemäß § 69 Abs. 4;
6. die
Schülermitverantwortung in Bezug auf die organisatorischen Einheiten, die an
die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht mehr im Verband geführt
werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Schülervertreter in
diesen Klassenstufen.
(2) Die Schüler der
Sonderschulen verwirklichen die Schülermitverantwortung, soweit es ihre
Eigenart und das Bildungsziel der Schule zulassen. Das Kultusministerium
kann das Nähere, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, regeln.
C. Landesschulbeirat
§ 71
Landesschulbeirat
(1) Der
Landesschulbeirat berät das
Kultusministerium bei der Vorbereitung grundsätzlicher Maßnahmen auf dem
Gebiet des Schulwesens. Er ist berechtigt, dem Kultusministerium Vorschläge
und Anregungen zu unterbreiten.
(2) Dem
Landesschulbeirat gehören an Vertreter der Eltern, der Lehrer, der für die
Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, der Schüler, der kommunalen
Landesverbände, der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, der
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie Personen, die durch ihre
Erfahrung in Bildungs- und Erziehungsfragen die Arbeit des Beirats besonders
zu fördern vermögen.
(3) Die Mitglieder
des Landesschulbeirats werden vom Kultusministerium berufen. Sie wählen aus
ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende
führt die Geschäfte des Landesschulbeirats und vertritt ihn nach außen.
(4) Die Amtszeit des
Landesschulbeirats dauert drei Jahre.
(5) Der
Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das
Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere
Vorschriften erlassen über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit,
Wahl und Geschäftsordnung des Landesschulbeirats; dabei kann die Dauer der
Amtszeit der Schülervertreter abweichend von Absatz 4 festgelegt werden.
7. TEIL
Schüler
A. Schulpflicht
§ 72 Schulpflicht,
Pflichten der Schüler
(1)
Schulpflicht besteht für alle Kinder und
Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die
Schulaufsichtsbehörde kann ausländische Jugendliche, die mindestens vierzehn
Jahre alt sind, auf Antrag in besonderen Härtefällen von der Pflicht zum
Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule, der Berufsschule und
der Sonderschule zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere wenn wegen
der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht
erwartet werden kann.
(2) Die Schulpflicht
gliedert sich in
1. die
Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule,
2. die
Pflicht zum Besuch der Berufsschule,
3. die
Pflicht zum Besuch der Sonderschule.
(3) Die Schulpflicht
erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen
verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der
Schulordnung. Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind.
(4) Die Schulpflicht
ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen
entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Schulpflichtige
im Jugendstrafvollzug haben die dort eingerichteten Schulen zu besuchen.
(6) Völkerrechtliche
Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
B. Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule
(§§ 73–76)
§
73 Beginn der Schulpflicht
(1) Mit dem Beginn
des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden
Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die
Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30.
September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet
haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet
wurden.
(2) Nach Abschluss
der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende
Schule zu besuchen.
§ 74 Vorzeitige
Aufnahme und Zurückstellung
(1) Auf Antrag der
Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. 1 noch nicht
schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen
werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes
zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die
Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am
hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht
die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag
stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
(2) Kinder, von
denen bei Beginn der Schulpflicht auf Grund ihres geistigen oder
körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit
Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch
zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch
Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten
Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung
eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der Zurückstellung wird auf
die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
(3) Kinder, die
vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen,
sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der
Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung
und Intelligenztest) zu beteiligen und vom
Gesundheitsamt untersuchen lassen.
§
75 Dauer der Schulpflicht
(1) Die Pflicht zum
Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine
auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der
Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist.
(2) Die Pflicht zum
Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 dauert fünf Jahre. Für Kinder, die in
dieser Zeit das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Schule
die Schulpflicht um ein Jahr verlängern.
(3) Für Schüler, die
nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2
noch nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht
feststellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Feststellung auf Antrag
der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen,
insbesondere, wenn von einem weiteren Schulbesuch eine sinnvolle Förderung
des Schülers nicht erwartet werden kann.
§ 76 Erfüllung der Schulpflicht
(1) Zum Besuch der
in § 72 Abs. 2 Nr. 1
bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit
nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend
gesorgt ist. An Stelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger
Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der
Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
(2) Der
Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt.
Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Schule in freier Trägerschaft
besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
1. bis zu
einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen
Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der
beteiligten Schulträger oder
2. zur
Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der
Aufnahmekapazität einer Schule oder
3. in
sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
Abweichungen von Satz 1 zulassen oder
anordnen. In den Fällen von Nummer 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde
vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an.
C. Pflicht zum
Besuch der Berufsschule (§§ 77–81)
§ 77 Beginn der
Berufsschulpflicht
Die
Pflicht zum Besuch der
Berufsschule beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule
gemäß § 73 Abs. 2.
§ 78 Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Die
Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Sie
endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das
18. Lebensjahr vollendet; auf Antrag können volljährige
Berufsschulpflichtige für das zweite Schulhalbjahr beurlaubt werden. Darüber
hinaus kann die Berufsschule freiwillig mit den Rechten und Pflichten eines
Berufsschulpflichtigen bis zum Ende des Schuljahres besucht werden, in dem
das 20. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Auszubildende,
die vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein
Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen,
sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig. Beträgt die
Ausbildungszeit weniger als drei Jahre, dauert die Berufsschulpflicht
mindestens zwei Schuljahre, sofern nach der Stundentafel das Bildungsziel
einer Berufsschule von drei Jahren Dauer erreicht wird. Wer nach Beendigung
der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungs- oder
Umschulungsverhältnis beginnt oder die Stufenausbildung fortsetzt, kann die
Berufsschule bis zum Abschluss mit den Rechten und Pflichten eines
Berufsschulpflichtigen besuchen.
(3) Wird vor
Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein neues
Berufsausbildungsverhältnis begonnen oder eine Stufenausbildung fortgesetzt,
kann die Schule bereits abgeleisteten Besuch der Berufsschule teilweise oder
ganz auf die Berufsschulpflicht anrechnen.
§
78a Berufsvorbereitungsjahr
(1) Die Pflicht zum
Besuch des
Berufsvorbereitungsjahres (§
10 Abs. 5) dauert ein Jahr. Danach ist der Schüler von der weiteren
Berufsschulpflicht (§ 78
Abs. 1) befreit. Wird während des Berufsvorbereitungsjahres oder danach
ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen, richtet sich die
Berufsschulpflicht nach §
78 Abs. 2 und 3.
(2) Das
Kultusministerium stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen
Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt in den
einzelnen Schulbezirken das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen ist. Zuvor
sind die betroffenen Schulträger zu hören.
§ 79 Erfüllung der
Berufsschulpflicht
(1) Die
Berufsschulpflicht wird durch den Besuch derjenigen Berufsschule erfüllt, in
deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort, bei
Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis
sowie bei im Ausland beschäftigten Berufsschulpflichtigen der Wohnort liegt.
(2) Die Schule kann,
wenn wichtige Gründe in der Person des Berufsschulpflichtigen vorliegen, den
Besuch einer anderen als der zuständigen Berufsschule gestatten.
(3) Die
Schulaufsichtsbehörde kann aus Gründen einer im öffentlichen Interesse
liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur
fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen
Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines
Einzelberufs oder einzelne Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer
einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule oder einer
Bundesfachklasse zuweisen. Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke mehrerer
Oberschulämter erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt. Die
Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten
Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der
Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen, soweit es sich
nicht um die Zuweisung einzelner Schüler handelt.
§ 80 Ruhen der
Berufsschulpflicht
Die Berufsschulpflicht ruht, solange der
Berufsschulpflichtige
1. eine
öffentliche Schule gemäß
§ 73 Abs. 2, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine
entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht;
2. mit
mindestens dreißig Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule oder
eines Berufskollegs in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule
ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den
Berufsschulunterricht anerkannt ist;
3. eine
Berufsakademie oder Hochschule besucht;
4. als
Beamter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen, mittleren
oder gehobenen Dienstes steht, es sei denn, die oberste
Schulaufsichtsbehörde stellt im Benehmen mit dem beteiligten Ministerium
fest, dass der Vorbereitungsdienst dem Berufsschulunterricht nicht
gleichwertig ist. Das Gleiche gilt für Dienstanfänger im Sinne der
beamtenrechtlichen Bestimmungen;
5. das
freiwillige soziale oder ökologische Jahr leistet, es sei denn, die oberste
Schulaufsichtsbehörde stellt fest, dass die einführende und begleitende
Betreuung nicht den Anforderungen der Berufsschule entspricht;
6.
Wehrdienst oder Zivildienst leistet.
§ 81 Vorzeitige
Beendigung der Berufsschulpflicht
(1) Die oberste
Schulaufsichtsbehörde kann feststellen, dass durch den Besuch bestimmter
Bildungsgänge die Berufsschulpflicht ganz oder teilweise erfüllt und damit
vorzeitig beendet ist. Die gleiche Feststellung kann die Schule für einzelne
Berufsschulpflichtige treffen, wenn
1. die
bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule
ganz oder teilweise entbehrlich macht oder
2. im
Hinblick auf das Ausbildungsziel und die Ausbildung des
Berufsschulpflichtigen der Besuch der Berufsschule nicht sinnvoll erscheint.
(2) Die Berufsschulpflicht einer Schülerin
endet vorzeitig, wenn diese nach der Eheschließung
oder bei Mutterschaft nach Vollendung des 16.
Lebensjahres die Beendigung beantragt.
D. Pflicht zum
Besuch der Sonderschule (§§ 82–84)
§ 82
Allgemeines
(1) Die in
§ 15 Abs. 1 genannten
Schüler sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet.
(2) Darüber, ob die
Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber,
welcher Typ der Sonderschule (§
15 Abs. 1) für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet die
Schulaufsichtsbehörde; sie strebt das Einvernehmen mit den
Erziehungsberechtigten an. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben
sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung
(Schuleignungs- oder Schulleistungsprüfung
und Intelligenztest) zu beteiligen und vom
Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
(3) Die Pflicht zum
Besuch einer Sonderschule ruht,
1. wenn der
Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete
Heimsonderschule nicht zur Verfügung steht oder
2. wenn
Schüler die Sonderschule wegen medizinisch zu diagnostizierender
Besonderheiten nicht besuchen können. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen
sind sie verpflichtet, sich auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde vom
Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
Die Entscheidung hierüber trifft die
Schulaufsichtsbehörde.
(4) Von der Pflicht
zum Besuch einer Sonderschule ist befreit, wer eine von der
Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Unterweisung erfährt.
§ 83
Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
Für Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch
der Sonderschule gelten die
§§ 73,
74,
75,
77 und
78
entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. für
Schulpflichtige, die während des Besuchs einer allgemeinen Schule
sonderschulbedürftig werden, beginnt die Pflicht zum Besuch der Sonderschule
mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 2;
1.a für
blinde, gehörlose und körperbehinderte Sonderschulpflichtige dauert die
Schulpflicht gemäß § 75
Abs. 1 mindestens fünf Jahre;
2. für
blinde, gehörlose, geistig behinderte und körperbehinderte
Sonderschulpflichtige kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten
die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in
§ 75 Abs. 2 bestimmte
Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn
anzunehmen ist, dass sie dadurch dem Ziel der Sonderschule näher gebracht
werden können. Aus dem gleichen Grund kann für Sonderschulpflichtige die
Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in
§ 78 Abs. 1 und 2
bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden;
3. die
Pflicht zum Besuch einer Sonderschule endet, wenn festgestellt wird, dass
der Sonderschulpflichtige mit Erfolg am Unterricht der allgemeinen Schule
teilnehmen kann. Die Feststellung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.
§ 84
Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
(1) Die Pflicht zum
Besuch der Sonderschule wird durch den Besuch derjenigen geeigneten
Sonderschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Schulpflichtige wohnt.
§ 76 Abs. 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(2) Soweit nicht eine
Schule nach Absatz 1 zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten das
Recht, unter den für ihre sonderschulpflichtigen Kinder geeigneten
Sonderschulen zu wählen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen
Gründen in Abweichung von Satz 1 Sonderschulpflichtige einer geeigneten
Sonderschule zuweisen.
(3) Wenn es zur
Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können
die Sonderschulpflichtigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in
einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. Die Entscheidung
trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gegebenenfalls mit dem
zuständigen Träger der Sozialhilfe. Verweigern die Erziehungsberechtigten
ihre Zustimmung, so kann eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach §
1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeigeführt werden.
E. Sonstige Vorschriften (§§
85–92)
§ 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht
(1) Die
Erziehungsberechtigten und diejenigen,
denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung
zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am
Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule
regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet,
den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, die zur
Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen
und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen
pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen
ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
(2) Die für die
Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren,
Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den
Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, ihm die zur
Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu
gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.
§ 86 Schulzwang
Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht
erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung wird
von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen
Polizeibehörde angeordnet.
§
87 Ausführungsvorschriften
Das Kultusministerium kann durch
Rechtsverordnung Vorschriften erlassen zur Regelung
der
Erfassung der Schulpflichtigen,
des
Verfahrens bei der vorzeitigen Aufnahme und der Zurückstellung nach
§ 74,
der
Voraussetzungen für einen anderweitigen Unterricht nach
§ 76 Abs. 1, der
Verpflichtung zur gehörigen Ausstattung des Schulpflichtigen nach
§ 85 Abs. 1,
der
Anwendung von Schulzwang nach
§ 86,
der
zeitweiligen Beurlaubung von Kindern und Jugendlichen, die ein
körperliches, geistiges oder seelisches Leiden haben, das ihren Verbleib
in der Schule aus Rücksicht auf das Wohl ihrer Mitschüler verbietet,
der
zeitweiligen Beurlaubung aus anderen zwingenden Gründen,
des
Kreises der nach
§ 15 sonderschulbedürftigen Kinder und Jugendlichen und der fachlichen
Zuständigkeit der Sonderschulen,
des
Verfahrens zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit nach
§ 82 Abs. 2,
des
Verfahrens für die Anmeldung und Aufnahme in Sonderschulen.
§ 88
Wahl des Bildungswegs
(1) Über alle
weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die
Erziehungsberechtigten. Volljährige Schüler entscheiden selbst.
(2) In die
Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die
Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule
kann nur derjenige Schüler aufgenommen werden, der nach seiner Begabung und
Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint.
(3) Schüler, welche
nach Begabung oder Leistung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch
einer der in Absatz 2 genannten Schulen nicht erfüllen, werden aus der
Schule entlassen; sie haben, falls sie noch schulpflichtig sind, eine Schule
der ihrer Begabung entsprechenden Schulart zu besuchen.
(4) Die Aufnahme
eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen darf nicht deshalb
abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Ein Anspruch auf
Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer
anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist; die
Schulaufsichtsbehörde kann Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps
zuweisen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei
Erschöpfung der Aufnahmekapazität erforderlich und dem Schüler zumutbar ist.
Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung die Eltern der
betroffenen Schüler an.
§ 89 Schul-, Prüfungs- und
Heimordnungen
(1) Das
Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen
über Einzelheiten des Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen und
Heimordnungen für die den Schulen angegliederten
Schülerheime zu erlassen.
(2) In den
Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:
1.
Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann
a) die
Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung
abhängig gemacht werden;
b) die
Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als
Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach
Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung
von Härtefällen zu gestalten;
2.
Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt
und Entlassung);
3. der
Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen
Schulveranstaltungen einschließlich Befreiung von der Teilnahme,
Beurlaubung, Schulversäumnisse;
4. das
Aufsteigen in der Schule (z. B.
Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe); dabei ist das
Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die
Entscheidung zuständigen Teilkonferenz und entsprechend dem
Bildungsziel der Schulart und des Schultyps die für die Entscheidung
maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden
Bewertungsmaßstäbe;
4.a das
Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt
werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn
er nach Wiederholung einer Klasse aus dieser oder aus der nachfolgenden
Klasse wiederum nicht versetzt wird; für Realschule und Gymnasium kann
zusätzlich bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen
Nichtversetzung zulässig sind; für den achtjährigen Bildungsgang des
Gymnasiums kann statt einer Nichtversetzung das Überwechseln in den
neunjährigen Bildungsgang vorgesehen werden.
5. die
während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden,
bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu
bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen
Abschluss verbundenen Berechtigungen;
6. die zur
Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Schulfürsorge und der
Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen;
7. Praktika
und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Ausbildungsziel erforderlich
sind;
8. die
Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufserziehung der
Schüler Mitverantwortlichen gegenüber der Schule;
9. die
Verfügung über die Schülerarbeiten;
10. die
Zulassung der Schülervereine und der Schülerzeitschriften, insbesondere
deren Herausgabe, Vertrieb und Finanzierung.
(3) In den
Prüfungsordnungen sind insbesondere zu
regeln:
1. Zweck
der Prüfung, Prüfungsgebiete;
2. das
Prüfungsverfahren einschließlich der
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
der Zulassungsvoraussetzungen, der
Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen
des Bestehens der Prüfung;
3. die
Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;
4. die
Folgen des Nichtbestehens der Prüfung;
dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal
wiederholt werden kann.
(4) In den
Heimordnungen sind insbesondere die Aufnahme in das Heim, die Benutzung des
Heims und die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung im Heim erforderlichen Maßnahmen zu regeln.
§ 90 Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen
(1)
Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und
Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der
Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb
der Schule.
(2) Bei allen
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten. Sie kommen nur in Betracht, soweit pädagogische
Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
(3) Folgende
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1. Durch
den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu
zwei Unterrichtsstunden;
2. durch
den Schulleiter:
a)
Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b)
Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c)
Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d)
Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen, bei beruflichen
Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag;
3. durch
die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des
Schulleiters:
a)
Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
b)
Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
c)
Ausschluss aus der Schule.
Die
körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
(4) Bei Maßnahmen
nach Absatz 3 Nr. 3 ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei
Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz
zu beteiligen.
(5) Die obere
Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen
des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der oberen
Schulaufsichtsbehörde, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen
des Landes mit Ausnahme der nach
§ 82 für den
Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen.
(6) Eine Erziehungs-
und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c bis Nr. 3 Buchst. b ist
nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes
Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe
der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Eine Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. c und Absatz 5 ist nur
zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des
Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die
sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten
lässt.
(7) Vor der
Entscheidung über eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2
Buchst. b bis d und Nr. 3 hat die zur Entscheidung zuständige Stelle den
Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Erziehungsberechtigten zu
hören. Zur Anhörung ist einzuladen.
(8) Eine Erziehungs-
und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c und d und Nr. 3 ist dem
für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitzuteilen, die
Ausdehnung des Ausschlusses nach Absatz 5 bei minderjährigen Schülern auch
dem Jugendamt.
(9) Der Schulleiter
kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu zwei Wochen den Schulbesuch
untersagen, wenn dessen Verhalten den Ausschluss aus der Schule erwarten
lässt. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.
§
91 Schulgesundheitspflege
Die Schüler sind verpflichtet, sich im
Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt überwachen und
untersuchen zu lassen. Die Pflicht zur Untersuchung besteht auch für die zur
Schule angemeldeten Kinder.
§ 92
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den
Verpflichtungen nach § 72
Abs. 3 nicht nachkommt oder die ihm nach
§ 85 obliegenden Pflichten verletzt,
2. die auf
Grund des
§ 87
zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen Rechtsvorschriften oder als
Erziehungsberechtigter die ihm nach der Schulordnung obliegenden Pflichten
verletzt, sofern auf die Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich
verwiesen wird.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.
8. TEIL
Schulgeld-
und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen
§ 93
Schulgeldfreiheit
(1) Der Unterricht an
den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien,
Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen
und Sonderschulen ist unentgeltlich. Dies gilt auch für den Unterricht in
den im Lehrplan vorgesehenen wahlfreien Fächern und Kursen.
(2) Für den Besuch
sonstigen Unterrichts kann Schulgeld erhoben werden.
(3) Ausländische
Schüler stehen den einheimischen gleich.
§ 94
Lernmittelfreiheit
(1) In den
öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs,
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und
Sonderschulen hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel
mit Ausnahme von Gegenständen geringen Wertes leihweise zu überlassen,
sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern
selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen,
wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen.
Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, gelten
nicht als Lernmittel.
(2) Das
Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Lernmittel
notwendig und welche davon zum Verbrauch zu überlassen sind.
(3) Ausländische
Schüler stehen den einheimischen gleich.
§ 95
Erziehungsbeihilfen
(1) Schüler in
öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können
Erziehungsbeihilfen im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten, soweit nicht ein Anspruch auf
Förderung nach bundesrechtlichen oder anderen landesrechtlichen Vorschriften
besteht oder ausgeschlossen ist.
(2) Ziel der
Förderung ist es, Schülern, die nach ihrer Begabung und Leistung eine
Erziehungsbeihilfe rechtfertigen, einen Zuschuss zum Lebensunterhalt zu
leisten, wenn die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur
Verfügung stehen.
(3) Das
Kultusministerium erlässt die zur Durchführung notwendigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministerien. Durch Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt
werden,
1. ab
welchem Zeitpunkt innerhalb eines Ausbildungsganges eine Förderung möglich
ist,
2. welche
Voraussetzungen von Schulen in freier Trägerschaft erfüllt sein müssen,
damit eine Förderung ihres Besuchs erfolgen kann.
9. TEIL
Religionsunterricht
§ 96 Grundsätze
(1) Der
Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen.
(2) Der
Religionsunterricht wird, nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung
mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von
deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt.
(3) Für eine
religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule ist
Religionsunterricht einzurichten.
(4) Wird für eine
religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse Unterweisung
erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
§ 97
Religionslehrer
(1) Zur Erteilung des
Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung können neben
Geistlichen und staatlich ausgebildeten Lehrern, Diplomtheologen und
graduierten Religionspädagogen, die zur Erteilung des Unterrichts bereit und
von der Religionsgemeinschaft dazu bevollmächtigt sind, nur solche Personen
zugelassen werden, die eine katechetische Ausbildung erhalten haben.
(2) Die
Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrer zur Erteilung des
Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung werden von den
Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Richtlinien für die Ausbildung und den
Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten
Religionslehrer werden zwischen dem Kultusministerium und den
Religionsgemeinschaften vereinbart.
(3) Wegen der
Übernahme von Geistlichen als Religionslehrer in den Landesdienst und deren
Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen kann das Kultusministerium
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarung mit den Kirchen
treffen.
§
98 Lehrplan und Schulbücher
Die Religionsgemeinschaft stellt den
Lehrplan für den Religionsunterricht auf und bestimmt die Religionsbücher
für die Schüler, die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium.
§ 94 Abs. 2 bleibt
unberührt.
§ 99 Aufsicht über den
Religionsunterricht
(1) Die Aufsicht der
Religionsgemeinschaften über den Religionsunterricht wird durch
religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften
wahrgenommen.
(2) Die allgemeine
Aufsicht des Staates erstreckt sich darauf, dass bei der Erteilung des
Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit
eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.
§ 100 Teilnahme am
Religionsunterricht
(1) Über die
Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach
Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und
Gewissensgründen dem Schüler zu.
(2) Die Erklärung
über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter
schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich
abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des
religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.
(3) Die Abmeldung
vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.
10. TEIL
Ethikunterricht,
Geschlechtserziehung
§ 100a
Ethikunterricht
(1) Für Schüler, die nicht am
Religionsunterricht teilnehmen, wird das Fach Ethik als ordentliches
Unterrichtsfach eingerichtet.
(2)
Ethikunterricht dient der Erziehung der
Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an
den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung
und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des
§ 1 niedergelegt sind. Der Unterricht
soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen
und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen.
(3) Das Kultusministerium stellt bei
Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen
durch Rechtsverordnung fest, ab welchem
Zeitpunkt der Unterricht im Fach
Ethik in den einzelnen Schularten und
Klassen zu besuchen ist.
§ 100b Familien- und Geschlechtserziehung
(1) Unbeschadet des natürlichen
Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Geschlechtserziehung zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der
Schule. Sie wird unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche
Wertauffassungen fächerübergreifend durchgeführt.
(2) Ziel der Familien- und
Geschlechtserziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und
sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die
Familien- und Geschlechtserziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche
Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und
insbesondere in Ehe und Familie entwickeln und fördern.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind zuvor
über Ziel, Inhalt und Form der Geschlechtserziehung sowie über die hierbei verwendeten Lehr- und
Lernmittel zu informieren.
(4) Das Kultusministerium erlässt
Richtlinien über die Familien- und Geschlechtserziehung in den einzelnen Schularten und Klassen.
11. TEIL
Staatliche Heimsonderschulen und Heimsonderschulen in freier
Trägerschaft
§ 101 Heimsonderschulen in freier
Trägerschaft
(1)
Heimsonderschulen in freier Trägerschaft
bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(2) Für die Heimsonderschulen in freier
Trägerschaft gelten das Privatschulgesetz und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften
mit der Maßgabe, dass die
§§ 6,
7 und
8 Privatschulgesetz auch auf Ergänzungsschulen und § 8
Privatschulgesetz auch auf Erziehungskräfte Anwendung finden.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erteilten Genehmigungen bleiben in Kraft.
§ 102 (aufgehoben)
§ 103 Lehrer an Heimsonderschulen in
freier Trägerschaft
(1) Lehrer an öffentlichen Schulen können
zur Dienstleistung an Heimsonderschulen in freier Trägerschaft im Lande beurlaubt
werden.
(2) Heimsonderschulen in freier
Trägerschaft, die einem nach Absatz 1 beurlaubten Lehrer und für dessen Hinterbliebene eine
zusätzliche Versorgung für die von ihm wahrgenommene Funktion an der Schule zugesagt haben,
erhalten nach Eintritt des Versorgungsfalles des Lehrers auf Antrag einen Zuschuss in
Höhe der tatsächlich gezahlten zusätzlichen Versorgungsleistungen. Die
Versorgung aus dem statusrechtlichen Amt und die zusätzliche Versorgung dürfen dabei
zusammen nicht höher sein als die eines entsprechenden Funktionsstelleninhabers an einer
öffentlichen Schule. Die Zahl der Funktionsinhaber an den Heimsonderschulen in freier
Trägerschaft darf dabei nicht höher sein als an vergleichbaren öffentlichen Schulen.
(3) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn der
Beamte seine vom Land gewährten Versorgungsbezüge kraft Gesetzes verliert. Er kann eingestellt
oder gekürzt werden, wenn die Versorgungsbezüge des Landes aberkannt oder
gekürzt werden. Im Falle der Auflösung der Schule können dem Lehrer oder seinen
Hinterbliebenen unmittelbar Beträge bis zur Höhe der vom Land der Schule zu ihrem
Versorgungsaufwand gewährten Zuschüsse bewilligt werden, wenn der bisherige
Schulträger nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen den auf ihn entfallenden Anteil des
Versorgungsaufwands nicht mehr tragen kann.
§ 104 Versorgungsberechtigung
(1) Die ständigen wissenschaftlichen und
technischen Lehrer an genehmigten Heimsonderschulen in freier Trägerschaft erhalten, wenn sie
die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die
Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen. Über den
Antrag entscheidet die für die Ernennung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen
Schulen zuständige Behörde. Mit der Versorgungsberechtigung erhalten die Lehrer die Befugnis, die der
Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen
Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen.
(2) Die Zahl der mit Versorgungsberechtigung
an einer Heimsonderschule in freier Trägerschaft verwendeten Lehrer darf nicht höher sein als
die Zahl der an einer vergleichbaren öffentlichen Schule planmäßig angestellten
Lehrer.
(3) Die Versorgungsberechtigung erlischt
1. mit dem Aufhören der Schule; der Lehrer
soll jedoch, wenn nicht in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Versetzung in
den Ruhestand vorliegen, in den öffentlichen Schuldienst übernommen werden,
2. mit dem freiwilligen Austritt aus der
Schule oder mit dem Aufhören der hauptberuflichen Tätigkeit an ihr,
3. mit der Entlassung aus dem Dienst der
Schule,
4. wenn der Lehrer zu einer Strafe
rechtskräftig verurteilt wird, die bei einem Beamtenden Verlust des Amtes zur Folge hätte.
(4) Die Versorgungsberechtigung kann von der
nach Absatz 1 für die Ernennung zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn Umstände
vorliegen, die bei einem Beamten die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen
würden.
(5) Nach Eintritt des Versorgungsfalles
erlischt der Anspruch auf Versorgung, wenn bei einem Berechtigten die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen ein Ruhestandsbeamter oder ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter
den Anspruch auf Ruhegeld bzw. Witwen- oder Waisengeld kraft Gesetzes verlieren
würde. Die Zahlung der Versorgungsbezüge kann eingestellt oder die Versorgungsbezüge
können gekürzt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Ruhestandsbeamten
die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegeldgehalts rechtfertigen würden.
(6) Der Schulträger hat die obere
Schulaufsichtsbehörde von dem Eintritt der Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 unverzüglich zu
benachrichtigen und die Gründe des Austritts oder der Entlassung mitzuteilen.
(7) Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und der Versorgungsbezüge gelten die Vorschriften des
Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß. Die Versorgungsbezüge dürfen nicht höher sein als die, die ein
Lehrer mit entsprechender Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst erhält.
(8) Diese Vorschriften gelten entsprechend
auch für die Schulleiter sowie für diejenigen Heimleiter, die aus dem Schuldienst
hervorgegangen sind; ihr Übertritt von der Schule an das Heim fällt nicht unter Absatz 3 Nr. 2
und 3.
§ 105 Zuschuss zu den Personalkosten der
Heimsonderschulen in freier Trägerschaft
(1) Die genehmigten Heimsonderschulen in
freier Trägerschaft erhalten die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten
wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom
Land auf Antrag als Zuschuss. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des
tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im
öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so
viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären.
(2) Nähere Vorschriften über die Berechnung,
Pauschalierung und Auszahlung des Zuschusses können vom Kultusministerium im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium und dem fachlich beteiligten Ministerium
durch Rechtsverordnung erlassen werden.
§ 106 Zuschüsse zu den Sachkosten der
Heimsonderschulen in freier Trägerschaft
Die Schulträger der Heimsonderschulen in
freier Trägerschaft erhalten für jeden Schüler, der am 15. Februar des laufenden Schuljahres
die Schule besucht hat, einen Zuschuss des Landes bis zur Höhe des Unterhaltsbeitrags
an staatlichen Heimsonderschulen.
12. TEIL
Schlussvorschriften
§ 107 Schulen besonderer Art
(1) Die
Staudinger-Gesamtschule Freiburg im
Breisgau, die Internationale Gesamtschule Heidelberg und die
Integrierte Gesamtschule Mannheim-Herzogenried können in den Klassenstufen 5 bis 10 als Schulen
besonderer Art ohne Gliederung nach Schularten geführt werden. Der Unterricht kann in
Klassen und in Kursen stattfinden, die nach der Leistungsfähigkeit der Schüler gebildet
werden. Die Schulen führen nach der Klasse 9 zum Hauptschulabschluss und nach der Klasse
10 zum Realschulabschluss oder zur Berechtigung zum Übergang in die Oberstufe des
Gymnasiums.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zu erlassen,
insbesondere hinsichtlich
1. der Organisation,
2. der Aufnahme der Schüler in die Schule,
3. der Bildung der Klassen und Kurse sowie
der Zuweisung der Schüler.
§ 108 Fortgeltung der Rechtsstellung
Schulen, die bisher als öffentliche Schulen
behandelt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im
Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.
§ 109 (aufgehoben)
§ 110 Besondere Schulaufsichtsbehörden
(1) Für die Fachschulen für Landwirtschaft
(Landwirtschaftsschulen) ist obere Schulaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, oberste
Schulaufsichtsbehörde das Ministerium Ländlicher Raum. Das Gleiche gilt für die
Staatlichen Fachschulen in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau
Heidelberg, der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg, der
Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt –
Dr.-Oskar-Farny-Institut – Wangen im Allgäu und die Staatliche Fachschule für
ländlich-hauswirtschaftliche Berufe Kupferzell.
(2) Für die Staatliche Fachschule für
Entwurfsdirektricen (Modeschule) in Stuttgart ist obere Schulaufsichtsbehörde das
Landesgewerbeamt, oberste Schulaufsichtsbehörde das Wirtschaftsministerium.
(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erlässt die oberste Schulaufsichtsbehörde jeweils im Einvernehmen mit dem
Kultusministerium und, soweit erforderlich, mit den weiteren fachlich beteiligten Ministerien.
§ 111 Ausbildungsschulen der
Pädagogischen Hochschulen
(1) Zur schulpraktischen Einführung der
Studierenden in den lehrerbildenden Studiengängen ordnet das Kultusministerium den
Pädagogischen Hochschulen Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen zu.
(2) Für die Ausbildungsschulen und
Ausbildungsklassen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den
besonderen Aufgaben dieser Schulen Abweichungen ergeben.
(3) Die Ausbildungsschulen und
Ausbildungsklassen werden vom Land und den Schulträgern nach den Vorschriften dieses Gesetzes
unterhalten, soweit nicht nach Absatz 4 besondere Vorschriften erlassen werden.
(4) Das Kultusministerium regelt, soweit
erforderlich im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium, durch Rechtsverordnung die Verwaltung der Ausbildungsschulen und
Ausbildungsklassen und ihr Verhältnis zu den Schulträgern, die Anforderungen an das Schulgebäude,
dessen Ausstattung und Einrichtung.
§ 112 Lehrkräfte an Höheren
Mädchenschulen
(1) Die ständigen wissenschaftlichen und
technischen Lehrkräfte an solchen Höheren Mädchenschulen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes als Schulen im Sinne des Art. 2 des Württ. Mädchenschulgesetzes vom 8.
August 1907 (RegBl. S. 349) anerkannt waren, können, wenn sie die im öffentlichen
Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines
entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen erhalten. Die Vorschriften des
§ 104 sind
dabei entsprechend anzuwenden.
(2) Lehrer an öffentlichen Schulen können
zur Dienstleistung an Schulen nach Absatz 1 beurlaubt werden.
§ 103 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 113 Aufhebung von Schulstiftungen und
Schulpfründen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
sind alle örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründen, deren Erträge stiftungsgemäß entweder
ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Volksschule oder zum Teil für kirchliche
Zwecke bestimmt sind, aufgehoben. Ihr Vermögen fällt, wenn nicht durch
Stiftungsurkunde oder Herkommen etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinde zu. Diese ist
verpflichtet, die von den Stiftungen bisher erbrachten Leistungen für kirchliche Zwecke, die auf
besonderem Rechtstitel oder rechtsbegründetem Herkommen beruhen, weiter zu erbringen.
Fällt das Vermögen der Kirche zu, trifft diese die entsprechende
Verpflichtung bezüglich der für schulische Zwecke bisher erbrachten Leistungen. Die kirchlichen
Aufsichtsbehörden und die Gemeinden sind berechtigt, die Ablösung der in Satz 3 und 4
bezeichneten Leistungen zu verlangen. Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können die
Trennung und Übergabe der Vermögensteile der Stiftungen, die nach den vom Stifter
getroffenen Anordnungen und, wo solche nicht vorliegen, nach Maßgabe der seitherigen
stiftungsmäßigen Verwendung kirchlichen Zwecken gewidmet sind, in kirchliches
Eigentum und kirchliche Verwaltung verlangen. Die in Satz 6 bezeichneten Rechte stehen
bezüglich der schulischen Zwecken gewidmeten Vermögensteile entsprechend der Gemeinde zu.
(2) Folgende
öffentlich-rechtlichen
Stiftungen werden zu einer öffentlich-rechtlichen "Schulstiftung Baden-Württemberg"
zusammengefasst:
1. Altbadischer Distriktschulfonds,
2. Altbadischer Evangelischer
Schulhausbaukollektengelderfonds,
3. Altbadischer Evangelischer
Schulreservefonds,
4. Evangelischer Mahlberger Schulfonds,
5. Evangelischer Schulmeliorationsfonds,
6. Fürst-Stierum-Freischulen-Stiftung,
7. Geringe katholische Studienkasse,
8. Palm'sche Schulstiftung,
9. Pfälzer Katholischer Schulfonds,
10. Landesstiftung für badische
Volksschullehrer,
11. die Gymnasiumsfonds Baden-Baden,
Bruchsal, Donaueschingen, Durlach, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr,
Lörrach, Mannheim, Offenburg, Pforzheim, Tauberbischofsheim, Wertheim,
12. Studienfonds Rastatt.
Die Erträge dieser Schulstiftung sind für
die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg zu verwenden, wobei die
von den bisherigen Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen
sind. Das Nähere regelt das Ministerium für Kultus und Sport durch Rechtsverordnung.
§
114 (aufgehoben)
§ 115 Statistik
(1) Das Ministerium für Kultus und Sport
wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung, die den
Anforderungen von § 6 Abs. 5 Landesstatistikgesetz entsprechen muss, statistische Erhebungen an
öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft über
schulbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung anzuordnen.
(2) Auskunftspflichtig sind die Schulträger,
die Schulaufsichtsbehörden, Schulleiter, Lehrer und sonstige an der Schule tätige
Personen, Schüler und deren Erziehungsberechtigte. Die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen,
vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet.
§ 116 (aufgehoben)
§ 117 Einschränkung von Grundrechten
Das
Grundrecht der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
§ 118 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in
Kraft*.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes
treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie
nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere treten
folgende Vorschriften mit ihren Änderungen außer Kraft: 1.–24. (nicht abgedruckt).
(3) Rechte und Pflichten, die sich aus
Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von den Vorschriften
dieses Gesetzes unberührt.
*Die
Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1964 (GBl. S. 235). Das Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes am 1. August 1983 ergibt sich aus
Artikel 4 des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1983 (GBl. S. 325).
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