Die nachfolgende so genannte Notenverordnung aus
dem
Bundesland Baden-Württemberg stellt die rechtliche Grundlage für
die Notenbildung dar und ist dazu ein wichtiges Instrument der
Lernzielkontrolle und
Leistungsbeurteilung und
-messung im Unterricht.
Verordnung des Kultusministeriums über die
Notenbildung
vom 5. Mai 1983 (GBI. S. 324; K.u.U. S. 449)
geändert durch:
1. Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11. April
1985 (GBI. S. 138; K.u.U. S. 70)
2. Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 20. Juni
1986 (GBI. S. 269; K.u.U. S. 373)
3. Verordnung vom 13. Juni 1991 (GBI. S. 446, K.u.U. S. 382)
4. Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBI. S. 514; K.u.U. S. 382)
5. Verordnung vom 4. Juli 1994 (GBI. S. 375; K.u.U. S. 444)
6. Verordnung vom 6. Februar 1995 (GBI. S. 295, ber. S. 487; K.u.U. S. 86,
ber. S. 427)
7. Verordnung vom 23. Juni 1997 (GBI. S. 290; K.u.U. S. 127)
8. § 25 der Verordnung vom 16. Juni 1999 (GBI. S. 311; K.u.U. S. 126)
9. Verordnung vom 13.1.2007, (GBl, S.145)
10. Verordnung vom 15.3.2008 (GBl, S.109, K.uU.S.87)
11. Verordnung vom 17.5.2009 (GBl, S.238)
12. Verordnung vom 11.11.2009 (GBl. S.693, 709)
I. Vorbemerkungen
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der
Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch die
Vermittlung von Werten und Wertvorstellungen wie sie im Grundgesetz, in
der Landesverfassung und in
§ 1 des Schulgesetzes niedergelegt sind. Der
Lehrer als Erzieher benötigt zur Verwirklichung seiner Aufgaben einen
pädagogischen Freiraum, bei der Leistungsbeurteilung einen pädagogischen
Beurteilungsspielraum. Dem tragen die nachfolgenden Regelungen zur
Notenbildung dadurch Rechnung, dass sie sich auf ein Mindestmaß
beschränken und insbesondere regeln, worauf im Interesse der
Chancengerechtigkeit der Schüler nicht verzichtet werden kann. Dies
erfordert andererseits, dass der Lehrer seinen pädagogischen
Beurteilungsspielraum, den er im Interesse des Schülers hat,
verantwortungsvoll nutzt.
Der gemeinsame Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule gebietet,
dass Fragen der Leistungserhebung und -beurteilung zwischen den beiden
Erziehungsträgern beraten werden. Soweit derartige Fragen die Schule
insgesamt betreffen, sind sie in der Schulkonferenz (§ 47 SchG), soweit
sie einzelne Klassen betreffen in der Klassenpflegschaft (§ 56 SchG) zu
behandeln. Falls die Gesamtlehrerkonferenz ergänzende Regelungen trifft,
bedürfen sie der Zustimmung der Schulkonferenz.
Der gemeinsame Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule erfordert
auch eine möglichst umfassende Information der Eltern über die schulische
Entwicklung ihrer Kinder. Neben dem Gespräch zwischen Lehrern und Eltern
dient dem insbesondere die Information der Eltern über die Leistungen
ihrer Kinder im ersten Schulhalbjahr. Durch die Möglichkeit, die
Notentendenz anzugeben und die Beurteilung durch zusätzliche Ausführungen
zu erläutern, kann diese Information den Eltern wertvolle Hinweise für
ihre Erziehungsarbeit geben. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, die
Noten für Verhalten und Mitarbeit zu erläutern.
II.
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und
§ 89 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 5 und
Abs. 3 des
Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März
1976 (GBI. S. 410), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen
an die geänderten Geschäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBl.
S. 286), wird verordnet:
1. ABSCHNITT: Grundsätze
§ 1 Allgemeines
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der
Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch deren
Feststellung zur Kontrolle des Lernfortschritts zum Leistungsnachweis. Als
Kontrolle des Lernfortschritts soll sie Lehrern, Schülern,
Erziehungsberechtigten und ggf. den für die Berufserziehung der Schüler
Mitverantwortlichen den erzielten Erfolg bestätigen, ihnen Hinweise für
den weiteren Lernfortgang geben und damit die Motivation des Schülers
fördern. Als Leistungsnachweis stellt sie eine Entscheidungsgrundlage für
den weiteren Bildungsgang des Schülers dar.
§ 2 Konferenzen,
Klassenpflegschaft
(1) Die nachfolgenden Regelungen stellen einen Rahmen dar, innerhalb
dessen die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz
ergänzende Regelungen treffen kann (§ 45 Abs. 2 SchG i.V.m. § 2 Abs. 1
Konferenzordnung und
§ 47 Abs. 5 SchG). Darüber hinaus kann die
Schulkonferenz zu allgemeinen Fragen der Leistungserhebung und
-Beurteilung Vorschläge gegenüber dem Schulleiter und den
Lehrerkonferenzen machen (§ 47 Abs. 2 SchG).
(2) Die Klassenpflegschaft soll ihrer Aufgabe, der Unterrichtung der
Eltern über den Entwicklungsstand der Klasse und die Grundsätze für
Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie der Aussprache darüber, besondere
Beachtung schenken (§ 56 Abs. 1 SchG).
2.
ABSCHNITT: Zeugnisse, Halbjahresinformation, Noten
§ 3 Zeugnisse
(1) Für jedes Schuljahr erhalten die Schüler,
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ein Zeugnis über ihre Leistungen
in den einzelnen Unterrichtsfächern während des ganzen Schuljahres
(Jahreszeugnis). Zusätzlich enthalten
a) das Jahreszeugnis der Klasse 3 der Grundschule, die Jahreszeugnisse
der Klassen 5 und 6 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums,
das Abschlusszeugnis der Grundschule sowie die Zeugnisse der
entsprechenden Klassen der allgemein bildenden Sonderschulen mit Ausnahme
der Schulen für Geistigbehinderte eine allgemeine Beurteilung,
b) die übrigen Jahreszeugnisse Noten für Verhalten und Mitarbeit;
abweichend davon werden in den Kollegs, den einjährigen zur
Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, in der Mittel- und Oberstufe
der Berufsoberschulen und in den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen
für Sozialpädagogik sowie in den Abgangs-, Abschluss- und
Prüfungszeugnissen keine Noten für Verhalten und Mitarbeit erteilt.
(2) In den Abschlussklassen erhalten die Schüler,
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, außerdem ein Zeugnis über ihre
Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern im ersten Schulhalbjahr
(Halbjahreszeugnis). Die Schüler der Klasse 4 der Grundschulen erhalten
für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation.
(3) Das erste Schulhalbjahr dauert bis zum 31.
Januar, das zweite Schulhalbjahr bis zum 31. Juli.
(4) Die Zeugnisse sind in der Regel auszugeben:
1. das Halbjahreszeugnis in der Zeit vom 1. bis 10. Februar,
2. das Jahreszeugnis an einem der letzten sieben Unterrichtstage.
Die für die Ausgabe der Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse
geltenden Bestimmungen bleiben unberührt. Dasselbe gilt, wenn in
Prüfungsordnungen Sonderbestimmungen für das Halbjahreszeugnis getroffen
sind.
(5) Die für einzelne Schularten oder -typen der
beruflichen Schulen auf Grund des § 26 Schulgesetz getroffenen
abweichenden Regelungen über Beginn und Ende des Schuljahres und der
Schulhalbjahre bleiben unberührt; die Zeugnisse sind an solchen Schulen
abweichend von Absatz 4 in der Regel an einem der letzten sieben
Unterrichtstage des Schulhalbjahres auszugeben. Bei beruflichen Schulen
mit Teilzeitunterricht sind die Halbjahreszeugnisse abweichend von Absatz
4 Nr. 1 in der Regel am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres
oder am ersten Unterrichtstag des zweiten Schulhalbjahres auszugeben.
(6) In den Klassen 7 und 8 der Werkrealschule
und Hauptschule
werden im Jahreszeugnis die Noten durch eine verbale
Leistungsbeschreibung ergänzt, wenn dies insbesondere im Hinblick auf
den späteren Übergang des Schülers in weitere Bildungs- oder
Ausbildungsgänge not- wendig ist.
§ 4 Halbjahresinformation
(1)Für das erste Schulhalbjahr erhalten die
Schüler, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, eine schriftliche
Information über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern,
wobei ganze Noten, ganze Noten mit Notentendenz (Plus oder Minus) und
halbe Noten zulässig sind.
(2) Bei wesentlichen Veränderungen des
Leistungsbildes und besonderen Vorkommnissen können ergänzende Aussagen
gemacht werden. Falls ein Gespräch zwischen einzelnen Lehrern und den
Erziehungsberechtigten angebracht erscheint, ist ein entsprechender
Hinweis in die Halbjahresinformation aufzunehmen.
(3) Die Halbjahresinformation ist vom
Klassenlehrer, erforderlichenfalls nach Beratung in der Klassenkonferenz
zu fertigen. Für die Ausgabe gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3
sowie Abs. 5 entsprechend.
§ 5 Leistungsnoten
(1) Die Leistungen der Schüler werden mit
folgenden Noten bewertet:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
ausreichend (4)
mangelhaft (5)
ungenügend (6)
(2) Die Noten haben folgende Bedeutung:
1. Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn
die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2. Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die
Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. Die Note "befriedigend" soll erteilt
werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. Die Note "ausreichend" soll erteilt
werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht.
5. Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden,
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. Die Note "ungenügend" soll erteilt werden,
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können.
(3) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist
der Eigenart der verschiedenen Schularten und Schultypen sowie der
Altersstufe des Schülers Rechnung zu tragen. Der Begriff "Anforderungen"
in Absatz 2 bezieht sich auf die im Lehrplan für die behandelten
Unterrichtseinheiten festgelegten Ziele und Inhalte, insbesondere auf den
Umfang, auf die selbstständige und richtige Anwendung der geforderten
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der
Darstellung.
(4) In den Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie
in den Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen sind nur
ganze Noten zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
schulfremde Teilnehmer an Prüfungen
§ 6 Allgemeine Beurteilung, Noten für Verhalten und Mitarbeit, Bemerkungen
(1) Die allgemeine Beurteilung beinhaltet
Aussagen zur Arbeitshaltung (z. B. Fleiß, Sorgfalt), zur Selbstständigkeit
(z. B. Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit
(z. B. Hilfsbereitschaft, (Fairness) in der Klassen- und
Schulgemeinschaft.
(2) Das
Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit folgenden Noten
bewertet:
sehr gut
gut
befriedigend
unbefriedigend.
Die Noten haben folgende Bedeutung:
1. Die Note "sehr gut" soll erteilt werden,
wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers besondere Anerkennung
verdienen.
2. Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn das
Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden
Erwartungen entspricht.
3. Die Note "befriedigend" soll erteilt
werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu
stellenden Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkung
entspricht.
4. Die Note "unbefriedigend" soll
erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an
ihn zu stellenden Erwartungen nicht entspricht.
Verhalten bezeichnet
sowohl das Betragen im Allgemeinen als auch die Fähigkeit und tätige
Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der sich in
Beiträgen zu den selbstständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden
Aufgaben äußert.
(3) Die Noten für Verhalten und Mitarbeit sollen
durch Bemerkungen zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers
ergänzt werden, falls dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.
(4) Unter Bemerkungen können Aussagen zu
häufigen Fehlzeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Abgangs-,
Abschluss- und Prüfungszeugnisse.
(5) Die allgemeine Beurteilung, die Noten für
Verhalten und Mitarbeit und die Bemerkungen werden als Teil des Zeugnisses
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Konferenzordnung von der Klassenkonferenz bzw. der
Jahrgangsstufenkonferenz beraten und beschlossen; der Klassenlehrer hat
für die allgemeine Beurteilung einen Vorschlag zu machen.
3.
ABSCHNITT: Feststellung von Schülerleistungen
§ 7 Allgemeines
(1)
Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle
vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen
(schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche
Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten
und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben, wie
er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung
gewichten wird.
(2) Die Bildung der Note in einem
Unterrichtsfach ist eine
pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im
Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.
(3) Die allgemeinen für die Bewertung der
Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerbünden maßgebenden
Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren
Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler
Mitverantwortlichen darzulegen.
(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen
den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er
eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler
die Note bekannt zu geben.
§
8 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten
(1) Klassenarbeiten
geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und
einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie
werden daher in der Regel nach den
Phasen
der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt.
Klassenarbeiten
sind in der Regel anzukündigen.
(2)
Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluss über den
erreichten Unterrichtserfolg der vorangegangenen zwei Unterrichtsstunden
einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige
Fördermaßnahmen hin. Sie können auch als Nachweis dafür dienen, mit
welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden. Für die Anfertigung
einer schriftlichen Wiederholungsarbeit sind in der Regel
bis zu 20 Minuten vorzusehen.
(3) Klassenarbeiten und schriftliche
Wiederholungsarbeiten sind
gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen.
An einem Tag soll nicht mehr als eine
Klassenarbeit geschrieben werden.
Vor der Rückgabe und
Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe darf
im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden.
(4) Versäumt ein
Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit,
entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende
Arbeit nachträglich anzufertigen hat;
Abweichend von Satz 1 werden in den Gymnasien der Normalform und der
Aufbauform mit Heim im Kernfach Sport im Schuljahr mindestens drei
Klassenarbeiten angefertigt.
(5)
Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen
Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen
Täuschungsversuch, entscheidet der
Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen
werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug
vor oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals
anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine
schwere oder wiederholte
Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet
werden.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten
entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.
§ 9 Zahl der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten,
gleichwertige Leistungen
(1) In den
Werkrealschulen und Hauptschulen werden in den Klassen 5 bis 9
im Fach Deutsch im Schuljahr
mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter eine
Nachschrift; in den
Fächern Mathematik und Englisch sollen häufiger verschiedenartige, aber
weniger umfangreiche schriftliche Arbeiten angefertigt werden. In den
Klassen 8 und 9 werden im Wahlpflichtfach mindestens je zwei
Klassenarbeiten gefertigt; in Klasse 9 muss davon mindestens eine im
ersten Halbjahr gefertigt werden. In der
Klasse 10 sind in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils mindestens vier
anzufertigen; im Fach Deutsch müssen darunter mindestens zwei Aufsätze
sein. Im Fach Mathematik sind mindestens drei Klassenarbeiten
anzufertigen. und im Fach Mathematik mindestens vier Klassenarbeiten
anzufertigen.
(2)
In den Realschulen
sowie in den Gymnasien der Normalform und den Gymnasien in Aufbauform
mit Heim sind in den Kernfächern im Schuljahr mindestens vier
Klassenarbeiten angefertigt, darunter im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis
7 der Gymnasien und den Klassen 5 bis 9 der Realschulen eine
Nachschrift. In den Fächern Technik sowie Mensch und Umwelt und im
Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten der Realschule können
jeweils bis zu zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten,
darunter auch Jahresarbeiten ersetzt werden; das gleiche gilt im Fach
Naturwissenschaft und Technik des Gymnasiums mit der Maßgabe, dass eine
Klassenarbeit ersetzt werden kann
(3) In den beruflichen Schulen sind in den
Kernfächern, in der als Wahlpflichtfach oder Wahlfach in der
Eingangsklasse der beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbau- form
oder in den Klassen 1 und 2 der Oberstufe der Berufsoberschulen belegten
Fremdsprache sowie, mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien, in den
sonstigen Fächern mit einer schriftlichen Abschluss- oder Zusatzprüfung
im jeweiligen Schuljahr Klassenarbeiten nach folgenden Maßgaben
anzufertigen:
1. bei Unterricht im
Umfang von bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei
Klassenarbeiten,
2. bei Unterricht im
Umfang von drei bis zu fünf Wochenstunden mindestens vier
Klassenarbeiten,
3. bei Unterricht im
Umfang von sechs Wochenstunden mindestens fünf Klassenarbeiten,
4. bei Unterricht im
Umfang von sieben oder mehr Wochenstunden mindestens sechs
Klassenarbeiten.
In den Abschlussklassen sind in den genannten Fächern bei
1. bis zu zwei
Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten,
2. bei drei bis fünf
Wochenstunden mindestens drei Klassenarbeiten,
3. bei sechs
Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten,
4. bei sieben und mehr
Unterrichtsstunden mindestens fünf Klassenarbeiten anzufertigen.
Maßgebend ist die Zahl der Wochenstunden, die in dem betreffenden
Fach nach dem Stundenplan vorgesehen ist. Für Bildungsgänge, in denen
der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird,
gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Abweichende Sonderregelungen
einzelner Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben un- berührt.
(4) In den
übrigen Fächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind,
dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt
werden. In den Fächern, in denen der Unterricht in dafür eingerichteten
Abteilungen der Schule in bilingualer Form erteilt wird, gilt diese
Höchstzahl nicht für schriftliche Wiederholungsarbeiten zur Prüfung
sprachlicher Fertigkeiten; diese Höchstzahl gilt auch dann nicht, wenn
in Klasse 5 des Gymnasiums die 2. Fremdsprache kein Kernfach ist.
(5)Von den nach Absatz 3 vorgeschriebenen
Klassenarbeiten können nach Entscheidung des Fachlehrers jeweils eine
Klassenarbeit, bei mindestens sechs vorgeschriebenen Klassenarbeiten bis
zu zwei Klassenarbeiten und in Bildungsgängen, in denen der Unterricht
in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, bis zu drei,
höchstens aber die Hälfte der vorgeschriebenen Klassenarbeiten durch
jeweils eine gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler der
Klasse ersetzt werden; abweichend hiervon bleibt in den beruflichen
Gymnasien die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten von den
gleichwertigen Leistungen unberührt. Diese Leistungsfeststellung bezieht
sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten,
Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im
naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche,
gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit
terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Der Klassenlehrer
sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine Koordinierung
dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer. In den
Werkrealschulen und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom Fachlehrer den
Schülern der Klasse aufgegebenen gleichwertigen Leistungen die Zahl der
vorgeschriebenen Klassenarbeiten unberührt lässt; abweichend hiervon
kann in der Klasse 8 der Werkrealschulen und Hauptschulen im
Wahlpflichtfach eine der vorgeschriebenen Klassenarbeiten durch eine
gleichwertige Feststellung von Leistungen ersetzt werden. Unbeschadet
der Entscheidung des Fachlehrers nach Satz 1 ist jeder Schüler in den
Realschulen in den Klassen 8 und 9, in den Gymnasien der Normalform ab
Klasse 7, in den beruflichen
Gymnasien, in den Gymnasien der Aufbauform mit Heim ab Klasse 8 pro
Schuljahr zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl
verpflichtet. In den Werkrealschulen und Hauptschulen werden den
Schülern aufgegeben
1. in den Klassen 5 bis 8 insgesamt zwei gleichwertige Leistungen
nach Satz 2 in Form von Projektpräsentationen, darunter eine aus dem
naturwissenschaftlichen Bereich,
2. in allen Klassen im Fach Mathematik pro Schuljahr eine
gleichwertige Leistung nach Satz 2 in Form eines erweiterten
Kompetenznachweises und
3. in den Klassen 8 oder 9 im Fach Deutsch eine gleichwertige
Leistung nach Satz 2 in Form eines literarischen Projekts als
Facharbeit.
In Klasse 10 der Realschule wird in den Wahlpflichtfächern und im
Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten während der
stundenplanmäßigen Unterrichtszeit eine Prüfung durchgeführt, die
gegenüber den übrigen Leistungen zu einem Drittel gewichtet wird
(fachinterne Überprüfung). Besondere Regelungen in Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen des beruflichen Schulwesens bleiben unberührt.
§ 10 Hausaufgaben
(1) Hausaufgaben
sind zur Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, zur Übung,
Vertiefung und Anwendung der vom Schüler erworbenen Fähigkeiten und
Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbstständigen und
eigenverantwortlichen Arbeitens erforderlich.
(2) Die Hausaufgaben müssen in innerem
Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie
der Schüler ohne fremde
Hilfe in angemessener Zeit erledigen kann.
(3) Die näheren Einzelheiten hat die
Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz zu regeln,
insbesondere den zeitlichen Umfang sowie die Anfertigung von Hausaufgaben
übers Wochenende und über Feiertage und an Tagen mit
Nachmittagsunterricht; an Tagen mit verpflichtendem
Nachmittagsunterricht darf es in den Klassen 5 bis 10 keine
schriftlichen Hausaufgaben von diesem auf den nächsten Tag geben..
(4) Der Klassenlehrer bzw. Tutor hat für eine
zeitliche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer zu sorgen
und auf die Einhaltung der bestehenden Regelungen zu achten.
4.
ABSCHNITT: Sonderbestimmungen, Inkrafttreten
§ 11 Sonderbestimmungen
(1)
§§ 8 und
9 finden auf die Grund- und Sonderschulen keine Anwendung.
(2)
§ 9 findet in den beiden Jahrgangsstufen des Kurssystems der Gymnasien
und Kollegs keine
Anwendung.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1 . August 1984 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Schulordnung des Kultusministeriums für die Schulen sämtlicher
Schularten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung
des Schulwesens;
hier: Noten vom 23. Dezember 1970 (K.u.U. 1971, S. 112), zuletzt
geändert durch die Schulordnung des Ministeriums für Kultus und Sport vom
25. Mai 1979 (K.u.U. S. 604).
2. Die Schulordnung des Kultusministeriums für die Schulen sämtlicher
Schularten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung
des Schulwesens;
hier: Verfahren zur Feststellung von Schülerleistungen vom 7. August
1973 (K.u.U. S. 1160), zuletzt geändert durch die Schulordnung des Ministeriums für Kultus und Sport
vom 25. Mai 1979 (K.u.U. , S. 604).
3. Die Schulordnung des Kultusministeriums über Klassenarbeiten und
schriftliche Wiederholungsarbeiten in den Schulen sämtlicher Schularten
nach § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes, ausgenommen Grund- und Sonderschulen
vom B. Juni 1976 (K.u.U. S. 1032), zuletzt geändert durch die Verordnung
des Ministeriums für Kultus und Sport vom 28. Juni 1978 (K.u.U. S. 1286).
4. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Zahl der
Klassenarbeiten an beruflichen Schulen vom 14. Juni 1976 (K.u.U. S. 1214),
geändert durch die Verordnung des Kultusministeriums über die
Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an beruflichen
Gymnasien vom 10. März 1978 (K.u.U. S. 750).
5. Die Regelungen über die Zahl der Klassenarbeiten in den
Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien der Normalform und Gymnasien der
Aufbauform mit Heim vom 30. Mai 1979 (K.u.U. S. 598).
6. Die Verordnung des Kultusministeriums über Schulhalbjahre und
Zeugnisausgabe vom 7. April 1978 (K.u.U. S. 887), geändert durch die
Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 9. Juli 1980 (K.u.U.
S. 1236).
7. Die Richtlinien über Hausaufgaben vom 25. Juni 1979 (K.u.U. S. 602).
8. Die Schulordnung des Kultusministeriums für die Berufs-,
Berufsfach-, Berufsober- und Fachschulen sowie beruflichen Gymnasien;
hier: Versetzungsordnungen vom 31. Juli 1974 (K.u.U. S. 1152).
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