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Zu den
Straftaten gegen die sexuelle Fremdbestimmung (StGB)
Besonderen Teil des
Strafgesetzbuchs (StGB)zählt
auch der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen.
(1) Eine Person über achtzehn
Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht,
dass sie
-
unter Ausnutzung einer
Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt
oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
-
diese unter Ausnutzung
einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Eine Person über
einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch
missbraucht, dass sie
-
sexuelle Handlungen an
ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
-
diese dazu bestimmt,
sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 uns 2 kann das Gericht von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des
Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der
Tat gering ist. |
Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen hat neben der strafrechtlichen
auch eine moralische Seite. So wie Gesetz und Moral, auch wenn sie
zweifellos in einer Beziehung zueinander stehen, nicht das gleiche sind,
können bestimmte sexuelle Handlungen, die von vielen als unmoralisch
angesehen werden, völlig legal sein, während bestimmte sexuelle Handlungen,
die gemeinhin für moralisch vertretbar gelten, illegal sind. (vgl.
Haeberle 1985,
Magnus-Hirschfeld-Archiv für
Sexualwissenschaft)
"Wer mit einem Kind unter 14 Jahren Beischlaf vollzieht, wird in der
Regel mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft
(Österreich 14 Jahre, Schweiz 16 Jahre). Eine Ausnahme würde ein echtes
Liebesverhältnis zum Beispiel zwischen einem 18jährigen und einer 13jährigen
sein. Aber auch hier bleibt es bei der Strafandrohung von bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe.
Ebenso sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren von Strafe
bedroht, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der
Lebensführung anvertraut sind (so genannte „Schutzbefohlene"; in Österreich
liegt die Altersgrenze bei 19 Jahren, in der Schweiz bei 18 Jahren).
Bestraft wird, wer sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren unter
Missbrauch einer mit Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder
Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vornimmt und wenn es sich bei der
Person um das leibliche oder angenommene Kind handelt."
((http://www2.hu-berlin.de/sexology/ATLAS_DE/html/das_geltende_sexualstrafrecht_.html)
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
29.09.2013
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