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(1) Wer
sexuelle Handlungen
-
an einer Person unter sechzehn
Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut ist,
-
an einer Person unter achtzehn
Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem
Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
verbundenen Abhängigkeit oder
-
an seinem noch nicht achtzehn
Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3
-
sexuelle Handlungen vor dem
Schutzbefohlenen vornimmt oder
-
den Schutzbefohlenen dazu
bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 oder des Absatzes 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Nr.1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des
Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung,
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner
Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person
vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für
kranke oder hilfsbedürftige Menschen stationär aufgenommen und ihm zur
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er
unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder
an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist,
unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle
Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt
oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer
Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter
Missbrauch des Beratungs,- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch
des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 175 (aufgehoben)
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle
Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich
vornehmen lässt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
-
sexuelle Handlungen vor einem
Kind vornimmt,
-
ein Kind dazu bestimmt, dass es
sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
-
auf ein Kind durch Vorzeigen
pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von
Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden
einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3
Nr.3.
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176
Abs.1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
-
eine Person über achtzehn
Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle
Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit
einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
-
die Tat von mehreren
gemeinschaftlich begangen wird,
-
der Täter das Kind durch die
Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer
erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt
oder
-
der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden
ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den
Fällen des § 176
Abs.1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die
Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs.3) zu machen,
die nach § 184
Abs.3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das
Kind in den Fällen des § 176
Abs.1 und 2
-
bei der Tat körperlich schwer
misshandelt oder
-
durch die Tat in die Gefahr des
Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr.4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden
ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 einer im Inland abgeurteilten
Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176
Abs.1 oder 2 wäre.
§ 176b
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176
und 176a)
wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(1) Wer eine andere Person
-
mit Gewalt
-
durch Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben oder
-
unter Ausnutzung einer Lage, in
der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden
oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
-
der Täter mit dem Opfer den
Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer
vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen,
insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind
(Vergewaltigung), oder
-
die Tat von mehreren
gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter
-
eine Waffe oder ein anderes
gefährliches Werkzeug bei sich führt,
-
sonst ein Werkzeug oder Mittel
bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
-
das Opfer durch die Tat in die
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter
-
bei der Tat eine Waffe oder ein
anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
-
das Opfer
-
bei der Tat körperlich schwer
misshandelt oder
-
durch die Tat in die Gefahr
des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3
und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177
wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(1) Wer eine andere Person, die
-
wegen einer geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit
oder wegen einer tief greifenden
Bewusstseinsstörung, oder
-
körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung
der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich
von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1)
dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von
einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
-
der Täter mit dem Opfer den
Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder
an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper
verbunden sind,
-
die Tat von mehreren
gemeinschaftlich begangen wird oder
-
der Täter das Opfer durch die
Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer
erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) § 176a
Abs.4 und § 176b
gelten entsprechend.
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder
vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person
unter sechzehn Jahren
-
durch seine Vermittlung oder
-
durch Gewähren oder Verschaffen
von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr.2 ist nicht anzuwenden,
wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht,
wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine
Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen
gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten
an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine
Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch
einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder
Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an
oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen
zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen
der Prostitution nachgehen und in dem
-
diese in persönlicher oder
wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
-
die Prostitutionsausübung durch
Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung,
Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen
Nebenleistungen hinausgehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
-
einer Person unter achtzehn
Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder
gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
-
eine andere Person, der er zur
Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im
Hinblick auf sie ausbeutet.
(3) bis (5) (aufgehoben)
(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt,
um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer auf eine andere Person
seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der
Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist,
zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person
vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer
-
auf eine andere Person in
Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land
verbunden ist, oder
-
auf eine Person unter
einundzwanzig Jahren einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder
fortzusetzen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(1) Wer eine andere Person
-
mit Gewalt, durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Prostitution bestimmt,
-
durch List anwirbt oder gegen
ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
durch List entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu
bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer
dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
-
gewerbsmäßig anwirbt, um sie in
Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land
verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu
bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
-
eine andere Person, die der
Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
-
seines Vermögensvorteils wegen
eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit,
Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder
Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution
aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall
hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person
durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf
Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1
Nr.1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung
gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.
In den Fällen der §§ 174
bis 174c, 176
bis 180 und der §§ 180b
bis 181a und
182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs.1).
In den Fällen der §§ 181
und 181a
Abs.1 Nr.2 sind die §§ 43a,
73d anzuwenden, wenn der
Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat. § 73d
ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(1) Eine Person über achtzehn Jahre,
die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
-
unter Ausnutzung einer
Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an
sich von ihr vornehmen lässt oder
-
diese unter Ausnutzung einer
Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen
oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über
einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch
missbraucht, dass sie
-
sexuelle Handlungen an ihr
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
-
diese dazu bestimmt, sexuelle
Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich
vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 uns 2 kann das Gericht von Strafe nach
diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der
Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische
Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann
zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach
einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr
vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer
exhibitionistischen Handlung
-
nach einer anderen Vorschrift,
die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
androht, oder
-
nach § 174
Abs.2 Nr.1 oder § 176
Abs.3 Nr.1
bestraft wird.
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder
wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183
mit Strafe bedroht ist.
(1) Wer pornographische Schriften
(§ 11 Abs.3)
-
einer Person unter achtzehn
Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
-
an einem Ort, der Personen
unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
-
im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde
nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen
Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen
unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen
werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
-
im Wege des Versandhandels in
den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen unternimmt,
-
öffentlich an einem 0rt, der
Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des
Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder
anpreist,
-
an einen anderen gelangen
lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
-
in einer öffentlichen
Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für
diese Vorführung verlangt wird,
-
herstellt, bezieht, liefert,
vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen, oder
-
auszuführen unternimmt, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort
geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu
machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die
Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch
das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht
gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im
Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
§ 184a
Verbreitung gewalt- oder tier*-pornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht oder3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen
Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben
(kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht oder3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von
kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die
kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen
Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten
Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich
der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf
die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden
eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 184c
Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder
Teledienste
Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische
Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den
Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder
Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige
Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung
Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an
bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen,
beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Wer der Prostitution
-
in der Nähe einer Schule oder
anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren
bestimmt ist, oder
-
in einem Haus, in dem Personen
unter achtzehn Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese Personen
sittlich gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils
geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
-
sexuelle Handlungen vor einem
anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den
Vorgang wahrnimmt.
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