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Elterliche Sorge

"Eltern sind immer auch Schicksal"

Inobhutname von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt


fachbereich Politik
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Baustein: Welche Stellung haben Kinder, Eltern und Staat im elterlichen Sorgerecht?

Textauswahl: Inhaltsangabe diskontinuierlicher Sachtext

Wenn das Jugendamt den Eltern ihr Kind "wegnimmt"

Die Jugendämter spielen bei der Ausübung des Wächteramts (GG Art.6, Abs. 2)) durch den Staat bei der elterlichen Sorge eine zentrale Rolle. Sie beraten und unterstützen Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder, schreiten aber auch ein, wenn Eltern ihr Recht und ihre Pflicht, für die eigenen Kinder zu sorgen, missbrauchen, kurzum: wenn das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet ist.

Insofern üben die Jugendämter im Rahmen des staatlichen Wächteramts auch eine Kontrolle über die Eltern aus. Sieht es das Kindeswohl ernsthaft gefährdet, kann es Kinder aus seiner Familie nehmen und bei Pflegeltern oder in einem Heim unterbringen. Dieser Vorgang, Inobhutnahme genannt, ist ein äußerst schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Eltern und in seinen Auswirkungen auf die betroffenen Kinder nicht immer klar abzuschätzen. So notwendig in den meisten Fällen auch die Trennung der Kinder von den Eltern sein mag, der Anstieg der Inobhutnahmen binnen  einer Zehnjahresfrist von ehemals 25.000 auf inzwischen 50.000 Obhutskinder pro Jahr gibt inzwischen nicht nur Fachleuten zu denken. (vgl. In fremden Händen [Sechs Leidensgeschichten], Süddeutsche Zeitung Magazin, Nr. 50 v. 11.12.2015)

Die Inobhutnahme ist als vorläufige Aufnahme und Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Notsituation durch das Jugendamt angelegt und stellt eine Entscheidung in einem Verwaltungsakt dar, für den das jeweilige Jugendamt zuständig ist. (§ 42 SGB VIII)

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
 

§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  1. 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

    a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

    b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

  3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

(2) ...

Wer kommt unter die Fittiche des Jugendamts?

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamts haben die Jugendämter im Jahr 2014 48.059 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen.
Meistens, so die Daten für 2013, waren nach Angaben der Ämter überforderte Eltern oder Elternteile (40% aller 2013 in Obhut Genommenen) dafür verantwortlich. Im gleichen Jahr hat die Zahl der Minderjährigen, die aufgrund einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland in Obhut genommen wurden stark zugenommen. Aktuelle Zahlen angesichts der Flüchtlingskrise 2015 liegen z. Zt. aus dem Statistischen Bundesamt noch nicht vor.

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) schätzt, "dass in diesem Jahr bereits über 30.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind und damit schon mehr als doppelt soviele wie im Jahr 2014.Damit dürften sich mehr als 45.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland befinden, von denen die meisten einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe haben. Hinzu kommen weitere 6.500 junge Volljährige, die gegenwärtig Leistungen der Jugendhilfe erhalten." (PM des BumF e.V. vom 20.11.2015)" Stimmen diese Zahlen, und davon wird man wohl auszugehen haben, dann hat sich die Anzahl der Minderjährigen, die zwischen 2013 und 2015 unbegleitet aus dem Ausland nach Deutschland gekommen sind,  um nahezu das Achtfache erhöht, was angesichts des Flüchtlingsstromes in dieser Zeit nicht verwundert. Dass die Minderjährigen, die unbegleitet nach Deutschland kommen, nur vorgeschickt würden, um ihre Familien nachzuholen, ist dagegen eine Behauptung, die der Wirklichkeit nicht standhält. Denn wie der BumF feststellt, wird der Familiennachzug von Eltern zu ihren unbegleiteten minderjährigen Kindern heute sehr restriktiv ausgelegt, ein Massenphänomen, wie man immer wieder glauben machen wolle, sei dies überhaupt nicht. Nur ein kleiner Teil der ca. 45.000 betroffenen Kinder und Jugendlichen hätten eine realistische Chance, ihre Eltern nachzuholen. (vgl. PM des BumF v. 24.11.2015)

Die Gründe für die Inobhutnahme von Flüchtlingskindern sind untrennbar mit ihrem Flüchtlingsschicksal verbunden. Sie werden daher wegen dringender Gefahr in Obhut genommen.

Wenn Kinder und Jugendliche in Obhut genommen werden und von ihren Eltern durch das Jugendamt getrennt werden, geht dies entweder auf die Minderjährigen selbst zurück, die das Jugendamt bitten, sie aus ihren Familien herauszuholen. Weitaus häufiger ist aber, dass Dritte der Polizei, Betreuern, Lehrern etc. solche Fälle melden und diese von diesen ggf. weitergeleitet werden. Es gibt auch spezielle Anlaufstellen (Kinder- und Jugendnotdienste), die von etlichen Jugendämtern eingerichtet worden sind, an die sich Betroffene wenden können.

Angesichts der stark steigenden Zahl von Inobhutnahmen, die nicht mit der aktuellen Flüchtlingskrise in Zusammenhang gebracht werden können, streiten sich die Experten über die Ursachen dafür. Manche, wie der Erziehungswissenschaftler Reinhard Wiesner von der Freien Universität Berlin meinen, dass heute einfach, auch von der Bevölkerung, genauer hingesehen werde und es dadurch einfach zu mehr Meldungen von Problemfällen komme (T-online, 24.02.15)

Jugendämter geraten mit ihrer Praxis bei der Inobhutnahme in die Kritik

Dabei steht der Vorwurf im Raum, dass die Jugendämter mit zu wenig und vor allem auch mit nicht ausreichend qualifiziertem Personal versorgt sind, um solche Entscheidungen ohne vorige richterliche Überprüfung und Anordnung zu treffen.

So werden aus Sicht der Kritiker wohl immer wieder Inobhutnahmen verfügt, die das Kindeswohl nicht sorgfältig genug überprüfen. Denn dabei muss ja nicht nur überprüft werden, ob das Kindeswohl in der Familie aktuell gefährdet ist, sondern auch eine negative Prognose dafür gestellt werden, dass die Eltern diese Gefährdung in absehbarer Zukunft abstellen können.

Und was noch gravierender ist: Werden Kinder auf Anordnung des Jugendamtes von ihren Eltern getrennt, müssen die betroffenen Eltern dagegen Einspruch erheben, sonst findet gar keine richterliche Kontrolle dieser Anordnung statt. Und die, weiß Hans-Christian Prestien, ein ehemaliger Familienrichter, täten dies oft nicht, weil sie ohne keine Chance sähen.

Wenn eine Inobhutnahme einmal erfolgt ist, dann fällt es den zuständigen Ämtern offenbar besonders schwer, die von den obersten Gerichten geforderte Maxime, nämlich vor allem die Rückführung von Kindern in ihre Familien anzustreben, auch in die Tat umzusetzen. Und nach Ansicht des Sozialpädagogen Klaus-Uwe Kirchhoff, der als Verfahrensbeistand tätig ist, geht das Verhalten der Behörden nicht selten darüber hinaus. Er habe den Eindruck, dass in manchen Sorgerechtsverfahren, vor allem wenn die Inobhutnahme schon erfolgt ist, ein Dutzend Experten vor Gericht aufträten, die nichts anderes wollten als zu zeigen, wie schlecht die jeweiligen Eltern für ihr Kind seien. "Das Jugendamt wie das Gericht haben dann ja ein großes Interesse", so erklärt er, wirklich etwas zu finden, was sie den Eltern vorwerfen können. Sonst hätten sie ein Kind zu Unrecht aus der Familie genommen und quasi eine Menschenrechtsverletzung begangen." Angesichts solcher Praktiken wundert es nicht, wenn der Psychologieprofessor und Gutachter, Uwe Jopt, die Frage aufwirft, wer denn das Kind vor seinen Beschützern schütze.  (vgl. In fremden Händen, a .a. O.)

Die Jugendämter halten dagegen

Die betroffenen Behörden wehren sich. So erklärt z. B. Chrisitian Hübsch, der Leiter des Jugendamts der Stadt Bayreuth, bevor die Mitarbeiter die Kinder von der Familie trennten, würden erst einmal andere Hilfen in Erwägung gezogen wie zum Beispiel eine sozialpädagogische Familienhilfe, ein vorübergehender Erziehungsbeistand oder eine zeitweilige Unterbringung bei Verwandten. (T-online, 24.02.15) Zudem, so die staatlichen "Wächter", würden viele Kinder und Jugendliche ja auch nicht dauerhaft von ihren Eltern getrennt, sondern nur zeitweise. Ihnen würde mit einer solchen Maßnahme oft eine Auszeit gewährt, während Familientherapeuten mit den (überforderten) Eltern arbeiteten. (vgl. ebd.)

Was tun?

So schwer es ist, als Laie hier den Überblick und Durchblick zu behalten und die Arbeit von Jugendamtsmitarbeitern zu beurteilen, die vorgebrachte Kritik verlangt auch Konsequenzen. Erforderlich scheint eine bessere Kontrolle der Kontrolleure im Jugendamt, damit sie unter zum Teil sicher schweren Rahmenbedingungen ihren "Job" gut machen und das Kindeswohl, für das allein sie einzustehen haben, nicht aus den Augen verlieren können. Ob die Familiengerichte dies mit ihrem derzeitigen Personalbestand aber schaffen können, ist eher zweifelhaft.

Vielleicht sollte der Staat, wie die Familienrechtsanwältin und frühere SPD-Justizsenatorin Lore Peschelt-Gutzeit fordert, seine Akteure in den Jugendämtern wieder etwas zurückpfeifen, denn niemand wolle nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus einen staatlichen Erzieher oder Jugendhilfe als graue Eminenz. Und sie fährt fort: "Ein Kind hat ein Recht auf seine Eltern - aber eben nicht auf die besten Eltern. Eltern sind immer auch Schicksal." (vgl. In fremden Händen, a. a. O.) Und Letzteres gilt, soviel sei angemerkt, auch für unbegleitete Flüchtlingskinder.

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Baustein: Welche Stellung haben Kinder, Eltern und Staat im elterlichen Sorgerecht?

Textauswahl: Inhaltsangabe diskontinuierlicher Sachtext

Gert Egle. zuletzt bearbeitet am: 02.02.2023

  
   Arbeitsanregungen:
  1. Arbeiten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen heraus.

  2. Erläutern Sie die besondere Situation unbegleitet einreisender Kinder und Jugendlicher in Deutschland.

  3. Welche Probleme sprechen die Kritiker bei der derzeitigen Praxis der Inobhutnahme an?
     

 
 

 
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