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Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
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Strukturprinzip
Demokratie
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Politische Beteiligung
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Strukturprinzip
Rechtsstaat
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Gewaltenteilung
Die •
Dreiteilung der Staatsgewalt in die
gesetzgebende (legislative), die ausführende (exekutive) und die
richterliche
(judikative) Gewalt ist als die Gewaltenteilungslehre
von • Charles-Louis de Secondat, Baron de
Montesquieu (1689-1755),
kurz einfach Montesquieu, ist von
entscheidender Bedeutung für das nachfolgende politische Denken (z.
B. im Liberalismus), insbesondere für die Entstehung der
amerikanischen Verfassung und gilt bis heute als ein grundlegendes
Verfassungsprinzip des demokratischen Rechtsstaates.
Allgemein versteht
man dabei unter Gewaltenteilung, dass ein und dieselbe staatliche
Institution grundsätzlich nicht mehrere Gewaltfunktionen
beanspruchen und ausüben darf, die unterschiedlichen
Hoheitsbereichen staatlicher Gewalt zugeordnet sind. Sie bedeutet
aber auch, dass dieselbe Person nicht verschiedenen Institutionen
angehören darf. Die Aufteilung staatlicher Gewalt auf mehrere
Staatsorgane verfolgt dabei das Ziel, die Macht des jeweiligen
Staatsorgans zu begrenzen und damit letzten Ende Freiheit und
Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger zu sichern.
Auch wenn
Montesquieu immer wieder als "Erfinder" der Gewaltenteilung
angesehen wird, geht das Konzept nicht auf ihn zurück. Schon der
griechische Philosoph »Aristoteles
(34-322 v. Chr.) hat in seiner
»Kritik
an den schlechten Verfassungen das Konzept für
christlich-abendländische Staatsdenken vorweggenommen.
Montesquieu
studierte auf seinen Reisen in den Jahren 1729 bis 1731 die
politischen Verhältnisse in der »Republik
der Vereinigten Niederlande (1581-1795), in den italienischen
Stadtrepubliken wie z. B. »Venedig
(1148-1797) oder »Lucca
(1160-1805) und in verschiedenen süddeutschen Städten. Besonders
angetan hat ihm aber seine Reise nach England, wo er sogar an einer
Sitzung des Parlaments teilgenommen hat und dessen Zweikammersystem
(Bikameralismus) mit »Oberhaus,
in dem historisch die Vertretung der Oberschicht eines
monarchistischen Staates, wie »Stände,
Adel
und Klerus,
tagte, und »Unterhaus
(Bürger- oder Abgeordnetenkammer) zu seinem Ideal wurde.
Montesquieu hält
"von den drei Staatsformen Monarchie, Republik (in der Form der
Demokratie bzw. der Aristokratie) und Despotie, die von Ehre, Tugend
oder Furcht bestimmt werden, die Monarchie als die gemäßigste für
die beste. Er hasst jede Form von Despotie und kritisiert sie,
besonders den Staat
Ludwigs XIV., denn sein Ideal ist das »englische
Zweikammersystem. Er glaubt an den Wert einer verfassungsmäßigen
Ordnung, die die drei Gewalten Judikative, Legislative und Exekutive
zwar prinzipiell trennt, aber doch so miteinander verzahnt, dass sie
sich gegenseitig kontrollieren." (Hausmann
1995, S.606f.)
»Gewaltenteilung
gehört heute zu den festen Bestandteilen jeder modernen
Demokratie. Allerdings gibt es dabei unterschiedliche Ausprägungen
der Gewaltenteilung in verschiedenen demokratischen Staaten und
ihren Verfassungen. Ausprägung variiert jedoch stark von Land zu
Land.
Im •
föderativen •
politischen
System der Bundesrepublik Deutschland ist das •
Prinzip der Gewaltenteilung •
horizontal und •
vertikal im Grundgesetz verankert (▪
GG Art
79 Abs. 3). Dabei betrifft es die •
demokratische ebenso wie die •
rechtsstaatliche Ordnung.
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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
30.01.2024