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Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
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Gewaltenteilung
Die Dreiteilung der
Staatsgewalt in die gesetzgebende (legislative), die ausführende
(exekutive) und die richterliche (judikative) Gewalt ist als die
Gewaltenteilungslehre von • Charles-Louis de Secondat,
Baron de Montesquieu (1689-1755), kurz einfach Montesquieu, ist von
entscheidender Bedeutung für das nachfolgende politische Denken (z. B.
im Liberalismus), insbesondere für die Entstehung der
amerikanischen Verfassung und gilt bis heute als ein grundlegendes
Verfassungsprinzip des Rechtsstaates. Gewaltenteilung gehört heute zu
den festen Bestandteilen jeder modernen Demokratie. Allerdings gibt es
dabei unterschiedliche Ausprägungen der Gewaltenteilung in verschiedenen
demokratischen Staaten und ihren Verfassungen. Ausprägung variiert
jedoch stark von Land zu Land.
Allgemein versteht man
dabei unter Gewaltenteilung, dass ein und dieselbe staatliche
Institution grundsätzlich nicht mehrere Gewaltfunktionen beanspruchen
und ausüben darf, die unterschiedlichen Hoheitsbereichen staatlicher
Gewalt zugeordnet sind. Sie bedeutet aber auch, dass dieselbe Person
nicht verschiedenen Institutionen angehören darf. Die Aufteilung
staatlicher Gewalt auf mehrere Staatsorgane verfolgt dabei das Ziel, die
Macht des jeweiligen Staatsorgans zu begrenzen und damit letzten Ende
Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger zu sichern.
Auch wenn Montesquieu
immer wieder als "Erfinder" der Gewaltenteilung angesehen wird, geht das
Konzept nicht auf ihn zurück. Schon der griechische Philosoph »Aristoteles
(34-322 v. Chr.) hat in seiner
»Kritik
an den schlechten Verfassungen das Konzept für
christlich-abendländische Staatsdenken vorweggenommen.
Montesquieu studierte
auf seinen Reisen in den Jahren 1729 bis 1731 die politischen
Verhältnisse in der »Republik
der Vereinigten Niederlande (1581-1795), in den italienischen
Stadtrepubliken wie z. B. »Venedig
(1148-1797) oder »Lucca
(1160-1805) und in verschiedenen süddeutschen Städten. Besonders
angetan hat ihm aber seine Reise nach England, wo er sogar an einer
Sitzung des Parlaments teilgenommen hat und dessen Zweikammersystem (Bikameralismus)
mit »Oberhaus,
in dem historisch die Vertretung der Oberschicht eines monarchistischen
Staates, wie »Stände,
Adel
und Klerus, tagte,
und »Unterhaus
(Bürger- oder Abgeordnetenkammer) zu seinem Ideal wurde.
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Ähnlich wie »John
Locke (1632-1704)
behauptet Montesquieu, dass die Freiheit des Individuums am besten
durch eine Teilung der Staatsmacht zu sichern sei.
"In jedem Staat gibt es drei Arten von Gewalt:
die gesetzgebende Gewalt,
die vollziehende Gewalt in Ansehung der Angelegenheiten, die vom
Völkerrecht abhängen, und die vollziehende Gewalt hinsichtlich der
Angelegenheiten, die vom bürgerlichen Recht abhängen. Vermöge der ersten gibt der Fürst oder Magistrat Gesetze auf Zeit oder
für immer, verbessert er die bestehenden oder hebt sie auf. Vermöge der
zweiten schließt er Frieden oder führt er Krieg, schickt oder empfängt er
Gesandtschaften, befestigt die Sicherheit, kommt Invasionen zuvor. Vermöge
der dritten straft er Verbrechen oder spricht das Urteil in Streitigkeiten
der Privatpersonen. Ich werde diese letzte die richterliche Gewalt und
die andere schlechthin die vollziehende Gewalt des Staates nennen. [...] Wenn in derselben Person oder der gleichen obrigkeitlichen Körperschaft die
gesetzgebende Gewalt mit der vollziehenden vereinigt ist, gibt es keine
Freiheit; denn es steht zu befürchten, dass derselbe Monarch oder derselbe
Senat tyrannische Gesetze macht, um sie tyrannisch zu vollziehen. Es gibt ferner keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von der
gesetzgebenden und vollziehenden getrennt ist. Ist sie mit der
gesetzgebenden Gewalt verbunden, so wäre die Macht über Leben und Freiheit
der Bürger willkürlich, weil der Richter Gesetzgeber wäre. Wäre sie mit
der vollziehenden Gewalt verknüpft, so würde der Richter die Macht eines
Unterdrückers haben. Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder die gleiche Körperschaft
der Großen, des Adels oder des Volkes diese drei Gewalten ausüben würde;
die Macht, Gesetz zu geben, die öffentlichen Beschlüsse zu vollstrecken
und die Verbrechen oder Streitsachen der einzelnen zu richten. [...]" (aus:
Montesquieu,
Vom Geist der Gesetze, Buch XI, Kap. 6, S.200)
Die gesetzgebende Gewalt
Aufgabe einer diese
Gewalt innehabenden repräsentativen Körperschaft ist die Gesetzgebung.
Die gesetzgebende Gewalt sollte "der Körperschaft des Adels wie der
gewählten Körperschaft, welche das Volk repräsentiert, anvertraut sein."
Dabei sollen nach Ansicht Montesquieus, die Versammlungen der
repräsentativen Körperschaften von Adel und Volk getrennt tagen, das sie
jeweils eigenen Interessen verfolgen. mit gesonderten Ansichten und
Interessen.
Die Vorrangstellung der
Aristokratie bleibt davon unberührt, denn in allen Zeiten, so Montesqieu,
"gibt es im Staat Leute, die durch Geburt, Reichtum oder
Ehrenstellungen ausgezeichnet sind. Würden sie mit der Masse des Volkes
vermischt und hätten sie nur eine Stimme wie alle Übrigen, so würde die
gemeine Freiheit ihnen Sklaverei bedeuten. Sie hätten an ihrer Verteidigung
kein Interesse, weil die meisten Entschließungen sich gegen sie richten
würden. Ihr Anteil an der Gesetzgebung muss also den übrigen Vorteilen
angepasst sein, die sie im Staate genießen. Das wird der Fall sein, wenn
sie eine eigene Körperschaft bilden, die berechtigt ist, die Unternehmungen
des Volkes anzuhalten, wie das Volk das Recht hat, den ihrigen Einhalt zu
gebieten."
Er fordert neben
anderen Regelungen,
-
dass die Körperschaft
des Adel durch den Vorrang der Geburt erblich sein muss, auch wenn
er einräumt, dass eine solche erbliche Gewalt dafür missbraucht
werden kann, nur die eigenen "besonderen Interessen zu verfolgen und
die des Volkes zu vergessen." Daher dürfe sie auch bei
Steuergesetzen nur ein Veto-, jedoch kein Beschlussrecht besitzen.
-
dass die
gesetzgebende Körperschaft gegenüber der exekutiven Gewalt das Recht
haben muss zu
kontrollieren, "wie die von ihr erlassenen Gesetze ausgeführt worden
sind." Über sie zu richten, ist ihr hingegen untersagt.
-
dass vollziehende
Gewalt ein Vetorecht bei der Gesetzgebung benötigt: "Da die vollziehende Gewalt an der Gesetzgebung nur vermöge des Vetorechts
teilhat, kann sie nicht in die Erörterung der Angelegenheiten eingreifen.
Es ist nicht einmal notwendig, dass sie Anträge stellt. Denn weil sie die
Entschließungen jederzeit zu missbilligen vermag, kann sie Beschlüsse
über Anträge, die nach ihrer Ansicht nicht hätten gestellt werden sollen,
verwerfen." (aus:
Montesquieu,
Vom Geist der Gesetze, Buch XI, Kap. 6, S.200, 203f)
Die exekutive Gewalt
Montesquieu ist davon
überzeugt, dass die exekutive Gewalt in den Händen eines Monarchen
liegen muss, weil nur dann, wenn ein Einzelner sie ausübe, zügige
Entscheidungen gefällt und durchgesetzt werden könnten.
Die exekutive Gewalt
müsse allerdings auch mit ihrem Vetorecht auf die Gesetzgebung Einfluss
nehmen können, da ansonsten die legislative Gewalt danach streben könne,
mit ihrem Gesetzgebungsrecht alle Gewalt an sich zu ziehen. Umgekehrt
müsse die Legislative
Kontrollrechte gegenüber der Exekutive besitzen.
Die judikative Gewalt
Die richterliche bzw. Judikative Gewalt muss, wenn die Freiheit der
Bürgerinnen und Bürger gesichert sein soll, nach Ansicht Montesquieus
streng von den beiden anderen Gewalten getrennt sein, da ansonsten eine
Willkürherrschaft drohe. Die richterliche Gewalt könne damit eben weder
Gesetzgeber noch, mit der Exekutive vereint, "die Macht eines
Unterdrückers haben."Zugleich fordert er für die Bildung und
Zusammensetzung der richterlichen Gewalt:
"Die richterliche Gewalt darf nicht an einen dauernden Senat gegeben, sondern
muss von Personen ausgeübt werden, die zu bestimmten Zeiten des Jahres in
gesetzlich vorgeschriebener Weise aus der Mitte des Volkes entnommen werden,
um einen Gerichtshof zu bilden, der nur so lange besteht, wie die
Notwendigkeit es erfordert.
Auf diese Weise wird die unter den Menschen so schreckliche richterliche
Gewalt, losgelöst von der Bindung an einen bestimmten Stand oder an einen
bestimmten Beruf, sozusagen unsichtbar und zu einem Nichts. [...]
Wenn die gesetzgebende Gewalt der vollziehenden das Recht überlässt,
Bürger in Haft zu nehmen, die für gute Führung Bürgschaft zu stellen
fähig sind, dann gibt es keine Freiheit mehr; [...]
"(aus:
Montesquieu,
Vom Geist der Gesetze, Buch XI, Kap. 6,, S.200f.
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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
30.01.2024
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