Der I. Teil (Artikel 1-26)
umfasst die bereits am 28.4.1919 durch Plenartagung der Pariser
Friedenskonferenz angenommene Satzung
des Völkerbundes.
In der Erwägung, dass es zur Förderung der Zusammenarbeit der Nationen
und zur Gewährleistung von Frieden und Sicherheit zwischen ihnen darauf
ankommt,
gewisse Verpflichtungen einzugehen, nicht zum Kriege zu schreiten, in
aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre beruhende Beziehungen
zwischen den Völkern zu pflegen,
die von nun an als Regel für das tatsächliche Verhalten der Regierungen
anerkannten Vorschriften des Völkerrechts genau zu beobachten,
die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle vertragsmäßigen
Verpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker
gewissenhaft zu beobachten,
nehmen die hohen vertragsschließenden Teile die folgende Satzung an, die
den Völkerbund stiftet.
Artikel 1
Der Völkerbund umfasst als ursprüngliche Mitglieder diejenigen
unterzeichneten Mächte, deren Namen in der Anlage der gegenwärtigen
Satzung aufgeführt sind, sowie diejenigen gleichfalls in der Anlage
bezeichneten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt
durch eine im Sekretariat innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten der
Satzung niederzulegende Erklärung beitreten. Der Beitritt ist allen
anderen Mitgliedern des Bundes mitzuteilen.
Alle sich selbst verwaltenden Staaten, Dominien oder Kolonien, die nicht
in der Anlage aufgeführt sind, können Mitglieder des Bundes werden, wenn
ihrer Zulassung durch zwei Drittel der Bundesversammlung zugestimmt wird,
vorausgesetzt, dass sie wirksame Gewähr für ihre Absicht geben, ernsthaft
ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, und die Bundessatzung
hinsichtlich Ihrer Streitkräfte und ihrer Rüstungen zu Lande, zur See und
in der Luft annehmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann mit einer zweijährigen Kündigungsfrist aus
dem Bunde austreten, sofern es im Augenblick des Rücktritts alle seine
internationalen Verpflichtungen mit Einschluss derjenigen, die sich aus
den gegenwärtigen Satzungen ergeben, erfüllt hat.
Artikel 2
Die Tätigkeit des Bundes, wie sie in der gegenwärtigen Satzung festgelegt
ist, wird ausgeübt durch eine Bundesversammlung und durch einen Rat, denen
ein ständiges Sekretariat zur Seite tritt.
Artikel 3
Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der
Bundesmitglieder. Sie tagt in bestimmten Zeiträumen oder auch zu jedem
anderen Zeitpunkt, wenn die Umstände es erfordern, am Sitze des Bundes
oder an einem besonders zu bezeichnenden Ort.
Die Versammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die zur
Zuständigkeit des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes besitzt nur eine Stimme und darf auch nicht mehr
als drei Vertreter in der Versammlung haben.
Artikel 4
Der Rat setzt sich zusammen aus Vertretern der alliierten und assoziierten
Hauptmächte sowie aus Vertretern von vier anderen Mitgliedern des Bundes.
Diese vier Mitglieder des Bundes werden von der Versammlung nach freiem
Ermessen und für eine von ihr beliebig zu bestimmende Zeit gewählt. Bis zu
der ersten Wahl durch den Bund sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens,
Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates.
Mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung kann der Rat Mitglieder des
Bundes bezeichnen, denen von da ab eine dauernde Vertretung im Rate
zukommt; mit gleicher Zustimmung kann der Rat die Zahl der Mitglieder des
Bundes erhöhen, die von der Versammlung zur Vertretung im Rate zu wählen
sind.
Der Rat versammelt sich, sooft die Umstände es erfordern, jedoch
mindestens einmal im Jahre, am Sitze des Bundes oder an einem anderen
dafür zu bezeichnenden Ort.
Der Rat befasst sich mit allen Fragen, die zu der Zuständigkeit des Bundes
gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes, das nicht im Rate vertreten ist, soll
aufgefordert werden, einen Vertreter zu entsenden, wenn eine Frage auf der
Tagesordnung des Rates steht, die seine Interessen besonders berührt.
Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied hat nur eine Stimme und nur einen
Vertreter.
Artikel 5
Soweit nicht in der gegenwärtigen Satzung oder in den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, werden
die Entscheidungen der Bundesversammlung oder des Rates mit Einstimmigkeit
der bei der Sitzung vertretenen Bundesmitglieder getroffen.
Alle Fragen des Verfahrens, die sich bei den Sitzungen der
Bundesversammlung oder des Rates ergeben, mit Einschluss der Bezeichnung
der für einzelne Punkte eingesetzten Untersuchungsausschüsse, werden durch
die Versammlung oder durch den Rat geregelt und durch Stimmenmehrheit der
bei der Sitzung vertretenen Bundesmitglieder entschieden.
Die erste Tagung der Versammlung und die erste Tagung des Rates wird durch
den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika berufen.
Artikel 6
Das ständige Sekretariat wird am Sitze des Bundes errichtet. Es umfasst
einen Generalsekretär sowie die erforderlichen Sekretäre nebst Personal.
Der erste Generalsekretär wird in der Anlage benannt. Für die Folge wird
der Generalsekretär von dem Rat mit Zustimmung der Mehrheit der
Bundesversammlung ernannt.
Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden von dem
Generalsekretär mit Zustimmung des Rates ernannt.
Der Generalsekretär des Bundes nimmt als solcher an allen Sitzungen der
Versammlung und des Rates teil.
Die Ausgaben des Sekretariats werden von den Mitgliedern des Bundes nach
dem Verhältnis getragen, das für das Internationale Büro des
Weltpostvereins besteht.
Artikel 7
Der Sitz des Bundes ist Genf.
Der Rat kann jederzeit die Errichtung an einem anderen Orte bestimmen.
Alle Ämter des Bundes oder der damit zusammenhängenden Dienststellen mit
Einschluss des Sekretariats sind in gleicher Weise Männern und Frauen
zugänglich.
Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beamten des Bundes genießen,
solange sie sich in Ausübung Ihrer Bundesfunktionen befinden, die
Vorrechte und die Immunität der Diplomaten.
Die von dem Bunde oder seinen Beamten oder bei seinen Sitzungen benutzten
Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.
Artikel 8
Die Mitglieder des Bundes erkennen an, dass die Aufrechterhaltung des
Friedens es nötig macht, die nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß
herabzusetzen, das nicht der nationalen Sicherheit und mit der
Durchführung der durch ein gemeinsames Handeln auferlegten internationalen
Verpflichtungen vereinbar ist.
Der Rat bereitet unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der
besonderen Umstände jedes Staates die Pläne für diese Abrüstung zum Zweck
einer Prüfung und Entscheidung durch die verschiedenen Regierungen vor.
Diese Pläne müssen von neuem geprüft und (soweit erforderlich) mindestens
alle 10 Jahre revidiert werden.
Die derart festgesetzte Grenze für die Rüstungen darf nach Ihrer Annahme
durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates
überschritten werden.
Da nach Ansicht der Bundesmitglieder die Privatherstellung von Munition
und Kriegsgerät schweren Bedenken unterliegt, beauftragen sie den Rat,
Mittel ins Auge zu fassen, wodurch den Unzuträglichkeiten einer solchen
Herstellung vorgebeugt werden kann; dabei ist den Bedürfnissen der
Bundesmitglieder Rechnung zu tragen, die nicht selbst in der Lage sind,
die für Ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Kriegsgerät
herzustellen.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich zum offenen und vollständigen
Austausch aller Nachrichten über den Stand ihrer Rüstungen, über ihre
Heeres-, Flotten- und Luftflottenprogramme und über die Lage ihrer
Kriegsindustrie.
Artikel 9
Eine ständige Kommission wird eingerichtet, um dem Rat Gutachten über die
Ausführung der Bestimmungen der Artikel 1 und 8 und Oberhaupt über
Heeres-, Flotten- und Luftflottenfragen zu erstatten.
Artikel 10
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die territoriale Unversehrtheit
und die gegenwärtige politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu
achten und gegen jeden Angriff von außen her zu wahren. Im Fall eines
Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr trifft
der Rat die zur Durchführung dieser Verpflichtung geeigneten
Sicherheitsmaßnahmen.
Artikel 11
Es wird hierdurch ausdrücklich erklärt, dass jeder Krieg oder jede
Kriegsdrohung, möge dadurch eins der Bundesmitglieder unmittelbar bedroht
werden oder nicht, den ganzen Bund angeht und dass dieser alle Maßregeln
zur wirksamen Erhaltung des Völkerfriedens treffen muss. In diesem Fall
hat der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag eines jeden der
Bundesmitglieder den Rat zu berufen.
Es wird ferner erklärt, dass jedes Bundesmitglied das Recht hat, in
freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung oder des
Rates auf jeden Umstand zu lenken, der die internationalen Beziehungen
beeinflusst und in der Folge den Frieden oder das gute Einvernehmen unter
den Nationen, von denen der Frieden abhängt, bedrohen kann.
Artikel 12
Alle Mitglieder kommen überein, alle etwa zwischen ihnen entstehenden
Streitfälle, die zum Bruch führen könnten, dem Schiedsgerichtsverfahren
oder einer Untersuchung durch den Rat zu unterbreiten. Sie vereinbaren
ferner, in keinem Fall vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach
Fällung des Schiedsspruchs oder Erstattung des Berichts den Rates zum
Kriege zu schreiten.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen soll der Schiedsspruch in
einem angemessenen Zeitraum ergehen und der Bericht des Rates innerhalb
von sechs Monaten nach dem Tage erstattet werden, an dem er mit dem
Streitfall befasst worden ist.
Artikel 13
Die Bundesmitglieder kommen überein, wenn sich zwischen ihnen eine
Streitfrage erhebt, die zwar nach ihrer Ansicht eine schiedsgerichtliche
Lösung zulässt, sich aber nicht in befriedigender Weise auf diplomatischem
Wege regeln lässt, die gesamte Frage dem Schiedsverfahren zu überweisen.
Zu denjenigen Streitpunkten, die sich im allgemeinen für ein
Schiedsverfahren eignen, gehören Streitfragen, die sich auf die Auslegung
eines Vertrags, auf alle Fragen des Völkerrechts, auf alle tatsächlichen
Verhältnisse, deren Eintreten den Bruch einer internationalen
Verpflichtung bilden würde, oder auf Umfang und Art der Wiedergutmachung
für einen solchen Bruch beziehen.
Das Schiedsgericht, dem die Streitfrage unterbreitet wird, unterliegt der
Wahl der Parteien oder der Festsetzung durch frühere Verträge.
Die Bundesmitglieder kommen überein, den erlassenen Schiedsspruch ehrlich
und treu auszufahren und gegen kein Mitglied des Bundes, das sich nach ihm
richtet, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung des
Spruches schlägt der Rat die zur Sicherung seiner Durchführung geeigneten
Maßnahmen vor.
Artikel 14
Der Rat stellt einen Plan zur Errichtung eines ständigen internationalen
Gerichtshofs auf und unterbreitet ihn den Bundesmitgliedern. Dieser
Gerichtshof ist zuständig für alle Streitfälle internationalen Charakters,
die ihm von den Parteien unterbreitet werden. Er gibt ferner Gutachten ab
über jede Streitfrage oder jeden Punkt, mit dem der Rat oder die
Bundesversammlung ihn befasst.
Artikel 15
Wenn sich zwischen den Bundesmitgliedern eine Streitfrage erhebt, die
einen Bruch herbeiführen könnte, und die nach der Bestimmung des Artikel
13 nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt, so kommen die
Bundesmitglieder überein, die Frage vor den Rat zu bringen. Zu diesem
Zwecke genügt es, wenn eine von den Parteien dem Generalsekretär von der
Streitfrage Mitteilung macht. Dieser trifft alle Maßnahmen zu einer
umfassenden Untersuchung und Prüfung.
Ohne den geringsten Verzug messen ihm die Parteien die Darlegung ihres
Streitfalles mit allen bestimmten Tatsachen und Beweisstücken zustellen.
Der Rat kann ihre sofortige Veröffentlichung anordnen.
Der Rat bemüht sich, die Streitfrage zu regeln. Gelingt dies, so
veröffentlicht er, soweit er dies für nützlich hält, eine Darstellung des
Tatbestandes, der entsprechenden Auslegungen und den Wortlaut des
Ausgleichs. Kann die Streitfrage nicht ausgeglichen werden, so verfasst
und veröffentlicht der Rat einen einstimmig oder mit Stimmenmehrheit
zustande gekommenen Bericht, worin die Umstände der Streitfrage sowie die
von ihm als gerecht und für den Ausgleich am zweckmäßigsten erachteten
Lösungen darzulegen sind.
Jedes Bundesmitglied, das bei dem Rat vertreten ist, kann gleichfalls eine
Darstellung des Tatbestandes, der Streitfrage sowie seine eigenen Anträge
veröffentlichen. Wird der Bericht des Rates einstimmig angenommen, wobei
die Stimmen der Vertreter der Parteien nicht angerechnet werden, so
verpflichten sich die Bundesmitglieder, mit keiner Partei, die sich den
Vorschlägen des Berichtes fügt, Krieg zu führen.
Wird der Bericht des Rates nicht von allen Mitgliedern angenommen, die
nicht Partei sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor,
diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen für die Aufrechterhaltung von
Recht und Gerechtigkeit erforderlich erscheinen.
Wenn eine der Parteien behauptet und der Rat anerkennt, dass der Streit
sich auf eine Frage bezieht, die nach dem Völkerrecht ausschließlich dem
eigenen Ermessen dieser Partei überlassen ist, so hat dies der Rat in
einem Bericht festzustellen, jedoch keine Lösungen vorzuschlagen.
Der Rat kann alle in diesem Artikel vorgesehenen Fälle vor die
Bundesversammlung bringen. Die Versammlung muss sich gleichfalls mit der
Streitfrage auf den Antrag einer der Parteien befassen; der Antrag muss
binnen 14 Tagen gestellt werden, nachdem die Streitfrage dem Rate
unterbreitet worden ist.
In allen Fällen, die der Versammlung unterbreitet werden, finden die
Bestimmungen dieses Artikels und des Artikel 12 über die Tätigkeit und die
Machtbefugnis des Rates entsprechende Anwendung. Es besteht Einverständnis
darüber, dass ein Bericht, der von der Versammlung mit Zustimmung der im
Rate vertretenen Bundesmitglieder und der Mehrheit der anderen
Bundesmitglieder mit Ausnahme der Vertreter der Parteien abgefasst worden
ist, dieselbe Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, dem alle
Mitglieder, mit Ausnahme der Vertreter der Parteien, zustimmen.
Artikel 16
Wenn ein Bundesmitglied unter Verletzung der durch die Artikel 12, 13 oder
15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege schreitet, so wird es ohne
weiteres so angesehen, als hätte es eine kriegerische Handlung gegen alle
anderen Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich
mit ihm alle Handels- und finanziellen Beziehungen abzubrechen, ihren
Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Angehörigen des vertragsbrüchigen
Staates zu verbieten und alle finanziellen, Handels- oder persönlichen
Verbindungen zwischen den Angehörigen dieses Staates und denjenigen jedes
anderen Staates abzubrechen, gleichviel, ob er dem Bunde angehört oder
nicht.
In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten
Staaten vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften die
Mitglieder des Bundes für ihr Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen
haben, die zur Wahrung der Bundespflichten bestimmt ist.
Die Bundesmitglieder kommen ferner überein, sich bei der Ausführung der
auf Grund dieses Artikel zu ergreifenden wirtschaftlichen und finanziellen
Maßnahmen wechselseitig zu unterstützen, um die daraus etwa entstehenden
Verluste und Unzuträglichkeiten auf das Mindestmaß zu beschränken. Sie
unterstützen sich ferner gegenseitig, um den von dem vertragsbrüchigen
Staat gegen einen von ihnen gerichteten besonderen Maßnahmen
entgegenzutreten. Sie veranlassen das Erforderliche, um den Streitkräften
jedes Bundesmitglieds, die zum Schutz der Bundespflichten zusammenwirken,
den Durchzug durch ihr Gebiet zu erleichtern.
Jedes Bundesmitglied, das sich der Verletzung einer aus dieser Satzung
sich ergebenden Verpflichtung schuldig macht, kann von dem Bunde
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Abstimmung aller
anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder.
Artikel 17
Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des Bundes und einem
Nichtmitglied oder zwischen Staaten, von denen keiner Mitglied des Bundes
ist, soll der Staat oder die Staaten, die dem Bunde nicht angehören,
aufgefordert werden, zur Beilegung des Streitfalles sich den
Verpflichtungen zu unterziehen, die den Bundesmitgliedern obliegen, und
zwar unter Bedingungen, die der Rat für angemessen erachtet. Wird diese
Aufforderung angenommen, so finden die Artikel 12 bis 16 mit den vom Rate
für erforderlich erachteten Änderungen Anwendung.
Sofort nach der Absendung dieser Aufforderung tritt der Rat in die Prüfung
der näheren Umstände des Streitfalles ein und macht die dafür am besten
und wirksamsten erscheinenden Vorschläge.
Lehnt der Staat, an den die Aufforderung gerichtet wird, es ab, zum Zwecke
der Beilegung des Streitfalls sich den Verpflichtungen der
Bundesmitglieder zu unterziehen, und schreitet er gegen ein Bundesmitglied
zum Kriege, so finden die Bestimmungen des Artikel 16 auf ihn Anwendung.
Weigern sich beide Parteien, an die die Aufforderung gerichtet ist, sich
den Verpflichtungen eines Bundesmitglieds zum Zwecke der Beilegung des
Streitfalles zu unterziehen, so kann der Rat alle Maßnahmen treffen und
alle Vorschläge machen, die zur Verhütung von Feindseligkeiten und zur
Beilegung des Streites geeignet sind.
Artikel 18
Alle Verträge oder internationalen Vereinbarungen, die in Zukunft von
einem Bundesmitglied geschlossen werden, sind unverzüglich von dem
Sekretariat einzutragen und sobald als möglich zu veröffentlichen. Kein
solcher Vertrag oder keine solche internationale Abmachung ist
verbindlich, bevor die Eintragung erfolgt ist.
Artikel 19
Die Versammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder auffordern,
Verträge, deren Anwendung nicht mehr in Frage kommt, sowie internationale
Verhältnisse, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte,
einer Nachprüfung zu unterziehen.
Artikel 20
Die Bundesmitglieder erkennen jeder für sein Teil an, dass die
gegenwärtige Satzung alle gegenseitigem Verpflichtungen oder
Verständigungen aufhebt, die mit den in ihr enthaltenen Bestimmungen
unvereinbar sind; sie verpflichten sich feierlich, in Zukunft keine
solchen Verträge mehr zu schließen.
Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen
übernommen, die mit den Bestimmungen der Satzung unvereinbar sind, so muss
es sofort das Erforderliche veranlassen, um sich von diesen
Verpflichtungen zu befreien.
Artikel 21
Internationale Vereinbarungen, wie Schiedsgerichtsverträge, und
Verständigungen über bestimmte Gebiete, wie die Monroe-Doktrin, die der
Aufrechterhaltung des Friedens dienen, werden nicht als unvereinbar mit
den Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung betrachtet.
Artikel 22
Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben,
unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten,
und die von Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter
den besonders schwierigen Verhältnissen der modernen Welt selbst zu
leiten, finden nachstehende Grundsätze Anwendung. Das Wohlergehen und die
Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation,
und es erscheint zweckmäßig, in diese Satzung Sicherheiten für die
Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen.
Der beste Weg, diesen Grundsatz praktisch zu verwirklichen, ist die
Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen
Nationen, die auf Grund ihrer Hilfsmittel, ihrer Erfahrung oder ihrer
geographischen Lage am besten imstande und bereit sind, eine solche
Verantwortung auf sich zu nehmen: diese Vormundschaft hätten sie als
Mandatare des Bundes und in dessen Namen zu führen. Die Art des Mandates
muss sich nach dem Maße der Entwicklung des Volkes, der geographischen
Lage seines Gebiets, seinen wirtschaftlichen Bedingungen und nach allen
sonstigen entsprechenden Umständen richten.
Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reiche gehörten, haben
einen solchen Grad der Entwicklung erreicht, dass ihr Dasein als
unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden kann, unter der Bedingung,
dass die Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihrer Verwaltung
bis zu dem Zeitpunkt zur Seite stehen, wo sie imstande sind, sich selbst
zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind die Wünsche dieser Gemeinwesen
in erster Linie zu berücksichtigen.
Der Grad der Entwicklung, in dem sich andere Völker, insbesondere
diejenigen Mittelafrikas, befinden, erfordert, dass der Mandatar dort die
Verwaltung des Gebiets unter Bedingungen übernimmt, die das Aufhören von
Missbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel, gewährleisten und
zugleich die Freiheit des Gewissens und der Religion verbergen, ohne
andere als die durch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sittlichkeit gebotenen Einschränkungen. Dabei ist die Errichtung von
Festungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten, sowie die
militärische Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie nicht für
Polizeidienste oder für die Verteidigung des Gebiets erforderlich ist, zu
verbieten. Auch sind den anderen Mitgliedern des Bundes gleiche
Möglichkeiten für Handel und Gewerbe zu gewährleisten.
Endlich gibt es Gebiete, wie das südwestliche Afrika und gewisse Inseln im
australischen Stillen Ozean, die infolge der geringen Dichtigkeit ihrer
Bevölkerung, ihrer beschränkten Ausdehnung, ihrer Entfernung von den
Mittelpunkten der Zivilisation und ihres geographischen Zusammenhangs mit
den beauftragten Staaten oder infolge anderer Umstände am besten nach den
Gesetzen des Mandatars und als Integrierender Bestandteil dieses Staates,
vorbehaltlich der vorstehend im Interesse der eingeborenen Bevölkerung
vorgesehenen Schutzmaßnahmen, verwaltet werden.
In allen Fällen hat der Mandatar dem Rat einen jährlichen Bericht über die
seiner Fürsorge übertragenen Gebiete vorzulegen.
Wenn der Umfang an Machtbefugnis, Aufsicht oder Verwaltung, der dem
Mandatar zusteht, nicht Gegenstand eines früheren Übereinkommens zwischen
den Bundesmitgliedern bildet, wird darüber von dem Rat besondere
Bestimmung getroffen.
Eine ständige Kommission erhält die Aufgabe, die Jahresberichte der
Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie dem Rate in allen bei der
Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein Gutachten zu
erstatten.
Artikel 23
Unter Vorbehalt und in Gemäßheit der Bestimmungen der gegenwärtig
bestehenden oder in Zukunft zu schließenden internationalen Vereinbarungen
werden die Bundesmitglieder
a) sich bemühen, für Männer, Frauen und Kinder in ihren eigenen Gebieten
sowie in allen Ländern, auf die sich ihre Handels- und Gewerbebeziehungen
erstrecken, angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen herzustellen
und aufrechtzuerhalten, auch zu diesem Zweck die erforderlichen
internationalen Organisationen einzurichten und zu unterhalten;
b) der eingeborenen Bevölkerung der ihrer Verwaltung anvertrauten Gebiete
eine angemessene Behandlung gewährleisten;
c) dem Bunde die allgemeine Überwachung der Verträge über den Mädchen- und
Kinderhandel sowie über den Handel mit Opium und anderen schädlichen Waren
übertragen;
d) dem Bunde die allgemeine Überwachung des Waffen- und Munitionshandels
mit denjenigen Ländern übertragen, wo die Überwachung dieses Handels im
allgemeinen Interesse erforderlich ist;
e) die notwendigen Bestimmungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs und
der Durchfuhr sowie eine angemessene Behandlung des Handels aller
Bundesmitglieder zu sichern und aufrechtzuerhalten, und zwar unter
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der im Kriege 1914 bis 1918
verwüsteten Gegenden;
f) internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten
treffen.
Artikel 24
Alle bereits früher durch Kollektivverträge errichteten internationalen
Büros treten, vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien, unter die
Leitung des Bundes. Alle sonstigen internationalen Büros und alle
Kommissionen zur Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses,
die künftig geschaffen werden, werden der Autorität des Bundes unterstellt
sein.
Für alle Fragen von internationalem Interesse, die durch allgemeine
Verträge geregelt, aber nicht der Überwachung durch internationale
Kommissionen oder Büros unterworfen sind, hat das Bundessekretariat auf
Verlangen der Vertragsparteien und mit Zustimmung des Rates alle
geeigneten Nachrichten zu sammeln und zu verteilen, sowie dabei jede
erforderliche oder erwünschte Unterstützung zu gewähren.
Der Rat kann entscheiden, dass die Ausgaben der Büros oder Kommissionen,
die unter die Leitung des Bundes treten, in die Ausgaben des Sekretariats
einbezogen werden.
Artikel 25
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das
Zusammenarbeiten gebührend autorisierter freiwilliger nationaler
Rote-Kreuz-Organisationen, welche die Verbesserung der Gesundheit, die
Vorbeugung von Krankheiten und die Linderung der Leiden der Welt zur
Aufgabe haben, anzuregen und zu fördern.
Artikel 26
Abänderungen der vorliegenden Satzung treten in Kraft, nachdem sie von den
Bundesmitgliedern, aus deren Vertretern der Rat besteht, und der Mehrheit
derjenigen Mitglieder, deren Vertreter die Versammlung bilden, ratifiziert
worden sind.
Jedem Bundesmitglied steht es frei, Abänderungen der Satzung abzulehnen;
in diesem Falle hört seine Zugehörigkeit zum Bunde auf.
Anlage
Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den Friedensvertrag
unterzeichnet haben:
Vereinigte Staaten von Amerika,
Australien,
Belgien,
Bolivien,
Brasilien,
Britisches Reich,
China,
Ekuador,
Frankreich,
Griechenland,
Guatemala,
Haiti,
Hedschas,
Honduras,
Indien,
Italien,
Japan,
Kanada,
Kuba,
Liberia,
Neuseeland,
Nikaragua,
Panama,
Peru,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
der serbisch-kroatisch- slowenische Staat,
Siam,
Südafrika,
Tschechoslowakei,
Uruguay.
Staaten, die zum Beitritt eingeladen sind:
Argentinien,
Chile,
Dänemark,
Kolumbien,
Niederlande,
Norwegen,
Paraguay,
Persien,
Salvador,
Schweden,
Schweiz,
Spanien,
Venezuela.
II. Teil (Artikel 27-30). Grenzen
Deutschlands
Artikel 27
Die Grenzen Deutschlands werden
folgendermaßen festgelegt:
1. Mit Belgien:
Von dem Treffpunkt der drei Grenzen Belgiens, Hollands und Deutschlands In
südlicher Richtung:
die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die
Ostgrenze des Kreises Eupen, darin die Grenze zwischen Belgien und dem
Kreis Montjoie, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis
zum Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.
2. Mit Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu deren Schnittpunkt mit der
französischen Grenze vom 18. Juli 1870.
3. Mit Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit dem in Teil
III, Abschnitt IV (Saarbecken), in Artikel 48 gemachten Vorbehalten.
6. Mit der Tschechoslowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von
ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der
Provinz Oberösterreich bis zu dem Punkt nördlich des ungefähr 8 km östlich
von Neustadt liegenden Vorsprungs der alten Provinz Österreich-Schlesien.
7. Mit Polen:
Von dem eben bestimmten Punkt..."in nördlicher Richtung bis zu dem Punkt
wo die Grenze der Provinz Posen die Bartsch (Barycz) trifft, von dort in
nordwestl. bzw. nördlicher Richtung bis zur Warthe (Warta) an einem Punkt
7 km westlich Birnbaum (Miedzychód), von dort in nordöstl. Richtung zur
Netze (Notec), deren Lauf aufwärts bis zur Mündung des Küddow (Gwda)
südlich von Schneidemühl (Pila), von dort in nordöstl. Richtung bis zur
Ostsee an einem Punkt etwa 20 km westlich der Halbinsel Hela (Hel). Durch
diese Grenzziehung fielen beinahe die ganze Provinz Posen und der größte
Teil der Provinz Westpreußen an Polen. Über Oberschlesien vgl. Artikel 88.
8. Mit Dänemark: Vgl. Artikel 109, 110.
Artikel 28. Die Grenzen Ostpreußens umfassen im wesentlichen die
Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen, unter Abtretung des
Memellandes (Klaipeda). Hinsichtlich des Regierungsbezirks Allenstein vgl.
Artikel 94-98.
III. Teil (Artikel 31-117).
Politische Bestimmungen über Europa.
Erster Abschnitt. Belgien.
Artikel 31
Deutschland erkennt an, dass die Verträge vom 19. April 1839, die die
Rechtslage Belgiens vor dem Kriege bestimmten, den gegenwärtigen
Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Es stimmt daher der Aufhebung dieser
Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und
Beachtung aller Abkommen, die zwischen den alliierten und assoziierten
Hauptmächten oder zwischen irgendeiner dieser Mächte und den Regierungen
von Belgien und von Holland zum Ersatz für die genannten Verträge von 1839
getroffen werden können. Sollte Deutschlands formeller Beitritt zu solchen
Abkommen oder zu irgendeiner Bestimmung solcher Abkommen verlangt werden,
so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, ihnen beizutreten.
Artikel 32
Deutschland erkennt die volle Staatshoheit Belgiens über das gesamte
strittige Gebiet von Moresnet (so genanntes Neutral-Moresnet) an.
Artikel 33
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche
auf das Gebiet von Preußisch-Moresnet westlich der Straße von Lüttich nach
Aachen; der Teil dieser Straße am Rande dieses Gebietes gehört zu Belgien.
Artikel 34
Ferner verzichtet Deutschland zugunsten Belgiens auf alle Rechte und
Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
Während der ersten 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden
in Eupen und Malmedy durch die belgischen Behörden Listen ausgelegt. Die
Bewohner dieser Gebiete haben das Recht, darin schriftlich ihren Wunsch
auszusprechen, dass diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher
Staatshoheit bleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Volksabstimmung
zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen
sich Belgien verpflichtet.
Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
Artikel 40
Deutschland erkennt an, dass das
Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. Januar 1919 aufgehört hat, dem
deutschen Zollverein anzugehören. Es verzichtet auf alle Rechte bezüglich
des Betriebes der Eisenbahnen, stimmt der Aufhebung der Neutralität des
Großherzogtums zu und nimmt im voraus alle internationalen Vereinbarungen
an, die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten bezüglich des
Großherzogtums getroffen werden.
Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
Artikel 42
Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken Ufer des
Rheins wie auch auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich dieses
Flusses gezogenen Linie beizubehalten oder zu errichten.
Artikel 43
Ebenso sind in der im Artikel 42 angegebenen Zone die Unterhaltung oder
die Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger wie auch
in vorübergehender Form, sowie alle militärischen Übungen jeder Art und
die Aufrechterhaltung irgendwelchen materieller Vorkehrungen für eine
Mobilmachung untersagt.
Artikel 44
Falls Deutschland in irgendeiner Weise den Bestimmungen der Artikel 42 und
43 zuwiderhandeln sollte, würde dies als feindliche Handlung gegenüber den
Signatarmächten dieses Vertrages und als Versuch der Störung des
Weltfriedens betrachtet werden.
Vierter Abschnitt. Saarbecken.
Artikel 45
Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich und in
Anrechnung auf den Betrag der völligen Wiedergutmachung von Kriegsschäden,
die Deutschland schuldet, tritt letzteres an Frankreich das vollständige
und unbeschränkte Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken ab, wie
dieses im Artikel 48 abgegrenzt ist. Das Eigentum geht frei von allen
Schulden und Lasten sowie mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht über.
Artikel 49
Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes, der hier als Treuhänder
erachtet wird, auf die Regierung des oben [Artikel 48] genau festgesetzten
Gebietes. Nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses
Vertrages wird die Bevölkerung dieses Gebietes aufgefordert werden, sich
für diejenige Staatshoheit zu entscheiden, unter welche sie zu treten
wünscht.
Anlage.
Kap. 2.
§ 16. Die Regierung des Gebietes des Saarbeckens wird einer Kommission
anvertraut, die den Völkerbund vertritt. Diese Kommission wird ihren Sitz
im Gebiet des Saarbeckens haben.
Fünfter Abschnitt. Elsass-Lothringen.
Die hohen vertragsschließenden Mächte haben die moralische Verpflichtung
anerkannt, das Unrecht wieder gutzumachen, das Deutschland im Jahre 1871
sowohl gegen das Recht Frankreichs als auch gegen den Willen der
Bevölkerung von Elsas und Lothringen begangen hat, die von ihrem Vaterland
trotz der feierlichen Proteste ihrer Vertreter in der Versammlung von
Bordeaux abgetrennt worden sind. Sie sind einig über die folgenden
Artikel:
Artikel 51
Die in Gemäßheit des zu Versailles am 26. Februar 1871 unterzeichneten
Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages vom 10. Mal 1871 an Deutschland
abgetretenen Gebiete sind von dem Tage des Waffenstillstands, vom 11.
November 1918, an wieder unter die französische Staatshoheit getreten.
Die Bestimmungen der Verträge, die die Festsetzung der Grenze vor 1871
enthalten, treten wieder in Kraft.
Artikel 55
Die in Artikel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und ledig von allen
öffentlichen Schulden an Frankreich zurück unter den Bedingungen, die in
Artikel 255 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrages vorgesehen sind.
Artikel 56
In Gemäßheit der Festsetzung des Artikel 256 des Teiles IX (Finanzielle
Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages tritt Frankreich in Besitz von
allen Gütern und allem Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen
Staaten, die in den im Artikel 51 erwähnten Gebieten liegen, ohne aus
diesem Grunde den abtretenden Staaten etwas zu zahlen oder gutzuschreiben
...
Artikel 65
Binnen einer Frist von drei Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden
Vertrages werden die Häfen von Straßburg und Kehl für eine Dauer von
sieben Jahren zum Zweck ihrer Ausnutzung einheitlich organisiert ...
Sechster Abschnitt. Österreich.
Artikel 80
Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Österreichs und wird sie streng
in den durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und
assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen als unabänderlich
beachten, es sei denn mit Zustimmung des Rates des Völkerbundes.
Siebenter Abschnitt.
Tschechoslowakischer Staat.
Artikel 81
Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten und assoziierten
Mächte getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit des
Tschechoslowakischen Staates, der das autonome Gebiet der Ruthenen im
Süden der Karpaten einbegreift. Es erklärt, die Grenzen dieses Staates, so
wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den anderen
beteiligten Staaten festgesetzt werden, anzuerkennen.
Artikel 83
Deutschland verzichtet zugunsten der Tschechoslowakei auf das
Hultschiner Ländchen.
Achter Abschnitt. Polen.
Artikel 87
Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten und assoziierten
Mächte getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet
zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf die an Polen
abgetretenen Gebiete.
Artikel 88
Im größten Teil Oberschlesiens werden die
Bewohner aufgerufen, durch Abstimmung zu entscheiden, ob sie zu
Deutschland oder zu Polen zu gehören wünschen.
Anlage.
§ 1. Sogleich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und binnen
einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemessenden Frist haben die
deutschen Truppen, wie auch die deutschen Beamten, welche von der in § 2
vorgesehenen Kommission bezeichnet werden können, den der Abstimmung
unterliegenden Bezirk zu verlassen ...
Innerhalb der gleichen Frist sind die in diesem Bezirk eingerichteten
Arbeiter- und Soldatenräte aufzulösen; die aus einem anderen Gebiet
stammenden Mitglieder derselben, die am Tage des Inkrafttretens des
vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit ausüben oder sie seit dem 1. März
1919 aufgegeben haben, haben ebenfalls das Land zu verlassen ...
§ 2. Der Bezirk der Volksabstimmung wird sofort unter die Oberhoheit
einer internationalen Kommission von vier von den Vereinigten Staaten von
Nordamerika, Frankreich, dem britischen Reich und Italien ernannten
Mitgliedern gestellt. Er wird von Truppen der alliierten und assoziierten
Mächte besetzt ...
Artikel 89
Polen verpflichtet sich, den Personen, Waren, Schiffen, Kähnen, Waggons
und Postsendungen im Transit zwischen Ostpreußen und dem übrigen
Deutschland Transitfreiheit durch das polnische Gebiet, einschließlich
seiner Gewässer zu gewähren, und sie in bezug auf Erleichterungen,
Beschränkungen und alle anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso
günstig zu behandeln, wie die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und
Postsendungen von polnischer Nationalität, Herkunft, Einfuhr, Eignerschaft
oder einer Ausgangsstation, die entweder polnisch ist oder günstigere
Behandlung genießt, als Polen sie bietet.
Die Transitgüter sollen von allen Zoll- oder anderen ähnlichen Gebühren
befreit sein ...
Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
Artikel 94-98
Im südlichen Teil Ostpreußens (im wesentlichen den Regierungsbezirk
Allenstein umfassend) und im nordöstlichen Teil Westpreußens wird eine
Abstimmung der Einwohner über die künftige Zugehörigkeit zu Ostpreußen
oder Polen stattfinden. .Die alliierten und assoziierten Hauptmächte
werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend
bestimmen.
Elfter Abschnitt. Die Freie Stadt
Danzig.
Artikel 100
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet Danzigs und der
Weichsel(Wisla)mündung.
Artikel 102
Die alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich, die Stadt Danzig
nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet zur Freien Stadt zu erklären.
Sie wird unter den Schutz des Völkerbundes gestellt.
Artikel 103
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig
wird im Einvernehmen mit einem Oberkommissar des Völkerbundes von
ordnungsmäßig ernannten Vertretern der Freien Stadt ausgearbeitet. Sie
wird unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt. Der Oberkommissar
wird ebenso beauftragt, in erster Instanz über alle Streitigkeiten zu
entscheiden, welche sich zwischen Polen und der Freien Stadt über den
gegenwärtigen Vertrag oder die ergänzenden Abmachungen und Vereinbarungen
ergeben. Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.
Artikel 104
Ein Abkommen, dessen Wortlaut festzulegen sich die alliierten und
assoziierten Hauptmächte verpflichten und das zur gleichen Zeit in Kraft
treten wird, wenn die Erklärung Danzigs zur Freien Stadt erfolgt, soll
zwischen der polnischen Regierung und der genannten in Aussicht genommenen
Freien Stadt getroffen werden:
1. um die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und
eine Freizone im Hafen einzurichten;
2. um Polen ohne jede Einschränkung den freien Gebrauch und die Benutzung
der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais und sonstigen Anlagen im
Gebiet der Freien Stadt zu sichern, welche für die Einfuhr und Ausfuhr aus
Polen notwendig sind;
3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und des gesamten
Eisenbahnnetzes im Gebiet der Freien Stadt zu sichern ...
Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
Artikel 109, 110
Die Bevölkerung Nordschleswigs wird durch Abstimmung über die Festsetzung
der Grenze zwischen Deutschland und Dänemark entscheiden.
Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
Artikel 115
Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel Helgoland und
der Düne werden unter Aufsicht der Regierungen der alliierten Hauptmächte
von der deutschen Regierung auf eigene Kosten binnen einer Frist zerstört,
die von den genannten Regierungen festgesetzt wird ...
Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen
Anlagen, noch diese Häfen, noch irgendeine ähnliche Anlage
wiederherstellen.
Vierzehnter Abschnitt.
Russland und russische Staaten.
Artikel 116
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August
1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich,
dessen Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten ...
Artikel 117
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge oder
Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Mächte
mit den Staaten abschließen werden, die sich auf dem Gesamtgebiet des
früheren russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in
einem Teile desselben gebildet haben oder bilden werden, und die Grenzen
dieser Staaten, so wie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen.
IV. Teil (Artikel 119-158).
Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
Artikel 118
Außerhalb seiner europäischen Grenzen, wie sie durch den gegenwärtigen
Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf alle Rechte,
Ansprüche und Vorrechte in bezug auf alle Gebiete, die ihm oder seinen
Verbündeten gehörten, und auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die
ihm aus irgendeinem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten
gegenüber zustanden.
Deutschland verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Annahme der
Maßnahmen, welche von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, wenn
nötig im Benehmen mit dritten Mächten, zur Regelung der aus den
verstehenden Bestimmungen entstehenden Folgen getroffen sind oder werden.
Insbesondere erklärt Deutschland die Annahme der Bestimmungen der
folgenden Artikel, die sich auf einige besondere Gegenstände beziehen.
Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
Artikel 119
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche in bezug auf seine
überseeischen Besitzungen.
Artikel 120
Alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Deutschen Reiches oder
irgendeines deutschen Staates in diesen Gebieten geht unter den in Artikel
257 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages
festgesetzten Bedingungen auf die Regierung über, die die Regierungsgewalt
in diesen Gebieten ausübt ...
Zweiter Abschnitt. China.
Artikel 128
Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile
aus den Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten
Schlussprotokolls nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungen ...
Artikel 132
Deutschland willigt in die Aufhebung der von der chinesischen Regierung
zugestandenen Verträge, auf denen die deutschen Konzessionen in Hankau und
Tientsin gegenwärtig beruhen ...
Dritter Abschnitt. Siam.
Artikel 135
Deutschland erkennt alle Verträge, Vereinbarungen und Abmachungen zwischen
ihm und Siam sowie alle darauf beruhenden Rechte, Ansprüche und Vorrechte
einschließlich aller Rechte der Konsulargerichtsbarkeit in Siam vom 22.
Juli 1917 ab als verfallen an.
Vierter Abschnitt. Liberia.
Artikel 138
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus den Abkommen von
1911 und 1912, betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht der
Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.
Es erklärt außerdem seinen Verzicht auf jeden Beteiligungsanspruch an
allen Maßnahmen, die für die Wiederaufrichtung Liberias getroffen werden
könnten.
Fünfter Abschnitt. Marokko.
Artikel 141
Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm
durch die Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906 und durch die
deutsch-französischen Verträge vom 9. Februar 1909 und vom 4. November
1911 zugestanden sind. Alle Verträge, Übereinkommen, Abmachungen oder
Kontrakte, die von ihm mit dem scherifischen Reiche getroffen worden sind,
gelten seit dem 3. August 1914 als aufgehoben ...
Sechster Abschnitt. Ägypten.
Artikel 147
Deutschland anerkennt das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte
Protektorat über Ägypten und verzichtet auf die Kapitulationen in Ägypten
...
Achter Abschnitt. Schantung.
Artikel 156
Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle seine Rechte, Ansprüche
und Vorrechte - insbesondere auf die, welche das Gebiet von Kiautschou,
Eisenbahnen, Bergwerke und unterseeische Kabel betreffen -, welche es auf
Grund des zwischen ihm und China am 6. März 1898 abgeschlossenen Vertrages
sowie aller anderer Vereinbarungen bezüglich der Provinz Schantung
erworben hat ...
V. Teil (Artikel 159-213).
Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
Artikel 160
1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr als
sieben Infanterie-Divisionen und drei Kavallerie-Divisionen umfassen.
Von diesem Zeitpunkt an darf die gesamte Iststärke des Heeres der Staaten,
die Deutschland bilden, nicht einhunderttausend Mann überschreiten,
einschließlich Offiziere und das Personal des Depots. Das Heer soll
ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Gebiets und
als Grenzschutz verwandt werden.
Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe,
einerlei wie sie zusammengesetzt sein mögen, darf viertausend nicht
überschreiten.
3. Die Divisionen dürfen unter nicht mehr als zwei Armeekorps-Kommandos
zusammengefasst sein.
Das Halten oder die Bildung von anders zusammengefassten Streitkräften
oder von anderen Behörden für den Truppenbefehl oder für die
Kriegsvorbereitung ist verboten. Der deutsche Große Generalstab und alle
ähnlichen Behörden werden aufgelöst und dürfen in keinerlei Form wieder
aufgestellt werden ...
Artikel 168
Die Herstellung von Waffen, Munition oder irgendwelchem Kriegsmaterial
darf nur in Fabriken oder Werkstätten erfolgen, deren Lage den Regierungen
der alliierten und assoziierten Hauptmächte mitgeteilt und von ihnen
gebilligt ist. Sie behalten sich das Recht vor, die Anzahl derselben
einzuschränken ...
Artikel 170
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach
Deutschland ist streng verboten.
Das gleiche gilt für die Herstellung und die Ausfuhr von Waffen, Munition
und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach fremden Ländern.
Artikel 171
Da der Gebrauch von erstickenden, giftigen und anderen Gasen oder
ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen oder Mitteln verboten ist, wird ihre
Herstellung in Deutschland und ihre Einfuhr streng untersagt.
Dasselbe gilt für alle Stoffe, die eigens für die Herstellung, Lagerung
und den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Mittel bestimmt sind.
Die Herstellung und Einfuhr von Panzerwagen, Tanks und allen ähnlichen
Konstruktionen, die für kriegerische Zwecke verwendbar sind, ist
Deutschland ebenfalls verboten.
Artikel 173
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
Die deutsche Armee darf nur durch freiwillige Verpflichtung gebildet und
ergänzt werden.
Artikel 174
Die Unteroffiziere und Soldaten verpflichten sich für die Dauer von zwölf
Jahren.
Die Zahl der Leute, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer
Verpflichtungszeit entlassen werden, darf im Jahre nicht mehr als 50% der
Iststärke betragen, die in Absatz 2 von Nummer 1 des Artikel 160 dieses
Vertrages festgesetzt ist.
Artikel 175
Die Offiziere, die in der Armee verbleiben, müssen sich verpflichten, in
ihr mindestens bis zum Alter von 45 Jahren zu dienen.
Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, mindestens 25
Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun ...
Artikel 180
Alle befestigten Werke, Festungen und Landbefestigungen, die auf deutschem
Gebiet im Westen bis zu 50 km östlich des Rheins liegen, müssen abgerüstet
und geschleift werden ...
Das Befestigungssystem an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands bleibt i
seinem jetzigen Zustand bestehen.
Artikel 181
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrages an dürfen die deutschen in Dienst befindlichen
Seestreitkräfte nicht mehr betragen als:
6 Schlachtschiffe der Deutschland- oder Lothringen-Klasse, 6 kleine
Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote oder eine gleiche Zahl von
Schiffen, die zu ihrem Ersatz gebaut wird, wie in Artikel 190 vorgesehen.
Unterseeboote dürfen darunter nicht enthalten sein.
Alle andern Kriegsschiffe müssen außer Dienst gestellt oder für
Handelszwecke verwandt werden, sofern der gegenwärtige Vertrag nicht das
Gegenteil bestimmt.
Artikel 183
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrages an darf die Gesamtkopfstärke der deutschen
Kriegsmarine, einschließlich der Schiffsbesatzungen, Küstenverteidigung,
Signalstationen, Verwaltung und des sonstigen Landdienstes, 15.000 Mann
nicht überschreiten, einschließlich der Offiziere und Mannschaften aller
Grade und Dienstzweige.
Die Gesamtzahl der Offiziere und Deckoffiziere darf 1.500 nicht
überschreiten.
Artikel 190
Es ist Deutschland verboten, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen oder zu
erwerben, außer zum Ersatz der in Dienst befindlichen Einheiten gemäß
Artikel 181 des gegenwärtigen Vertrages ...
Artikel 194
Das Personal der deutschen Marine soll sich ausschließlich durch
freiwillige Verpflichtung ergänzen, die bei Offizieren und Deckoffizieren
für eine Zeitdauer von mindestens fünfundzwanzig laufenden Jahren, bei
Unteroffizieren und Mannschaften von zwölf laufenden Jahren eingegangen
werden muss ...
Artikel 198
Die bewaffnete Macht Deutschlands darf keine Land- oder
Marine-Luftstreitkräfte umfassen ...
VI. Teil (Artikel 214-226). Kriegsgefangene und Grabstätten.
VII. Teil (Artikel 227-230).
Strafbestimmungen.
Artikel 227
Die alliierten und assoziierten Mächte stellen
Wilhelm II. von
Hohenzollern, ehemaligen Deutschen Kaiser, unter öffentliche Anklage wegen
schwerster Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit der
Verträge.
Ein besonderer Gerichtshof wird gebildet werden, um den Angeklagten unter
Wahrung der wesentlichen Bürgschaften seines Verteidigungsrechtes zu
richten ...
Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die niederländische
Regierung ein Ersuchen richten, ihnen den ehemaligen Kaiser zum Zwecke
seiner Aburteilung auszuliefern.
Artikel 228
Die deutsche Regierung erkennt die Befugnis der alliierten und
assoziierten Mächte an, vor ihre Militärgerichte solche Personen zu
stellen, die wegen einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges
verstoßenden Handlung angeklagt sind ...
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder
derjenigen von ihnen, die sie darum ersuchen wird, alle Personen
auszuliefern, die angeklagt sind, eine Handlung gegen die Gesetze und
Gebräuche des Krieges begangen zu haben, und die ihr namentlich oder nach
dem Rang, dem Amt oder der Beschäftigung in deutschen Diensten bezeichnet
werden.
VIII. Teil (Artikel 231-247).
Wiedergutmachungen.
Artikel 231
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland
erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als
Urheber
aller Verluste und aller Schäden verantwortlich sind, welche die
alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des
ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen
Krieges erlitten haben.
Artikel 232
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, dass die
Hilfsmittel Deutschlands nicht ausreichen, um die vollständige
Wiedergutmachung aller dieser Verluste und aller dieser Schäden
sicherzustellen, indem sie der ständigen Verminderung dieser Hilfsmittel
Rechnung tragen, die sich aus den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
ergibt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen verlangen indessen und
Deutschland übernimmt die Verpflichtung, dass alle Schäden wieder
gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung jeder der alliierten und
assoziierten Regierungen und ihrem Eigentum während der Zeit, da diese
Macht sich im Kriegszustand mit Deutschland befand, durch den erwähnten
Angriff zu Lande, zur See und aus der Luft zugefügt sind, und überhaupt
alle Schäden, wie sie in der Anlage I näher bestimmt sind ... [Anlage I:
Ausnahmslos alle von Zivilpersonen erlittenen Schäden, Kriegsgefangenen
durch schlechte Behandlung zugefügte Schäden, Rentenzahlungen an
überlebende militärische Kriegsopfer, Unterhaltszahlungen an die Familien
von Militärangehörigen u.a.m.]
Artikel 233
Die Höhe der erwähnten Schäden, deren Wiedergutmachung von Deutschland
geschuldet wird, wird von einer interalliierten Kommission festgestellt
werden. Die Kommission erhält die Bezeichnung Wiedergutmachungskommission
...
Die Beschlüsse dieser Kommission über die Höhe der oben bezeichneten
Schäden sollen spätestens am 1. Mai 1921 aufgesetzt und der deutschen
Regierung als Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen mitgeteilt werden.
Die Kommission wird gleichzeitig einen Zahlungsplan aufstellen; sie wird
dabei die Fristen und die Art und Weise für die Ablösung der Gesamtschuld
durch Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Jahren vorsehen,
der mit dem 1. Mai 1921 beginnt ...
Artikel 235
Damit die alliierten und assoziierten Mächte schon jetzt den Wiederaufbau
ihres industriellen und wirtschaftlichen Lebens in Angriff nehmen können,
zahlt Deutschland vor Feststellung der endgültigen Höhe ihrer
Ersatzansprüche während der Jahre 1919 und 1920 und in den ersten vier
Monaten des Jahres 1921 den Gegenwert von 20 Milliarden (zwanzig
Milliarden) Mark Gold in Anrechnung auf die obigen Forderungen ...
Artikel 236
Deutschland willigt außerdem darein, dass seine wirtschaftlichen
Hilfsmittel unmittelbar in den Dienst der Wiedergutmachungen gestellt
werden, nach näherer Bestimmung der Anlagen III, IV, V und VI, welche die
Handelsflotte, die Wiederherstellung in Natur, Kohle und Kohlenprodukte,
Farbstoffe und andere chemische Erzeugnisse betreffen, vorausgesetzt, dass
der Wert der übertragenen Güter und der nach Maßgabe der genannten Anlagen
erfolgten Leistungen in der vorgeschriebenen Weise festgestellt ist,
Deutschland gutgeschrieben und von den in den vorstehenden Artikeln
vorgesehenen Verpflichtungen in Abzug gebracht wird.
Artikel 237
Die von Deutschland zur Befriedigung der vorbezeichneten
Schadensanmeldungen bewirkten Teilzahlungen einschließlich derer, die in
den vorstehenden Artikeln bezeichnet sind, werden von den alliierten und
assoziierten Regierungen nach einem Schlüssel verteilt, der von ihnen im
voraus und auf der Grundlage der Billigkeit und der Rechte einer jeden
bestimmt ist ...
In Anlage III heißt es:
§ 1. Deutschland erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte
auf Ersatz aller Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge an, die infolge von
Kriegsereignissen verloren gegangen oder beschädigt sind, und zwar Tonne
für Tonne (Bruttotonne) und Klasse für Klasse ...
Die deutsche Regierung tritt den alliierten und assoziierten Regierungen
im eigenen Namen und so, dass alle anderen Beteiligten dadurch gebunden
werden, das Eigentum an allen seinen Angehörigen gehörenden
Handelsschiffen von 1.600 Bruttotonnen und darüber ab, desgleichen die
Hälfte des Tonnengehalts der Schiffe, deren Bruttotonnage zwischen 1.000
und 1.600 Tonnen beträgt, und je ein Viertel des Tonnengehalts der
Fischdampfer und der anderen Fischereifahrzeuge.
§ 2. Die deutsche Regierung hat innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Vertrags der Wiedergutmachungskommission alle im § 1
bezeichneten Schiffe und sonstigen Seefahrzeuge zu übergeben.
In der Anlage V heißt es:
§ 1. Deutschland verpflichtet sich, auf Anfordern der Signatarmächte des
vorliegenden Friedensvertrages folgende Mengen von Kohlen und
Kohlennebenprodukten zu liefern.
§ 2. Deutschland liefert an Frankreich während der Dauer von 10 Jahren
7 Millionen Tonnen Kohle jährlich. Ferner liefert Deutschland an
Frankreich jedes Jahr soviel Kohlen, als der Unterschied zwischen der
Jahresförderung vor dem Kriege aus den Bergwerken des Nordens und des
Pas-de-Calais, die durch den Krieg zerstört sind, und der Förderung aus
den Bergwerken dieses Beckens während des in Betracht kommenden Jahres
beträgt. Diese Lieferung findet 10 Jahre lang statt. Sie soll während der
ersten 5 Jahre 20 Millionen Tonnen jährlich und während der folgenden 5
Jahre 8 Millionen Tonnen jährlich nicht überschreiten ...
§ 3. Deutschland liefert an Belgien jährlich 8 Millionen Tonnen Kohlen
während der Dauer von 10 Jahren.
§ 4. Deutschland liefert an Italien folgende Höchstmengen an Kohle:
Juli 1919 bis Juni 1920: 4 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1920 bis Juni 1921: 6 Millionen Tonnen,
Juli 1921 bis Juni 1922: 7 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1922 bis Juni 1923: 8 Millionen Tonnen,
Juli 1923 bis Juni 1924: 8 ½ Millionen Tonnen
und während der nächsten fünf Jahre: Je 8 ½ Millionen Tonnen...
IX. Teil (Artikel 248-263).
Finanzielle Bestimmungen.
Artikel 249
Deutschland trägt die gesamten Kosten für den Unterhalt aller alliierten
und assoziierten Armeen in den besetzten deutschen Gebieten Tage der
Unterzeichnung des Waffenstillstandes, dem 11. November 1918 ab ...
Artikel 260
Unbeschadet der Verzichtleistungen auf Rechte, welche Deutschland für sich
oder seine Reichsangehörigen auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages
auszusprechen hat, kann die Wiedergutmachungskommission innerhalb eines
Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab verlangen, dass
die deutsche Regierung alle Rechte und Interessen erwirbt, welche deutsche
Reichsangehörige an irgendeiner öffentlichen Unternehmung oder an
irgendeiner Konzession in Russland, in China, in Österreich, in Ungarn, in
Bulgarien, in der Türkei. in den Besitzungen und Nebenländern dieser
Staaten oder in einem Gebietsteile besitzt, welcher bisher Deutschland
oder seinen Alliierten gehörte und welcher von Deutschland oder seinen
Alliierten an irgendeine Macht abgetreten oder gemäß dem vorliegenden
Vertrag von einem Mandatar verwaltet werden muss. Andererseits muss die
deutsche Regierung binnen 6 Monaten von der Stellung der Forderung ab alle
diese Rechte und Interessen und alle gleichartigen Rechte und Interessen,
die die deutsche Regierung selbst besitzt, auf die
Wiedergutmachungskommission übertragen ...
X. Teil (Artikel 264-312).
Wirtschaftliche Bestimmungen.
Artikel 264
Deutschland verpflichtet sich, Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines
der alliierten oder assoziierten Staaten, die in deutsches Gebiet
eingeführt werden, ohne Rücksicht auf ihren Herkunftsort, keinen anderen
oder höheren Zollsätzen oder Gebühren (einschließlich innerer Abgaben) zu
unterwerfen als solchen, denen dieselben Waren, Rohstoffe oder Fabrikate
irgendeines anderen der erwähnten Staaten oder eines anderen fremden
Landes unterworfen sind ...
Artikel 267
Alle Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte in bezug auf Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die von Deutschland irgendeinem der
alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden
Lande gewährt werden, werden gleichzeitig und bedingungslos ohne
diesbezügliche Aufforderung und ohne Gegenleistung auf alle alliierten und
assoziierten Staaten ausgedehnt.
Artikel 264 und 267 "verlieren fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages ihre Wirksamkeit..." (Artikel 280).
Artikel 292
Deutschland erkennt an, dass alle Verträge, Abmachungen und Vereinbarungen
aufgehoben sind und aufgehoben bleiben, welche es mit Russland oder
irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet ehemals einen
Teil Russlands bildete, ebenso mit Rumänien vor dem 1. August 1914 oder
seit diesem Datum bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages geschlossen hat.
Artikel 297
Unter dem Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen, die sich aus dem
gegenwärtigen Vertrage ergeben könnten, behalten sich die alliierten und
assoziierten Mächte das Recht vor, alles Eigentum, alle Rechte und
Interessen, die sich am Tage des Inkrafttretens des Vertrags auf deutsche
Reichsangehörige beziehen oder auf von Ihnen beaufsichtigte
Gesellschaften, die auf Ihrem Gebiet, in ihren Kolonien, Besitzungen und
Schutzgebieten einschließlich der ihnen auf Grund des gegenwärtigen
Vertrages abgetretenen Gebiete liegen, zurückzubehalten und zu liquidieren
...
XI. Teil (Artikel 313-320).
Luftschifffahrt.
XII. Teil (Artikel 321-386). Häfen,
Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Artikel 321
Deutschland verpflichtet sich, Personen, Gütern, See- oder Flussschiffen,
Eisenbahnwagen und dem Postverkehr von oder nach den Gebieten irgendeiner
der alliierten und assoziierten Mächte, gleichviel, ob sie an Deutschland
angrenzen oder nicht, die freie Durchfuhr durch sein Gebiet auf den für
den Internationalen Verkehr geeignetsten Transportwegen, auf Eisenbahnen,
schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren; zu diesem Zweck wird
die Durchfahrt quer durch Hoheitsgewässer gestattet. Die Personen, Güter,
See- oder Flussschiffe, Personenwagen, Güterwagen und der Postverkehr
werden keinem Durchfuhrzoll noch unnötigen Aufenthalten und
Einschränkungen unterworfen und haben in Deutschland ein Anrecht auf
gleiche Behandlung wie der innerdeutsche Verkehr in bezug auf Gebühren und
Erleichterungen, ebenso wie in jeder anderen Hinsicht.
Die Durchgangsgüter sind von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben befreit
...
XIII. Teil (Artikel 387-427). Arbeit.
Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum Ziele, hat und
ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen Gerechtigkeit begründet
werden kann; und da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, welche für eine
große Zahl von Menschen Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen mit sich
bringen, durch die eine derartige Unzufriedenheit erzeugt wird, dass der
Weltfriede und die Welteintracht in Gefahr geraten, und eine Verbesserung
dieser Verhältnisse dringend erforderlich ist, z. B. in bezug auf die
Regelung der Arbeitszeit, die Festlegung eines Maximalarbeitstages und
einer Maximalarbeitswoche, die Regelung des Arbeitsmarktes, die Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit, die Sicherstellung eines Lohnes, der angemessene
Daseinsbedingungen gewährleistet, den Schutz der Arbeiter gegen allgemeine
und Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, den Schutz der Kinder,
Jugendlichen und Frauen, die Alters- und Invalidenrenten, den Schutz der
Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeiter, die Anerkennung des
Grundsatzes der Koalitionsfreiheit, die Organisation der beruflichen und
technischen Fortbildung und andere gleichartige Maßnahmen; da endlich die
Nichtannahme wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch einen
Staat ein Hindernis für die Bemühungen der anderen Nationen bedeutet,
welche das Los der Arbeiter ihrer eigenen Länder zu bessern wünschen, so
haben die Hohen vertragsschließenden Parteien, bewegt durch Gefühle der
Gerechtigkeit und der Menschlichkeit, wie auch durch den Wunsch, einen
dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart:
Artikel 387
Um an der Verwirklichung des in der Einleitung niedergelegten Programms zu
arbeiten, wird eine ständige Organisation begründet.
Die ursprünglichen Mitglieder des Völkerbundes sollen die ursprünglichen
Mitglieder dieser Organisation sein. Später soll die Mitgliedschaft im
Völkerbunde die Mitgliedschaft in der genannten Organisation zur Folge
haben.
Artikel 388
Die ständige Organisation soll umfassen:
1. eine allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder,
2. ein internationales Arbeitsamt unter Leitung des im Artikel 393
vorgesehenen Verwaltungsrats.
Artikel 392
Das internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes errichtet und
bildet einen Bestandteil des Bundes.
Artikel 393
Das internationale Arbeitsamt untersteht der Leitung eines
Verwaltungsrates von 24 Personen, die nach folgenden Vorschriften bestimmt
werden:
Der Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes setzt sich wie folgt
zusammen:
12 Personen als Vertreter der Regierungen,
6 Personen, die von den Vertretern der Arbeitgeber in der Konferenz
gewählt sind,
6 Personen, die von den Vertretern der Angestellten und Arbeiter in der
Konferenz gewählt werden ...
Artikel 396
Die Aufgaben des Internationalen Arbeitsamtes umfassen die Zentralisierung
und Verteilung aller Auskünfte in bezug auf die internationale Regelung
der Arbeiterverhältnisse und Arbeitsbedingungen, insbesondere die
Bearbeitung der Fragen, welche der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses
internationaler Abkommen vorgelegt werden sollen, sowie die Ausführung
aller durch die Konferenz beschlossenen besonderen Ermittlungen ...
XIV. Teil (Artikel 428-433).
Sicherheiten für die Ausführung.
Artikel 428
Als Sicherheit für die Ausführung des vorliegenden Vertrages durch
Deutschland werden die deutschen Gebiete westlich des Rheins
einschließlich der Brückenköpfe durch die Truppen der alliierten und
assoziierten Mächte während eines Zeitraumes von 15 Jahren besetzt, der
mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages beginnt.
Artikel 429
Wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages durch Deutschland
getreulich erfüllt werden, so soll die im Artikel 428 vorgesehene
Besetzung nach und nach in folgender Weise eingeschränkt werden:
1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Köln
und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Laufe der Ruhr, dann der
Eisenbahnlinie Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach, ferner der Straße von
Rheinbach nach Sinzig folgt, und die den Rhein bei dem Einfluss der Ahr
trifft, wobei die vorhin genannten Straßen, Eisenbahnen und Orte außerhalb
der besagten Räumungszone bleiben.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Coblenz
und die Gebiete nördlich einer Linie, die an dem Schnittpunkte der Grenzen
Belgiens, Deutschlands und Hollands beginnt, etwa vier Kilometer südlich
Aachen verläuft, dann bis zum Höhenrücken von Vorst-Gemünd verläuft, dann
östlich der Eisenbahnlinie des Urfttales, dann über Blankenhain, Waldorf,
Dreis, Ulmen bis zur Mosel, diesem Flusse von Bremm bis Nehren folgt, dann
über Kappel und Simmern der Höhenlinie zwischen Simmern und dem Rhein
folgt und diesen Fluß bei Bacharach erreicht, wobei alle genannten Orte,
Täler, Straßen und Eisenbahnen außerhalb der Räumungszone bleiben.
3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Mainz,
der Brückenkopf von Kehl und der Rest des besetzten deutschen Gebiets.
Wenn zu diesem Zeitpunkte die Sicherheiten gegen einen nicht
herausgeforderten Angriff Deutschlands von den alliierten und assoziierten
Regierungen nicht als ausreichend betrachtet werden, so kann die
Entfernung der Besatzungstruppen in dem Maße aufgeschoben werden, wie dies
zur Erreichung der genannten Bürgschaften für nötig erachtet wird.
Artikel 430
Falls die Wiedergutmachungskommission während der Besetzung oder nach
Ablauf der im Vorhergehenden genannten 15 Jahre feststellt, dass
Deutschland sich weigert, die Gesamtheit oder einzelne der ihm nach dem
gegenwärtigen Vertrage obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen zu
erfüllen, so werden die im Artikel 429 genannten Gebiete ganz oder
teilweise sofort von neuem durch die alliierten und assoziierten Truppen
besetzt.
Artikel 433
Als Sicherheit für die Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages, durch welche Deutschland endgültig die Aufhebungen des
Vertrages von Brest-Litowsk wie auch aller Verträge, Konventionen und
Vereinbarungen anerkennt, die es mit der maximalistischen Regierung in
Russland abgeschlossen hat, wie auch um die Wiederherstellung des Friedens
und einer guten Regierung in den baltischen Provinzen und in Litauen zu
sichern, sollen die deutschen Truppen, welche sich zur Zeit in den
genannten Gebieten befinden, innerhalb der Grenzen Deutschlands
zurückkehren, sobald die Regierungen der alliierten und assoziierten
Hauptmächte den Zeitpunkt mit Rücksicht auf die innere Lage dieser Gebiete
für gekommen erachten ...
XV. Teil (Artikel 434-440)
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 434
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge
und Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und
assoziierten Mächten mit den Mächten geschlossen werden, die auf seiten
Deutschlands gekämpft haben, und sich mit den Bestimmungen einverstanden
zu erklären, welche bezüglich der Gebiete der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie, des Königreichs Bulgarien und des
Ottomanischen Reiches getroffen werden, auch die neuen Staaten innerhalb
der Grenzen, die auf diese Weise für sie festgelegt wurden, anzuerkennen.
Martens, Nouv. Recueil Général, 3. S., Bd. XI, S. 323 ff.
Der Friedensvertrag von Versailles nebst Schlussprotokoll und
Rheinlandstatut., Berlin 1925.
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
10.10.2023