"Sind die Verträge ein Instrument des Friedens?"
Fehrenbach (Zentrum) zum Locarno-Vertrag, 24.11.1925
Wir fragen uns: sind diese Verträge in Wirklichkeit ein
Instrument des Friedens, eines Friedens. dem Deutschland in Ehren
zustimmen kann?
Dazu ist unseres Erachtens zunächst erforderlich, dass sowohl in der
Form wie in der Sache die volle Gleichberechtigung Deutschlands gewahrt
ist und dass dem deutschen Volke nichts zugemutet wird. was seiner
nationalen Würde und unveräußerlichen, durch die natürliche Ordnung der
Dinge garantierten Rechten eines jeden Staatsvolkes zuwiderliefe. Diese
Bedingung ist erfüllt. Nach der formalen Seite ist das unbestritten.
Aber auch der Inhalt der Verträge entspricht der gestellten Anforderung.
Wir leisten keine neue - diesmal freiwillige - Unterschrift unter das
Versailler Diktat.[...]
Wir sprechen in dem Vertrag von Locarno auch keinen Rechtsverzicht auf
deutsches Land und Volk aus. [...]
Die gleiche Folgerung ergibt sich aus dem Charakter der Schiedsverträge.
die sowohl mit den westlichen wie mit den östlichen Nachbarstaaten
Deutschlands vorgesehen sind.[...] Sie enthalten keine uneingeschränkte
Unterwerfung unter irgendwelche Schiedssprüche, es sei denn. dass es
sich lediglich um eine Auslegung von Rechtsbestimmungen handelt.
Wir ziehen daraus den Schluss: die Gleichberechtigung Deutschlands mit
den übrigen Vertragsstaaten ist in Locarno gewahrt worden, und
unveräußerliche Rechte der Nation sind keineswegs preisgegeben.
(H. Michaelis/E. Schraepler (Hrsg.), Ursachen und
Folgen. Berlin 1958 ff. Band VI, S.421)
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
07.12.2024