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Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
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Überblick
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Aspekte der
Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)
Im Allgemeinen
galten in der • Frühen Neuzeit (ca.1350-1800) sexuelle Handlungen, die •
vor der Ehe
stattfanden, als
verwerflich und illegitim.
Wie mit dieser
Illegitimität umgegangen wurde, hing allerdings von etlichen
Faktoren ab. Dazu zählten u. a.
-
die
unterschiedliche Akzeptanz religiöser Sexualnormen als Ganzes,
die in unterschiedlichen Regionen aufgrund bestimmter
Unterschiede, wie z. B. dem üblichen •
Heiratsalter,
sehr verschieden ausgeprägt sein konnte,
-
die Tatsache, ob
man auf dem Land oder in der Stadt wohnte,
-
die Schicht- bzw.
Standeszugehörigkeit
Als Konsequenz der
allmählichen • Durchsetzung der christlichen Ehedoktrin und der davon abgeleiteten Unauflöslichkeit
der Ehe entstanden seit Mitte des 16. Jahrhunderts immer mehr
•
rechtliche Regelungen, die den vorehelichen Geschlechtsverkehr unter
Strafe stellten.
Diese Entwicklung
zeugt von dem zunehmenden Erfolg der •
christlichen Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken und von
dem immer enger werdenden Pakt, den die Landesherren in den
Territorien auch im Bereich der Sexualmoral mit den Kirchen
eingingen, um auch diese zu einem Motor der von oben durchgesetzten
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Sozialdisziplinierung
zu machen, mit der sie ihre Herrschaft über ihre
Untertanengesellschaft ausdehnen und stabilisieren wollten.
Während das erste
Strafgesetzbuch auf Reichsebene, die ▪
"Peinliche
Gerichtsordnung" (Carolina) den ▪
vorehelichen Sexualverkehr
bei den von ihr mit Sanktionen belegten ▪
Sexualdelikten noch außen vor ließ, gerieten auch voreheliche
sexuelle Praktiken fortan stärker ins Visier der Obrigkeiten.
Dabei trug man wohl der Tatsache Rechnung, dass
"der gute Ruf eines jungen Mädchens, der auf das Ansehen der Familie
und mithin auf die Heiratsaussichten des Mädchens selbst nicht
unbeträchtlichen Einfluss hatte, [...] mit Blick auf die Wahrung der
öffentlicher Ordnung von Interesse für die Kirche und die weltliche
Obrigkeit "(Barth
1994, S.55) geworden war.
Vom Standpunkt der Landesherren und der
kirchlichen Obrigkeit aus betrachtet, sollte, wer "sich der
'Unkeuschheit' bzw. • 'Unzucht' hingegeben hatte, bestraft werden, um
allgemeines Ärgernis und den Zorn Gottes zu vermeiden. Die
Vorstellung, dass nicht nur die Einzelperson, sondern die ganze
Gemeinschaft durch die unreine und nichteheliche Sexualität in
Gefahr geraten könnte, war in beiden Konfessionen weit verbreitet"
(Lidman 2008,
S.322) und schlug sich fortan in zahlreichen »Policey-Ordnungen
nieder, die die strafrechtlichen Regelungen ergänzten und
"Missstände" im Sexualverhalten der Bevölkerung dort zurückdrängen
sollten, wo ihnen mit den Strafen des Sexualstrafrechts nicht so
ohne weiteres beizukommen war. (vgl. •
Das Streben nach
"Policey und guter Ordnung")
-
So sah z. B.
die
niederösterreichische Policey-Ordnung 1641 in "unehelicher
leichtvertiger beywohnung und vermischung" (zit. n.
Eder 2002,
S.65) ein so schwerwiegendes Problem für die Gesellschaft, dass
dafür mit strengste Strafen - und zwar für alle Stände -
angedroht wurden. In der Regel wurde dabei auf die aus dem
kanonischen Recht bekannten Straftatbestände Bezug genommen, die
den vorehelichen Verkehr mit einer Jungfrau und die "Unzucht" (fornicatio)
mit einer ledigen Person im Visier hatten. (vgl.
Eder 2002,
S.65)
-
Die
Preußische Landordnung
von 1577 befasste sich sehr detailreich mit dem Delikt des
so genannten "Jungfrauenschwechen".
Sie erörterte, ob einer Frau,
die an «iren Ehren (die weiblichen Geschlechts größter Schatz
ist, geschwecht» (zit. n.
ebd.)
wurde, zuvor ein Eheversprechen gemacht worden war
oder nicht. Lag ein solches Versprechen vor, hatte der Mann die Frau
zu heiraten, wenn nicht, musste er eine Strafe in Höhe ihrer
Mitgift an ihren Vormund bezahlen. Die Schwere der Tat hing
natürlich auch davon ab, ob der Mann als der einzige Verführer
zweifelsfrei feststand. War dies nicht der Fall, hatte er zwar
für sein unehelich gezeugtes Kind auch aufzukommen, wurde aber
aber ansonsten nicht weiter bestraft. Dazu wurde auch in anderer
Weise mit zweierlei Maß gemessen, denn der soziale Rang und
Status bestimmte auch den Strafrahmen. So war ein höher
gestellter Mann nur zur Zahlung einer Mitgift in Höhe der
Morgengabe seines Standes verpflichtet, während ein sozial
Untergebener, z. B. ein Dienstbote, der eine höhergestellte Frau
geschwängert hatte, mit körperlichen Strafen, im Extremfall
sogar mit der Todesstrafe zu rechnen hatte. (vgl.
ebd., S.66)
Ob und inwieweit
die angedrohten Strafen auch in Gerichtsverfahren verhängt wurden,
ist schwer zu sagen und an dieser Stelle nicht zu klären. Davon
auszugehen ist allerdings, dass dies regional sicher sehr unterschiedlich
gewesen ist. Zudem landeten solche Vergehen wohl eher selten vor
Gericht, zumal auch die Akzeptanz der christlichen Sexualnormen
innerhalb der Bevölkerung davon abhing, wo man lebte.
Da spielte es
schon eine große Rolle, ob man auf dem Land oder in der
Stadt wohnte. Aber selbst dort konnten die Verhältnisse sehr
unterschiedlich sein. Auf dem Land konnten die •
Sitten und Gebräuche, die die •
Annäherung der
Geschlechter unter die soziale Kontrolle der jeweiligen
Dorfgemeinschaft stellten, von Dorf zu Dorf oder regional jedenfalls
sehr anders
sein.
Die jungen Männer und Frauen setzten sich bei der Aufnahme sexueller
Beziehungen offenbar mit zunehmender Tendenz über die sonst •
erforderliche Zustimmung der Eltern
hinweg und hielten sich in vielen Fällen nicht an die •
Regeln, die bei
der •
Annäherung der
Geschlechter im Hinblick auf eine mögliche Heirat Geltung
beanspruchten.
Allen Widerständen zum Trotz gingen sie auf dem Land in nicht geringer Anzahl
neue Arten gesellschaftlich ansonsten
nicht gewünschter Liebesbeziehungen ein. Diese Annahme wird auch
durch die •
seit Mitte des 18. Jahrhunderts sprunghaft
angestiegene Zahl unehelich geborener Kinder (Illegitimitätsquote)
gestützt, die zeigt, dass
sich viele junge Leute auch mit obrigkeitlichen Verboten nicht mehr so ohne Weiteres von
der Aufnahme sexueller Beziehungen abhalten ließen.
Die
Zunahme unehelich geborener Kinder, die sich in ganz Europa zwischen 10 und 20 Prozent
bewegte, erreichte in manchen Regionen sogar einen Wert von
über 50 Prozent aller Geburten (vgl.
Gestrich 2003,
S.505).
In den ländlichen
Gebieten, in denen die sexuelle Repression nicht so massiv war, ging
man mit der •
vorehelichen Sexualität
junger Leute oftmals durchaus pragmatisch um. Unter bestimmten
Bedingungen war sie als Teil einer Art von Kontrakt unter bestimmten
Regeln "ganz allgemein weitgehend akzeptiert" (Gestrich
2013, S.32)
In den ▪
Städten
gewannen "Gedanken über religiöse Entsagung oder die Züchtigung von
Gelüsten und Konsum" (Muchembled
2008, S.39) offenbar viel leichter und schneller die Oberhand als auf dem
Land. Daher war die legitime Sexualität beim städtischen Bürgertum völlig
an die Ehe gebunden und uneheliche Kinder für bürgerliche Frauen eine
Katastrophe, die wohl in den allermeisten Fällen mit •
Ehrverlust, öffentlicher
Anprangerung und mit rigoroser sozialer Ausgrenzung endete.
Bei allen sonstigen
Unterschieden wurde in der Stadt
und auf dem Land • vorehelicher sexueller Verkehr zwischen Mann und Frau
in seinen Konsequenzen für beide Geschlechter vollkommen unterschiedlich
bewertet.
Das sexuelle Verhalten
der Frau wurde mit Sittlichkeitsnormen beurteilt, für die das •
soziale Konstrukt der weiblichen Ehre grundlegend war. Es schrieb die Grenzen für ein legitimes und
ehrbares sexuelles Verhalten in einer asymmetrischen
Geschlechterordnung fest. (vgl.
Lidman 2008,
S.318) Dabei bildete "die Unversehrtheit der Jungfräulichkeit und
die sexuelle Fixierung ehefräulicher Sexualität auf den Ehemann,
gekoppelt an ein Pflichterfüllungsethos im funktionalen Kontext der
Familie" (Fuchs
1999, S. 231), den
Kern des sozialen Konstrukts der Frauenehre
Dadurch wurde das
sozio-sexuelle Verhalten der Frau "in die Kategorien ›entehrte
Jungfrau‹ und ›Hure‹ aufgegliedert" (Breit
1991, S.5f.), die, da das Konstrukt •
an den weiblichen Körper gebunden war, im Gegensatz zum Mann "ihren
Stand, nämlich den der ›Jungfräulichkeit‹ (verliert)" (ebd.).
Sehr oft wurden
Frauen, deren "unzüchtiges Verhalten" wegen einer fortschreitenden
Schwangerschaft erst nach einigen Monaten vor aller Öffentlichkeit
sichtbar wurde, als Frau, die ihre • "Ehre"
verloren hatte, Opfer von familiärer Repression, die bis zur
Verstoßung aus dem elterlichen Haushalt führen konnte. Dazu kamen
aber oft noch gesellschaftliche Sanktionen der weltlichen und
kirchlichen Obrigkeiten in Stadt und Land, die die "ehrlos"
gewordenen jungen Frauen an den •
Pranger stellten.
So gab es den Brauch, wonach eine als "entehrt"
geltende junge Frau bei der Hochzeit als sichtliches Zeichen ihrer
Schande einen Strohkranz zu tragen hatte oder überhaupt keinen. Sah
man der Braut ihre Schwangerschaft schon an, wurde ihr von einer
Hebamme beim Hochzeitszug ein Kissen nachgetragen. Und auch die
Obrigkeiten legten nach: In einer Braunschweigischen Stadtordnung,
das Beispiel steht für viele, war niedergelegt, "dass ein
schwangeres Mädchen die Haare zu bedecken und bei Sichtbarwerden
ihres Zustandes die Stadt zu verlassen habe." (Barth
1994,
S.56)
In
bürgerlichen Kreisen war die Jungfräulichkeit der Braut ein so hohes Gut, dass sich der Ehemann
vor der Heirat diese vertraglich
zusichern lassen konnte. Stellte sich in der Hochzeitsnacht das Gegenteil
heraus, konnte die Braut wie eine Ware wieder zurückgegeben werden. (vgl.
ebd.)
Im
•
Adel
war der voreheliche Verkehr für Frauen, und nur für sie,
eigentlich undenkbar, auch wenn dies nicht heißt, dass es nicht dazu
gekommen ist. In dieser gesellschaftlichen Gruppe ging es doch auch immer
in besonderen Maße um die Zeugung
legitimer Nachkommen, bei der an der Vaterschaft des Erzeugers kein
Zweifel bestehen durfte. Die Jungfräulichkeit der Braut war bei den
für die Eheschließung beim Adel geltenden Regeln der
»arrangierten Ehe, die ja meistens eine "politische
Angelegenheit" (Gestrich 2003,
S.463) war, unerlässlich, zumal davon auch die Thronfolge bzw. die
dynastische Zukunft des Adelsgeschlechts abhing.
Was den
außerehelichen Verkehr der männlichen Adeligen anbelangte, schrieb
die höfische Gesellschaft mit ihrem •
Mätressenwesen ihre eigenen
ständischen Gesetze.
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Umgang mit Sexualdelikten
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Überblick
•
Vergewaltigung
• Sexueller
Missbrauch junger Mädchen ▪
Ehebruch [
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Vorehelicher Geschlechtsverkehr
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Überblick •
Innereheliche und
voreheliche Sexualität ▪
Notzucht und Unzucht
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Die Kriminalisierung vorehelicher Sexualität
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Sexualität auf dem Land
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