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Vorehelicher Geschlechtsverkehr

Die Kriminalisierung vorehelicher Sexualität

Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800)  – « – « – Sexualleben – « –  Umgang mit Sexualdelikten

 
GESCHICHTE
▪ Grundbegriffe der Geschichte ▪ Europäische Geschichte ▪ Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) ▪ Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) ▪ Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) ▪ Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) ▪ Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) ▪ Beginn des bürgerlichen Zeitalters  • Aspekte und Rahmenthemen ▪ Überblick ▪ Verschiedene Aspekte ▪ Rahmenthemen ▪ Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte ▪ Überblick ▪ Bevölkerungsentwicklung • Landleben • Stadtleben • Familienleben • Frauenleben • Kinderleben • Leben der Alten • Berufsleben • Sexualleben in der frühen Neuzeit ▪ Didaktische und methodische Aspekte • Überblick [ ▪ Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit ▪ Überblick ▪ Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral ▪ Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren ▪ Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe ▪ Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken ▪ Christliche Moral und staatliches Recht ▪ Umgang mit Sexualdelikten ▪ Überblick • Vergewaltigung • Sexueller Missbrauch junger Mädchen ▪ Ehebruch [ ▪ Vorehelicher Geschlechtsverkehr • Überblick • Innereheliche und voreheliche Sexualität ▪ Notzucht und Unzucht ► Die Kriminalisierung vorehelicher Sexualität ◄ • Voreheliche Sexualität auf dem Land ] • Konkubinat ▪ Bausteine ▪ Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur ▪ Sexuelle Gewalt ▪ Altersungleiche Paarbeziehungen ▪ Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im Barock • Leben des Adels ▪ Soldatenleben • Studentenleben • Klosterleben • Räuberleben • Mode und Kleidung ▪ Reisen ▪ Kranke und Gesunde ▪ Lesen ▪ Deutsche Geschichte
 

▪ Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
▪ Überblick
▪ Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

Im Allgemeinen galten in der • Frühen Neuzeit (ca.1350-1800) sexuelle Handlungen, die • vor der Ehe stattfanden, als verwerflich und illegitim.

Wie mit dieser Illegitimität umgegangen wurde, hing allerdings von etlichen Faktoren ab. Dazu zählten u. a.

  • die unterschiedliche Akzeptanz religiöser Sexualnormen als Ganzes, die in unterschiedlichen Regionen aufgrund bestimmter Unterschiede, wie z. B. dem üblichen • Heiratsalter, sehr verschieden ausgeprägt sein konnte,

  • die Tatsache, ob man auf dem Land oder in der Stadt wohnte,

  • die Schicht- bzw. Standeszugehörigkeit

Als Konsequenz der allmählichen • Durchsetzung der christlichen Ehedoktrin und der davon abgeleiteten Unauflöslichkeit der Ehe entstanden seit Mitte des 16. Jahrhunderts immer mehr • rechtliche Regelungen, die den vorehelichen Geschlechtsverkehr unter Strafe stellten.

Diese Entwicklung zeugt von dem zunehmenden Erfolg der • christlichen Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken und von dem immer enger werdenden Pakt, den die Landesherren in den Territorien auch im Bereich der Sexualmoral mit den Kirchen eingingen, um auch diese zu einem Motor der von oben durchgesetzten ▪ Sozialdisziplinierung zu machen, mit der sie ihre Herrschaft über ihre Untertanengesellschaft ausdehnen und stabilisieren wollten.

Während das erste Strafgesetzbuch auf Reichsebene, die ▪ "Peinliche Gerichtsordnung" (Carolina) den ▪ vorehelichen Sexualverkehr bei den von ihr mit Sanktionen belegten ▪ Sexualdelikten noch außen vor ließ, gerieten auch voreheliche sexuelle Praktiken fortan stärker ins Visier der Obrigkeiten.

Dabei trug man wohl der Tatsache Rechnung, dass "der gute Ruf eines jungen Mädchens, der auf das Ansehen der Familie und mithin auf die Heiratsaussichten des Mädchens selbst nicht unbeträchtlichen Einfluss hatte, [...] mit Blick auf die Wahrung der öffentlicher Ordnung von Interesse für die Kirche und die weltliche Obrigkeit "(Barth 1994, S.55) geworden war.

Vom Standpunkt der Landesherren und der kirchlichen Obrigkeit aus betrachtet, sollte, wer "sich der 'Unkeuschheit' bzw. • 'Unzucht' hingegeben hatte, bestraft werden, um allgemeines Ärgernis und den Zorn Gottes zu vermeiden. Die Vorstellung, dass nicht nur die Einzelperson, sondern die ganze Gemeinschaft durch die unreine und nichteheliche Sexualität in Gefahr geraten könnte, war in beiden Konfessionen weit verbreitet" (Lidman 2008, S.322) und schlug sich fortan in zahlreichen »Policey-Ordnungen nieder, die die strafrechtlichen Regelungen ergänzten und "Missstände" im Sexualverhalten der Bevölkerung dort zurückdrängen sollten, wo ihnen mit den Strafen des Sexualstrafrechts nicht so ohne weiteres beizukommen war. (vgl. • Das Streben nach "Policey und guter Ordnung")

  • So sah z. B. die niederösterreichische Policey-Ordnung 1641 in "unehelicher leichtvertiger beywohnung und vermischung" (zit. n. Eder 2002, S.65) ein so schwerwiegendes Problem für die Gesellschaft, dass dafür mit strengste Strafen - und zwar für alle Stände - angedroht wurden. In der Regel wurde dabei auf die aus dem kanonischen Recht bekannten Straftatbestände Bezug genommen, die den vorehelichen Verkehr mit einer Jungfrau und die "Unzucht" (fornicatio) mit einer ledigen Person im Visier hatten. (vgl. Eder 2002, S.65)

  • Die Preußische Landordnung von 1577 befasste sich sehr detailreich mit dem Delikt des so genannten "Jungfrauenschwechen". Sie erörterte, ob einer Frau, die an «iren Ehren (die weiblichen Geschlechts größter Schatz ist, geschwecht» (zit. n. ebd.) wurde, zuvor ein Eheversprechen gemacht worden war oder nicht. Lag ein solches Versprechen vor, hatte der Mann die Frau zu heiraten, wenn nicht, musste er eine Strafe in Höhe ihrer Mitgift an ihren Vormund bezahlen. Die Schwere der Tat hing natürlich auch davon ab, ob der Mann als der einzige Verführer zweifelsfrei feststand. War dies nicht der Fall, hatte er zwar für sein unehelich gezeugtes Kind auch aufzukommen, wurde aber aber ansonsten nicht weiter bestraft. Dazu wurde auch in anderer Weise mit zweierlei Maß gemessen, denn der soziale Rang und Status bestimmte auch den Strafrahmen. So war ein höher gestellter Mann nur zur Zahlung einer Mitgift in Höhe der Morgengabe seines Standes verpflichtet, während ein sozial Untergebener, z. B. ein Dienstbote, der eine höhergestellte Frau geschwängert hatte, mit körperlichen Strafen, im Extremfall sogar mit der Todesstrafe zu rechnen hatte. (vgl. ebd., S.66)

Ob und inwieweit die angedrohten Strafen auch in Gerichtsverfahren verhängt wurden, ist schwer zu sagen und an dieser Stelle nicht zu klären. Davon auszugehen ist allerdings, dass dies regional sicher sehr unterschiedlich gewesen ist. Zudem landeten solche Vergehen wohl eher selten vor Gericht, zumal auch die Akzeptanz der christlichen Sexualnormen innerhalb der Bevölkerung davon abhing, wo man lebte.

Da spielte es schon eine große Rolle, ob man auf dem Land oder in der Stadt wohnte. Aber selbst dort konnten die Verhältnisse sehr unterschiedlich sein. Auf dem Land konnten die • Sitten und Gebräuche, die die • Annäherung der Geschlechter unter die soziale Kontrolle der jeweiligen Dorfgemeinschaft stellten, von Dorf zu Dorf oder regional jedenfalls sehr anders sein.

Die jungen Männer und Frauen setzten sich bei der Aufnahme sexueller Beziehungen offenbar mit zunehmender Tendenz über die sonst • erforderliche Zustimmung der Eltern hinweg und hielten sich in vielen Fällen nicht an die • Regeln, die bei der • Annäherung der Geschlechter im Hinblick auf eine mögliche Heirat Geltung beanspruchten.

Allen Widerständen zum Trotz gingen sie auf dem Land in nicht geringer Anzahl neue Arten gesellschaftlich ansonsten nicht gewünschter Liebesbeziehungen ein. Diese Annahme wird auch durch die • seit Mitte des 18. Jahrhunderts sprunghaft angestiegene Zahl unehelich geborener Kinder (Illegitimitätsquote) gestützt, die zeigt, dass sich viele junge Leute auch mit obrigkeitlichen Verboten nicht mehr so ohne Weiteres von der Aufnahme sexueller Beziehungen abhalten ließen.

Die Zunahme unehelich geborener Kinder, die sich in ganz Europa zwischen 10 und 20 Prozent bewegte, erreichte in manchen Regionen sogar einen Wert von über 50 Prozent aller Geburten (vgl. Gestrich 2003, S.505).

In den ländlichen Gebieten, in denen die sexuelle Repression nicht so massiv war, ging man mit der • vorehelichen Sexualität junger Leute oftmals durchaus pragmatisch um. Unter bestimmten Bedingungen war sie als Teil einer Art von Kontrakt unter bestimmten Regeln "ganz allgemein weitgehend akzeptiert" (Gestrich 2013, S.32)

In den ▪ Städten gewannen "Gedanken über religiöse Entsagung oder die Züchtigung von Gelüsten und Konsum" (Muchembled 2008, S.39) offenbar viel leichter und schneller die Oberhand als auf dem Land. Daher war die legitime Sexualität beim städtischen Bürgertum völlig an die Ehe gebunden und uneheliche Kinder für bürgerliche Frauen eine Katastrophe, die wohl in den allermeisten Fällen mit • Ehrverlust, öffentlicher Anprangerung und mit rigoroser sozialer Ausgrenzung endete.

Unterschiedliche Beurteilung bei Frauen und Männern

Bei allen sonstigen Unterschieden wurde in der Stadt und auf dem Land • vorehelicher sexueller Verkehr zwischen Mann und Frau in seinen Konsequenzen für beide Geschlechter vollkommen unterschiedlich bewertet.

Das sexuelle Verhalten der Frau wurde mit Sittlichkeitsnormen beurteilt, für die das • soziale Konstrukt der weiblichen Ehre grundlegend war. Es schrieb die Grenzen für ein legitimes und ehrbares sexuelles Verhalten in einer asymmetrischen Geschlechterordnung fest. (vgl. Lidman 2008, S.318) Dabei bildete "die Unversehrtheit der Jungfräulichkeit und die sexuelle Fixierung ehefräulicher Sexualität auf den Ehemann, gekoppelt an ein Pflichterfüllungsethos im funktionalen Kontext der Familie" (Fuchs 1999, S. 231), den Kern des sozialen Konstrukts der Frauenehre

Dadurch wurde das sozio-sexuelle Verhalten der Frau "in die Kategorien ›entehrte Jungfrau‹ und ›Hure‹ aufgegliedert" (Breit 1991, S.5f.), die, da das Konstrukt • an den weiblichen Körper gebunden war, im Gegensatz zum Mann "ihren Stand, nämlich den der ›Jungfräulichkeit‹ (verliert)" (ebd.).

Sehr oft wurden Frauen, deren "unzüchtiges Verhalten" wegen einer fortschreitenden Schwangerschaft erst nach einigen Monaten vor aller Öffentlichkeit sichtbar wurde, als Frau, die ihre • "Ehre" verloren hatte, Opfer von familiärer Repression, die bis zur Verstoßung aus dem elterlichen Haushalt führen konnte. Dazu kamen aber oft noch gesellschaftliche Sanktionen der weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten in Stadt und Land, die die "ehrlos" gewordenen jungen Frauen an den • Pranger stellten.

So gab es den Brauch, wonach eine als "entehrt" geltende junge Frau bei der Hochzeit als sichtliches Zeichen ihrer Schande einen Strohkranz zu tragen hatte oder überhaupt keinen. Sah man der Braut ihre Schwangerschaft schon an, wurde ihr von einer Hebamme beim Hochzeitszug ein Kissen nachgetragen. Und auch die Obrigkeiten legten nach: In einer Braunschweigischen Stadtordnung, das Beispiel steht für viele, war niedergelegt, "dass ein schwangeres Mädchen die Haare zu bedecken und bei Sichtbarwerden ihres Zustandes die Stadt zu verlassen habe." (Barth 1994, S.56)

In bürgerlichen Kreisen war die Jungfräulichkeit der Braut ein so hohes Gut, dass sich der Ehemann vor der Heirat  diese vertraglich zusichern lassen konnte. Stellte sich in der Hochzeitsnacht das Gegenteil heraus, konnte die Braut wie eine Ware wieder zurückgegeben werden. (vgl. ebd.)

Im • Adel war der voreheliche Verkehr für Frauen, und nur für sie, eigentlich undenkbar, auch wenn dies nicht heißt, dass es nicht dazu gekommen ist. In dieser gesellschaftlichen Gruppe ging es doch auch immer in besonderen Maße um die Zeugung legitimer Nachkommen, bei der an der Vaterschaft des Erzeugers kein Zweifel bestehen durfte. Die Jungfräulichkeit der Braut war bei den für die Eheschließung beim Adel geltenden Regeln der »arrangierten Ehe, die ja meistens eine "politische Angelegenheit" (Gestrich 2003, S.463) war, unerlässlich, zumal davon auch die Thronfolge bzw. die dynastische Zukunft des Adelsgeschlechts abhing.

Was den außerehelichen Verkehr der männlichen Adeligen anbelangte, schrieb die höfische Gesellschaft mit ihrem • Mätressenwesen ihre eigenen ständischen Gesetze.

▪ Umgang mit Sexualdelikten ▪ Überblick • Vergewaltigung • Sexueller Missbrauch junger Mädchen ▪ Ehebruch [ ▪ Vorehelicher Geschlechtsverkehr • Überblick • Innereheliche und voreheliche Sexualität ▪ Notzucht und Unzucht ► Die Kriminalisierung vorehelicher Sexualität ◄ • Voreheliche Sexualität auf dem Land ] • Konkubinat 

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

  
   Arbeitsanregungen:
  1. Beschreiben Sie, welche Faktoren den Umgang mit vorehelicher Sexualität in der Frühen Neuzeit beeinflussten.
  2. Erklären Sie, warum Kirche und weltliche Obrigkeit seit dem 16. Jahrhundert zunehmend gegen vorehelichen Geschlechtsverkehr vorgingen.
  3. Vergleichen Sie den Umgang mit vorehelicher Sexualität auf dem Land und in der Stadt.
  4. Analysieren Sie, inwiefern Männer und Frauen hinsichtlich vorehelicher Sexualität unterschiedlich beurteilt und bestraft wurden.
  5. Beurteilen Sie, inwiefern die Maßnahmen gegen voreheliche Sexualität tatsächlich erfolgreich waren. Beziehen Sie dabei insbesondere die Entwicklung der Zahl unehelicher Geburten ein.
 

 
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