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Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden - 22. August 1818

 Vom Wiener Kongress bis zur Revolution 1815-1848/49

 
GESCHICHTE
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Johann Heinrich Hochdörfer (1832): Früchte des 27. Mai

Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden - 22. August 1818:

"Carl, von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen etc. Als Wir bereits im Jahr 1816 Unsern Untertanen wiederholt bekannt machten, dem Großherzogtum eine Landständische Verfassung geben zu wollen, so hegten Wir den Wunsch, und die Hoffnung, dass sämtliche Bundesglieder über eine unabänderliche, wesentliche Grundlage dieser allen deutschen Völkern zugesicherten Einrichtungen übereinkommen und nur in Entwicklung der aufgestellten Grundsätze ein jeder einzelner Staat seinen besonderen Bedürfnissen, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, folgen möchte. Da sich jedoch, nach den letzten, über diesen Gegenstand bei dem Bundestage abgelegten Abstimmungen der Zeitpunkt noch nicht bestimmt voraussehen lässt, in welchem die Gestaltung der Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemeinschaftlicher Beratungen bilden dürfte, so sehen Wir Uns nunmehr veranlasst, die Unsern Untertanen gegebene Zusicherung auf die Art und Weise in Erfüllung zu setzen, wie sie Unserer innern freien und festen Überzeugung entspricht. Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande des Vertrauens zwischen Uns und Unserm Volke immer fester zu knüpfen, und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, alle Unsre Staats-Einrichtungen zu einer höhern Vollkommenheit zu bringen, haben Wir nachstehende Verfassungsurkunde gegeben, und versprechen feierlich für Uns und Unsre Nachfolger, sie treulich und gewissenhaft zu halten und halten zu lassen.

I. Von dem Großherzogtum und der Regierung im Allgemeinen

§ 1 Das Großherzogtum bildet einen Bestandteil des deutschen Bundes.

§ 2 Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, machen einen Teil des badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem Staatsoberhaupt verkündet worden sind.

§ 3 Das Großherzogtum ist unteilbar und unveräußerlich in allen seinen Teilen.

§ 4 Die Regierung des Landes ist erblich in der großherzoglichen Familie nach den Bestimmungen der Deklaration vom 4. Oktober 1817, die als Grundlage des Hausgesetzes einen wesentlichen Bestandteil der Verfassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger Urkunde aufgenommen betrachtet werden soll.

§ 5 (1) Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. (2) Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 6 Das Großherzogtum hat eine ständische Verfassung.

II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener und besondere Zusicherungen

§ 7 (1) Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet. (2) Die großherzoglichen Staatsminister und sämtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich.

§ 8 Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bei. Alle Befreiungen von direkten oder indirekten Abgaben bleiben aufgehoben.

§ 9 (1) Alle Staatsbürger von den drei christlichen Konfessionen haben zu allen Civil- und Militärstellen und Kirchenämtern gleiche Ansprüche. (2) Alle Ausländer, welchen Wir ein Staatsamt conferiren, erhalten durch diese Verleihung unmittelbar das Indigenat.

§ 10 Unterschied in der Geburt und der Religion begründet, mit der für die standesherrlichen Familien durch die Bundesakte gemachten Ausnahme, keine Ausnahme der Militärdienstpflicht.

§ 11 Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten und alle aus der aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch ein Gesetz ein angemessener Abkaufsfuß reguliert werden.

§ 12 Das Gesetz vom 14. August 1817, über die Wegzugsfreiheit, wird als ein Bestandteil der Verfassung angesehen.

§ 13 Eigentum und persönliche Freiheit der Badener stehen für alle auf gleicher Weise unter dem Schutze der Verfassung.

§ 14 (1) Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz. (2) Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen von den ordentlichen Gerichten ausgehen. (3) Der großherzogliche Fiskus nimmt in allen aus privatrechtlichen Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten Recht vor den Landesgerichten. (4) Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Beratung und Entscheidung des Staatsministeriums, und nach vorgängiger Entschädigung.

§ 15 (1) Niemand darf in Kriminalsachen seinem ordentlichen Richter entzogen werden. (2) Niemand kann anders als in gesetzlicher Form verhaftet und länger als zweimal 24 Stunden im Gefängnis festgehalten werden, ohne über den Grund seiner Verhaftung vernommen zu sein. (3) Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern oder ganz nachlassen, aber nicht schärfen.

§ 16 Alle Vermögens-Konfiskationen sollen abgeschafft werden.

§ 17 Die Pressfreiheit wird nach den künftigen Bestimmungen der Bundesversammlung gehandhabt werden.

§ 18 Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes.

§ 19 Die politischen Rechte (der drei christlichen Religionsteile) sind gleich.

§ 20 Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden.

§ 21 Die Dotationen der beiden Landesuniversitäten und anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen Gütern und Gefällen oder in Zuschüssen aus der allgemeinen Staatskasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben.

§ 22 (1) Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger übernommene Verbindlichkeit ist unverletzlich. (2) Das Institut der Amortisationskasse wird in seiner Verfassung aufrecht erhalten.

§ 23 Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23. April 1818 den dem Großherzogtum angehörigen, ehemaligen Reichsständen und Mitgliedern der vormaligen unmittelbaren Reichsritterschaft verliehen worden sind, bilden einen Bestandteil der Staatsverfassung.

§ 24 Die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener sind in der Art, wie sie das Gesetz vom Heutigen festgestellt hat, durch die Verfassung garantiert.

§ 25 Die Institut der weltlichen und geistlichen Witwenkasse und der Brandversicherung sollen in ihrer bisherigen Verfassung fortbestehen und unter den Schutz der Verfassung gestellt sein.

III. Ständeversammlung. Rechte und Pflichten der Ständeglieder

§ 26 Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt.

§ 27 Die erste Kammer besteht: 1. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses, 2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, 3. aus dem Landesbischof und einem vom Großherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Range eines Prälaten, 4. aus acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels, 5. aus zwei Abgeordneten der Landes-Universitäten, 6. aus den vom Großherzog, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen.

§ 28 (1) Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversammlung ein. Von denjenigen standesherrlichen Familien, die in mehrere Zweige sich Teilen, ist das Haupt eines jeden Familienzweigs, der im Besitz einer Standesherrschaft sich befindet, Mitglied der ersten Kammer. (2) Während der Minderjährigkeit des Besitzers einer Standesherrschaft ruhet dessen Stimme. (3) Die Häupter der adeligen Familien, welchen der Großherzog eine Würde des hohen Adels verleihet, treten, gleich den Standesherren, als erbliche Landstände in die erste Kammer. Sie müssen aber ein nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge erbliches Stamm- oder Lehngut besitzen, das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastenkapitals, wenigstens zu 300 000 Gulden angeschlagen ist.

§ 29 (1) Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind sämtliche adelige Besitzer von Grundherrschaften, die das 21. Lebensjahr zurückgelegt und im Lande ihren Wohnsitz haben, stimmfähig. Wählbar sind alle stimmfähige Grundherren, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Jede Wahl gilt für acht Jahre. Alle vier Jahre tritt die Hälfte der grundherrlichen Deputierten aus. (2) Adeligen Güterbesitzern kann der Großherzog die Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bei der Grundherrenwahl beilegen, wenn sie ein Stamm- oder Lehngut besitzen, das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastenkapitals, wenigstens auf 60 000 Gulden angeschlagen ist, und nach dem Rechte der Erstgeburt nach der Linealerbfolge vererbt wird.

§ 30 In Ermangelung des Landesbischofs tritt der Bistumsverweser in die Ständeversammlung.

§ 31 Jede der beiden Landesuniversitäten wählt ihren Abgeordneten auf vier Jahre aus der Mitte der Professoren oder aus der Zahl der Gelehrten oder Staatsdiener des Landes nach Willkür. Nur die ordentlichen Professoren sind stimmfähig.

§ 32 Die Zahl der vom Großherzog ernannten Mitglieder der ersten Kammer darf niemals acht Personen übersteigen.

§ 33 Die zweite Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Städte und Ämter nach der dieser Verfassungsurkunde angehängten Verteilungsliste.

§ 34 Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahlmännern erwählt.

§ 35 Wer wirkliches Mitglied der ersten Kammer oder bei der Wahl der Grundherren stimmfähig oder wählbar ist, kann weder bei Ernennung der Wahlmänner ein Stimmrecht ausüben, noch als Wahlmann oder Abgeordneter der Städte und Ämter gewählt werden.

§ 36 Alle übrigen Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Waldistrikt als Bürger angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bei der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar.

§ 37 (1) Zum Abgeordneten kann ernannt werden, ohne Rücksicht auf Wohnort, jeder durch den § 35 nicht ausgeschlossene Staatsbürger, der 1. einer der drei christlichen Konfessionen angehört, 2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, und 3. in dem Grund-, Häuser- und Gewerbssteuer-Kataster wenigstens mit einem Capital von 10 000 Gulden eingetragen ist, oder eine jährliche lebenslängliche Rente von wenigstens 1500 Gulden von einem Stamm- oder Lehnguts-Besitze oder eine fixe ständige Besoldung oder Kirchenpfründe von gleichem Betrag als Staats- oder Kirchendiener bezieht, auch in diesen beiden letztern Fällen wenigstens irgend eine direkte Steuer aus Eigentum zahlt. (2) Landes-, standes- und grundherrliche Bezirksbeamte, Pfarrer, Physici und andere geistliche oder weltliche Lokaldiener können als Abgeordnete nicht von den Wahlbezirken gewählt werden, wozu ihr Amtsbezirk gehört.

§ 38 Die Abgeordneten der Städte und Ämter werden auf acht Jahre ernannt und so, dass die Kammer alle zwei Jahre zu einem Viertel erneuert wird.

§ 39 Jede neue Wahl eines Abgeordneten, die wegen Auflösung der Versammlung oder wegen des regelmäßigen Austritts eines Mitglieds nötig wird, zieht eine neue Wahl der Wahlmänner nach sich.

§ 40 Jeder Austretende ist wieder wählbar.

§ 41 Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder.

§ 42 Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen.

§ 43 Die Auflösung der Stände bewirkt, dass alle durch Wahl ernannte Mitglieder der ersten und zweiten Kammer, die Abgeordneten der Grundherren, der Universitäten und der Städte und Ämter ihre Eigenschaft verlieren.

§ 44 Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Beratung erschöpft ist, so muss längstens innerhalb drei Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden.

§ 45 Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten der ersten Kammer; die zweite Kammer wählt für die Präsidentenstelle drei Kandidaten, wovon der Großherzog für die Dauer der Versammlung Einen bestätigt.

§ 46 Alle zwei Jahre muss eine Ständeversammlung statt finden.

§ 47 Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person ausüben.

§ 48 Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer Beratungen nach eigener Überzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen.

§ 49 Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden; den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen.

§ 50 Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem Grundgesetz zu ihrer Beratung geeigneten oder vom Großherzog besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.

§ 51 (1) Es besteht ein ständischer Ausschuss aus dem Präsidenten der letzten Sitzung und drei andern Mitgliedern der ersten und sechs Mitgliedern der zweiten Kammer, dessen Wirksamkeit auf den namentlich in dieser Urkunde ausgedrückten Fall, oder auf die von dem letzten Landtag mit Genehmigung des Großherzogs an ihn gewiesenen Gegenstände beschränkt ist. (2) Dieser Ausschuss wird vor dem Schlusse des Landtags, auch bei jeder Vertagung desselben, in beiden Kammern durch relative Stimmenmehrheit gewählt. Jede Auflösung des Landtags zieht auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten Ausschusses nach sich.

§ 52 Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln, noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung beisammen bleiben und beratschlagen.

IV. Wirksamkeit der Stände

§ 53 Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden.

§ 54 Das Auflagengesetz wird in der Regel für zwei Jahre gegeben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen, können vor Ablauf des betreffenden Kontraktes nicht abgeändert werden.

§ 55 Mit dem Entwurf des Auflagengesetzes wird das Staatsbudget und eine detaillierte Übersicht über die Verwendung der verwilligten Gelder von den frühern Etatsjahren übergeben. Es darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine schriftliche, von einem Mitglied des Staatsministeriums contrasignierte Versicherung des Großherzogs beigebracht wird, dass die Summe zum wahren Besten des Landes verwendet worden sei, oder verwendet werden solle.

§ 56 Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen knüpfen.

§ 57 (1) Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen gültig gemacht werden. Ausgenommen sind die Anlehn, wodurch etatmäßige Einnahmen zu etatmäßigen Ausgaben nur antizipiert werden, so wie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sie, vermöge ihres Fundationsgesetzes, ermächtigt ist. (2) Für Fälle eines außerordentlichen, unvorhergesehenen dringenden Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältnis steht, und wozu das Kreditvotum der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses hinreichend, eine Geldaufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die gepflogenen Verhandlungen vorgelegt.

§ 58 (1) Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frondiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen, die aus staatswirtschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der Landes-Kultur oder zur Aufhebung einer nachtheiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muss aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungskasse zur Verzinsung übergeben werden. (2) Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum Zwecke der Beendigung eines, über Eigentums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechtsstreits; ferner die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter- und Kammerlehen, während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind. (3) Da durch diesen und den § 57 der Zweck der pragmatischen Sanktion über Staatsschulden und Staatsveräußerungen vom 1. Oktober 1806 und vom 18. November 1808 vollständig erreicht ist, so hört die Verbindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo die landständische Verfassung in Wirksamkeit getreten sein wird.

§ 59 (1) Ohngeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonialeigentum des Regenten und seiner Familie sind, und Wir sie auch in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten, als Haupt der Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch den Ertrag derselben, außer der darauf radicierten Zivilliste und außer andern darauf haftenden Lasten, so lang als Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, Unsere Untertanen nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen. (2) Die Zivilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, nicht erhöhet, und ohne Bewilligung des Großherzogs, niemals gemindert werden.

§ 60 Jeder die Finanzen betreffende Gesetzesentwurf geht zuerst an die zweite Kammer, und kann nur dann, wenn er von dieser angenommen worden, vor die erste Kammer zur Abstimmung über Annahme oder Nichtannahme im Ganzen ohne alle Abänderung gebracht werden.

§ 61 Tritt die Mehrheit der ersten Kammer dem Beschluss der zweiten nicht bei, so werden die bejahenden und verneinenden Stimmen beider Kammern zusammen gezählt, und nach der absoluten Mehrheit sämtlicher Stimmen der Ständebeschluss gezogen.

§ 62 Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf der Verwilligungszeit noch sechs Monate fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung aufgelöset wird, ehe ein neues Budget zu Stande kommt, oder wenn sich die ständischen Beratungen verzögern.

§ 63 Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer eines Kriegs kann der Großherzog, zur schleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter Zustimmung der Stände, gültige Staatsanleihen machen, oder Kriegssteuern ausschreiben. Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art eingeräumt: 1. dass der alsdann zusammen zu berufende Ausschuss zwei Mitglieder an die Ministerien der Finanzen und des Kriegs und einen Kommissär zur Kriegskasse abordnen darf, um darauf zu wachen, dass die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch wirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden, und dass derselbe 2. zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzustellenden Kriegskommission eben so viele Mitglieder abzugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand zu rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs- und Lieferungswesens ernennt. Auch soll der Ausschuss das Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzialbehörde, aus der Zahl der in dem Provinzbezirk wohnenden Ständeglieder zwei Abgeordneten beizugeben.

§ 64 Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert oder abändert, darf ohne Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Ständeglieder einer jeden der beiden Kammern gegeben werden.

§ 65 Zu allen anderen, die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen Landesgesetzen, oder zur Abänderung oder authentischen Erklärung der bestehenden, ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer jeden der beiden Kammern erforderlich.

§ 66 Der Großherzog bestätigt und promulgiert die Gesetze, erlässt die zu deren Vollzug und Handhabung erforderlichen - die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht abfließenden - und alle für die Sicherheit des Staats nötigen Verfügungen, Reglements und allgemeinen Verordnungen. Er erlässt auch solche, ihrer Natur nach zwar zur ständischen Beratung geeignete, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch jede Verzögerung vereitelt würde.

§ 67 (1) Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und Beschwerde; Verordnungen, worinnen Bestimmungen eingeflossen, wodurch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, sollen, auf ihre erhobene gegründete Beschwerde sogleich außer Wirksamkeit gesetzt werden. Sie können den Großherzog unter Angabe der Gründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. Sie haben das Recht, Missbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer Kenntnis gelangen, der Regierung anzuzeigen. (Sie haben das Recht, Minister und die Mitglieder der obersten Staatsbehörden wegen Verletzung der Verfassung oder anerkannt verfassungsmäßiger Rechte förmlich anzuklagen. Ein besonderes Gesetz soll die Fälle der Anklage, die Grade der Ahndung, die urteilende Behörde und die Prozedur bestimmen). (2) Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung in ihren verfassungsmäßigen Gerechtsamen können von den Kammern nicht anders als schriftlich, und nur dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nachweißt, dass er sich vergebens an die geeigneten Landesstellen und zuletzt an das Staats-Ministerium um Abhülfe gewendet hat. (3) Keine Vorstellung, Beschwerde oder Anklage kann an den Großherzog gebracht werden, ohne Zustimmung der Mehrheit einer jeden der beiden Kammern.

IVa. Von den Anklagen gegen die Minister

§ 67a (1) Die zweite Kammer hat das Recht, die Minister und Mitglieder der obersten Staatsbehörde wegen einer durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangenen Verletzung der Verfassung oder anerkannter verfassungsmäßiger Rechte oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates förmlich anzuklagen. (2) Ein solcher Beschluss erfordert die in den §§ 64 und 74 für Verfassungsänderungen vorgeschriebene Stimmenzahl; die Zurücknahme desselben kann mit einfacher Stimmenmehrheit geschehen. (3) Das Anklagerecht der zweiten Kammer wird durch die Entfernung des Angeklagten vom Dienste, mag sie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben. (4) Im Falle der Verurteilung ist die Entlassung des Angeklagten aus dem Staatsdienste zu erkennen. (5) Diese Folge der Verurteilung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Stände wieder aufgehoben werden. (6) Über etwaige Entschädigungsforderungen steht dem Staatsgerichtshof keine Entscheidung zu.

§ 67b (1) Das Richteramt über die im vorigen Paragraphen erwähnte Anklage übt die Erste Kammer als Staatsgerichtshof in Verbindung mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs und acht weitern Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten durch das Loos bezeichnet und der Ersten Kammer beigeordnet werden. (2) Dem Angeklagten und den Vertretern der Anklage steht ein Ablehnungsrecht zu. (3) Der Präsident der Ersten Kammer hat den Vorsitz. Sein Stellvertreter ist der Präsident des obersten Gerichtshofes. (4) Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofes, sowie das Verfahren bei demselben, wird durch ein gemeines Gesetz bestimmt.

§ 67c (1) Wird ein Minister oder ein Mitglied der obersten Staatsbehörde beschuldigt, zugleich mit den in § 67a erwähnten Verletzungen, oder auch ohne eine solche, ein Staatsverbrechen oder ein gemeines Verbrechen durch Missbrauch seines Amts begangen zu haben, so ist die Zweite Kammer befugt, zu beantragen, dass der Staatsgerichtshof den Beschuldigten wegen dieses Vergehens vor das zuständige ordentliche Strafgericht zur Aburteilung verweise. (2) Dieser Antrag ist in den in § 67a vorgeschriebenen Formen zu beschließen und mit der Anklage, wo eine solche stattfindet, zu verbinden, andernfalls aber selbständig bei dem Staatsgerichtshof zu stellen.

§ 67d (1) Die während der Ständeversammlung von der Zweiten Kammer beschlossene Anklage wird auch nach der Vertagung oder dem Schlusse des Landtages von den erwählten Kommissären verfolgt und die Erste Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand nicht als vertagt oder geschlossen. (2) Dasselbe gilt von der Auflösung der Ständeversammlung, jedoch wird die Schlussverhandlung und Entscheidung über die Anklage bis nach Ablauf der in § 44 der Verfassungsurkunde festgesetzten Frist verschoben.

§ 67e (1) Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen Ständeversammlung der Staatsgerichtshof das Urteil noch nicht gefällt, so wird derselbe neu gebildet, und die Zweite Kammer wählt aufs Neue die Kommissäre zur Vertretung der Anklage. (2) Erfolgt jetzt eine abermalige Auflösung, so bleibt die von der Zweiten Kammer gewählte Kommission zur Vertretung der Anklage ermächtigt und ebenso der Staatsgerichtshof in dem früheren Bestand.

§ 67f (1) Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von dem Zeitpunkte, wo die verletzende Handlung zur Kenntnis des Landtages gekommen ist, wenn die Zweite Kammer jenes Recht nicht wenigstens durch den Beschluss, den Antrag auf Erhebung einer Anklage in Betracht zu ziehen, gewahrt hat. (2) Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden, wenn die Mehrheit der Zweiten Kammer jene Handlung gebilligt hat.

§ 67g Verordnungen und Verfügungen des Großherzogs, welche sich auf die Regierung und Verwaltung des Landes beziehen, sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der obersten Staatsbehörde zu unterzeichnen und gelten nur als vollziehbar, wenn die Ausfertigung von einem Minister gegengezeichnet ist.

V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Beratungen

§ 68 Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten Kammern, vom Großherzog in Person oder von einem von Ihm ernannten Kommissär eröffnet und geschlossen.

§ 69 Sämtliche neu eintretende Mitglieder schwören bei Eröffnung des Landtags folgenden Eid: Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechterhaltung der Staatsverfassung, und in der Ständeversammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Classen, nach meiner innern Überzeugung zu beraten: So wahr mir Gott helfe (und sein heiliges Evangelium)".

§ 70 Kein Landesherrlicher Antrag kann zur Diskussion und Abstimmung gebracht werden, bevor er nicht in besondern Kommissionen erörtert und darüber Vortrag erstattet worden ist.

§ 71 Die Landesherrlichen Kommissarien treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe mit ständischen Kommissarien zusammen, so oft es von der einen oder andern Seite für notwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetz-Entwurf kann getroffen werden, die nicht mit den Landesherrlichen Kommissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt erörtert worden ist.

§ 72 Die Kammern können einen zum Vortrag gebrachten Entwurf nochmals an die Kommissionen zurückweisen.

§ 73 Ein von der einen Kammer an die andere gebrachter Gesetzes-Entwurf oder Vorschlag irgendeiner Art kann, wenn er nicht Finanz-Gegenstände betrifft, mit Verbesserungs-Vorschlägen, die in einer Commission nach § 71 erörtert worden, an die andere Kammer zurückgegeben werden.

§ 74 (1) Jeder gültige Beschluss einer Kammer erfordert, wo nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt worden ist, absolute Stimmenmehrheit bei vollzähliger Versammlung. Bey gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung. Tritt der Fall ein, dass in Finanzsachen die Stimmen beider Kammern zusammengezählt werden müssen, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer. (2) Man stimmt ab mit lauter Stimme und den Worten: Einverstanden! oder: Nicht einverstanden! Nur bei der Wahl der Kandidaten für die Präsidentenstelle der zweiten Kammer, der Ausschussglieder und der Glieder der Kommissionen entscheidet relative Stimmenmehrheit bei Geheimer Stimmgebung. (3) Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von 10, die zweite durch die Anwesenheit von 35 Mitgliedern, einschließlich der Präsidenten, vollzählig. Zur gültigen Beratschlagung über die Abänderung der Verfassung wird in beiden Kammern die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder erfordert.

§ 75 (1) Die beiden Kammern können weder im Ganzen noch durch Kommissionen zusammentreten; sie beschränken sich in ihrem Verhältnis zu einander auf die gegenseitige Mitteilung ihrer Beschlüsse. (2) Sie stehen nur mit dem Großherzoglichen Staatsministerium in unmittelbarer Geschäftsberührung; sie können keine Verfügungen treffen oder Bekanntmachungen irgend einer Art erlassen. (3) Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nach eingeholter Erlaubnis, an den Großherzog abordnen.

§ 76 Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und Großherzoglichen Kommissarien haben jederzeit bei öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt zu jeder Kammer und müssen bei allen Diskussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. Nur bei der Abstimmung treten sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind. Nach ihrem Abtritt dürfen die Diskussionen nicht wieder aufgenommen werden.

§ 77 Nur den landesherrlichen Kommissarien und den Mitgliedern der ständischen Kommissionen wird gestattet, geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind bloß mündliche Vorträge gestattet.

§ 78 Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf das Begehren der Regierungskommissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nötig erachten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder über die Notwendigkeit der geheimen Beratung beitreten muss.

§ 79 Die Reihenfolge, wonach die Abgeordneten der Grundherren und der Städte und Ämter aus der Versammlung austreten, wird auf dem ersten Landtage für die einzelnen Wahlbezirke ein für allemal durch das Loos bestimmt. Die Hälfte der Grundherrlichen Abgeordneten tritt im Jahr 1823 aus und dann alle vier Jahre wieder die Hälfte. Im Jahr 1821 tritt ein Viertel der Abgeordneten der Städte und Ämter und dann alle zwei Jahre wieder ein Viertel aus.

§ 80 Bey der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültigkeit der Wahlen entstehenden Streitigkeiten die Landesherrliche Zentral-Kommission, die mit der ersten Vollziehung des Konstitutions-Gesetzes beauftragt werden wird.

§ 81 Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den ersten Februar 1819 festgesetzt.

§ 82 (1) Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die Konstitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, bis die erste Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, getroffen sein wird. (2) Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen provisorisch in Vollzug gesetzt.

§ 83 Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt. Griesbach, den 22. August 1818.

 

(Staats- und Regierungsblatt 1818, S. 101 ff., vgl.  Huber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978, S. 172 ff. ) - an die moderne Rechtschreibung angepasst)

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 12.10.2023

   
 

 
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