(5) In der mündlichen Prüfung soll der Schüler das Prüfungsthema oder
die Prüfungsaufgaben in zusammenhängender Rede darstellen und in einem
anschließendem Prüfungsgespräch in größere fachliche und fachübergreifende
Zusammenhänge einordnen. Die Prüfung darf keine Wiederholung, sondern muss
Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein; sie bezieht sich über das
Prüfungsthema oder die Aufgabenstellung hinaus auch auf weitere Themen der
Bildungs- und Lehrpläne.