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Mit dem Reichstagsbrand als Vorwand bewirkt Hitler bei
Hindenburg die folgende Verordnung:
»Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom
28. Februar 1933
Auf Grund des Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr
kommunistischer Gewaltakte folgendes verordnet:
§ 1. Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des
Deutschen Reiches werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind
daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der
Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und
Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und
Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen
sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der Sonst hierfür
bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§ 2. Werden in einem Lande die zur Herstellung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die
Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde
vorübergehend wahrnehmen.
§ 3. Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben
den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen
ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.
§ 4. Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen
nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen
Anordnungen … zuwiderhandelt, oder wer zu solcher Zuwiderhandlung
auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen
Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht
unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15 000 Reichsmark
bestraft.
Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben
herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis
nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines
Menschen herbeiführt, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung
erkannt werden. Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2)
auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit
Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
§ 5. Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch
in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311
(Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von
Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem
Zuchthaus bedroht.
Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist,
mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird
bestraft:
1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen
Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer
zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten
annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet.
2. Wer in den Fällen des § 115 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (schwerer
Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewusstem und gewolltem
Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht.
3. Wer eine Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuches) in der Absicht
begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampf zu
bedienen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.«
(aus: Joh. Hohlfeld (Hrsg.), Dokumente der deutschen Politik und
Geschichte von 1848 bis zur Gegenwart, 6 Bde., Bd. 4, S. 327ff.)
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