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Schriftliche Quellen

»Reichstagsbrandverordnung« 28. Februar 1933

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GESCHICHTE
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SA-Fackelzug in Berlin - 30.1.33
Melita Maschmann,  geb.1918 in Berlin, im Rückblick
Mit dem Reichstagsbrand als Vorwand bewirkt Hitler bei Hindenburg die folgende Verordnung:

»Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933

Auf Grund des Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer Gewaltakte folgendes verordnet:

§ 1. Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reiches werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der Sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

§ 2. Werden in einem Lande die zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.

§ 3. Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.

§ 4. Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen … zuwiderhandelt, oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15 000 Reichsmark bestraft.
Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen herbeiführt, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden. Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
§ 5. Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.
Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:
1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet.
2. Wer in den Fällen des § 115 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht.
3. Wer eine Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuches) in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampf zu bedienen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.«

(aus: Joh. Hohlfeld (Hrsg.), Dokumente der deutschen Politik und Geschichte von 1848 bis zur Gegenwart, 6 Bde., Bd. 4, S. 327ff.)

 

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 20.05.2025

   
   Arbeitsanregungen:
  1. Fassen Sie knapp zusammen, welche Bestimmungen die Verordnung enthält.

  2. Arbeiten Sie heraus, auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage diese Verordnung zustande gekommen ist.

  3. Zeigen Sie auf, welche Schwächen der Weimarer Reichsverfassung durch die Verordnung ausgenützt werden.

  4. Es gibt die Auffassung, diese Verordnung sei das "Grundgesetz des Dritten Reiches" (Krausnick). Nehmen Sie zu dieser Auffassung Stellung, indem Sie die verfassungsrechtlichen und innenpolitischen Konsequenzen der Verordnung aufzeigen.

 
 

 
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