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Parteien im politischen System der Bundesrepublik Deutschland
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Überblick
• Parteitypen
•
Parteiensystem
•
Aufgaben der Parteien
Die •
Weimarer
Reichsverfassung erwähnen die Parteien nicht. Stattdessen gibt sie mit
dem Artikel 48 WRV dem
Reichspräsidenten ein Mittel an die Hand, das von einem tiefen
Misstrauen in das parlamentarische System geprägt ist. Das •
Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland sieht die •
Bedeutung und die Rolle der Parteien hingegen völlig anders.
"Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen
obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der
»Reichspräsident es dazu
mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen
Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht
einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln
• 114, •
115, •
117, •118,
• 123, •
124 und •
153 festgesetzten •
Grundrechte ganz oder
zum Teil außer Kraft setzen.
Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen
Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem
»Reichstag
Kenntnis
zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft
zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet
einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die
Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages
außer Kraft zu setzen.
Das
Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
[Grundlagen staatlicher Ordnung,
Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist.
[…]
Artikel 21
[Parteien]
(1) Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere
Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über
die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
07.12.2024