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Bausteine

Stellung und Funktion der Parteien in der Weimarer Reichsverfassung und im Grundgesetz

Weimarer Reichsverfassung (WRV)

 
GESCHICHTE
 
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Parteien im politischen System der Bundesrepublik Deutschland
Überblick
Parteitypen

Parteiensystem
Aufgaben der Parteien

Die • Weimarer Reichsverfassung erwähnen die Parteien nicht. Stattdessen gibt sie mit dem Artikel 48 WRV dem Reichspräsidenten ein Mittel an die Hand, das von einem tiefen Misstrauen in das parlamentarische System geprägt ist. Das • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht die • Bedeutung und die Rolle der Parteien hingegen völlig anders.

Weimarer Reichsverfassung (WRV)
Artikel 48

"Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der »Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln • 114, • 115, • 117, •118, • 123, • 124 und • 153 festgesetzten • Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident  unverzüglich dem »Reichstag  Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen.

Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 20

[Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht]

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
[…]

Artikel 21
[Parteien]

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

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Parteiensystem
Aufgaben der Parteien

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 07.12.2024


   Arbeitsanregungen:

Arbeiten Sie aus den Verfassungsartikeln jene Aspekte heraus, die mit der Stellung und Funktion von Parteien in dem jeweiligen politischen System zu tun haben.

 
 

 
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