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Weimarer Reichsverfassung (WRV)

Verhältniswahlrecht als Belastungsfaktor

Weimarer Republik 1918/19-1933

 
GESCHICHTE
 
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Beginn des bürgerlichen Zeitalters Deutsche Geschichte Deutsche Verfassungsgeschichte Reformation und Glaubenskriege 1517 - 1648 ▪  Deutschland zur Zeit des Absolutismus 1648-1790 ▪  Kontinuität und Wandel im Deutschen Reich 1763-1806 ▪  Vom Wiener Kongress bis zur Revolution 1815-1849/49 Das deutsche Kaiserreich 1871-1919 Weimarer Republik 1918/19-1933 Zeittafel Parlamentarisierung des Reiches (Oktoberreformen) ▪ Belastungsfaktoren der Weimarer Republik [ Weimarer Reichsverfassung Verfassungstext (Gesamttext) Überblick Strukturbild Reine Verhältniswahl als Belastungsfaktor Vergleich WRV und GG Quellenauswahl Bausteine ] Parteien in der Weimarer Republik Wahlen Außenpolitik ▪ Quellenauswahl Nationalsozialistische Diktatur 1933-1945 ▪  Deutschland 1945 bis 1990
 

Das • reine Verhältniswahlrecht in der •Weimarer Republik gehört zu den • Belastungsfaktoren, die von der • formalen Verfassungsordnung der • Weimarer Reichsverfassung von 1919 ausgegangen sind.

In • Artikel 22 der • Weimarer Reichsverfassung (WRV) wird die Verhältniswahl für die Wahlen zum Reichstag festgeschrieben, die Einzelheiten der Durchführung im »Reichswahlgesetz von 1920.

Die Parteienzersplitterung, welche die reine Verhältniswahl, erzeugte, wird auch aus dem nebenstehenden Stimmzettel zur Reichstagswahl 1928 ersichtlich. Sie hat die Regierungsbildung und die Stabilität der Reichsregierungen nicht gerade gefördert.

Die Meinungen der Historiker darüber, welche Bedeutung dem Verhältniswahlrecht letzten Endes für das Scheitern der Weimarer Republik zukommt, gehen allerdings durchaus auseinander, wenngleich ein gemeinsamer Grundtenor ist, die Bedeutung des Wahlsystems im Vergleich zu anderen Faktoren nicht zu hoch anzusetzen.

So tut man nicht gut daran, die Rolle der Splitterparteien in der Weimarer Republik zu überschätzen, zumal "die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems von Weimar (...) weniger durch das Vorhandensein einiger kleiner Fraktionen beeinträchtigt (wurde), als vielmehr durch die Koalitionsprobleme zwischen den größeren Parteien" (Kolb 1984, S.166-169).

Das Wahlsystem, so meint es wohl die Mehrzahl der Historiker, stellt " allenfalls ein Symptom, nicht aber die Ursache des Gebrechens dar, dass die Parteien vor der Übernahme politischer Gesamtverantwortung zurückschreckten." (Mommsen 1989/1998, S.86)

Aber gegen diese Einschätzung melden sich inzwischen auch andere zu Wort. So betont Megerle (1994, S.76) ausdrücklich den Beitrag zur "Fragmentierung der politischen Kultur", den das zur Parteienzersplitterung im Weimarer Parteiensystem "ganz entscheidend" betragende Verhältniswahlrecht gefördert habe: "Auch wenn viele der kleinen und kleinsten Parteien oft nur bei einer Wahl oder in einem Wahlkreis kandidierten und dann wieder verschwanden oder sich neu gruppierten [...], entstand der Eindruck einer partikularistischen Deformierung des politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses. Andererseits jedoch konservierte das Verhältniswahlrecht vor allem die sozial-moralische Fragmentierung: Zumindest für die größeren Teilkulturen bestand absolute Gewissheit, ihre Repräsentanten auch ohne politische Absprachen mit anderen Gruppierungen in den Reichstag entsenden zu können; die bestehenden Milieu- oder spezielle Interessenparteien bildeten hierbei die politische Organisationsform. [...] Die enge Milieubindung verhinderte die soziale und programmatische Öffnung der Parteien gegenüber anderen politischen Teilkulturen und damit die Herausbildung moderner Volksparteien ebenso wie den Ausgleich der unterschiedlichen gesellschaftlichen und politischen Interessen. Durch die einseitige Ausrichtung auf ihre jeweilige Klientel waren die Parteien nämlich weitgehend unfähig zum Kompromiss, was angesichts einer fehlenden dominanten politischen Kultur in der Weimarer Republik zur Systemintegration jedoch unabdingbar gewesen wäre."

Ob ein »Mehrheitswahlsystem oder ein Verhältniswahlsystem mit Sperrklausel tatsächlich zu einer Stabilisierung der verfassungstreuen Parteien geführt hätten, sich moderne Volksparteien entwickelt und "das Emporkommen extremer Parteien in der Wirtschaftskrise verhindert" hätten (Boldt 1987, S.61) ist allerdings zweifelhaft und die Überwindung der "Fragmentierung der politischen Kultur" eine umfangreiche und langwierige Angelegenheit.

Die Wahlentscheidungen der Wählerinnen und Wähler sind jedenfalls im Prinzip kaum und in jedem Fall nicht direkt vom Wahlsystem abhängig. Allerdings lässt sich wohl kaum ernsthaft widerlegen, dass das Wahlsystem "antirepublikanischen Splittergruppen, die sonst aus Mangel an Aufmerksamkeit möglicherweise zugrunde gegangen wären, eine parlamentarische Vertretung (ermöglichte)". (Craig, Geschichte Europas 1815-1980, 1989, S.444)

Ob das Wahlsystem nach den Erfahrungen des Kaiserreichs und der Novemberrevolution auf die "ängstliche Rücksichtnahme auf die Souveränität des Volkes" (ebd.) zurückgeführt werden kann, lässt sich vermuten. Zumindest sah die Sozialdemokratie die Einführung der Verhältniswahl für eine der Errungenschaften der Novemberrevolution und damit als unverzichtbaren Bestandteil der Demokratie. Überlegungen, das Wahlrecht in Richtung einer Mehrheitswahl zu ändern, kamen für die SPD aufgrund ihres Demokratieverständnisses überhaupt nicht in Frage.

In jedem Fall "(entsprach) das Proportionalwahlrecht (...) der herrschenden Mentalität, die das Parlament als Spiegelbild der pluralistischen Interessen der Gesellschaft begriff und dessen Aufgabe nicht primär in der Regierungsbildung, sondern im Ausgleich gesellschaftlicher Interessen in der Gesetzgebung erblickte." (Mommsen (1989/1998), S.86)

Im Übrigen kann ein vergleichender Blick auf andere Länder und Staaten Europas nicht schaden, in denen das Verhältniswahlrecht keineswegs jene Auswirkungen hatte, wie in der Weimarer Republik.

Und auch die Tatsache, dass man in der Bundesrepublik Deutschland nach der nationalsozialistischen Diktatur am Verhältniswahlrecht festhielt, wenngleich das Wahlsystem nicht in der Verfassung verankert ist, zeigt, dass man den grundlegenden Vorteil der Verhältnis- gegenüber der Mehrheitswahl, nämlich mit seinem Proporzsystem den in der Stimmenanzahl für bestimmte Parteien ausgedrückten Wählerwillen in Abgeordnetensitze unmittelbar umzurechnen, auch weiterhin wertschätzte.

Bis zum Einzug der Grünen 1983 in den Bundestag schuf es - auch als Ergebnis der 5 %Sperrklausel -  ein stabiles • Zweieinhalb-Parteiensystem, ohne je die Gefahr einer Parteienzersplitterung hervorzurufen. (• Abriss der Geschichte des Parteiensystems in Deutschland)

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 23.09.2023

   
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