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Quelle: Aus den Tagebuchnotizen des Oberst Thaer
(1.10.1918)
Der
Verfassungswandel vom 28.10.1918, der eine ganze Reihe von Gesetzen
und Verordnungen umfasste, wird oft als Prozess der
Parlamentarisierung des Reiches
bezeichnet. Er lässt sich mit dem
nachfolgenden Strukturbild verdeutlichen.
Der
Weg zum Waffenstillstand am Ende des
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Ersten Weltkriegs (1914-1918) ging, da der
US-Präsident »Wilson
(1856-1924, Präsident 1913-1921) auf der Abdankung des deutschen
»Kaisers
»Wilhelm
II. (1859-1941, Kaiser 1888-19718) bestand,
über die so genannten "»Oktoberreformen" im gleichnamigen Monat des
Jahres 1918.
Diese
brachten einen, allerdings nur »sehr kurz währenden
Verfassungswandel von einer »konstitutionellen zu einer
»parlamentarischen
Monarchie im Deutschen Reich. Der Übergang zur ersten
parlamentarischen Regierung im Reich ging allerdings nicht nur von
den Mehrheitsparteien (SPD, Zentrum und der Fortschrittlichen
Volkspartei) aus, sondern "ausschlaggebend war vielmehr, dass Ende
September 1918 auch der Erste Generalquartiermeister
»Erich
Ludendorff, seit 1916 zusammen mit dem
»Generalfeldmarschall
von Hindenburg, Chef der
»Obersten
Heeresleitung", unter dem Blickwinkel der hoffnungslosen
militärischen Lage des Deutschen Reiches und seiner Verbündeten,
"eine Parlamentarisierung für erforderlich hielt." (Winkler
1993, 4. Aufl. 2005, S.23)
Um die endgültige
militärische Niederlage und den möglichen Einmarsch der alliierten
Truppen nach ihr abzuwenden, überzeugte
»Ludendorff
(1865-1937) Kaiser Wilhelm II. davon, dem amerikanischen
Präsidenten Wilson ein Waffenstillstands- und Friedensangebot zu
machen. Dabei war sein Eintreten für die Parlamentarisierung
Ausdruck seines politischen Kalküls, wonach ganz im Sinne der so
genannten
»"Dolchstoßlegende",
nicht die Oberste Heeresleitung (OHL), sondern eine von den
Mehrheitsparteien des Reichstages getragene Regierung die politische
Verantwortung für die Folgen des Krieges übernehmen sollte. (vgl.ebd.)
Das Intermezzo der
parlamentarischen Monarchie endete allerdings schon im November 1918
mit der
»Novemberrevolution«
und der »Doppelausrufung der Republik
am 9.11.1918 sowie dem Inkrafttreten der •
Weimarer Reichsverfassung am
11.August 1919.
Kernelemente der "Oktoberverfassung" von 1918
Die Reformen, die
im Zusammenhang mit der Parlamentarisierung des Reiches verfügt
wurden, betrafen eine ganze Reihe von Aspekten des »politischen
Systems des Kaiserreiches.
Sie betrafen
-
die
Stellung der Staatssekretäre, die fortan auch als
Reichstagsabgeordnete in die Reichsleitung berufen werden und
dabei Abgeordnete bleiben konnten
-
Kriegserklärungen und Friedensschlüsse ,die fortan der
Zustimmung sowohl des Reichstags als auch des Bundesrats
bedurften. Dementsprechend konnte der Kaiser konnte ,auch nicht
im reinen Verteidigungsfall, Kriege alleine erklären.
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-
die
Abhängigkeit des Reichskanzlers vom Vertrauen im Parlament,
da der Reichstag fortan mit einem Misstrauensvotum für die
Entlassung des Kanzlers sorgen konnte, auch wenn dessen
Ernennung weiterhin Sache des Kaisers blieb
-
die
Verantwortlichkeit des Kanzlers und seiner Stellvertreter,
die den Kanzler für alle politischen Handlungen des Kaisers
verantwortlich nachten, sofern der Kaiser seine
verfassungsmäßigen Befugnisse vornahm. So mussten fortan bei
Verordnungen, aber auch Äußerungen wie Reden des Kaisers,
formell vom Kanzler gegengezeichnet werden. Ebenso oblag auch
die militärische Kommandogewalt des Kaisers der
Verantwortlichkeit des Kanzlers und unterstand damit
parlamentarischer Kontrolle. Der Kanzler und seine
Stellvertreter waren zudem für ihre eigene Amtsführung dem
Bundesrat und dem Reichstag gegenüber verantwortlich waren.
-
die
Wehrverfassung des Reiches die regelte, dass das deutsche
Heer unter dem Oberbefehl des Kaisers aus den Kontingenten der
Einzelstaaten Preußen, Bayern, Württemberg und Sachsen
zusammengesetzt war. Zudem erhielt der Reichstag direkt oder
indirekt über den Reichskanzler die Kontrolle über das
militärische Führungspersonal von Heer und Marine, auch wenn
Militärverwaltung und Kommandosachen getrennt blieben.
Allerdings waren gerade die Kommandosachen nicht der
Parlamentskontrolle unterworfen. Der Kriegsminister des
betreffenden Einzelstaates musste die Ernennung, Versetzung,
Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten des
Heeres gegenzeichnen. Die vier Kriegsminister der Einzelstaaten
Preußen, Bayern, Württemberg und Sachsen waren gegenüber
Bundesrat und Reichstag verantwortlich. Bei der Marine zeichnete
der Reichskanzler entsprechend gegen. Der Reichskanzler
zeichnete gegen auch bei der Ernennung der Höchstkommandierenden
der Kontingente und weiterer hoher Militärs.
(vgl. u. a.
Wikipedia)
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Quelle: Aus den Tagebuchnotizen des Oberst Thaer
(1.10.1918)
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
23.09.2023
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