Ausdruckshandlungen und Inhaltshandlungen
Sprachhandlungen lassen sich in Ausdruckshandlungen und
Inhaltshandlungen unterscheiden, die
allerdings stets gemeinsam realisiert werden.

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Ausdruckshandlungen umfassen Aspekte wie Artikulation, Wortwahl
und Satzbau. Sie betreffen den ▪
Äußerungsakt
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Zu den Inhaltshandlungen gehören
die Teilakte beiden Teilakte eines ▪
Sprechaktes ▪
Illokution und
▪ Proposition mit
ihren Aspekten
▪
Referenz und
▪
Prädikation.
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Dabei
bezeichnet der Illokutionsakt den Sprechhandlungstyp (z. B.
"Versprechen", "Ratschlag", "Versicherung", "Dank" etc.),
der für sich genommen keine einzelne konkrete Sprechhandlung
darstellt. Wenn z. B. jemand etwas versprechen will, kann der
Sprechhandlungstyp des Versprechens auf ganz
verschiedene Art und Weise ausgedrückt werden.
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Der propositionale Akt bezieht sich auf den Inhalt der Äußerung. Dieser
Teilakt besteht nach Searle aus dem Referenzakt
und dem Prädikationsakt. Beim Vollzug
eines propositionalen Aktes wird auf ein außersprachliches Objekt verwiesen
bzw. referenziert, indem diesem Objekt bestimmte Eigenschaften zugewiesen
werden (Prädikation). Oder anders ausgedrückt: Beim propositionalen Akt geht
es darum, "dass man sich auf etwas bezieht (Referenz) und darüber
etwas aussagt (Prädikation)." (Holly
2001, S. 17)

Ausdrucks- und Inhaltshandlungen entsprechen sich nicht genau, d. h. es
gibt kein 1:1-Verhältnis zwischen beiden.
Dies ist eigentlich nur bei
Äußerungen möglich, die unter Verwendung der ▪
explizit performativen
Formel als
▪ Illokutionsindikator
ausgeführt werden.
Gert Egle. zuletzt bearbeitet am:
23.07.2020
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