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Barock: Gesellschaftliche, politische und kulturelle Rahmenbedingungen

Auf dem Weg zum modernen Territorialstaat


FAChbereich Deutsch
Glossar
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Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650–1789)
Entstehung des frühmodernen Territorialstaates im Absolutismus
Überblick

Die Rolle der territorialen Konfessionskirchen

Die ▪ Entstehung des frühmodernen Territorialstaates im 17. Jahrhundert mit einer in einer obersten Gewalt konzentrierten Staatlichkeit erfolgte im Kern über zwei Entwicklungsprozesse.

  • Zum einen musste sich eine staatliche Zentral- und Lokalverwaltung entwickeln, "die getragen wurde von den Fürsten als den Inhabern jener Staatsgewalt verpflichteten Beamtenschaft mit umfassender Regierungs- und Verwaltungskompetenz". (Schilling 1987, S.153)

  • Zum anderen mussten alle anderen Personen und Institutionen, die traditionell (herrschaftliche bzw. staatliche) Gewalt ausübten, ausgeschaltet werden. Der Vorgang, wie die Stände in den entstehenden einheitlichen Untertanenverband nach und nach eingebunden wurden, wird als Mediatisierung bezeichnet.

Allerdings vollzog sich die  Entwicklung zum modernen Staat nicht in Europa und in Deutschland nicht überall gleich. Denn stets gab es neben der landesherrlichen, auf dem Territorium beruhenden monarchisch-fürstlichen, auch noch personenverbandlich-feudale Strukturen und auch republikanische Traditionen, wie z. B. in der Republik in den nördlichen Niederlanden, "die über ein Jahrhundert lang von ihren royalen Nachbarn bewundert wurde und deren Wirtschaftserfolge man eifrigst kopierte. " (Schiilling 2014, S.178)

Und auch in deutschen Reichstädten, aber auch Nicht-Reichsstädten wie in Magdeburg entwickelte sich eine besondere historisch-politische Kultur des Stadtbürgertums, der ein eigenes Politikverständnis zugrunde lag. Man spricht in diesem Zusammenhang von Stadtrepublikanismus.Dieser konnte mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. 

Darunter versteht man "eine besondere, vor allem in den Städten Italiens und des Reiches anzutreffende Verfassung, oder besser gesagt, historisch-politische Kultur des alteuropäischen Stadtbürgertums, die auf bestimmten Maximen und Normen städtisch-bürgerlichen Zusammenlebens sowie des Regiments und der Politik im weitesten Sinne beruhte." (ebd.,S.179)

Dort, wo man davon sprechen konnte, wie z. B. in Magdeburg, betrachtete sich das Stadtbürgertum als Partner in einem "positivrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Stadt und Kron- beziehungsweise Fürstengewalt, das der jeweiligen Stadtgemeinde aufgrund von Absprachen und erworbenen Privilegien weitreichende Autonomie und Handlungsspielraum innerhalb, aber auch und vor allem außerhalb des jeweiligen Territoriums garantierte und das auf gegenseitiger Treuepflicht beruhte." (ebd.,S.179) Im Inneren stützte er sich auf die Gewährung bestimmter persönlicher Grund- und Freiheitsrechte, vor allem dem Schutz vor willkürlicher Verhaftung und das Recht auf Eigentum, auf die zumindest der Theorie nach vorhandene Gleichheit sämtlicher Stadtbewohner bei den von ihnen zu tragenden Lasten und Pflichten, auf die Existenz einer oligarchisch-egalitären politischen Elite und auf "dem politischen Partizipationsanspruch des genossenschaftlichen Bürgerverbandes." (ebd.,S.179)

Daneben gab es in vielen Gebieten auch Entwicklungen hin zum modernen Staat, die ohne autoritären Druck von oben zu einer "funktionierende(n) »Selbstregulierung der Untertanen« (Schilling 1997; Schmidt 1997)" führten und auf andere "Formen des Aushandelns und Ausprobierens [...] der Verhaltensspielräume im konkreten sozialen Handeln" (Niefanger 32012, S.53) beruhten.

Unter literaturdidaktischer Perspektive dürfte aber der Blick auf die Entwicklung in den Großterritorien Brandenburg-Preußens, Österreich, Sachsen, Bayern, Hannover etc. genügen, weil sich darin bestimmte Entwicklungslinien des gesellschaftlichen Formationsprozesses, der zur Staatsbildung geführt haben, im Sinne von »Nobert Elias' (1897-1990) 1939 erstmals erschienen Werk »"Der den Prozess der Zivilisation" (1997, Bd. 1, S.324-356 und Bd. II, S.408-420) als Teilprozess eines fortschreitenden, aber keineswegs geradlinig verlaufenden  Zivilisationsprozesses betrachtet werden kann, der zur jener Sozialdisziplinierung führt, derer das Funktionieren eines größeren Staatsgebildes bedarf, um die Untertanen dem Gewaltmonopol dauerhaft unterwerfen zu können, das es beansprucht. Dass den "vielen Klein- und Kleinfürstentümer, die das Bild des Alten Reiches aufs Ganze gesehen prägten, (...) meist bereits die Kraft zur Vollendung der frühmodernen Staatsbildung (fehlte)," (Schilling 1987, S.185) verdeutlicht dabei auch, dass das Konzept der Sozialdisziplinierung von oben nicht als universelle Prozesskategorie taugt, sondern eher einen idealtypischen Verlauf unter bestimmten Bedingungen beschreibt.

Das Konzept der Sozialdisziplinierung beschreibt dabei den Prozess, wie es im Zuge der frühmodernen Staatsentwicklung in einer langwierigen Entwicklung gelang, neue Formen der obrigkeitlichen und der sozialen Kontrolle zu installieren, welche die auf eine lange Geschichte zurückgehenden Partikularinteressen von Klerus, Adel und Stadtbürgertum "zugunsten eines »gemeinen Besten«, das zunehmend von oben verordnet wurde, durch den Staat und seine mit einer umfassenden Polizeigesetzgebung steuernd und ordnend eingreifende Bürokratie." (ebd., S.155) Zug um Zug abschleifen konnten.

Das landesherrschaftliche Gewaltmonopol und die Territorialisierung von Kirche und religiösem Bekenntnis

Der Wandel, der über die Monopolisierung der staatlichen Gewalt die inneren Konsolidierung der neuen gesellschaftlichen Formierung ermöglichte, wurde durch die gleichzeitig stattfindende Konfessionalisierung und die seit dem »Augsburger Religionsfrieden (1555) geltende Territorialisierung von Kirche und religiösem Bekenntnis noch forciert.

Der ▪ Augsburger Reichsabschied" aus dem Jahre 1555 legte den Religionsfrieden zwischen Katholiken und Protestanten fest. (= Augsburger Religionsfrieden"). Darin wurde unter anderem geregelt, dass die Landesherren fortan die Religion in ihrem Territorium bestimmen durften (»Cuius regio, eius religio = "Wessen das Land, dessen der Glaube"). Wer die Religion nicht annehmen wollte, müsse auswandern.

Die neue Staatlichkeit formierte sich dadurch, dass sie sich Schlüsselmonopole staatlicher Gewalt sicherte. Dazu gehörte neben der territorialen Herrschaft des Landesherrn über das religiöse Bekenntnis auch die Angliederung und Aufsicht über die Kirchenverwaltung und die Übernahme von Aufgaben, für die bis dahin die da noch autonomen Kirchen zuständig waren. Dazu zählten z. B.  die "so wichtigen Aufsicht über Ehe- und Familie, der Übernahme des Schul- und Erziehungswesens sowie der Armen- und Sozialfürsorge." (Schilling 1987, S.154) Zugleich erschloss die direkte oder indirekte Aufsicht über das Vermögen der Kirche den Landesherren auch neue Finanzquellen, die sie dringend für den personellen und in institutionellen Aufbau staatlicher Behörden benötigten.

Hinzu kam noch, dass sich die Fürsten auf der Grundlage ihrer neuen und herausragenden Stellung im religiösen System eine neue, gegenüber dem Personenverband und seiner personenrechtlichen Beziehungen (Treuverhältnis) grundlegend andere Legitimation ihrer Gewalt gaben, die das neue Gewaltmonopol ideologisch stabilisierten: Als "Retter des Glaubens (praecipua fidei)" wurde ihnen fortan eine "sakrosankte Dignität" zugesprochen, "was den Untertanen durch den Gottesgnadentitel, den nun jeder Fürst trug, sowie durch die allsonntägliche Fürbitte für den Landesherrn und seine Familie stets aufs neue vergegenwärtigt wurde." (ebd.) Das sogenannte Gottesgnadentum führte mit seiner religiösen Übersteigerung dabei auch zur "Entpersönlichung des Staatsprinzips" (ebd.).

Nach außen hin trug die Konfessionalisierung ebenfalls zur Stabilisierung der Landesherrschaft bei. Sie förderte nämlich die Abgrenzung von anderen Territorien, die eine andere Konfession hatten und bewirkten die Entwicklung von distinktiven sozial-kulturellen Mentalitäten und Verhaltensformen, die sich in manchen Dingen zwischen katholisch oder protestantisch geprägten Regionen, aller Modernisierungsprozesse zum Trotz, sogar noch bis heute beobachten lassen. Noch gerade 70 Jahre ist es her, dass etliche protestantische Flüchtlinge aus dem Osten, die man in erzkatholischen Gebieten Bayerns auf Anweisung der Behörden unterbrachte, sozial in einer Weise ausgegrenzt wurden, wie man sich das heute kaum mehr vorzustellen vermag.

Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650–1789)
Überblick
Die Rolle der territorialen Konfessionskirchen

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 23.12.2023

 
 

 
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