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Entstehung des frühmodernen Territorialstaats im Absolutismus

Schlüsselmonopole staatlicher Herrschaft

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (1350-1789) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) [ Entstehung des frühmodernen Territorialstaats im Absolutismus Didaktische und methodische Aspekte ÜberblickAusgangspunkt: Vielfalt sozialer Gruppen mit zahlreichen Sonderrechten und Lebensformen Schlüsselmonopole staatlicher Herrschaft Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung Die Rolle der territorialen Konfessionskirchen ] Beginn des bürgerlichen Zeitalters ▪ Deutsche Geschichte
 

In Europa gibt es keinen "Normalweg" (Schorn-Schütte 2009, S.98) zur Entstehung einer modernen Staatlichkeit, "an dem alle anderen Wege zu messen wären." (ebd.) Nicht immer führt er über die sukzessive Monopolisierung staatlicher Gewalt durch eine absolute, vom Gottesgnadentum legitimierte monarchisch-fürstliche Spitze, also salopp gesagt "ganz von oben", sondern auch über ▪ andere Wege mit weitaus mehr Akteuren.

In den Kategorien der älteren Geschichtswissenschaft gesprochen, geht es dabei um "einen langsamen Prozess der Ansammlung von Herrschaftsrechten in der Hand von Landesfürsten" (ebd., S.97), die als "Übergang vom »Personenverbandsstaat« zum »institutionellen Flächenstaat«" (Mayer 1939, zit. n. ebd.) charakterisiert worden ist, Es dauerte seine Zeit, bis "aus der persona verbundenen Gemeinschaft des Adels als Herrschaftsstand mit eigenem Recht" (ebd.), eine neue Ordnung geschaffen wurde, in der es galt die "in langer Tradition wurzelnde(n) Partikularinteressen von Klerus, Adel und Stadtbürgertum (...) abzuschleifen zugunsten eines »gemeinen Besten«, das zunehmend von oben verordnet wurde, durch den Staat und seine mit einer umfassenden Polizeigesetzgebung steuernd und ordnend eingreifenden Bürokratie." (Schilling 1987, S.155)

"Von oben", also dominiert von der monarchisch-fürstlichen Spitze, ging dies vor allem in den Großterritorien Deutschlands wie z. B. Brandenburg-Preußen, Österreich, Sachsen und Hannover vonstatten, während viele andere mittlere und kleinere Territorien entweder lange "»Schwellenstaaten«" (Schilling 1994a, S.135) auf dem Weg zu moderner Staatlichkeit blieben oder, allein auf sich gestellt und eben zu klein, dazu mit räumlich zum Teil weit auseinander liegenden Herrschaftsgebieten essentielle Voraussetzungen für eine solche Entwicklung überhaupt nicht besaßen und sogenannte "»Minderstaaten«" (ebd.) blieben.

Der moderne Staat hält die Schlüsselmonopole staatlicher Gewalt in seiner Hand

Dass allein die Institutionen des modernen Staates, in den westlichen Demokratien (▪ Strukturprinzip Demokratie) in einem historisch entstandenen ausgeklügelten System der ▪ Gewaltenteilung (legislative, exekutive und judikative Gewalt), in einem insgesamt ▪ rechtsstaatlichen und an Garantien der ▪ Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger das öffentliche und in beschränkter Weise auch das private Leben der Menschen "regulieren" dürfen, ist Teil unseres ▪ heutigen Staatsverständnisses. Allerdings kann, salopp gesagt, auch ein demokratischer Staat nicht einfach tun und lassen, was er will, zumal  sich seine Akteur*innen, bei uns z. B. maßgeblich die politischen ▪ Parteien, in regelmäßigen Abständen in ▪ Wahlen und Abstimmungen zur Wahl ( ▪ Formen politischer Beteiligung) stellen müssen (Volkssouveränität).

Jedenfalls ist es für uns heute, klar, dass nur der Staat

Diese Liste ließe sich natürlich nach Belieben verlängern und dient hier nur zur Verdeutlichung. Sie soll einen kleinen Einblick in die für moderne Staatlichkeit unerlässliche Monopolstellung der staatlichen Gewalt geben und dazu dienen, das Eigene im Fremden zu entdecken.

Die Erlangung von Schüsselmonopolen im Zuge der frühneuzeitlichen Staatsentwicklung

Auf dem Weg zum modernen Staat kommt es in zahlreichen landständisch verfassten Territorien zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den souveränen Fürsten und ihren jeweiligen Standesvertretungen. Sie haben ihren Ursprung in der nach den Wirren des Dreißigjährigen Krieges eintretenden "Krisensituationen, die die Unfähigkeit der alten Ordnungskräfte erweisen, territoriale und soziale Desintegration zu verhindern, die die - wiederum in sich konfessionell zerrissenen - Stände überfordern und die fast zwangsläufig das Gesetz des Handelns in die Hand eines entschlossenen Fürsten legen, der die bisherigen Beschränkungen seiner Macht mehr oder weniger energisch beseitigt, also es versteht, sich von den Ständen zu emanzipieren oder sie in eine bedeutungslose Nebenrolle abzudrängen." (Duchardt 1998, S.36)

Für die innere und äußere Konsolidierung der vergleichsweise jungen Territorialstaaten war es unerlässlich, "Individuen und Gruppen mit Sonderrechten in den als homogen begriffenen Untertanenverband einzufügen." (Schilling 1987, S.155) Und dieses Ansinnen war in einer Gesellschaft, die sich durch ihre "bunte Vielfalt von sozialen Gruppen eigenen Rechts und besonderer Lebensführung" (ebd., S.148) auszeichnete, nicht gerade einfach. 

Die Entstehung des frühmodernen Staates im 17. Jahrhundert mit einer in einer obersten Gewalt konzentrierten Staatlichkeit erfolgte im Kern über zwei Entwicklungsprozesse.

  • Zum einen musste sich eine staatliche Zentral- und Lokalverwaltung entwickeln, "die getragen wurde von den Fürsten als den Inhabern jener Staatsgewalt verpflichteten Beamtenschaft mit umfassender Regierungs- und Verwaltungskompetenz". (Schilling 1987, S.153)

  • Zum anderen mussten alle anderen Personen und Institutionen, die traditionell (herrschaftliche bzw. staatliche) Gewalt ausübten, ausgeschaltet werden. Der Vorgang, wie die Stände in den entstehenden einheitlichen Untertanenverband nach und nach eingebunden wurden, wird als Mediatisierung bezeichnet.

Im Allgemeinen konnten neue Ordnungen und Gesetze überall in Europa  nur im Zusammenwirken von monarchisch-fürstlicher Spitze und den Vertretungen der Stände (meistens Adel, Klerus und Bürgertum) erlassen werden. Dieses Grundprinzip, bei dessen Umsetzung es immer wieder zu Spannungen bis hin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kam, bestimmte den dualistischen Ständestaat der Frühen Neuzeit. Der hochadelige Landesherr konnte die wesentlichen Entscheidungen (Erhebung von Steuern, dynastische Fragen, Entscheidung über Krieg und Frieden) nur in Abstimmung mit den Ständen treffen. (vgl. Schorn-Schütte 2009, S.90)

Das stehende Heer als Basis der äußeren Souveränität

Eines der Schlüsselmonopole der territorialen Staatsentwicklung war der Aufbau eines stehenden Heeres in den Territorien des Alten Reiches, die dazu in der Lage waren. Schon der Westfälische Friede hatte bei seiner "weitgreifenden Reaktivierung der Reichswehrfassung" (Schilling 1994a, S.118f .), mit der die Sicherheit des Reiches nach außen gewährleistet werden sollte, den Landesherren die "reichsrechtlich sanktionierte Handhabe" gegeben, ihre Untertanen zur Rekrutierung des stehenden Heeres heranzuziehen.

Bis dahin war dies rechtlich nicht möglich, weil das »Land« im dualistischen Ständestaat nur dann zu militärischer Hilfe mit Geld oder Waffendienst verpflichtet war, wenn tatsächlich Kriegshandlungen zu erwarten waren. Was also auf eigentlich zur Stärkung der militärischen Schlagkraft des Reiches gedacht wurde, führte so am Ende vor allem zu einer Stärkung der "armierten" Mittel- und Großstaaten, die sich ein stehendes Heer leisten konnten, dies nicht nur in ihren Territorien, sondern auch im Reich, indem sich die nicht-armierten Staaten von den armierten vertreten ließen.

Die Reform der Reichsverfassung legte die Wehrsteuerhoheit endgültig in die Hände der Landesherren, die diese aber nicht immer widerstandslos gegenüber dem Land und den Ständen durchsetzen konnten, wie das Beispiel des sogenannten ▪ Königsberger Aufstandes Mitte des 17. Jahrhunderts zeigt. Unter den rechtlichen Voraussetzungen der Reichswehrfassung konnten die Stände und Untertanen auch vom Reich und seinen Institutionen auch "keine Rechtshilfe mehr erwarten, wenn ihr Landesherr ihre Stadt zur Festung erklärte und Handel und Wandel dadurch zum Erliegen kamen oder wenn - wie bald in Brandenburg-Preußen - die Bauernsöhne bestimmter Distrikte zur Armee gepresst wurden" (ebd., S.120). 

Solche Zwangsaushebungen von Soldaten waren auch immer wieder ein Mittel von Fürsten, um ihre für Machtenfaltung und Machtrepräsentation so ungeheuer wichtige höfischen Prachtenfaltung und Prasserei mit einem ▪ Soldatenhandel zu finanzieren.

So vermieteten sie auf der Grundlage von sogenannten Subsidienverträgen vollausgestattete Truppenkontingente an verschiedene Reichskreise oder verkauften die zum Militärdienst gepressten "Landeskinder" z. B. als Soldaten 1775 wie eine Ware an die Engländer, um sie auf deren Seite in den »Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg (1775-1783) gegen die aufständischen Siedler zu schicken. (Prignitz1991, S.14).

Die Bedeutung der landesherrlichen Kirchenhoheit im Territorium

Die neue Staatlichkeit formierte sich dadurch, dass sie sich Schlüsselmonopole staatlicher Gewalt sicherte. Dazu gehörte neben der ▪ territorialen Herrschaft des Landesherrn über das religiöse Bekenntnis auch die Angliederung und Aufsicht über die Kirchenverwaltung und die Übernahme von Aufgaben, für die bis dahin die da noch autonomen Kirchen zuständig waren. Dazu zählten z. B.  die "so wichtigen Aufsicht über Ehe- und Familie, der Übernahme des Schul- und Erziehungswesens sowie der Armen- und Sozialfürsorge." (Schilling 1987, S.154) Zugleich erschloss die direkte oder indirekte Aufsicht über das Vermögen der Kirche den Landesherren auch neue Finanzquellen, die sie dringend für den personellen und in institutionellen Aufbau staatlicher Behörden benötigten.

Hinzu kam noch, dass sich die Fürsten auf der Grundlage ihrer neuen und herausragenden Stellung im religiösen System eine neue, gegenüber dem Personenverband und seiner personenrechtlichen Beziehungen (Treuverhältnis) grundlegend andere Legitimation ihrer Gewalt gaben, die das neue Gewaltmonopol ideologisch stabilisierten: Als "Retter des Glaubens (praecipua fidei)" wurde ihnen fortan eine "sakrosankte Dignität" zugesprochen, "was den Untertanen durch den Gottesgnadentitel, den nun jeder Fürst trug, sowie durch die allsonntägliche Fürbitte für den Landesherrn und seine Familie stets aufs neue vergegenwärtigt wurde." (ebd.) Das sogenannte Gottesgnadentum führte mit seiner religiösen Übersteigerung dabei auch zur "Entpersönlichung des Staatsprinzips" (ebd.).

Nach außen hin trug die Konfessionalisierung ebenfalls zur Stabilisierung der Landesherrschaft bei. Sie förderte nämlich die Abgrenzung von anderen Territorien, die eine andere Konfession hatten und bewirkten die Entwicklung von distinktiven sozial-kulturellen Mentalitäten und Verhaltensformen, die sich in manchen Dingen zwischen katholisch oder protestantisch geprägten Regionen, aller Modernisierungsprozesse zum Trotz, sogar noch bis heute beobachten lassen. Noch gerade 70 Jahre ist es her, dass etliche protestantische Flüchtlinge aus dem Osten, die man in erzkatholischen Gebieten Bayerns auf Anweisung der Behörden unterbrachte, sozial in einer Weise ausgegrenzt wurden, wie man sich das heute kaum mehr vorzustellen vermag.

Auch wenn es immer wieder zu Spannungen mit der Staatsmacht kam, hatten die ▪ territorialen Konfessionskirchen ein großes eigenes Interesse daran, den politisch-gesellschaftlichen Transformationsprozess nach Kräften zu stützen und, wo es ging, eigene Akzente zu setzen. Die erforderliche ▪ Sozialdisziplinierung der neuen "Untertanengesellschaft" war neben den staatlichen Institutionen vor allem ihr ureigenes Geschäft und wurde ganz entscheidend von ihr mit religiösen Konzepten mitgestaltet.

Dass der für die Modernisierung von Staat und Gesellschaft nötige "sozialpsychologische Wandel, der die Einstellungen und Haltungen, die Mentalität der Menschen von Grund auf veränderte" (vgl. Schilling 1994, S.368) vorankam, war vor allem den großen Konfessionskirchen geschuldet, die mit ihrer ▪ "Kirchenzucht" diesen Wandel maßgeblich mitgesteuert und geprägt haben.

Dabei wird bei unterschiedlicher Akzentuierung der Konzepte die zunehmende "Selbstdisziplinierung des Einzelnen und die von den staatl. Eliten angeleitete Disziplinierung von Adel, Ständen, Hof (Zeremoniell), Bürokratie (Leistungsprinzip), Militär (Drill) und Untertanen" als eine Entwicklung verstanden, bei der beide Komponenten  "in einem zielgerichteten, säkularen Prozess der Umformung zusammen(wirkten)". (Holenstein 2013)

Neben der allgemeinen »Kirchenzucht zur Sicherstellung der kirchlichen Ordnung und Lehre und der bischöflichen Gerichtsbarkeit waren es vor allem die Pfarrer, die mit ihren Hausbesuchen und Visitationen ein mehr oder weniger strenges Auge auf Leben und Moral der Menschen hatten. Dabei hatten sie auch allem das sexuelle Verhalten der Bevölkerung im Visier, das noch im 16. Jahrhundert, zumindest nach außen hin, vergleichsweise freizügig erschien. (vgl. Schilling 1994, S.368f.)

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 30.01.2024

   
 

 
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