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Heiliges Römisches Reich: Verfassungsentwicklung 919-1806

Überblick

 
GESCHICHTE
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Warum heißt das Reich eigentlich so?
Was war das Reich eigentlich?

Das erst später (erst seit 1512) so genannte Heilige Römische Reich Deutscher Nation entsteht nach dem »Aussterben der ostfränkischen Karolinger, die über das »ostfränkische Reich nach den Reichsteilungen unter den Nachfolgern »Karls des Großen (747-814, Röm. Kaiser seit 800) geherrscht haben.

Unter den nachfolgenden sächsischen, salischen und staufischen Herrschern wird die aus der Antike stammende universale Reichsidee erneuert.

In der Bezeichnung des Deutschen Reiches als "Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation" wird daher der Anspruch der in Rom zum Kaiser gekrönten deutschen Könige zum Ausdruck gebracht, die römische Reichsidee und damit die Schirmherrschaft über die gesamte Christenheit zu repräsentieren.

Darüber hinaus verweist das erst seit 1157 verwendete Beiwort »Heiliges« (sacrum) in der Reichstitulatur darauf, dass die Kaiser der Entsakralisierung des Kaisertums im »Investiturstreit zwischen Kaiser und Papst um die Einsetzung der Bischöfe in ihre Ämter (2. Hälfte des 11.Jh.) entgegenwirken wollten. Zur Bezeichnung verwendet man die Begriffe "Sacrum Imperium" oder "Imperium Romanorum".

Was das Heilige Römische Reich unter dem Blickwinkel der Verfassungsgeschichte darstellt, ist nicht einfach zu sagen. Mit modernen verfassungsrechtlichen Kategorien lässt es sich jedenfalls nicht sinnvoll beschreiben:  "Es war kein Staat im heutigen Sinne des Wortes, aber auch kein Staatenbund. Es hatte keine systematische schriftliche Verfassung; es kannte keine Rechtsgleichheit, auch nicht als Ideal, nicht einmal ein Reichsbürgerrecht; es hatte kein geschlossenes Territorium mit festen Grenzen; es besaß keine souveräne höchste Gewalt, verfügte nicht über eine zentrale Exekutive, eine Bürokratie, ein stehendes Heer usw. – mit anderen Worten, ihm fehlte fast alles von dem, was moderne Staatlichkeit kennzeichnet." (Stollberg-Rilinger 2018, Kindle-Version. Kap.I. Was war das «Heilige Römische Reich Deutscher Nation»?)

Das Heilige Römische Reich entstand in einem über viele Jahrhunderte sich vollziehenden Prozess, in dessen Verlauf ein Gebilde gestaltet wurde, das einen nur lose integrierten politischen Verbund sehr unterschiedlicher Glieder bestand. Diese standen zu ihrem gemeinsamen Oberhaupt, dem Kaiser, einem persönlichen Treueverhältnis.

Der Begriff »Reich« (Imperium) stand dabei für die übergeordnete Herrschergewallt des Kaisers. Dabei bezeichnete der  Begriff Imperium keinen bestimmten geografischen Raum, also auch kein bestimmtes Territorium, in dem diese Herrschergewalt gelten sollte. Stattdessen verstand man darunter "eine universale, transpersonale Gewalt, die sich losgelöst von einem bestimmten Land oder Volk denken ließ" (ebd.), was immer wieder auch als universale Kaiseridee bzw. Reichsidee bezeichnet worden ist.

Die Attribuierung als "römisch" stellte das Reich in den Traditionszusammenhang mit dem antiken römischen Kaisertum.

»Karl der Große (747-814, röm. Kaiser seit 800) war der erste mittelalterliche Herrscher im Westen, der nach der römischen Kaiserwürde griff, sich im Jahr 800 vom Papst zu Kaiser krönen ließ, um das fränkische Königtum mit einem universalen Herrschaftsanspruch auszustatten und ihm zugleich eine heilsgeschichtliche Legitimation zu geben. »Otto I., der Große (912-973) knüpfte an diese Tradition an, als er sich 961 an der Spitze seines Heeres nach Italien aufmachte und sich am 2. Februar 962 in Rom von Papst »Johannes XII. (937-964) als erster »römisch-deutscher König zum Kaiser krönen ließ. Damit gelang es ihm, das ostfränkische Königtum mit der römischen Kaiserwürde zu verbinden. Nach Otto I. erlangten nahezu alle deutschen Könige den römischen Kaisertitel und stützten damit die Erzählung von einer translatio imperii, wonach die römische Kaiserwürde von den Römern auf die Franken übergegangen sei. Auch wenn dies eine reine Fiktion war, die mit der Krönung  durch den Papst als Oberhaupt der römischen Kirche nur rituell und symbolisch vollzogen wurde, ließ sich nach Ansicht der mittelalterlichen deutschen Könige daraus der Anspruch auf "Schirmherrschaft über die gesamte Christenheit und Überordnung über alle anderen Königreiche" (ebd.),begründen, zumal sie damit auch "zugleich in die heilsgeschichtliche Rolle des römischen Weltreichs ein(traten), des Reiches also, in dem Christus geboren worden war und das den Rahmen für die Ausbreitung des Evangeliums über den ganzen Erdkreis geboten hatte." (ebd.)

 
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Im Unterschied zum Römischen Kaisertum wurde das das Reich aber noch als "heilig" (sarcrum) bezeichnet. Das Adjektiv wurde auch erst seit der Zeit Kaiser Friedrich I., genannt Barbarossa (1122-1190) und der »Kreuzzüge gebräuchlich und sollte "die Gleichberechtigung der kaiserlichen und der päpstlichen Gewalt, des weltlichen und des geistlichen Schwerts zum Ausdruck zu bringen, die seit dem 11. Jahrhundert von der Papstkirche bestritten wurde." (ebd.) Seitdem der »habsburgische König »Maximilian I. (1459-1519) sich 1508 «Erwählter Kaiser» nannte, ohne dass er vom Papst gekrönt worden war und es auch später nicht wurde, schüttelten die deutschen Könige die Bindung des Kaisertitels an die Verleihung durch den Papst ab und ▪ Karl V. (1500-1558) war denn auch der letzte, der sich 1530 vom Papst in Bologna auch noch zum »römisch-deutschen Kaiser krönen ließ. Zuvor war er aber schon 1519 zum König gewählt und 1520 in Aachen im »Kaiserdom zum »römisch-deutschen König gekrönt worden. Für seine Vorstellung einer »Universalmonarchie, wonach dem Kaiser Vorrang vor allen Königen zukam, war die Kaiserwürde so bedeutsam, dass er – auch wenn er wie sein Großvater »Maximilian I. den Titel "Erwählter Kaiser des Heiligen Römischen Reiches" angenommen hatte – sich 1530 von Papst »Clemens VII. (1478-1534) in »Bologna zum Kaiser krönen ließ (im Übrigen der zweite und letzte »Habsburger, der außer »Friedrich III. (1415-1493) die Krönung durch den Papst anstrebte und erwirkte).

 

Die Staatlichkeit des Heiligen Römischen Reiches

Lange Zeit hat man dem »Heiligen Römischen Reich (HRR) Staatlichkeit grundsätzlich abgesprochen, weil es es sich als Gesamtgebilde nicht zu einem modernen Territorial- und Nationalstaat entwickelt hat. In der rückschauenden Betrachtung wurde es deshalb oft "als ein nur noch in unzähligen Einzelsouveränitäten zerfallenes Monstrum hingestellt" (Burkhardt 2009, S.7)  Doch bei genauerem Hinsehen entpuppt sich diese "Schauerlegende [...] von der deutschen «Kleinstaaterei», die willige Kartographen des 19. und 20. Jahrhunderts nachträglich als «buntscheckigen Flickenteppich» illustrierten" (ebd.) als ein "Negativbild vom unaufhaltsamen Niedergang des «Alten Reiches» sollte als Kontrastfolie den unaufhaltsamen Aufstieg Preußens historisch legitimieren." (ebd.)

Das ▪ "Heilige Römische Reich Deutscher Nation" ist in der frühen Neuzeit des 16. und 17.Jahrhunderts ein multinationales Gebilde, das zwar in der Mitte Europas eine gewaltige Ländermasse umfasst. Aber im Vergleich zu dem zur gleichen Zeit existierenden zentralisierten Flächenstaat Frankreich, stellt es ein "hochpluralistisches Konglomerat" (Wehler 1987, S.45) dar, "eine schier unentwirrbare Gemengelage von großen absolutistischen Territorialstaaten, von ständisch mitregierten Landesfürstentümern, theokratischen Herrschaften mit geburtsaristokratischen Leitungsgremien, halbautonomen Städten mit patrizischen Geschlechteroligarchien, Adelssitzen mit privatwirtschaftlichem Charakter, obskuren Zwergobrigkeiten - eine wahre »Milchstraße von Reichsritterschaften und Reichsstädten, Abteien und Bistümern, Mark-, Land- und Rauhgrafschaften«". (ebd.)

In jedem Falle gibt es In Europa keinen "Normalweg" (Schorn-Schütte 2009, S.98) zur Entstehung einer modernen Staatlichkeit, "an dem alle anderen Wege zu messen wären." (ebd.) Nicht immer führt er über die sukzessive Monopolisierung staatlicher Gewalt durch eine absolute, vom Gottesgnadentum legitimierte monarchisch-fürstliche Spitze, also salopp gesagt "ganz von oben", sondern auch über ▪ andere Wege mit weitaus mehr Akteuren.

Was gemeinhin als strukturelle Schwäche des Reiches ausgelegt und als Partikularismusproblem beschrieben wird, ist als "Föderalismusfähigkeit" (Burkhardt 2009, S.8, Hervorh. d. Verf.) der tragende Pfeiler dieses politischen Systems und stellt die besondere "politische Kernkompetenz der deutschen Geschichte" dar. (ebd., Hervorh. d. Verf.)

Natürlich verliehen "ständische Hierarchien und Dynastien, Mächtige und Mindermächtige" (ebd., S.9.) das ganze  "hochpluralistisches Konglomerat" (Wehler 1987, S.45), dem Reich einen einigermaßen exotischen Anstrich und haben eine wichtige Rolle in der Politik der Zeit gespielt, dennoch  aber darüber sollte man nicht die tragenden Bauformen des politischen Systems mit Zukunft übersehen. "Im ganzen ursprünglich zu groß, im einzelnen zu klein, gelang es dem Reich deutscher Nation früh, einen einzigartigen dritten Weg politischer Organisation zu finden: den Staatsaufbau auf zwei Ebenen. Dabei darf die gesamtstaatliche Ebene nicht allein dem Kaiser zugeschrieben und die Reichsstände ihm gegenübergestellt werden. Vielmehr liegt das Erfolgsgeheimnis des deutschen Föderalismus darin, das die Landesstaaten und Bünde die gesamtstaatliche Ebene selbst mittrugen und institutionell ausgestalteten. Dafür blieb freilich noch fast alles zu tun, aber das Ausbauprogramm wurde am Ende des Mittelalters klar erkennbar." (Burkhardt 2009, S.8, Hervorh. d. Verf.)

Dass dieser Weg des Staatsaufbaus auf der Ebene der föderalen Organisationsform des Reiches bei Abstimmung, Absprache und gemeinsamer Regelung bestimmter Politikbereiche (Landfriede, öffentlichem und privatem Recht, Finanzen, äußere Sicherheit etc.) strukturell konfliktträchtig war und nicht immer zu dauerhaften und brauchbaren Lösungen auf Reichsebene führte, die die Modernisierung voranbrachten, liegt in der Natur des föderalistischen Prinzips. Sie lässt sich je nach zugrunde gelegter Leitperspektive als Stärke oder Schwäche dieser politischen Organisationsform beschreiben.

Da, wo sich die Vorzüge der föderalen Struktur entfaltet haben, hat sie jedenfalls "ein vergleichsweise hohes Maß an Rechtssicherheit, Friedensfähigkeit und Partizipation"  (ebd.).

Der Grund, weshalb sich diese föderativen Strukturen auf Reichsebene ausgebildet haben und über Jahrhunderte hinweg Bestand hatten, geradezu zu einer "deutschen Tradition" (ebd.) werden konnten, lässt sich auf die besonderen "Startbedingungen des Heiligen Römischen Reiches" (ebd.)zurückführen: "Auf der einen Seite war hier das Erbe des Römischen Reiches mit dem universal gedachten Kaisertum an die Deutschen gekommen und legitimierte früh einen nach Italien und Europa ausgreifenden Oberherrschaftsanspruch. Gerade der aber erwies sich als zu groß für eine administrative Durchdringung von oben unter den vormodernen Möglichkeiten." (ebd.)

Die fehlende Möglichkeit das Reich von oben bis in seine untersten Gliederungen "durchregieren" zu können, schuf, selbst wenn die Medienrevolution mit der Erfindung des Buchdrucks und die Übernahme des römischen Rechts hier neue Akzente setzten, einen "Freiraum" für die regionalen Gewalten, die den Verwaltungsaufbau mit seiner Durchdringung des gesamten Lebens in ihren Territorien in eigener Regie, unterschiedlichen Formen und mit einer zeitlich versetzten Dynamik in Angriff nahmen. Aber auch sie waren in ihrer Mehrheit nicht in der Lage, ihre Landesherrschaft unter den zeitgeschichtlichen Vorzeichen (Konfessionalisierung, Türkengefahr etc.) auf sich allein gestellt zu sichern und waren darauf angewiesen "Bündnisse und Einungen [zu] schließen und schließlich die Reichsgewalt selbst gemeinsam mit[zu]organisieren." (ebd.)

Die Erlangung von ▪ Schlüsselmonopolen staatlicher Macht, wie sie die ▪ frühneuzeitliche Staatenbildung auszeichnet, und die Gestaltung der verschiedenen Prozesse zur ▪ Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung erfolgten im Heiligen Römischen Reich auf beiden Ebenen, dem Reich und den Reisständen. Und dieser Dualismus prägte auch ▪ viele landständisch verfasste Territorien.

Wenn man zu Zeiten des Heiligen Römischen Reichs danach fragt, wer in Deutschland während dieser Zeit eigentlich der Staat ist, kann sich an der Antwort orientieren, die Johannes (Burkhardt 2009, S.13f.) gibt: "Der Kaiser hat den »Ewigen Landfrieden verkündet; gebraucht, gefordert und ausgehandelt aber wurde er von den »Reichsständen. Die »Landfriedensbewegung, regionale Friedenseinungen und reichsständische Bünde hatten vorgearbeitet und wurden zur Durchsetzung, Unterstützung und als föderative Krisenfeuerwehr auch weiter benötigt. Auszuhandeln war diese grundlegende Rechtsetzung nicht nur mit dem Kaiser, sondern auch untereinander zwischen den Reichsständen, die um des allgemeinen Friedens willen ja selbst auf ihr »Fehderecht verzichten mussten. Es ist eine weltgeschichtliche Besonderheit, dass das Gewaltmonopol des Staates nicht einfach von einer oberen Instanz auferlegt wurde, sondern von regionalen Gewalten gemeinsam für den Gesamtstaat organisiert wurde."

Zieht man die föderative Kompetenz der deutschen Geschichte als Leitperspektive heran, erweisen sich die Kategorien der älteren Geschichtswissenschaft nur noch bedingt als hilfreich, die die frühneuzeitliche Staatenbildung auf im Heiligen Römischen Reich als einzig und allein als "einen langsamen Prozess der Ansammlung von Herrschaftsrechten in der Hand von Landesfürsten" (ebd., S.97) beschrieben hat und damit den "Übergang vom »Personenverbandsstaat« zum »institutionellen Flächenstaat«" (Mayer 1939, zit. n. ebd.) markiert hat.

Auch wenn die wichtigsten Impulse für die frühneuzeitliche Staatsbildung in Deutschland vor allem von den nach dem »Augsburger Religionsfrieden (1555) geschaffenen konfessionalisierten Territorialstaaten ausging, wo im Allgemeinen deren monarchisch-fürstliche Verwaltung nach und nach den Platz der Reichsorganisation einnahm (vgl. Oestreich 1974, S.13), ist und bleibt das Reich kein Torso.

Seine wichtigsten Verfassungsinstitutionen, der Reichstag, ein Reichsgericht und die Reichskreise, haben 300 Jahre Bestand. Das Reich war nicht nur eine Wahlmonarchie, sondern entwickelte, unter dem Blickwinkel seiner Staatsform betrachtet, zumindest seit der »Reichsreform ab 1495, auch "wenn das auch noch lange niemand so ausgedrückt hätte (...) aus den hergebrachten und zeitbedingten Formen bereits eine konstitutionelle, ja parlamentarische Monarchie (...)  in der noch nicht demokratische, aber föderale Kräfte verfassungsmäßige Grenzen zogen und mitregierten" (Burkhardt 2009, S.20, Hervorh. d. Verf.).

Das Heilige Römische Reich war "ein Rechtsverband mit gemeinsamen höchsten Rechtsprechungsinstanzen und gemeinsamer Gesetzgebung; es war ein Friedensverband, dessen Glieder sich gegenseitig beizustehen hatten und nicht gegeneinander Krieg führen durften (es gleichwohl aber öfter taten); es war ein Leistungsverband mit gemeinsamen Steuern und Diensten zu gemeinsam finanzierten und organisierten Aufgaben." (Stollberg-Rilinger 2018, Kindle-Version. Kap.. II. Ein Körper aus Geist und Gliedern)

Es dauerte allerdings seine Zeit, bis "aus der persona verbundenen Gemeinschaft des Adels als Herrschaftsstand mit eigenem Recht" (ebd.), eine neue Ordnung geschaffen wurde, in der es galt die "in langer Tradition wurzelnde(n) Partikularinteressen von Klerus, Adel und Stadtbürgertum (...) abzuschleifen zugunsten eines »gemeinen Besten«, das zunehmend von oben verordnet wurde, durch den Staat und seine mit einer umfassenden Polizeigesetzgebung steuernd und ordnend eingreifenden Bürokratie." (Schilling 1987, S.155)

Seit dem Ende des ▪ Dreißigjährigen Krieges vollzieht sich die weitere (Verfassungs-)Entwicklung auf deutschem Boden fast ausschließlich auf der Ebene der Territorialstaaten, deren Landesherren im »Westfälischen Frieden 1648 die fast unumschränkte Landeshoheit bestätigt bekommen.

"Von oben", also dominiert von der monarchisch-fürstlichen Spitze, ging dies vor allem in den Großterritorien Deutschlands wie z. B. Brandenburg-Preußen, Österreich, Sachsen und Hannover vonstatten, während viele andere mittlere und kleinere Territorien entweder lange "»Schwellenstaaten«" (Schilling 1994a, S.135) auf dem Weg zu moderner Staatlichkeit blieben oder, allein auf sich gestellt und eben zu klein, dazu mit räumlich zum Teil weit auseinander liegenden Herrschaftsgebieten essentielle Voraussetzungen für eine solche Entwicklung überhaupt nicht besaßen und sogenannte "»Minderstaaten«" (ebd.) blieben.

Am Ende des ▪ Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) war der Kampf zwischen dem Kaiser und den Reichsständen zugunsten der letzteren so weit entschieden, dass dem Kaiser nicht mehr viele Möglichkeiten blieben, in die Innenpolitik der einzelnen Staaten und Herrschaften einzugreifen. Die großen Mächte ließen sich da ohnehin nicht dreinreden. Sie gingen daran, ihre eigenen Herrschaftsgebiete nach dem Scheitern absolutistischer Bestrebungen auf Reichsebene durch Ausschaltung der Landstände und des feudalen Adels zu absolutistischen Territorialstaaten nach dem Vorbild des französischen »Absolutismus »Ludwigs XIV.  (»L' état c'est moi«) umzugestalten. Dennoch bewahrt sich das Reich vielfach totgesagte Reich auch unter diesen Bedingungen "eine fortdauernde Vitalität" (Vann 1986, S. 146), insbesondere gegenüber den mittleren und kleineren Herrschaften im Reich.

Zu einer absoluten Herrschaft nach französischem Vorbild brachten es nämlich letzten Endes nur die Großterritorien im alten Reich. In Brandenburg-Preußen, Österreich, Sachsen, Bayern und Hannover entwickelte sich eine souveräne, absolutistische Form territorialer Königs- bzw. Fürstengewalt, die auf der sukzessiven Monopolisierung der politischen Gewalt nach innen und außen in einer über das Gottesgnadentum legitimierten Staatsgewalt beruhte. Die Art und Weise, wie in den Großterritorien die Landeshoheit ausgebaut wurde, brauchte "in Rechtsqualität und realer Machtstellung den Vergleich mit außereuropäischen Staaten nicht zu scheuen". (vgl. Schilling 1994a, S.134)

Etliche mittlere, vor allem aber alle kleineren Staaten brachten es aber meistens nur zu einer ▪ "halbmodernen Landeshoheit" und mussten sich weiterhin gefallen lassen, dass ▪ Reichsgerichte und ▪ Reichskreise regulierend in ihre inneren Angelegenheiten eingriffen. (vgl. Schilling 1994a, S.135) Das galt sogar in dieser Zeit für ▪ Württemberg, das zwar die Rolle einer regionalen Vormacht spielte, dem aber immer wieder, zuletzt auch unter ▪ Herzog Carl Eugen (1728-93) in seinen fortwährenden Auseinandersetzungen mit den Ständen vom Kaiser bzw. den kaiserlichen Behörden, die ▪ Grenzen seiner Macht aufgezeigt wurden.

Dort wo sie zu absoluter Herrschaft gelangten, regierten die Landesfürsten souverän, d. h. ihre Landeshoheit galt fortan voll und unbeschränkt. Sie konnten fortan Bündnisse untereinander und mit fremden Staaten schließen, außer gegen den Kaiser und das Reich, und waren somit nach Staats- und Völkerrecht mit ihren Territorien Staaten geworden.

Dadurch wurde auf der anderen Seite das Reich und die kaiserliche Gewalt, auch wenn die alten Verfassungsformen und Organe (Kaiser, »Reichstag, »Reichshofrat und »Reichskammergericht als oberste gerichtliche Instanzen und die Einteilung in »Reichskreise) beibehalten wurden, weiter geschwächt, zumal sich die Fürsten, mit diesem Ziel im Auge, sich auch nicht scheuten, sich gegen den Kaiser an das aufstrebende Frankreich anzulehnen. Dies war z. B. beim ersten, allerdings kaum bedeutsamen »"Ersten Reinbund" »einiger Fürsten von 1658-1668 der Fall.

Im Ganzen jedenfalls waren auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches nach dem »Westfälischen Frieden 1648 etwa 300 souveräne Territorien entstanden, von denen einige größer, die Mehrheit freilich klein bzw. sehr klein waren.

Alle besaßen die so genannte »Reichsstandschaft und waren, sieht man einmal von den Vorrechten der 8 »Kurfürstentümer ab, einander gleichberechtigt, zumindest theoretisch. Dazu kamen noch etwa 1400 reichsunmittelbare Herrschaftsgebiete geringsten Umfangs, die zwar dem Reich unterstanden, aber diese Reichsstandschaft mit Sitz und Stimme auf dem »Reichstag nicht besaßen, aber dennoch weitgehend unabhängig in Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Besteuerung und sogar bei der Festlegung der Religion ihrer Untertanen agieren konnten. (vgl. Eckhardt/ v. Rosen - v. Hoewel 1949/1971, S.58-61)

Angesichts dieser territorialen Zersplitterung des Reichs und der strukturbedingten Probleme des Föderalismus auf Reichsebene wundert es nicht, dass dies schon zeitgenössische Gelehrte auf den Plan rief, die dem Reich einen "einem Monstrum ähnlichen Körper" bescheinigten, "der sich im Laufe der Zeit durch die fahrlässige Gefälligkeit der Kaiser, durch den Ehrgeiz der Fürsten und durch die Machenschaften der Geistlichen aus einer regulären Monarchie zu einer so disharmonischen Staatsform entwickelt hat, dass es nicht mehr eine beschränkte Monarchie, wenngleich der äußere Schein dafür spricht, aber noch nicht eine Föderation mehrerer Staaten ist, vielmehr ein Mittelding zwischen beiden. Dieser Zustand ist die dauernde Quelle für die tödliche Krankheit und die inneren Umwälzungen des Reiches, da auf der einen Seite der Kaiser nach der Wiederherstellung der monarchischen Herrschaft, auf der anderen die Stände nach völliger Freiheit streben" (»Samuel Pufendorf (1632-1694) , De statu imperii Germanici, 1667, zit. n. Meid 31989, S.85)

Und von hier aus war es nur ein kurzer Weg bis zur oben genannten "Schauerlegende", die die preußische Perspektive auf die Entwicklung des modernen Staates auf deutschem Boden ideologisch flankierte.

Die Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches lässt sich nach Eckart u. a. (1949/1971)in drei Phasen einteilen:

Dabei können die beiden letzten Phasen auch unter der ▪ frühen Neuzeit (1256-1806) zusammengefasst werden.

Warum heißt das Reich eigentlich so?
Was war das Reich eigentlich?

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 25.02.2024

 
 

 
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