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Wahlen
gehören zu den grundlegenden Funktionen des demokratischen
Verfassungsstaates. Sie dienen der Herstellung kollektiver Entscheidungen
mit bindender Wirkung für das Gemeinwesen, die "so genau wie möglich an
den tatsächlichen Willen des Gemeinwesens" gekoppelt sind. Das Prinzip der Volkssouveränität, wonach in einem demokratischen Gemeinwesen alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht (vgl. GG Art. 20, Abs. 1), bindet die Staatsgewalt durch "Wahlen und Abstimmungen" (GG Art. 10, Abs.2) an den Willen des Volkes, der mit diesen möglichst authentisch abgebildet werden soll. Natürlich
kommt es dabei auch zu kollektiven Entscheidungen, die den Vorstellungen,
Wünschen und Interessen vieler Mitglieder der Gesellschaft widersprechen
oder irgendwie zuwiderlaufen. Dennoch beugen sie sich diesen
Entscheidungen, weil sie einsehen, "dass das Verfahren der Willensbildung,
Entscheidungsfindung und des Vollzugs bindender Entscheidungen den besten
erreichbaren Kompromiss aus individuellen Wünschen und Interessen und
kollektiven Koordinationszwängen darstellt." Der offene Wettbewerb
politischer Meinungen und Interessen im Ringen um seine politische
Durchsetzung kommt in Wahlen besonders klar zum Ausdruck. Damit eine Wahl
auch Wahlcharakter hat, muss es natürlich auch etwas zu wählen geben. Gibt
es die Wahl zwischen mindestens zwei Alternativen, dann ist der "kompetitive
Charakter " (Nohlen
1990) von Wahlen augenscheinlich. In der Regel sind
demokratische Wahlen auch kompetitiv, also auf den Wettbewerb hin
angelegt.
Wahlen dürfen, sofern sie ihren demokratischen Charakter nicht verlieren wollen, auf keine bloße Akklamation durch das Wahlvolk hinauslaufen, wie dies in zahlreichen diktatorischen Regimen der Vergangenheit und Gegenwart zu beobachten ist. Solche politischen Inszenierungen mögen der scheinbaren Legitimation diktatorischer Machthaber mehr oder weniger gut dienen können, Ausdruck einer demokratischen Herrschaftsbestellung und Ausdruck echter politischer Beteiligung sind solche Akklamationsprozesse freilich nicht. Findet irgendwo auf der Welt eine Wahl statt, heißt das eben noch lange nicht, dass solche Wahlen unter demokratischen Vorzeichen stattfinden. In vielen Ländern der Welt, wo Diktaturen oder autoritäre Regime herrschen, werden häufig Scheinwahlen (Pseudowahlen) durchgeführt, die nur dazu dienen eine scheinbare Zustimmung des Wahlvolkes zu einem solchen Regime nach innen und außen zu signalisieren. Stehen anstehende Wahlen in bestimmten Ländern unter Verdacht, auf irgendeine Weise manipuliert zu werden (z.B. Stimmen könnten gefälscht werden, Wahlurnen verschwinden oder bestimmte Wähler am Wählen gehindert werden) kommen nicht selten im Auftrag der Vereinten Nationen neutrale Wahlbeobachter aus anderen Ländern zum Einsatz, die darauf achten sollen, ob bei dieser Wahl alles mit rechten Dingen zugeht. Wahlen in einem demokratischen Verfassungsstaat orientieren sich an vier bzw. fünf Wahlgrundsätzen. Häufig wird ein fünfter Wahlgrundsatz hinzugefügt, nämlich die unmittelbare Wahl. Das liegt vor allem daran, dass sich der Begriff nicht so eindeutig fassen lässt, wie er vorgibt. Die Aufgaben und Funktionen von Wahlen im demokratischen Verfassungsstaat sind vielfältig.
Was als Hauptfunktionen von Wahlen angesehen wird, ist in der politikwissenschaftlichen und politikdidaktischen Literatur jedoch nicht einheitlich festgelegt. So lassen sich auch Beispiele dafür finden, die von drei Grundfunktionen von Wahlen (z.B. Legitimation, Partizipation und Kontrolle) ausgehen. In solchen Fällen werden bestimmte Aspekte eben unter andere Oberbegriffe gefasst. Ebenso uneinheitlich sind natürlich auch die Bezeichnungen, die zur Verwendung der (Haupt-)Funktionen verwendet werden. So werden Begriffe Herrschaftslegitimation, Herrschaftskontrolle und politische Partizipation für die oben genannten Begriffe verwendet. Der Begriff der Integration wird unter jeweils anderer Akzentsetzung auch weitgehend synonym mit dem Begriff der Delegation (von Mandaten) verwendet. Unterschiedliche Wahlrechtssysteme sorgen in demokratischen verfassten Staaten auf verschiedene Art und mit andersartiger Schwerpunktsetzung für eine möglichst genaue Proportionalität bei der Zusammensetzung des Parlaments entsprechend des Wählerwillens (Verhältniswahlrecht) oder aber für eine möglichst hohe Effektivität bei der demokratischen Bestellungen einer möglichst stabilen und handlungsfähigen Regierung (Mehrheitswahlrecht).
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
21.07.2012 |
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Arbeitsanregungen:
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