▪ Sprechen als Handeln
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Überblick
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Handlungsarten
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Sprechen als kommunikatives Handeln
In der deutschen Sprache gibt es für den
eine/n Sprecherin* festlegenden Sprechakt nur den des
Versprechens und die Sprechhandlung, die jemand vollzieht, wenn er
ein eigenes Handeln ankündigt. (=Ankündigung
einer Sprecherhandlung). (vgl.
Engel
31996,
S.42)

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Wer ein Versprechen gibt, kündigt zwar auch eine Handlung an, geht
aber im Unterschied zum reinen Ankündigen davon aus, dass diese Handlung dem
Partner auch willkommen ist.
Wenn
man etwas verspricht, verpflichtet man sich gegenüber seinem Partner.
Versprechen sind verbindlich.
Um diese Selbstfestlegungen zu intensivieren, werden sie in
der Alltagskommunikation mitunter mit Ehrenwortserklärungen verbunden ("Ich
verspreche dir und gebe dir darauf mein Ehrenwort"), eine Methode, die auch
schon bei der Kindererziehung vorkommt, wenn von dem einschlägig bekannten
"Indianerehrenwort" im Zusammenhang mit der
Abgabe von Versprechen die Rede ist.
Beim Versprechen
verpflichtet man sich dazu, sich in einer für den Partner in der Regel günstigen Art und
Weise zu verhalten.
Meistens werden explizit
performative
Wendungen benutzt, wie:
Mitunter werden Versprechen aber auch implizit
gemacht:
(vgl.
Engel
31996, S.46,
22009, S.42)
Wer ein
Versprechen gibt, verspricht damit in Zukunft etwas Bestimmtes zu tun
oder sich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten. Versprechen
sind häufige Sprechhandlungen in der menschlichen Interaktion.
Versprechen legt dem Sprecher zwar eine verbindliche Verpflichtung
gegenüber einem Partner auf, doch ist eine solche Verpflichtung
gewöhnlich auch an Bedingungen geknüpft, die zu seiner Einhaltung
erforderlich sind.
»John R. Searle (geb. 1932)
(1971)
hat sich in seiner ▪ Sprechakttheorie
dabei genau mit dem Sprechakt des Versprechens befasst und neun
Bedingungen formuliert, die erfüllt sein müssen, damit der ▪
illokutionäre Akt des Versprechens
"glückt". Diese Bedingungen sollen hier nicht im Einzelnen
aufgeführt werden, sondern nur auf dessen ▪
allgemeine Bedingungen für das Gelingen
von Sprechakten verwiesen werden. (vgl dazu z. B.
Meibauer
22001, S.90-93)
Die Bedingungen können, wenn sie sich ändern, neben persönlichen
Gründen, auch der Grund sein, weshalb von einmal gegebenen Versprechen
wieder abgerückt wird.
Aber
nicht immer und überall ist es möglich, ein einmal gegebenes Versprechen
ohne weiteres ad acta zu legen. Gewöhnlich muss auch der Partner dazu
sein Einverständnis geben und den anderen aus seiner einmal gegebenen
Verpflichtung entlassen.
Mit
den Eheversprechen ist das so eine Sache
Ist dies nicht der Fall, das ist allerdings
kulturell und soziokulturell sehr unterschiedlich, kann das Brechen
eines Versprechens schnell als unehrenhaft angesehen werden und soziale
Sanktionen nach sich ziehen, die über den unmittelbaren Partnerbezug
eines Versprechens hinausgehen (z. B. bei gebrochenen
Heiratsversprechen).
Wenn junge Mädchen in anderen Kulturen oder in
kulturell anders geprägten sozialen Gruppen in Deutschland auch
heutzutage noch, gegen ihren Willen einem zukünftigen Ehemann
"versprochen" werden, dann sieht sich gewöhnlich eine ganze Familie oder
gar Sippe daran gebunden. Bricht z. B. das Mädchen das Versprechen, wird
u. U. ihre ganze Familie oder Sippe mit drastischen Sanktionen bedroht.
Aber auch in Deutschland ist die Zeit des normativ-moralisch fundierten
"Verliebt-Verlobt-Verheiratet" mit dem formellen Heiratsversprechen bei
der »Verlobung
(=»Verlöbnis)
nicht aus der Welt und ist "im
ersten Titel des Familienrechts also den §§ 1297–1302
»BGB
geregelt. Danach handelt es sich bei dem Verlöbnis um einen
Vertrag, mit dem sich zwei Personen versprechen, künftig die
Ehe miteinander einzugehen, also um ein gegenseitiges Eheversprechen.
Das einseitige Eheversprechen, das nur einen Partner bindet, kennt das
deutsche Recht nicht." (Wikipedia,
8.6.2012)